Urteil des VG Düsseldorf vom 09.11.2000

VG Düsseldorf: beitragssatz, abgrenzung, belastung, grundstück, verfügung, landwirtschaft, ausdehnung, ausarbeitung, geringfügigkeit, erfüllung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 2548/00
Datum:
09.11.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2548/00
Tenor:
Die Heranziehungsbescheide vom 03.02.2000 (Kassenzeichen
xxxxxxxxxxxxxxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
23.03.2000 werden insoweit aufgehoben, als der Kläger vom Beklagten
für das Jahr 2000 bezüglich des Grundstücks EW-Nr.
xxxxxxxxxxxxxxxxx zu Hochwasserschutz- und Schöpfwerksbeiträgen
und bezüglich der Grundstücke EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx zu
Hochwasserschutzbeiträgen von mehr als 303,98 DM und zu
Schöpfwerksbeiträgen von mehr als 153,96 DM herangezogen wird. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu
2/3.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist mit den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken Gemarkung xxxxx,
Flurstück xxx (EW- Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx), Flurstücke xx, xx, xxx und xxx (EW- Nr.
xxxxxxxxxxxxxxxxx) Mitglied des beklagten Verbandes. Das Flurstück xxx ist mit einem
Wohnhaus bebaut. Das Altenteilerhaus („xxxxxxxxxxxxxxxxx") auf Flurstück xxx ist zu
reinen Wohnzwecken vermietet. Die anderen Flurstücke bilden das landwirtschaftliche
Anwesen xxxxxxxxxxxxxxxxx mit zugehöriger Bebauung. Die Grundstücke werden vom
Beklagten insgesamt dem Banndeichpolder zugerechnet und zu den entsprechenden
Beiträgen herangezogen. Dagegen wendet sich der Kläger, der seine Flächen für nicht
hochwassergefährdet hält und die für den Hochwasserschutz sowie die
Schöpfwerksmaßnahmen erhobenen Beiträge angreift.
2
Mit Einzelbescheiden vom 03.02.2000 zog der Beklagte den Kläger bezüglich des
Grundstücks EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx zu Verbandsbeiträgen in Höhe von 237,39 DM
(davon Hochwasserschutz: 97,26 DM und Schöpfwerksbeitrag: 106,88 DM) und
bezüglich der Grundstücke EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx zu Verbandsbeiträgen in Höhe
von 1.608,71 DM (davon Hochwasserschutz: 570,23 DM und Schöpfwerksbeitrag:
626,15 DM) heran. Den Widerspruch wies er mit Bescheid vom 23.03.2000 zurück.
3
Mit der am 21.04.2000 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die
vom Verband vorgenommene Abgrenzung des Banndeichpolders als des
hochwassergefährdeten und durch den Banndeich geschützten Gebietes sei willkürlich
erfolgt; benachbarte Grundstücke mit geringerer Höhenlage würden vom Beklagten
nicht dem Poldergebiet zugeordnet. Das Gebiet westlich der Bundesstraße xx sei im
Übrigen stets hochwasserfrei gewesen und daher richtigerweise nicht als natürliches
Überschwemmungsgebiet, sondern als Außengebiet einzustufen. Jedenfalls blieben
aber auch bei dem vom Beklagten zu Grunde gelegten Bemessungshochwasser (BHW)
seine Flächen zu einem erheblichen Teil, und zwar insbesondere die bebauten
Bereiche, hochwasserfrei. Die für das BHW errechneten Wasserstände seien zudem
falsch ermittelt. Bei zutreffender Berechnung ergebe sich, dass bis auf kleine an der
xxxxxxxxxxxxxxxx liegende Flächen der gesamte Hof als hochwasserfrei anzusehen
sei. Die Höherbelastung bebauter Flächen zu unbebauten Flächen im Verhältnis 150 : 1
sei unzureichend. Bei weiten Teilen des Ackerlandes werde es im Hochwasserfall zu
keinen oder je nach Nutzung ebenso wie beim Weideland nur zu sehr geringen
Schäden kommen. Dagegen sei mit Schäden an Gebäuden zu rechnen, die mit dem
angesetzten Bewertungsverhältnis nur ganz unzureichend erfasst würden. Die
Schöpfwerksbeiträge würden ebenfalls fehlerhaft erhoben. Die Bedeutung der
Schöpfwerke sei angesichts der gesunkenen Grundwasserstände zurückgegangen.
Zudem sollten diese Beiträge genauso wie Hochwasserschutzbeiträge entsprechend
dem tatsächlichen Nutzen nach der Höhenlage der jeweiligen Flächen versetzt erhoben
werden. Der Beklagte müsse schließlich die Schöpfwerksbeiträge getrennt nach deren
jeweiligen Einzugsgebieten veranlagen.
4
Der Kläger beantragt,
5
die Beitragsbescheide für das Veranlagungsjahr 2000 hinsichtlich des angeforderten
Hochwasserbeitrags sowie des angeforderten Schöpfwerksbeitrags aufzuheben.
6
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
8
Wegen der Abgrenzung des Banndeichpolders verweist er auf die Bestimmung der - mit
dem Banndeichpolder weit gehend identischen - Verbandsgrenze des früheren
Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx durch Anordnung des früheren Ministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) vom 20.07.1962 (Az. V 623/1 Tgb.Nr.
3913). Auch nach seiner Ansicht sei dabei die eine oder andere Fläche zu Unrecht nicht
mit in das Poldergebiet einbezogen worden, was allerdings nicht dazu führe, die
Grundstücke des Klägers daraus zu entlassen. Richtig sei, dass Teile des klägerischen
Grundbesitzes auch bei BHW als „Insellagen" hochwasserfrei blieben. Eine
Beitragserhebung sei gleichwohl auch hinsichtlich dieser Flächen gerechtfertigt, da sie
im Falle eines solchen Hochwassers weder nutz- noch befahrbar wären. Wegen des
Vorteilsverhältnisses 150 : 1 verweist der Beklagte auf Beispielsrechnungen zu
hypothetischen Hochwasserschäden. Die Schöpfwerksbeiträge brauchten
satzungsgemäß nicht getrennt nach Einzugsgebieten erhoben zu werden. Der
abgesunkene Grundwasserstand habe keine Auswirkung auf den Schöpfwerksbetrieb.
Der aus der Arbeit der Schöpfwerke sich ergebende Vorteil werde zu Recht für das
Poldergebiet doppelt so hoch veranschlagt wie für das Außengebiet.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der
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Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden
Verfahrens, des Verfahrens 8 K 1042/00 sowie des erledigten Verfahrens 8 K 2515/97
und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die
Gründungsvorgänge des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie das Deichbuch
der früheren Deichschau xxxxx Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
11
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; insoweit sind die
angegriffenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist sie abzuweisen.
12
Der Kläger ist mit wirksamer Gründung des Verbandes,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 09.03.1994 - 25 B 3417/93 -; Urteil der Kammer vom 23.01.1997 - 8 K 14000/94 -,
14
dem Beklagten als Mitglied zur Leistung von Beiträgen verpflichtet, so weit diese zur
Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich sind und er aus der Verbandstätigkeit
einen Vorteil hat (§ 28 Abs. 1 und 4 Wasserverbandsgesetz [WVG]). Die Beiträge
werden erhoben nach Maßgabe der Neufassung der Satzung des Deichverbandes
xxxxxxxxxxxxx vom 11.12.1997 (Verbandssatzung [VS]) und der Veranlagungsregeln
(VA), die gemäß § 43 Abs. 4 Satz 3 VS Bestandteil der VS sind (ABl.Reg.Ddf. 1997, S.
357). Verbandssatzung und Veranlagungsregeln bilden einen einheitlichen
Normierungszusammenhang; der Bedeutungsgehalt jeder Einzelbestimmung ist unter
gleichrangiger Heranziehung beider Regelungskomplexe zu ermitteln; höherrangiges
Recht bleibt insbesondere in Gestalt des Wasserverbandsgesetzes zu beachten.
15
Die Mitgliedsstellung des Klägers auf Grund der Lage seiner Grundstücke im
Verbandsgebiet (§§ 4, 5 VS) wird durch seine Einwendungen gegen die Abgrenzung
des Banndeichpolders nicht berührt. Die Grundstücke liegen im seitlichen
Einzugsgebiet der Hohen Ley (§ 4 Abs. 1 lit. a VS); wenn und so weit die
Einwendungen zutreffen, scheiden die klägerischen Grundstücke allenfalls aus dem
Gebiet des Banndeichpolders, nicht aber aus dem Verbandsgebiet aus.
16
Der Einzelbescheid zum Grundstück EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx (Flurstück xxx) ist im
angefochtenen Umfang, also hinsichtlich der festgesetzten Hochwasserschutz- und
Schöpfwerksbeiträge, aufzuheben. Insoweit hat der Kläger nicht den nach der
Beitragsregelung des Beklagten vorausgesetzten Vorteil aus der Verbandstätigkeit. Das
Grundstück ist hochwasserfrei und gehört damit - entgegen der Veranlagungspraxis des
Beklagten - nicht zu dem als Banndeichpolder beitragsbelasteten Gebiet des
Verbandes.
17
Die Beitragsregelung in § 44 VS i.V.m. Nr. 3 VA (Hochwasserbeitrag) ist an den
Überschwemmungsschäden im Banndeichpolder in Gestalt von
Substanzbeeinträchtigungen und -einbußen ausgerichtet, deren Abwehr die
Hochwasserschutzmaßnahmen des Verbandes dienen. Zur Abgrenzung des
Poldergebietes (Nr. 3.6 VA) ist in Anknüpfung an historische Überflutungsereignisse
(hervorgehoben wird das Hochwasser von 1926) und an die darauf aufbauende
Grenzziehung des früheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx auf das natürliche
Überschwemmungsgebiet des Rheins abgestellt. Die die Regelung prägende
18
Beitragsabstufung zwischen bebauten und unbebauten Flächen im Verhältnis 150 : 1
beruht auf Erwägungen zum unterschiedlichen Ausmaß und Gewicht dieser
Beeinträchtigungen und Einbußen an Gebäuden einerseits und sonstigen Flächen
andererseits. Beide - für die vorgesehene beitragsmäßige Belastung konstitutive -
Gesichtspunkte treffen für Flächen wie das Flurstück xxx des Klägers nicht zu, die selbst
noch im Falle des Bemessungshochwassers hochwasserfrei bleiben. Auch ohne die
Vorkehrungen des Verbandes kann es für ein solches Grundstück nicht zu der sonst
durch die Verbandstätigkeit abzuwehrenden Überflutung und die damit einhergehenden
Schäden kommen. Ohne eine spezifische Regelung, die ausdrücklich auch derartige
hochwasserfrei bleibende Grundstücke mit Beiträgen für die Kosten der
Hochwasserschutzmaßnahmen belasten würde, können die für das natürliche
Überschwemmungsgebiet geltenden Bestimmungen nicht auf überschwemmungsfrei
bleibende Flächen angewendet werden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den
Schöpfwerksbeitrag im Banndeichpolder (§ 47 VS i.V.m. Nr. 6.3.1 VA), dessen
Regelung an den insofern als gleichliegend angesehenen Vorteilsverhältnissen
ausgerichtet ist.
Da die Beitragsregelungen betreffend den Banndeichpolder nach ihrem gegenwärtigen
Aussagegehalt auf hochwasserfrei bleibende Grundstücke nicht anwendbar sind, kann
hier offen bleiben, ob und welche Nachteile im Hochwasserfall auch für derartige
Grundstücke entstehen, welches Gewicht also insbesondere die vom Beklagten zur
Verteidigung seiner Veranlagungspraxis angeführten Einschränkungen der
Erreichbarkeit und Nutzbarkeit besitzen. Hinsichtlich der Grundstücke des Klägers sind
insoweit jedenfalls schon deshalb Zweifel angebracht, weil nach dem vorliegenden
Kartenmaterial (BA 1 zu 8 K 1042/00) weit gehend nicht von eigentlichen „Insellagen",
also rings vom Hochwasser eingeschlossenen Bereichen, auszugehen sein dürfte,
vielmehr der Zusammenhang mit dem hochwasserfreien Außengebiet auch im
Hochwasserfall bestehen bliebe. Die Annahme liegt nahe, dass bei zutreffender
Abgrenzung des Banndeichpolders diese Flächen ohnehin dem Außengebiet des
Verbandes zuzuschlagen sein könnten. Aber auch „Insellagen" im eigentlichen Sinne
könnten in einer zukünftigen auf sie bezogenen besonderen Beitragsregelung nicht
ohne Verstoß gegen das Vorteilsprinzip (§ 30 Abs. 1 WVG) im Hinblick auf die
benannten Nachteile in derselben Höhe wie die hochwassergefährdeten Grundstücke
des Banndeichpolders mit Beiträgen belastet werden. Die abzuwehrenden Schäden
und damit die jeweiligen Vorteile aus der Verbandstätigkeit sind wesentlich ungleich,
wenn die Gefahr der Überflutung und von Überschwemmungsschäden fehlen. Dies wird
in besonderem Maße bei bebauten Grundstücken deutlich; (vorübergehende)
Einschränkungen der Erreichbarkeit und Nutzbarkeit haben ein gegenüber
Substanzeinbußen qualitativ anderes und vergleichsweise geringfügiges Gewicht.
Dieser Gesichtspunkt wird ebenso für unbebaute Flächen von Bedeutung sein.
19
Aus den vorstehenden Gründen unterliegt auch der Einzelbescheid zu den
Grundstücken EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx (Flurstücke xx, xx, xxx, xxx) der Aufhebung im
Umfang der nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten hochwasserfrei
bleibenden Parzellenteile (Hochwasserschutz- und Schöpfwerksbeiträge für 53,45 Ar
bebaut und 593,50 Ar unbebaut). Die weiter gehende Forderung des Klägers, seine
Flächen insgesamt oder in größerem Umfang als hochwasserfrei einzustufen, ist jedoch
unberechtigt.
20
Die vom Kläger als sachwidrig gerügte Einbeziehung des Gebietes westlich der
Bundesstraße Nr. xx in den Banndeichpolder ist ebenso wenig zu beanstanden wie die
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für seine Grundstücke ermittelten Wasserspiegellagen im Falle des für die
Dimensionierung der Schutzmaßnahmen des Verbandes maßgeblichen
Hochwasserereignisses (Bemessungshochwasser - BHW -). Bereits im Verfahren 8 K
2515/97 gleichen Rubrums sind die Vorgänge erörtert worden, die zur Erstreckung der
früheren Deichschau xxxxx auf diesen Bereich geführt haben; zu Grunde lagen die
Überschwemmungen beim Deichbruch des Jahres 1855 und die von diesen erfassten
Flächen (Erläuterungsbericht des Oberdeichinspektors vom 09.10.1950 mit
Übersichtskarte, Deichbuch der Deichschau xxxxx). Darauf fußte die Grenzziehung des
Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx, der die Erfahrungen mit den bekannten
Hochwasserereignissen, insbesondere mit denen des Hochwassers 1926, und die
daraufhin durch den Oberdeichinspektor erfolgte Festsetzung des BHW auf 1 m über
dem 1926 erreichten Wasserstand (Erläuterungsbericht des Oberdeichinspektors vom
15.10.1960 im Errichtungsvorgang des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx; S. 3 der
den Beteiligten im Verfahren 8 K 2515/97 zur Kenntnis gebrachten Ausarbeitung „Das
Bemessungshochwasser" von RBD Gero Schneider aus dem Jahr 1996, dem Gericht
vorgelegt im Verfahren 8 K 12986/96) umgesetzt hat; wegen der Einzelheiten kann auf
den genannten Erläuterungsbericht des Oberdeichinspektors Bezug genommen
werden. Die Zuordnung des Gebiets westlich der B xx, das im Hochwasserfall über die
xxxxxxxx eingestaut wird, zu dem durch den Banndeich geschützten Polder entspricht
danach den historischen Erfahrungen sowohl als auch den topografischen und
hydrogeologischen Gegebenheiten und wird durch die vom Kläger behauptete
Hochwasserfreiheit im Jahre 1926 keineswegs in Frage gestellt. Im Gegenteil muss die
bisherige Grenzziehung des (geschützten) Überschwemmungsgebiets nach den
aktuellen Verhältnissen als zu eng angesehen werden. Die Tätigkeit des Verbandes im
Bereich des Hochwasserschutzes hat sich nunmehr an den Vorgaben des sog. BHW
1977 auszurichten (dazu im Einzelnen die Ausarbeitung von RBD Gero Schneider
a.a.O.). Diese Vorgaben, die bereits Gegenstand der Beurteilung durch die Kammer
gewesen und unbeanstandet geblieben sind,
vgl. Urteil vom 22.01.1998 - 8 K 5629/94 -,
22
gehen für die Niederrheinstrecke von einem höchsten abzuwehrenden Hochwasser
einer um 20% über der des Jahres 1926 liegenden Mächtigkeit aus. Unter
Zugrundelegung der zugehörigen Wasserspiegellagen ermittelt sich das durch die
Vorkehrungen des Verbandes zu schützende Überschwemmungsgebiet im Wege der
Extrapolation senkrecht zur Hauptfließrichtung des Rheins in das Rheintal hinaus; die
Grenze des Überschwemmungsgebiets ergibt sich durch die Verschneidung mit dem
westlich angrenzenden ansteigenden Gelände (zur Vorgehensweise vgl. die
Darstellung S. 9/10 der Veröffentlichung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft NRW „Potenzielle Hochwasserschäden am Rhein in Nordrhein-
Westfalen", Februar 2000). Gegen die vom Staatlichen Umweltamt (StUA) xxxxxxx
ermittelten zugehörigen Wasserspiegellagen sind substantiierte Bedenken nicht geltend
gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ein für die Abgrenzung des
Banndeichpolders zu berücksichtigendes „Seitengefälle" des Wasserspiegels, das in
der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, gibt es bei dem zu Grunde zu
legenden Einstau des Polders ebenso wenig, wie Möglichkeiten einer vor Volleinstau
des Polders eintretenden Entlastung (etwa durch weitere Deichbrüche oder -durchstiche
rheinabwärts) in die Überlegungen zur Polderabgrenzung einzubeziehen sind; das
hochwassergefährdete Gebiet ist im Rahmen des BHW 1977 gegen
Hochwassergefahren auch bei Vorliegen der ungünstigsten Konstellationen zu
schützen.
23
Die zutreffende Bestimmung der hochwassergefährdeten Flächen des Klägers wird
nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch nach Auffassung des Beklagten schon die
Grenze des früheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in kleinen Teilbereichen
das Überschwemmungsgebiet nach den seinerzeitigen Vorgaben zu eng bemessen hat
und zudem insgesamt im Hinblick auf das BHW 1977 einer Überarbeitung bedarf. Alle
diese Überlegungen führen nur auf eine Ausdehnung des als Poldergebiet zu
kennzeichnenden Bereichs; für die Flächen des Klägers ergeben sich daraus keine
Änderungen. Die für seine Grundstücke nach den obigen Grundsätzen senkrecht zur
Hauptfließrichtung des Rheins ermittelten Hochwasserspiegellagen begegnen auch
nach erneuter Überprüfung durch das StUA xxxxxxx keinen Bedenken. Diese weisen
den bereits oben behandelten Teil seiner Grundstücke als hochwasserfrei, die übrigen
Parzellen dementsprechend jedoch als hochwassergefährdet aus. Letztere sind mithin
dem Grunde nach zu den Hochwasser- und Schöpfwerksbeiträgen im Banndeichpolder
heranzuziehen. Fragen, die die zutreffende Einordnung von Grundstücken der
Nachbarn betreffen, sind insofern ohne Belang.
24
Die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen gegen die vom Beklagten
angewendeten Beitragssätze greifen nicht durch; diese bedürfen gleichwohl einer
Korrektur.
25
Im Ausgangspunkt zu Recht verweist der Kläger darauf, dass ein dem BHW 1977 nicht
entsprechender, weil zu geringer Ansatz der Fläche des zu veranlagenden
Banndeichpoldergebietes nachteilige Auswirkungen auf seine Beitragsbelastung haben
kann. Denn mit einer größeren Berechnungsfläche verringert sich der je Beitrags-Ar zu
zahlende Beitragssatz. Die daraus erwachsende Belastung ist jedoch zu
vernachlässigen; bei den hier gegebenen Verhältnissen wird sie von § 30 Abs. 1 Satz 2
WVG abgedeckt, wonach für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde
Ermittlung der Vorteile und Kosten genügt. Zum einen ist der Zuwachs, den das
Überschwemmungsgebiet bei Zugrundelegung des sich aus dem BHW 1977
ergebenden zu schützenden Bereichs ergibt, ausgesprochen gering. Das StUA hat die
zu erwartende Vergrößerung auf unter 1% der gegenwärtigen Fläche geschätzt, was
angesichts der topografischen Bedingungen (Anstieg des westlich an den Polder
angrenzenden Geländes) durchaus plausibel ist. An der Geringfügigkeit ändert der
Hinweis nichts, dass durch die Ausdehnung auch ein intensiv bebauter und gewerblich
genutzter Streifen in der Stadt xxxxxx erfasst würde. Die erforderliche Ausdehnung
betrifft die Poldergrenze auf ihrer gesamten nord- südlichen Länge; es ist nichts dafür
ersichtlich, dass sich insoweit die prozentuale Verteilung zwischen bebauten und
unbebauten Flächen in einer Weise ändern würde, die sich auf die Beitragssätze
auswirken könnte. Zum andern ist der Beklagte genötigt, ungeachtet der laufenden
Arbeiten an der korrekten Neubestimmung der Poldergrenze die Mitgliedsbeiträge zu
erheben. Unter diesen Umständen wird das Vorteilsprinzip nicht verletzt, wenn die
Beitragserhebung weiter auf einer zwar als in geringfügigem Maße unrichtig erkannten
Grundlage erfolgt, derzeit aber eine in vollem Umfang zutreffende noch nicht zur
Verfügung steht.
26
Keinen Erfolg hat auch der Angriff des Klägers auf das in Nr. 3.4 VA festgelegte
Beitragsverhältnis zwischen bebauten und unbebauten Flächen von 150 : 1. Mit den von
ihm vorgelegten Vergleichsberechnungen kommt er auf ein Verhältnis von 28.000 : 1;
der Sache nach hält er für angebracht, die Finanzierung des Hochwasserschutzes im
Banndeichpolder praktisch ausschließlich den Eigentümern der bebauten Flächen zu
27
überbürden. Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits im Verfahren 8 K 2515/97 ist der
Kläger auf die Darstellung der im Jahre 1926 gerade auch auf unbebauten
landwirtschaftlichen Flächen eingetretenen Schäden hingewiesen worden, die sich in
dem Erläuterungsbericht des Oberdeichinspektors vom 15.10.1960 a.a.O. auf S. 3 findet,
der die Landwirtschaft insgesamt als am stärksten betroffen nennt:
„Äcker und Weiden wurden übersandet, Wintersaaten und Weidenarben zerstört,
Erntevorräte und Düngemittel vernichtet, die Ackerkrume wurde teilweise weggespült,
der Boden ausgelaugt oder verschlammt, Hecken und Frechtungen zerstört u.a.m."
28
Die schon im seinerzeitigen Verfahren von dem Beklagten angestellte
Vergleichsrechnung, die typischerweise zu erwartende Schäden auf Weide- und
Ackerland einerseits und bei Wohngebäuden andererseits gegenüberstellt, gelangt zu
einem Verhältniswert von 150 : 1, der von der Kammer stets für vertretbar gehalten
worden ist. Dabei ist die Erwägung ausschlaggebend gewesen, dass dieser
Verhältniswert durchaus auch dem typischen Unterschied im Verkehrswert zwischen
den genannten Flächen korrespondiert.
29
Schließlich ist dem Einwand nicht zu folgen, der Kläger habe von der Tätigkeit der
Schöpfwerke keinen Vorteil und deren Kosten müssten jedenfalls getrennt nach ihrem
jeweiligen Einzugsgebiet verteilt werden. Zu Ersterem ist auf die Rechtsprechung der
Kammer zu verweisen,
30
Urteil vom 30.01.1986 - 8 K 2395/85 -,
31
wonach die (in der seinerzeitigen Verbandssatzung des früheren Deichverbandes
xxxxxxxxxxxxxxxxxx noch als „Pumpkosten" bezeichneten) Aufwendungen für Bau und
Betrieb der Schöpfwerke eine Folge der Rheineindeichung darstellen und vor allem
dem Poldergebiet zugute kommen. Für dieses stellen sich die Schöpfwerke als
Nebenanlagen der Deiche und damit als untrennbarer Teil der Hochwasserabwehr dar;
die vom Kläger aufgeworfene Frage der Auswirkungen des sinkenden
Grundwasserspiegels ist insoweit ohne Belang. Es ist deshalb sachgerecht, die
insoweit anfallenden Kosten im Banndeichpolder nach denselben Maßstäben zu
verteilen wie die Aufwendungen für den Hochwasserschutz im Übrigen. Eine
gesonderte Erfassung der Schöpfwerkskosten durch entsprechenden Einzelplan im
Verwaltungshaushalt und eine daran anschließende gesonderte Beitragserhebung ist
nur deshalb erforderlich, weil nicht nur der Banndeichpolder, sondern anteilig - und nach
anderen Verteilungsmaßstäben - auch das Außengebiet an diesen Kosten beteiligt wird.
Die vom Kläger geforderte getrennte Verteilung der Schöpfwerkskosten nach den
jeweiligen Einzugsgebieten ist in Verbandssatzung und Veranlagungsregeln nicht
vorgesehen und wird vom Vorteilsprinzip nicht gefordert. Der Beklagte sieht den
Banndeichpolder als einen einheitlichen durch den Banndeich und dessen
Nebenanlagen geschützten Raum. Es ist nicht sachwidrig, die den Eigentümern von
Grundstücken in diesem Raum aus den Hochwasserschutzmaßnahmen erwachsenden
Vorteile als in dem Sinne wesentlich gleichartig aufzufassen, dass nicht nach der
örtlichen Nähe zu den jeweils dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen, sondern
lediglich nach dem Wert der geschützten Grundstücke bzw. dem Ausmaß der an ihnen
zu erwartenden Schäden differenziert wird. Denn letztlich bedarf es des ungestörten und
erfolgreichen Zusammenwirkens aller Hochwasserschutzmaßnahmen, um den Schutz
des gesamten Polders zu Gewähr leisten. Versagt auch nur ein Teil der Anlagen, sei es
ein Deichabschnitt oder ein Schöpfwerk, steht grundsätzlich die Sicherheit des Polders
32
insgesamt auf dem Spiel.
Bleibt den Einwendungen des Klägers der Erfolg versagt, so bedarf es dennoch einer
Neuberechnung der anzuwendenden Beitragssätze.
33
Der Schöpfwerksbeitrag im Banndeichpolder muss ebenso wie der
Hochwasserschutzbeitrag schon auf Grund der ausdrücklichen Verweisung in Nr. 6.3.1
VA auf die Regelung der Nr. 3.4 VA die Kappungsobergrenzen der Nr. 3.4 Satz 5 VA für
landwirtschaftliche Flächen und Flächen mit Bebauung, die ausschließlich
Wohnzwecken dient, berücksichtigen. Der Beklagte verteidigt seine abweichende
Praxis, die die Kappungsgrenzen nur im Rahmen des Hochwasserschutzbeitrags kennt,
zu Unrecht mit dem Argument, die Schöpfwerke würden tätig wegen des von der
Landseite anströmenden Wassers. Zum einen wird damit schon dem Wortlaut der
Veranlagungsregeln nicht Rechnung getragen. Zum andern liegt in dieser
Vorgehensweise ein durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigter Systembruch. Richtig
ist, dass sich im Bereich der Schöpfwerkstätigkeit Gesichtspunkte des
Hochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung verschränken. Während für das
Außengebiet, das vom Hochwasserschutz nicht profitiert, nur der Aspekt der
Gewässerunterhaltung relevant ist, treffen im Banndeichpolder beide Gesichtspunkte zu.
Die Veranlagungsregeln ziehen daraus die Konsequenz der Aufteilung des
Schöpfwerkaufwandes auf Außengebiet und Polder im Verhältnis 1 : 2 und unterstellen
das Außengebiet insoweit den für die Gewässerunterhaltung geltenden Regeln, den
Polder dagegen - wegen des Überwiegens der Bedeutung des Hochwasserschutzes -
den für letzteren geltenden Regeln. Deshalb ist hier auch die Höhergewichtung von 150
: 1 für bebaute Flächen gerechtfertigt, die aber ihre Korrektur in der
Obergrenzenregelung findet. Andernfalls würden bebaute Grundstücke im Polder
tendenziell zu höheren Beiträgen für die Schöpfwerkstätigkeit als für den
Hochwasserschutz im Übrigen herangezogen. Eine solche Gewichtung wäre
inkonsequent und von der Sache her unter dem Gesichtspunkt der
Gewässerunterhaltung nicht nachzuvollziehen; denn im Polder hat eben nach der
eigenen zutreffenden Bewertung des Beklagten der Hochwasserschutz für die
Verbandsmitglieder gegenüber der Gewässerunterhaltung das eindeutige Übergewicht.
Bei regelgerechter Neuberechnung werden die unter die Kappungsobergrenze
fallenden bebauten Flächen entlastet. Die Beitragsentlastung führt zugleich aber durch
Umlegung zu einer höheren Belastung aller anderen Flächen, sowohl der (nicht unter
die Obergrenzenregelung fallenden) bebauten als auch der unbebauten Flächen.
34
Die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze bedürfen noch einer weiteren Korrektur.
Die Problemstellung - deren sich der Beklagte, wie die mündliche Verhandlung ergeben
hat, durchaus bewusst ist - ergibt sich daraus, dass die vom Verband für die Erstellung
der Beitragsbescheide genutzte Rechenanlage zur Bewältigung von nur zwei
Dezimalstellen in der Lage ist und - darauf abstellend - die ermittelten einfachen
Beitragssätze entsprechend gerundet werden. Der bei Ermittlung der erhöhten
Beitragssätze eintretende Multiplikatoreffekt von 150 : 1 verursacht erhebliche Unter-
bzw. Überdeckungen in den verschiedenen Beitragsarten, die eine Größenordnung von
ggfs. mehr als 10% des jeweiligen beitragspflichtigen Aufwandes erreichen. Der
Beklagte rechnet damit, dass eine Überdeckung des beitragspflichtigen
Gesamtaufwandes von höchstens 5% im Haushaltsjahr eintritt und sich die
Verschiebungen zwischen den verschiedenen Beitragsarten im Laufe der
nachfolgenden Haushaltsjahre im Wesentlichen ausgleichen. In den Haushaltsplänen
des Beklagten sind diese Vorgänge nicht nachvollziehbar, da als Beitragsaufkommen
35
der beitragspflichtige Aufwand eingesetzt wird, nicht aber ordnungsgemäß die Summen,
die sich bei Anwendung der kalkulierten Beitragssätze ergeben.
Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Der Beklagte nimmt im jeweiligen Haushaltsjahr
eine verdeckte Querfinanzierung von einer Beitragsart in die andere vor und verstößt
damit gegen die Verbandssatzung nebst zugehörigen Veranlagungsregeln. Indem diese
jede Beitragsart gesonderten Verteilungsmaßstäben unterwirft, lässt sie eine Belastung
der Beitragspflichtigen nur nach den für die einschlägige Beitragsart geltenden Regeln
zu und verbietet damit, die Unterdeckung in einer Beitragsart durch Überdeckung in
einer anderen aufzufangen. An der Unzulässigkeit ändert sich durch die Erwartung des
Beklagten nichts, dass sich über künftige Haushaltsjahre ein Ausgleich einstellen
werde. Dafür besteht schon tatsächlich vom Ansatz her keine Gewähr, weil die
Vorgänge nicht offen gelegt sind. Die Unvereinbarkeit mit dem geltenden Satzungsrecht
wird aber ohnehin von derartigen Überlegungen nicht berührt. Für jedes Haushaltsjahr
(§ 32 Abs. 1 VS) sind die Beitragssätze periodengerecht nach den jeweils geltenden
Beitragsregelungen so zu kalkulieren, dass die zur Erfüllung der Aufgaben und
Verbindlichkeiten sowie zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung des Verbandes in
diesem Haushaltsjahr erforderlichen Beiträge (§ 42 Abs. 1 VS) zur Verfügung gestellt
werden. Wenn § 50 Abs. 4 VS eine Grundlage dafür gibt, Beitragsausfälle den übrigen
Verbandsmitgliedern - allerdings unter Wahrung der Verteilungsmaßstäbe - aufzulasten
und ihren nächsten Jahresbeiträgen zuzurechnen, so lässt dies die Pflicht zu einer
ordnungsgemäßen Beitragskalkulation für jedes einzelne Haushaltsjahr unberührt und
ermächtigt keinesfalls dazu, von vornherein Ausfälle in der einen Beitragsart
vorzusehen und sie in die andere zu verschieben. Mit dem Argument bezüglich der
Beschränkungen der zur Verfügung stehenden Rechenanlage kann der Beklagte nicht
gehört werden. Zum einen handelt es sich lediglich um ein Darstellungsproblem; wird
der Beitragssatz etwa nicht für Ar, sondern für qm ausgewiesen, so tritt das
Dezimalstellenproblem in der beschriebenen Form nicht auf. Wesentlich ist aber, dass
die Rechenanlage auf die rechtlichen Erfordernisse eingestellt werden muss, nicht
umgekehrt. Im Übrigen haben die Vergleichsrechnungen des Gerichts ergeben, dass
schon bei Berücksichtigung der dritten Dezimalstelle Beitragssätze ausgewiesen
werden können, mit denen der jeweilige beitragspflichtige Aufwand in jeder Beitragsart
ordnungsgemäß ohne nennenswerte Unter- oder Überdeckungen umgelegt werden
kann.
36
Die auf der Grundlage der vorgenannten Grundsätze vorzunehmende Neuberechnung
der Hochwasserschutz- und Schöpfwerksbeiträge im Einzelbescheid EW-Nr.
xxxxxxxxxxxxxxxxx ergibt Folgendes:
37
Von den hochwassergefährdeten Flächen des Klägers mit einer Größe von insgesamt
2.747,91 Ar ist allein das Flurstück xxx als bebaut i.S.d. Nr. 3.4 VA einzuordnen. Das
dort befindliche Altenteilerhaus („xxxxxxxxxxxxxxxxx") dient nicht mehr
landwirtschaftlichen, sondern nur noch Wohnzwecken, wie bereits im Verfahren 8 K
2515/97 festgestellt wurde, und unterfällt damit der Kappungsobergrenze von 8 Ar.
Sämtliche verbleibenden hochwassergefährdeten Parzellen sind als unbebaut zu
behandeln. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gebäude des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxx", da
diese sich im hochwasserfreien Teil der Flächen befinden und damit für die
beitragsmäßige Einordnung der zugehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke außer
Betracht zu bleiben haben.
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Im Bereich der Hochwasserschutzbeiträge ist eine Neuberechnung auf der Grundlage
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des ausgewiesenen Beitragsbedarfes in Höhe von 1.744.295,- DM und der in der
Beitragsbedarfsberechnung des Beklagten angesetzten Berechnungsfläche von
22.664.100 Ar vorzunehmen. Letztere ist zwar im Grundsatz insofern zu berichtigen, als
die von den „Insellagen" eingenommene Fläche in Abzug zu bringen wäre; angesichts
der im Vergleich zur Berechnungsfläche insgesamt gegebenen Geringfügigkeit dieser
Berichtigung, die sich auf den zu ermittelnden Beitragssatz nicht auswirken kann, wird
darauf im Interesse der Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Berechnung
verzichtet. Aus der Division des Beitragsbedarfs durch die Berechnungsfläche folgt ein
einfacher Beitragssatz von 0,077 DM/Ar (bisher 0,08 DM/Ar), der in Anwendung des
Multiplikators 150 : 1 zu einem erhöhten Beitragssatz von 11,55 DM/Ar (bisher 12,00
DM/Ar) führt.
Im Bereich Schöpfwerksbeiträge (Banndeichpolder) ist die Neuberechnung auf der
Grundlage des zutreffend ausgewiesenen Beitragsbedarfs in Höhe von 895.170,- DM
vorzunehmen. In Anwendung der Kappungsobergrenze vermindert sich die
Berechnungsfläche jedoch von 26.657.300 Ar auf 22.664.100 Ar, sodass der einfache
Beitragssatz von 0,03 auf 0,039 DM/Ar und der erhöhte Beitragssatz in Anwendung des
Multiplikators 150 : 1 von 4,50 DM/Ar für bebaute Flächen auf 5,85 DM/Ar steigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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