Urteil des VG Düsseldorf vom 05.03.2002

VG Düsseldorf: kreis, einverständnis, kausalität, amtshandlung, vollmacht, einzelrichter, urschrift, brand, zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6816/01
Datum:
05.03.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 6816/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Beklagte erhielt durch den Kreis xxxxx unter dem 25. Mai 2000 einen
Gebäudeeinmessungsauftrag vom 15. Mai 2000. Gegenstand war die Einmessung von
auf dem Grundstück xxxxxxxx in xxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxxxxxxxxx, Flur x,
Flurstück xx wieder aufgebauten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Der Altbestand war
bei einem Brand zerstört worden. Der Auftrag war von dem Kläger "im Auftrag"
unterzeichnet, als Auftraggeberin firmierte die Tochter des Klägers, xxxxxxxxxxxxxxxxx.
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Der Beklagte führt die Arbeiten durch und übersandte an Frau xxxxxxxxxxx unter dem
15. Januar 2001 einen Gebührenbescheid über 1155,76 DEM. Frau xxxxxxxxxxx erhob
Widerspruch, unter anderem mit der Begründung, sie habe zu keiner Zeit einen Auftrag
erteilt.
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Auf Anregung der xxxxxxxxxxxxxxxx hob der Beklagte den Bescheid an Frau
xxxxxxxxxxx mit Schreiben vom 20. August 2001 auf.
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Der Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid Nr. xxxxxx vom gleichen Tag in
unveränderter Höhe heran. Den Widerspruch des Klägers wies die xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2001 zurück. Der
Widerspruchsbescheid wurde am 5. Oktober 2001 zugestellt.
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Am 26. Oktober 2001 hat der Kläger Klage erhoben.
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Er beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. August 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 28. September 2001
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von dem
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
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Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Widerspruchsentscheidung der xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx vom 28. September 2001 verwiesen, die sich der Einzelrichter zu
Eigen macht. Ergänzend und zur Verdeutlichung:
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Der Kläger ist Schuldner der von dem Beklagten festgesetzten Gebühren, weil er die
Gebäudeeinmessung zurechenbar verursacht hat.
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1. Der Kläger hat die Gebäudeeinmessung verursacht, weil er den Einmessungsauftrag
unterschrieben und damit die Verwaltungstätigkeit des Beklagten in Gang gesetzt hat.
Die Verursachung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW muss weit im Sinne
äquivalenter Kausalität verstanden werden. Einschränkungen ergeben sich aus dem
Tatbestandsmerkmal der Zurechnung.
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2. Dem Kläger ist die Verursachung der Amtshandlung zuzurechnen. Zurechenbarkeit
liegt vor, wenn die Folgen der gesetzten Ursachen, ohne unbedingt schuldhaft herbei
geführt worden zu sein, bei wertender Betrachtungsweise dem Risiko- und
Verantwortungsbereich des Schuldners zugehören. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger hat ein Auftragsformular unterschrieben. Er hat im Auftrag unterzeichnet.
Damit hat er bei dem Kreiskatasteramt den Eindruck erweckt, es liege ein
Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Bauherrn vor. Der Kläger hat nicht
unüberlegt gehandelt, denn er hat die Unterschrift auf der Urschrift des
Gebäudeeinmessungsauftrages am 15. Mai 2000 geleistet und die Erklärung erst zwei
Tage später am 17. Mai 2000 an den Kreis xxxxx gefaxt. Der Kläger ist außerdem Vater
der Grundstückseigentümerin und wohnt auf dem Baugrundstück. Gleich ob ihm durch
seine Tochter tatsächlich ein Auftrag und die Vollmacht zu einem Antrag auf eine
Gebäudeeinmessung erteilt worden ist, hat er mit seinem Auftreten für seine Tochter die
Abwicklung der Gebäudeeinmessung und die dafür entstehenden Kosten in seinen
eigenen Verantwortungsbereich übernommen.
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3. Die Zurechenbarkeit umfasst das Tätigwerden des Beklagten. Zwar ist bei ihm nicht
unmittelbar der Antrag auf eine Gebühreneinmessung gestellt worden. Das
unterschriebene Antragsschreiben vom 15. Mai 2000 enthält jedoch ausdrücklich einen
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Hinweis auf die Möglichkeit der Weitergabe des Vermessungsauftrags und das
entsprechende Einverständnis des Unterzeichners.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711
ZPO.
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