Urteil des VG Düsseldorf vom 15.11.2005

VG Düsseldorf: stand der technik, körperliche unversehrtheit, bergwerk, gesundheit, umweltverträglichkeitsprüfung, sicherheit, gewinnung, deich, steinkohle, bergbau

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 3972/03
Datum:
15.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3972/03
Schlagworte:
Bergwerk West
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger zu 1) und 6) tragen jeweils 1/5, die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 7)
und 8) jeweils 1/10 der Gerichtskosten und der außergerichtli¬chen
Kosten der Beklagten und der Beigeladenen. Die eigenen außerge-
richtlichen Ko¬sten tragen die Kläger jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Unter dem 13.03.2002 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Zulassung
eines Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X bis Ende
des Jahres 2019. Das Bergwerk X war am 01.01.2002 aus einer Zusammenlegung der
bisherigen Bergwerke G/Rheinland und O entstanden.
1
Gegen den Plan erhoben die Kläger fristgerecht Einwendungen. Sie machten u.a.
geltend: Die Durchführung des Vorhaben der Beigeladenen führe zu einer Verletzung
ihres im Plangebiet liegenden Grundeigentums und ihres Rechts auf körperliche
Unversehrtheit. Die erforderliche Vorsorge für Gefahren für Leben, Gesundheit und zum
Schutz von Sachgütern seien nicht getroffen. Die Hochwassergefahren würden durch
die mit dem Abbau einhergehenden Absenkungen in erheblicher Weise erhöht. Haus-
und Grundeigentum würden durch Bergschäden zerstört.
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Durch Planfeststellungsbeschluss vom 11. April 2003 ließ die Beklagte den seitens der
Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von Steinkohle im
Bergwerk X mit der Regelung zu, dass die hervorgerufenen Senkungen den im
Rahmenbetriebsplan angegebenen Einwirkungsbereich und die in den
Antragsunterlagen angegebenen Senkungsmaxima von bis zu 7,5 m nicht überschreiten
3
dürften.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Der durch den
Planfeststellungsbeschluss zugelassene Abbau rufe Gefahren für ihr Leben, ihre
Gesundheit und ihr Grundeigentum hervor. Schon die angegriffene
Rahmenbetriebsplanzulassung und nicht erst der vorgesehene Sonderbetriebsplan
"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" enthalte die Feststellung, dass die
Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte zulässig sei, obwohl eine Geamtabwägung der
Belange der Oberflächeneigentümer mit denen der Beigeladenen nicht vorgenommen
worden sei. Da aufgrund des besonders schadensträchtigen Abbaus und der Vielzahl
von Abbauten in den Bereichen B und B1 mit schweren und schwersten Bergschäden
an der Wohnsubstanz zu rechnen sei, bestehe die konkrete Möglichkeit, dass bei
ordnungsgemäßer Ermittlung und Berücksichtigung der Belange der betroffenen
Oberflächeneigentümer der Abbau nicht zugelassen worden wäre. Die Begründung der
Planfeststellung, dass das durch die vorhabensbedingten Bergsenkungen entstehende
oder sich verstärkende Hochwasserrisiko im Hinblick auf die geringe
Eintrittswahrscheinlichkeit hinnehmbar sei, trage den rechtlichen Anforderungen für die
Beurteilung eines Risikos nicht ansatzweise Rechnung. Hierzu hätte es einer
ordnungsgemäßen Ermittlung des zur Verfügung stehenden Datenmaterials unter
Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisquellen bedurft. Unter Zugrundelegung neuer
Erkenntnisse sei die Wahrscheinlichkeit der Überströmung der Deiche bei Hochwasser
5.000 mal größer als ein Versagen kerntechnischer Einrichtungen und könne deshalb
evident nicht mehr dem Restrisiko zugerechnet werden. Besondere Risiken ergäben
sich daraus, dass die linksrheinischen Deiche durch bergbauliche Einwirkungen des
Bergwerks X1 abgesenkt würden und die Deiche weitestgehend aus Bergematerial
errichtet seien, welches wegen seiner Formstabilität für den Deichbau ungeeignet sei.
Nach den EG-rechtlichen Vorgaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung könnten sie,
die Kläger, beanspruchen, dass sämtliche Umweltauswirkungen bereits auf der Ebene
des Rahmenbetriebsplans ermittelt würden. Allein die nicht ordnungsgemäß
durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich mit den bergbaubedingten
Einwirkungen auf die Sachgüter und die Hochwassersicherheit nicht befaßt habe,
begründe den Aufhebungsanspruch. Auch das nationale Bergrecht weise der Beklagten
kein Ermessen zu, die Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum erst bei den
Sonderbetriebsplänen zu prüfen. Sie, die Kläger, hätten vielmehr einen Anspruch
darauf, dass die zum Schutze ihrer Rechte vorzunehmende
Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Auswirkungen
des Vorhabens erfolge.
4
Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 11. April 2003 zur
Zulassung des Rahmenbetriebsplanes mit Umweltverträglichkeits-prüfung
zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X der Beigeladenen für den
Zeitraum 2003 bis 2019 aufzuheben,
6
hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um folgende
Regelung zu ergänzen: Der Abbau unter den Ortsteilen S, B und B1, in
denen die Kläger wohnen, sowie die Verursachung von Bergsenkung in
8
diesen Bereichen sind nicht zulässig,
weiter hilfsweise,
9
die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die
Regelungen zu Nrn. 3. bis 16. der Klageschrift zu ergänzen,
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äußerst hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss bis zur
Behebung von Mängeln außer Vollzug zu setzen.
12
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus: Ein Anspruch der Kläger darauf, dass ihre Eigentumsbelange im
Zusammenhang mit möglichen Bergschäden zwingend bereits bei der Zulassung des
Rahmenbetriebsplanes zu berücksichtigen seien, ergäbe sich aus dem BBergG nicht.
Unabhängig davon würden bei einer Interessenabwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1
BBergG die jeweiligen Individualinteressen der Kläger die übrigen öffentlichen und
privaten Belange, die für einen Abbau sprächen, nicht überwiegen. Die durch den
Rahmenbetriebsplan zugelassenen Bergsenkungen gefährdeten auch nicht im Hinblick
auf den Hochwasserschutz Leib und Leben der Kläger. Der Abbau des Bergwerks X
wirke sich nicht auf die Hochwasserschutzeinrichtungen am Rhein aus. Die
Einwirkungen durch das benachbarte Bergwerk X1 auf die Rheindeiche seien in
zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren überprüft worden.
15
Die Beigeladene beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Sie trägt vor: Es fehle bereits die Möglichkeit einer Verletzung der Kläger in eigenen,
drittgeschützten Rechten durch die streitgegenständliche
Rahmenbetriebsplanzulassung.
18
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
dieses Verfahrens und der Verfahren 3 K 3327/03 und 3 L 1714/03 einschließlich der
jeweiligen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Gutachten und
Studien sowie der Sitzungsprotokolle der Verfahren 3 K 4615/02 und 3 K 4774/02
Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die Klage hat keinen Erfolg.
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Es handelt sich um die Anfechtungsklage von Dritten gegen den einen anderen
begünstigenden Verwaltungsakt. Dabei stellen sich die hilfsweise und äußerst
hilfsweise gestellten Anträge der Kläger unter Einbeziehung der Klagebegründung als
Minus des Hauptantrages dar, dessen rechtliches Schicksal sie mithin teilen.
22
Die Klage ist unbegründet.
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Der Planfeststellungsbeschluss vom 11. April 2003 ist nicht wegen Verletzung
drittschützender Vorschriften rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ein Verstoß gegen
die insoweit in Betracht zu ziehenden, Rechte der Kläger schützenden Bestimmungen
der §§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 S. 1 BBergG liegt nicht vor.
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Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu erteilen,
wenn unter anderem die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern Dritter im Betrieb, insbesondere durch die
den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden
Maßnahmen, getroffen ist. Die Bestimmung ist in Bezug auf Gefahren für Leben und
Gesundheit Dritter auch außerhalb des Betriebes nachbarschützend.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25/90 -, BVerwGE 89, 246
(248f.).
26
Die Frage, ob sie auch dem Sachgüterschutz dient, soweit Sachschäden mit
verhältnismäßigen Mitteln vermeidbar sind, kann auf sich beruhen, da die Kläger sich -
im Zusammenhang mit dem Schutz gegen eine abbaubedingte Hochwassergefahr -
außer auf ihr Eigentum auch auf die Rechtsgüter Leben und Gesundheit berufen. Durch
die Rahmenbetriebsplanzulassung ist im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG die
erforderliche Vorsorge getroffen. Die Kläger werden keinen unzumutbaren
abbaubedingten Hochwassergefahren für Gesundheit, Leben und Eigentum ausgesetzt,
27
vgl. zu diesem Maßstab: Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 26. November 2003 – 21 B 1482/03 -.
28
Die Zulassung enthält zu dieser Frage die Regelung, dass der Hochwasserschutz für
die betroffenen Gebiete nach dem Stand der Technik gewährleistet sei und dieser
Schutz durch das Abbauvorhaben nicht verändert oder gar reduziert werde. Diese
Annahme trifft zu. Es besteht nicht die Gefahr einer Überflutung der jetzt vorhandenen,
die Grundstücke der Kläger schützenden Deiche. Die Kammer hat die Fragen des
Hochwasserschutzes für den hier in Rede stehenden Polder bereits im Verfahren - 3 L
1714/03 – geprüft und in ihrem Beschluss vom 15. August 2003 hierzu ausgeführt:
29
"Die das Gebiet der Antragstellerin vor Hochwasser schützenden Deiche entsprechen
noch nicht vollständig den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik.
Mangels anderweitiger Maßstäbe kann das Gericht neben DIN 19712 lediglich die
von der für die Deichsicherheit zuständigen Behörden entwickelten Anforderungen
zugrunde legen. Ausweislich der Angaben des Staatlichen Umweltamtes gilt seit dem
Jahre 1977 hinsichtlich der Höhe der Deiche das BHW 77. Dieser Maßstab, dem
frühere Hochwasserereignisse - insbesondere des Jahres 1926 - zugrunde liegen,
berücksichtigt einerseits eine bestimmte unterstellte Abflussmenge und andererseits
die Topografie des Rheinbettes. Hieraus lässt sich eine Hochwasserlinie errechnen,
der ein Freibord von 1 m hinzugerechnet wird, das etwa Wellenschlag und
Sicherheitsüberlegungen berücksichtigt. Die vorhandenen Deiche der für den Polder,
in dem die Antragstellerin liegt, zuständigen Deichverbände Q, P und G1 erreichen
nicht an allen Stellen, die Sollhöhe BHW 77 + 1 m. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass durch eine Senkung des Rheinbettes die zugrundegelegte
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Abflussmenge in geringerer Höhe abfließen würde, sodass - bei unveränderter
Abflussmenge - ein Freibord von 1 m auch dann noch verbliebe, wenn die Deichkrone
oberhalb der BHW 77 + 0,50 - Linie liegt. Dies ergibt sich aus den vom Staatlichen
Umweltamt vorgelegten Plänen. Selbst unter Berücksichtigung der geänderten
Topografie ergeben sich aus den Unterlagen im Bereich des Rheinkilometers 782,50
(angenommene Hochwasserlinie HW 500 = 28,76 m - Deichlinie 29,30 m) und bei
Rheinkilometer 807,60 (angenommene Hochwassermarke etwa 24,36 m - Deichhöhe
25,31 m) noch Abweichungen vom Freibord in Höhe von 1 m im Umfange von 5 bis
46 cm auf einer Länge von jeweils etwa 500 m. Dies ist jedoch zum einen (km 782,50)
insoweit nicht als Fehlhöhe anzusehen, als sich hier ein künstlich geschaffenes
Hochplateau befindet, bei dem es nach den Angaben des Umweltamtes keine
Freibordes bedarf. Im Bereich km 807,60 weist der Plan nach Angaben des
Staatlichen Umweltamtes einen in der Realität nicht vorhandenen Knick in der
Deichkrone auf. Auch im Übrigen kann aus dem Umstand, dass laufend
Deichsanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, nicht auf eine Hochwassergefahr
geschlossen werden, die zur Ablehnung des Antrages der Beigeladenen hätte führen
müssen. Das Staatliche Umweltamt L hat im Erörterungstermin unter Bezugnahme auf
einen im Februar 2003 erstellten Überblick mehrere Sanierungsmaßnahmen genannt,
von denen etwa die Hälfte durchgeführt worden sind. Zum Teil gehe es bei den
ausstehenden Baumaßnahmen darum, die Deiche an das Bauprogramm anzupassen,
das über die für Flussdeiche maßgebliche DIN 19 712 noch hinausgeht. Zum Teil
beträfen die Baumaßnahmen aber auch Teilabschnitte, die den Anforderungen der
DIN 19 712 noch nicht gerecht würden, insbesondere fehlende
Deichverteidigungswege, zu schmale Deichkronen sowie Abweichungen von der DIN
im Hinblick auf Böschungsneigungen und den inneren Aufbau der Deiche. Dies alles
vermag aber keine konkrete Hochwassergefahr zu belegen. Das Staatliche
Umweltamt verweist darauf, dass die Prüfgutachter im Zuge der Erfahrung der letzten
größeren Hochwasser in den Jahren 1988, 1993 und 1995 festgestellt hätten, dass
alle Deichstrecken im Betrachtungsgebiet den Anforderungen ohne Einschränkung
Stand gehalten hätten. Die im Zuge der normalen Deichüberwachung während der
genannten Hochwasser erkannten Problembereiche seien jeweils umgehend
teilweise noch während der Hochwasser baulich in Angriff genommen worden. Sie
seien darüber hinaus ausschließlich von untergeordneter Wichtigkeit gewesen und
hätten nicht in den anzupassenden Strecken gelegen. Darüber hinaus habe sich das
bestehende System der Deichverteidigung (konkrete und intensive Überwachung der
Schutzeinrichtungen während der Hochwasserzeit) seit langem bewährt."
An dieser Einschätzungen ist festzuhalten. Ausweislich der Befragung des Technischen
Angestellten J vom Staatlichen Umweltamt in L in der mündlichen Verhandlung hat sich
der Zustand der betreffenden Deiche in der Folgezeit nicht verschlechtert. Vielmehr hat
der Deichverband G1 seine Deichsanierung im Oktober dieses Jahres beendet. Die
Sanierungsmaßnahmen bei den Deichverbänden P und Q sind teilweise schon fertig
gestellt und im übrigen jedenfalls in Angriff genommen. Bis zum Jahre 2008/09 wird
überall der Sicherheitsstandard eines 3-Zonen-Deiches erreicht sein.
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Der Rahmenbetriebsplan verletzt die Kläger auch nicht dadurch in ihren Rechten aus
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG, dass Senkungen zugelassen werden, obwohl die oben
beschriebenen Deiche teilweise unter Einwirkungen durch den Bergbau des
benachbarten Bergwerks X1 geraten sind oder noch geraten werden. Dies folgt
allerdings nicht allein aus § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG. Diese Vorschrift bestimmt
abweichend vom allgemein im Planfeststellungsrecht geltenden Grundsatz der
32
Konfliktbewältigung, dass wenn für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften
Planfeststellungsverfahren vorgesehen sind, das Verfahren insoweit nach den anderen
Vorschriften durchzuführen ist und zwar - wie sich aus der Gegenüberstellung mit § 57b
Abs. 3 S. 1 BBergG ergibt - in einem selbstständigen Verfahren. Diese Parallelität
bedeutet aber nicht, dass im bergrechtlichen Verfahren Risiken, denen durch
Folgemaßnahmen nach § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG Rechnung zu tragen ist, einfach
durch Hinweis auf jenes fachrechtliche Planfeststellungsverfahren abgetan werden
könnten, also gewissermaßen sehenden Auges hingenommen werden könnte, dass
durch den Abbau Gefahren geschaffen werden, für deren Abwehr niemand, auch nicht
das entsprechende Fachrecht, ein Mittel kennt. Prüfungsgegenstand im Rahmen des
§ 55 Abs. 1 S. 3 BBergG ist mithin zumindest, dass die Wirksamkeit der
Folgemaßnahmen plausibel ist,
vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung des behördlichen Prüfungsumfangs auf
die Machbarkeit der Folgemaßnahme: Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -.
33
Dies ist hier der Fall. Die durch die Einwirkungen des Abbaus des Bergwerks X1
hervorgerufenen Bergsenkungen erfordern zwar an bestimmten Stellen Aufhöhungen
der Deiche. Diese sind aber grundsätzlich realisierbar; dabei ist sicher gestellt, dass mit
dem Abbau erst begonnen wird, wenn die wasserrechtlich notwendigen Maßnahmen
verwirklicht worden sind,
34
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.
35
Durch diese Einwirkungen können auch keine Risse entstehen, die durch
Hochwasserschutzmaßnahmen nicht beherrschbar wären. Die Kammer hat dies in
ihrem Urteil vom 27. Januar 2004 – 3 K 4615/02 – betreffend den
Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Rahmenbetriebsplan mit
Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X1 vom 7.
Juni 2002 festgestellt:
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"Über die Ursachen des Entstehens von Rissen in und an Deichen sowie über die
Auswirkungen derartiger Erscheinungen auf deren Standsicherheit liegen gesicherte
wissenschaftliche Erkenntnisse vor. So haben T und L1 in ihren Gutachten detailliert
dargestellt, unter welchen Bedingungen sich in oder an einem Deich, auf den
Bergsenkungen einwirken, Risse ausbilden und wie sich diese auf die
Standsicherheit auswirken. In dem im Verfahren 3 K 4774/02 durchgeführten Termin
zur mündlichen Verhandlung am 23. September 2003 hat T seine Gutachten
zusammenfassend erläutert. L2, der in Sachen Deichsicherheit das Staatliche
Umweltamt L als Prüfgutachter seit 1991 begleitet, hat gestützt auf seine praktische
Erfahrung bestätigt, dass insoweit Konsens in der Sache bestehe. Mithin lässt sich auf
gesicherter wissenschaftlicher Grundlage prognostizieren, in welchen Bereichen
eines Deiches das Auftreten von Rissen erwartet werden kann.
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Ebenfalls ist wissenschaftlich geklärt, wie das Entstehen bergsenkungsbedingter
Risse entweder von vornherein verhindert werden oder wie gegen nachteilige Folgen
aus dem Auftreten von Rissen für die Sicherheit der Deiche vorgegangen werden
kann. So hat L2 in dem im vorliegenden Verfahren durchgeführten Termin zur
mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2003 zu der Frage, ob im Bereich der
Rheindeiche der Deichverbände X1 und N die Standsicherheit von künftigen Deichen
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sichergestellt ist, erklärt: Es gebe technische Möglichkeiten, die bekannt seien,
Deiche, wie sie hier benötigt würden, zu bauen. Diese Kenntnisse kämen aus dem
Talsperrenbau. Er gehe davon aus, dass Rheindeiche konstruiert werden könnten, die
einem lang anhaltenden Einstau standhalten könnten, ähnlich wie Stauanlagen. Um
diese Sicherheit gewährleisten zu können, benötige man u. a. Kenntnisse der
Bodenbeschaffenheit, also des Deichlagers. Man könne davon ausgehen, dass der
Deich selbst, also oberhalb des Deichlagers, sicher gebaut werden könne. Dafür gebe
es vielfältige Möglichkeiten, z. B. den NRW-Dreizonendeich oder die Verwendung
vertikaler Deichelemente ( z. B. Spundwände) und weitere Möglichkeiten. Wenn man
die Beschaffenheit des Untergrundes betrachte, könne es sein, dass zusätzliche
Sicherungselemente eingebaut werden müssten, z. B. Spundwände. Es gebe also ein
Werkzeug, das der Geotechniker zur Verfügung habe, je nach den Randbedingungen
und Belastungen, um die Deichsicherheit sicherzustellen. - Zur Sicherung von
Deichen gegen Risse finden sich Ausführungen im Gutachten T vom 17. Juli 2002
sowie in der Abhandlung I zur "Notsicherung von Dämmen und Deichen beim
Auftreten der Rückschreitenden Erosion und die permanente Sicherung". Zudem
haben T und L2 im Termin vom 23. September 2003 übereinstimmend dargelegt, dass
und auf welche Weise den Gefahren eines Deichversagens beim Auftreten von
Rissen begegnet werden kann. So hat T erklärt, zweifellos gebe es eine Reihe von
Maßnahmen, mit denen man die Sicherheit erhöhen könnte, z. B. größere
Deichbreiten, größere Bermen und Bermenhöhen, zusätzliche
Zerrungssicherungselemente. L2 hat ebenfalls den Einbau von
Zerrungssicherungselementen als adäquates und praktisch auch einziges Mittel bei
bestehenden Deichen und den Einbau von Geotextilien als Sicherungsmaßnahme
gegen Risse im Deich bei Deichneubauten benannt. In Bezug auf Risse im Vorland
und Aufbrüche im Hinterland von Deichen hat er angegeben, dass das daraus
resultierende Risiko beherrschbar sei, wenn die Zusammensetzung des Untergrundes
bekannt sei. Dazu hat T in dem im Verfahren 3 K 4774/02 durchgeführten
Verhandlungstermin vom 20. Januar 2004 ausgeführt: Als zusätzliche Maßnahmen
(neben der Baugrunderkundung) zur Verbesserung der Sicherheit gegen
Erosionsgrundbruch komme eine Erhöhung der Auflast auf dem Decklehm in Frage.
Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, Dichtwände in den Grundwasserstrom
einzubringen. Die sorgfältige Beobachtung der Deiche während eines Hochwassers
sei unabdingbar, um rechtzeitig Aufbrüche und Quelltrichter mit der Folge der
rückschreitenden Erosion zu erkennen. - Zur gleichen Thematik hat L2 im Termin vom
14. Oktober 2003 erklärt: Im Planfeststellungsverfahren 1. Bauabschnitt Deichverband
X1 sei er als Prüfgutachter für das Staatliche Umweltamt L tätig. Bei dieser Arbeit sei
er zum Ergebnis gekommen, dass die notwendigen Deichsicherheitsmaßnahmen im
Sinne einer Machbarkeit auch in dem konkreten Bereich durchführbar seien. Zu
Grunde lägen insbesondere von ihm angeregte Untersuchungen der
Bodenbeschaffenheit, die auch die Frage des Erosionsgrundbruches beträfen. Es
handele sich um das Gutachten zur Beurteilung der Erosionsanfälligkeit der körnigen
Sedimente im Deichuntergrund in der X1er Rheinaue vom 30. Juni 2003.
Diese Maßnahmen sind auch geeignete Mittel, um der Gefahr eines
bergsenkungsbedingten Deichbruchs zu begegnen. Allerdings hat T im Termin vom
23. September 2003 darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt des Eintretens von
Rissen und Erdstufen im Zusammenhang mit dem Abbaugeschehen sich nicht
prognostizieren lasse und daher die Gefahr bestehe, dass derartige Erscheinungen
auch unmittelbar vor Hochwasserereignissen auftreten könnten; da die Vorwarnzeit
von Hochwasserereignissen zwei Tage betrage, sei fraglich, ob die Zeitspanne
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genüge, Deiche insoweit zu sanieren. Dieser Hinweis stellt die Herstellung
standsicherer Deiche im Bereich untertägigen Bergbaus nicht in Frage. Risse treten
zwar plötzlich, aber nicht unerwartet auf. Der Chefmarkscheider der Beigeladenen hat
in jenem Termin hierzu ausgeführt, dass es zwar nicht möglich sei, Unstetigkeiten
exakt voraus zu berechnen; man sei jedoch in der Lage, den Bereich, in dem
Unstetigkeiten auftreten können, recht genau einzugrenzen. Diese Angabe wird durch
die praktische Erfahrung von L2 bestätigt, der - ebenfalls in jenem Termin - ausgeführt
hat, seine Beobachtung der Entwicklung eines Risses an einem Rheindeich habe mit
der Prognose durch den Bergbau überein gestimmt. Zudem hat das für die
Deichsicherheit zuständige Staatliche Umweltamt L in diesem Termin die Auskunft
erteilt, im Bereich zwischen E und X2 gebe es seit Jahrzehnten Deiche, unter denen
und in deren unmittelbarer Nähe Bergbau stattfinde; Risse, die aufgetreten seien,
hätten sich in jenen Bereichen befunden, für die eine Rissbildung als möglich
prognostiziert gewesen sei; früher habe man allein durch Beobachtung festgestellt, wo
sich etwas bewegte, heute könne man an kritischen Stellen Zerrungsdetektionshilfen
einbauen, um eine Rissentwicklung besser zu beobachten. Der Chefmarkscheider der
Beigeladenen hat darauf hingewiesen, dass in den bergbehördlichen Verfahren
festgelegt werde, dass der Bergbautreibende die Hauptzerrungsbereiche intensiv zu
überwachen habe; hierzu würden Detektionshilfen in Form von Messpunkten auf der
Deichkrone bereits vor dem Abbau unter dem Deich festgelegt; dieses Verfahren sei
geeignet und in Jahrzehnten bewährt, hier nicht von einer Rissbildung überrascht zu
werden; eine Unstetigkeit kündige sich nämlich in der Regel durch eine Veränderung
des homogenen Längenänderungszuwachses an. Gefahren für die Standsicherheit
von Deichen, die durch einen Erosionsgrundbruch hervorgerufen werden, können
ebenfalls beherrscht werden. Die von den Gutachtern T und L2 angesprochene
Baugrunderkundung scheidet nicht etwa deshalb als taugliches Mittel aus, weil es bei
der Frage der Dichte der erforderlichen Aufschlussbohrungen bzw. überhaupt von
Aufschlüssen eine große Diskussionsbreite gibt. Nach den Angaben von T im Termin
vom 20. Januar 2004 hängen die Entscheidungen darüber davon ab, welche
Vorkenntnisse über den Baugrund, z. B. aus anderen Quellen, vorhanden sind; in
Abhängigkeit dieser Vorkenntnisse müsse die Aufschlussdichte gewählt werden.
Damit ist die Wahl der Aufschlussdichte eine Frage des Einzelfalles, nicht hingegen
eine solche der generellen Machbarkeit einer Baugrunderkundung. Zwar tragen die
Kläger vor, dass nach den Feststellungen I beim Donauhochwasser 1988 die
Sicherung der Deiche insbesondere gegen rückschreitende Erosion in einer Reihe
von Fällen nicht möglich war. In dieser Abhandlung findet sich aber kein Hinweis
darauf, dass jene Deiche damals mit den hier in Rede stehende
Sicherungsmaßnahmen versehen waren. Vielmehr spricht für die Beherrschbarkeit
der Risiken eines Erosionsgrundbruchs, dass I in seiner Abhandlung detailliert
Maßnahmen zur Sicherung von Deichen gegen rückschreitende Erosion aufzeigt."
Die Annahme der Beherrschbarkeit senkungsbedingter Risse wird auch nicht dadurch
in Frage gestellt, dass die Deiche, die die Grundstücke der Kläger vor Hochwasser
schützen, teilweise aus Bergematerial errichtet sind. In der dem
Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan des Bergwerk X1 vom 07. Juni
2002 zugrunde liegenden "Sicherheitsstudie Teil B: Rissuntersuchungen" der Firma B2
vom 05.06.2001 ist aufgezeigt, mit welchem Maßnahmen Rissbildung im
Waschbergestützkörper – auch bei Auftreten kurz vor einer Hochwasserperiode –
begegnet werden kann.
40
Der Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin, der mithin den Schutz von Leben
41
und Gesundheit der Kläger nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG Gewähr leistet, verstößt auch
nicht gegen § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG.
Nach dieser Bestimmung kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige
Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit
ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist hinsichtlich
von Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht
insbesondere dann nachbarschützend, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht
unerheblichen Schäden betroffen werden, die insbesondere das Ausmaß eines
Gemeinschadens, also eines Schadens, der sich auf das Allgemeinwohl auswirkt,
erreichen.
42
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329 (345).
43
Nach der Rahmenbetriebsplanzulassung sind derartige Sachschäden am Eigentum der
Kläger nicht zu besorgen. Die Zulassung beruht in diesem Punkte auf der Annahme,
dass in den durch den Rahmenbetriebsplan gesteckten Grenzen grundsätzlich ein
Abbau möglich ist, der nicht solche Eigentumsbeeinträchtigungen nach sich zieht. Diese
Annahme trifft in der Sache zu. Eine Überflutung der Grundstücke der Kläger im Falle
eines Deichbruchs ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht zu
befürchten. Auch haben die Kläger nichts vorgetragen, das auf die realistische
Möglichkeit der Überflutung der Grundstücke nach dem Ausfall der den
Grundwasserflurabstand regelnden Pumpen hindeuten könnte.
44
Im Übrigen verweist der Planfeststellungsbeschluss Eigentümer von
Oberflächeneigentum auf nachfolgende Sonderbetriebspläne (S. 18) ; eine Regelung
trifft er nur dahin, dass ein Abbauverzicht und ein Verzicht auf Versatzeinbringung (S.
142 f.) nicht stattfinden. Diese Regelungen führen nicht zu einer unverhältnismäßigen
Beeinträchtigung von Oberflächeneigentum, da diese Mittel abbautechnisch und -
wirtschaftlich zu der Schadensvermeidung außer Verhältnis stünden.
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Verletzt die angegriffene Rahmenbetriebsplanzulassung keine materiellen Rechte der
Kläger, führt auch ihr Vorbringen, die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung
sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil sämtliche Umweltauswirkungen
nicht bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans ermittelt worden seien, nicht zum
Erfolg. Auch das auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhende Recht der
Umweltverträglichkeitsprüfung gibt nämlich keinen von der Verletzung materieller
Rechte unabhängigen Aufhebungsanspruch,
46
vgl. BverwG, Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, Buchholz 407.4 3 17 FStrG
Nr. 17.
47
Hieran hat sich bisher auch nichts durch die Aufnahme des Artikels 10a in die Richtlinie
85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durch die Richtlinie 2003/35/EG vom
26. Mai 2003 geändert, da der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung trotz des
inzwischen erfolgten Ablaufs der Umsetzungsfrist mangels hinreichender Bestimmtheit
keine unmittelbare Geltung zukommt,
48
vgl.Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
26. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -.
49
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100
Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern als der unterliegenden Partei auch
die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag
gestellt und sich mithin dem Prozessrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
50
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
51
Die Berufung ist nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, um im Berufungsverfahren die
tatsächlichen Auswirkungen des Steinkohleabbaus auf den Hochwassergefahrenschutz
und die Fragen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Rechtsschutz bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht wegen der geänderten
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu modifizieren und ob bei Folgemaßnahmen nach
§ 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG eine Beschränkung des behördlichen Prüfungsumfangs auf
die Machbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Konfliktbewältigung zulässig ist, über den
Fall hinaus zu klären.
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