Urteil des VG Düsseldorf vom 31.07.2000

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2264/00
Datum:
31.07.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 2264/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10000,- DM festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Der Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Durchführung einer Parfumkreationsvorstellungsveranstaltung am 4. August 2000 auf
dem so genannten Plangegelände am E Rheinhafen zu unterbinden,
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hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch.
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Ein Anspruch auf Einschreiten aus bauordnungsrechtlichen Gründen ist nicht glaubhaft
gemacht. Die die Betreuung der Veranstaltung in E übernehmende T GmbH hat das
Bauaufsichtsamt des Antragsgegners am 11. Juli 2000 informiert und den Ablauf der
Veranstaltung, die notwendigen Vorbereitungen und die Aufräumarbeiten mitgeteilt. Die
sich daraus ergebenden bauaufsichtlichen Maßnahmen wird die zuständige Behörde
ergreifen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
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Auch ein Anspruch auf Einschreiten aus Gründen des Bauplanungsrechtes ist nicht
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glaubhaft gemacht. Die Antragsteller beruft sich insoweit auf den Bebauungsplan
„Sondergebiet-Hafen" und trägt vor, dieser gestatte den von ihr ausgeübten
genehmigten Mühlenbetrieb einschließlich seiner Staub- und Geruchsemissionen, nicht
aber die „Eventveranstaltung" zur Vorstellung einer neuen Parfumkreation der Fa. C.
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung haben zwar in aller Regel
nachbarschützende Wirkung. Ein Anspruch gegen Dritte auf ein bauaufsichtliches
Einschreiten kann aber nur dann bestehen, wenn das Bauplanungsrecht verletzt wird.
Dazu müsste das streitige Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes
widersprechen, also dessen Verwirklichung verhindern oder wesentlich erschweren
oder dem Gebietscharakter widersprechen und daher situationswidrig sein. Wie immer
die Ausweisungen des Bebauungsplanes „Sondergebiet-Hafen" im Einzelnen
aussehen, kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Einmalveranstaltung seine
Verwirklichung in keiner Weise berührt. Sie kann auch nicht situationswidrig sein, weil
sie in dem vorhandenen und durch den Bebauungsplan gestützten Nutzungsgefüge
keine Spuren hinterlässt.
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Auf § 15 BauNutzVO und/oder das Erfordernis der Rücksichtnahme kann sich die
Antragstellerin nicht berufen. Für eine Rücksichtslosigkeit der Einmalveranstaltung
gegenüber der Antragstellerin ist nichts zu erkennen. Es ist vor allem nicht glaubhaft
gemacht, dass der Antragsgegner irgendwelche Maßnahmen gegen die Antragstellerin
zum Schutz der Veranstaltung am 4. August 2000 ergreifen will oder muss. Wer in einer
Hafen- und Industriegegend Festveranstaltungen unter freiem Himmel plant, wird
wissen warum er dies dort tut. Er wird den mit dem Gebiet verbundenen Betrieb, die
Geräusche und Gerüche hinnehmen oder sie sogar als Teil des gebotenen
„Eventrahmens" verstehen. Ernsthaft beschweren kann und wird er sich nicht. Die, wie
selbst die Antragstellerin einräumt, freundliche Anfrage (nicht einmal bei der
Antragstellerin, sondern einer anderen Firma), ob am 4. August 2000 ein unangenehmer
Geruch im Hafengelände vermieden werden könne, ist unverfänglich. Aus ihr kann man
keine ernsthafte Gefahr für mögliche Schritte gegen die Antragstellerin mit der Folge von
Betriebseinschränkungen folgern. Derartige „Nachbarbeschwerden" muss die
Antragstellerin ertragen. Sie können keine fühlbaren Rückwirkungen auf ihren Betrieb
haben.
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Ein Einschreiten auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechtes kann die
Antragstellerin nicht verlangen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die am 4.
August 2000 geplante Präsentation, die Vorbereitungen dazu oder der Aufräumarbeiten
sind nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 20 Abs. 3 GKG.
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