Urteil des VG Düsseldorf vom 03.02.2010

VG Düsseldorf (klasse, schule, verhalten, kläger, unterricht, schüler, gutachten, körperliche untersuchung, untauglicher versuch, örtliche zuständigkeit)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5982/09
Datum:
03.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5982/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der am 00.0.1996 geborene Sohn O der Kläger zu 1. und 2., der Kläger zu 3., besuchte
im Schuljahr 2008/2009 die 6. Klasse der I-Gesamtschule in E.
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Aufgrund ständigen störenden Verhaltens von O stellte die Gesamtschule unter dem
15. September 2008 einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen
Förderbedarfs. Im Rahmen des daraufhin von der Beklagten unter dem 17. Oktober
2008 eröffneten entsprechenden Verfahrens wurde am 15. Dezember 2008 ein
sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Aufgrund der durchgeführten Tests und ihrer
Auswertung kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei O ein Förderbedarf
bestehe und er an einer Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung gefördert
werden sollte. In der Zusammenfassung heißt es:
2
"
Zusammenfassung:
Grundschule Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Er wechselte die GS während der 2.
Klasse und wiederholte diese. In der 5. und 6. Klasse der Gesamtschule steigern
sich Verhaltensauffälligkeiten und (entschuldigte) Fehlzeiten. Teilweise massive
körperliche Übergriffe auf Mitschüler und Mitschülerinnen, massive
Unterrichtsstörungen, sexualisiertes Verhalten und eine verzerrte
Selbstwahrnehmung lassen O seine Verantwortung für Störungen und Konflikte
leugnen. Völlige Respektlosigkeit Erwachsenen gegenüber, untergräbt alle
erzieherischen Bemühungen, O zu Verhaltensänderungen zu bewegen.
Gleichzeitig ist das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Elternhaus massiv
gestört. Die Eltern untergraben die pädagogische Arbeit der Schule und drohen mit
juristischen Schritten, sehen ihr Kind als Opfer von Mobbing seitens der Lehrer.
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Entscheidungsvorschlag:
einer Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung gefördert werden."
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Ein unter dem 5. Januar 2009 erstelltes schulärztliches Gutachten stellte fest, dass die
körperliche Untersuchung keinen schulisch relevanten krankhaften Befund ergeben
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habe. Allerdings müsse das "geschilderte Beschwerdebild" abgeklärt werden. Eine
Vorstellung sowohl beim Kinderarzt als auch beim Hausarzt sei mit der Bitte um
Rückmeldung empfohlen worden. Eine solche Rückmeldung sei jedoch nicht
eingegangen.
Nach Gesprächen mit den Klägern zu . und 2. entschied die Beklagte unter dem 27.
März 2009, O zunächst auf der Gesamtschule zu belassen, weil derzeit noch keine
abschließende Aussage über einen sonderpädagogischen Förderbedarf gemacht
werden könne, der einen Wechsel der Schulform rechtfertige. Bis zum 31. Juli 2009
sollte ein Bericht vorgelegt werden, der Aufschluss über die aktuelle schulische
Entwicklung geben sollte. Nach Auswertung dieses Berichts sollte eine abschließende
Entscheidung zum sonderpädagogischen Förderbedarf getroffen werden.
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Unter dem 29. Juni 2009 erstellte die I-Gesamtschule einen Bericht über O. Danach
wurde eine Überweisung Os zu einer Förderschule in seinem Interesse und im Interesse
der anderen Schülerinnen und Schüler seiner Klasse für dringend erforderliche
gehalten. Im Einzelnen heißt es in diesem Bericht:
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"Obwohl sich die Lernsituation in der Klasse 6.1 nach dem Weggang eines
anderen Schülers zur Förderschule beruhigt hatte, gelang es O nicht, sich einer
sechsten Klasse angemessen zu verhalten. Seine Leistungen haben sich nicht
verbessert (s. Anlage Noten), und sein fehlendes Sozialverhalten forderte einen
weiteren Ausschluss vom Unterricht.
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1. Auf der gemeinsamen Karnevalsfeier des 6. Jahrgangs provozierte er einen
Mitschüler, der wegen seiner vorstehenden Schneidezähne schon wiederholt von
ihm gehänselt wurde, wieder mit akustischem Wiehern in einem Pferdekostüm.
Dieses hatte O einer Mitschülerin gegen ihren Willen abgenommen, mit dem
Vorsatz H in Rage zu bringen. Es kam zu einer Schlägerei. Sowohl die
verschiedenen Gespräche vor der Karnevalsfeier, als auch im Nachklang der
Feier zeigten keinerlei Einsicht oder Verhaltensänderung.
2. Die Klasse 6.1 nahm am Lesewettstreit mit der Theaterintendantin im Eer
Schauspielhaus teil. Da O in Folge seines Fehlverhaltens durch eine
Ordnungsmaßnahme von der Klassenfahrt am Beginn des 6. Schuljahres
ausgeschlossen worden war, sollte er an dieser Veranstaltung teilnehmen, um ihn
wieder in die Klassengemeinschaft zu integrieren. Damit er während der Fahrt mit
der Straßenbahn und im Theater ein vernünftiges, angemessenes Verhalten zeigt,
sprachen die Klassenlehrer vorher, zusätzlich zur Einstimmung der Klasse, im
Einzelgespräch mit ihm. Er versprach, sich an die verabredeten Regeln zu halten.
Trotz angemessener Pausen gelang ihm dies so wenig, dass ein völlig
unbeteiligter Kollege einer anderen Schule ihn während der Veranstaltung zur
Rede stellte, und ihn eindringlich aufforderte nicht mehr zu stören. Dieser Bitte
konnte oder wollte O, trotz eindeutiger verbaler und nonverbaler Signale, nicht
folgen.
3. Am 04.05.09 schoss O während der Mittagspause einen Fußball aus allernächster
Nähe mit solch einer Wucht, dass der Aufsicht führende Kollege, der den Ball an
den Kopf bekam, mit dem Verdacht, sein Trommelfell wäre geplatzt, einen Arzt
aufsuchen musste (glücklicherweise mit negativem Befund). Obwohl O keine
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Absicht nachgewiesen werden konnte, muss man feststellen, dass er es billigend
in Kauf genommen hat, jemanden aus nächster Nähe so hart zu treffen. Im
nachfolgenden Gespräch zeigte O weder Mitleid noch Einsicht, sondern beharrte
nur immer darauf, dass es keine Absicht gewesen war (was ihm auch niemand
unterstellt hatte).
4. Insbesondere in den Englisch-, Kunst-, Gesellschaftslehre- und allen
Vertretungsstunden verhält sich O nach wie vor absolut destruktiv und
inakzeptabel. Er beginnt nicht mit der Arbeit, ruft über die Köpfe der Mitschüler laut
in die Klasse, läuft während der Arbeitsphasen in der Klasse herum, zerschneidet
mit seiner Schere Hefte, Etui und anderes Material. In diesem Verhalten ist er
völlig unbeeindruckt von den Reaktionen und Anweisungen der verschiedenen
Fachlehrer. Auf eine Einzelarbeit kann er sich schon nach fünf Minuten nicht mehr
konzentrieren, obwohl er einen Einzelplatz vorne am Lehrerpult hat, und häufig
zusätzliche Erklärungen, Zuspruch und Beruhigung erhält.
5. Insbesondere gegenüber der Kunstkollegin, die viel Erfahrung hat und im Sommer
pensioniert wird, verhält O sich absolut respektlos. Er malt nicht an seinem Platz,
sondern verwickelt Mitschüler während des Unterrichts in lautstarke
Verfolgungsjagden, und ist in und nach der Situation uneinsichtig mit spitzfindigen
Ausreden beschäftigt.
6. Immer wieder fällt O durch gemeine Provokation seiner Mitschüler auf, der er
geschickt an ihren Schwachstellen packt. So fragt er z.B. einen Schüler aus einer
einkommensschwachen Familie: "Na, kannst du der keine besseren Klamotten
leisten?"
7. Im Musikunterricht und bei den Klassenlehrern bemüht sich O, den Anforderungen
gerecht zu werden. Trotzdem gelingt ihm dies in Deutsch und Mathematik nicht, da
er sich nur eine sehr kurze Zeit konzentrieren kann, und er zu Hause nicht übt.
8. Auch in seinem Lieblingsfach Sport gelingt es O nicht, sich an Regeln zu halten,
so dass er regelmäßig getadelt wird.
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O möchte gerne in der Klasse bleiben, und es ist ihm bewusst, dass dies von
seinem Verhalten abhängt. Seine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber
erzieherischen Gesprächen und Maßnahmen, legt nahe, dass er nicht anders kann.
O braucht zum Lernen eine enge Bindung an wenige Bezugspersonen und eine
kontinuierliche Bestätigung in Einzelkontakten. Seine Eltern bestärken ihn in seiner
negativen Einstellung zu unserer Schule. Die Elternbriefe werden, trotz
wiederholter Erklärung, nicht von ihnen unterschrieben. Die angeordneten Zeiten
zur Nacharbeit von Unterrichtsstoff werden nicht besucht. Schriftliche Reflektionen
von seinem Fehlverhalten, die er in der Schule oder zu Hause anfertigen soll,
werden in der Regel gar nicht oder erst nach mehrmaligem hartnäckigem
Nachfragen angefertigt. Von den Eltern erfahren wir keinerlei Unterstützung. Im
Gegenteil sie vermitteln O immer wieder, sich von seinen Lehrern nichts gefallen zu
lassen. Damit bringen sie O in einen ständigen Loyalitätskonflikt zwischen
Elternhaus und Schule. Dies belastet das ohnehin stark gestörte
Vertrauensverhältnis weiter, wir haben schon jetzt in der sechsten Klasse keinen
Einfluss auf O. Trotz eines unvergleichlich hohen Aufwands an Gesprächen mit
allen an schulischer Erziehung Beteiligten (Lehrer, Beratungslehrerin,
Sozialpädagogin, Abteilungsleiterin und mehreren Schulleitungsmitgliedern) macht
O weder im sozialen Verhalten, noch in seinen Leistungen Fortschritte. Dieser
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Aufwand geht zunehmend zu Lasten der anderen Schüler."
Aufgrund des vorgenannten Berichts stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. August
2009 fest, dass bei O ein Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und
soziale Entwicklung vorliegt und legte als Förderort eine Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fest.
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Mit ihrer am 16. September 2009 erhobenen Klage tragen die Kläger im Einzelnen vor,
dass der angefochtene Bescheid schon formell rechtswidrig sei, weil ein Verfahren zur
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Abschluss der Klasse 6 nur
noch in Ausnahmefällen durchzuführen sei und ein Wechsel zur Förderschule von
daher ebenfalls nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Auch bestehe bei O kein
sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale
Entwicklung; denn sein Verhalten in der Schule sei nicht so gravierend, dass darin eine
Erziehungsschwierigkeit gesehen werden könnte. Ein allgemeines Desinteresse am
Unterricht oder ein gelegentliches unhöfliches Verhalten gegenüber Mitschülern und
Lehrern sowie nicht gemachte Hausaufgaben seien für einen 13-jährigen Schüler in der
Pubertät nicht derart ungewöhnlich, dass darin ein sonderpädagogischer Förderbedarf
begründet sei. Das sonderpädagogische Gutachten sei inhaltlich nicht nachvollziehbar
und nicht geeignet, einen sonderpädagogischen Förderbedarf zu begründen. Im übrigen
sei das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nicht mit in das Gutachten
einbezogen worden. Das stelle sich auch nicht nur als unbeachtlicher Formfehler dar,
weil das schulärztliche Gutachten deutlich mache, dass eine weitere Abklärung im
Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
dringend erforderlich gewesen wäre.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2009 über die Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Festlegung der Schule für
emotionale und soziale Förderung aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der Verwaltungsentscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Zwar ist in formeller Hinsicht ein Mangel darin zu erblicken, dass ein nach § 12 Abs. 3
AO-SF notwendiges schulärztliches Gutachten, das hier unter dem 5. Januar 2009
erstellt worden ist, nicht entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF in die nach § 12 Abs. 1
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Satz 1 AO-SF durchzuführende sonderpädagogische Begutachtung einbezogen worden
ist, weil das entsprechende sonderpädagogische Gutachten unter dem 15. Dezember
2008 und damit zeitlich vor dem schulärztlichen Gutachten erstellt worden ist. Ein
derartiger Formmangel ist jedoch im Hinblick auf § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.
Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW
nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von
Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande
gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der
Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die genannten
Vorschriften der AO-SF sind Verfahrensvorschriften i.S.d. § 46 VwVfG NRW. Diese
Bestimmung enthält keine Beschränkung auf Verfahrenshandlungen nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz und findet damit grundsätzlich auch auf solche
Verfahrenshandlungen Anwendung, die wie hier durch Verordnung geregelt sind. In
der Sache hätte keine andere Entscheidung getroffen werden können, wie sich aus den
weiteren Ausführungen ergibt. Insbesondere eröffnet § 13 Abs. 1 AO-SF der
zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum. Dem Wortlaut der genannten
Vorschriften lässt sich ein entsprechender Anhaltspunkt nicht entnehmen. Die Eröffnung
behördlichen Ermessens stünde auch im Widerspruch zu dem Ziel dieser Regelungen,
den betroffenen Schülerinnen und Schülern eine ihrer Behinderung oder
Beeinträchtigung des Lernvermögens entsprechende Förderung zukommen zu lassen.
Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, der Behörde die Entscheidung zu überlassen, auf
die gebotene Förderung möglicherweise doch zu verzichten. Nichts anderes aber würde
die Annahme eines Ermessensspielraums bedeuten. Selbst wenn aber ein
gegenständlich beschränktes Ermessen der Behörde anzuerkennen wäre, trotz
festgestellter Förderungsbedürftigkeit von der Feststellung des Förderbedarfs
abzusehen, setzte seine Eröffnung atypische und hier nicht ersichtliche
Fallkonstellationen voraus. Diese sind hier weder ersichtlich noch substantiell
behauptet.
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Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2002 – 1 L 1250/02 –.
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Hier gilt auch mit Blick auf den Inhalt des schulärztlichen Gutachtens nichts anderes.
Soweit dort angegeben wird, dass das geschilderte Beschwerdebild unbedingt
abgeklärt werden müsse, bezieht sich das ersichtlich auf eine ärztliche Abklärung, die
den Klägern zu 1. und 2. empfohlen worden ist, die diese jedoch wahrgenommen
haben.
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Auch im weiteren sind in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler ersichtlich.
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Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SchulG werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer
oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des
Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, ihrem
individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes werden gemäß § 19 Abs. 3 SchulG
durch Rechtsverordnung bestimmt.
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Hieran anknüpfend bestimmt § 4 Nr. 1 AO-SF, dass Lern- und Entwicklungsstörungen
(Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit) zu den
Behinderungen gehören, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf bedingen
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können. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 3 AO-SF, dass
Erziehungsschwierigkeit vorliegt, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig
verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert
werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler gestört oder gefährdet
ist.
Liegt hiernach sonderpädagogischer Förderbedarf vor, stellt die zuständige
Schulaufsichtsbehörde dies nach § 19 Abs. 2 SchulG, § 13 Abs. 1 AOSF fest und
entscheidet zugleich über den schulischen Förderort.
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Die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung
bedarf, ist durch den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter in
der Regel nicht zugänglich. Ob der Schüler einer sonderpädagogischen Förderung
bedarf, welcher konkreter Förderbedarf besteht und welche Förderschule geeigneter
Förderort ist, beurteilt sich grundsätzlich nach seinem in der Schule gezeigten Lern- und
Leistungsverhalten und sonstigem schulischen Verhalten.
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OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 – 19 B 2071/06 -, 4. September 2006
19 A 3018/06 , 29. Mai 2005 – 19 B 1555/05 -, 22. September 2005 – 19 B 1468/05 -,
13. September 2005 19 E 731/05 -, 13. September 2005 – 19 B 1522/05 -, 15.
September 2005 – 19 B 978/05 -, 30. März 2005 – 19 A 838/05 -, 3. Februar 2005 – 19
A 256/05 -
31
Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass bei dem Kläger zu 3. die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 3 AO-SF vorliegen. Die vorliegenden Unterlagen belegen, dass er sich der
Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder
nicht hinreichend gefördert werden kann, weil er immer nur das macht, was er gerade
will, so dass nach dem Antrag der I-Gesamtschule vom 15. September 2008 ein
Unterricht in einigen Fächern mit O nicht mehr möglich ist. Daran hat sich auch, wie der
Bericht der Schule vom 29. Juni 2009 belegt, nichts geändert. Diesem Bericht ist zu
entnehmen, dass trotz vielfältiger Bemühungen eine Verbesserung des Verhaltens von
O nicht eingetreten ist und er dadurch seine eigene Entwicklung und die der Mitschüler
in nicht mehr hinnehmbarer Weise stört und gefährdet. Wegen der Einzelheiten wird auf
den Inhalt dieses den Beteiligten bekannten Berichts verwiesen.
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Das Verhalten von O kann nach den in diesem Bericht enthaltenen einzelnen
Darlegungen auch nicht als allgemeines Desinteresse am Unterricht oder ein
gelegentliches unhöfliches Verhalten gegenüber Mitschülern und Lehrern angesehen
werden, das für einen 13-jährigen Schüler in der Pubertät nicht ungewöhnlich ist. Diese
Einschätzung "beschönigt" in nicht vertretbarer Weise das Verhalten von O und wird der
Gesamtsituation nicht gerecht. Soweit als maßgeblich für die Schwierigkeiten der
Schule insbesondere das wechselseitig zerstörte Vertrauensverhältnis der Kläger zu der
Schule angegeben wird, ist das allenfalls ein untauglicher Versuch, von dem nicht zu
akzeptierenden Verhalten von O abzulenken und die "Schuld" anderen zuzuschieben.
Denn es ist den von der Schule vorgelegten detaillierten Auflistungen, die nicht oder
zumindest nicht substantiiert bestritten werden, eindeutig zu entnehmen, dass es allein
der Kläger zu 3. ist, von dem die massiven Störungen und Belästigungen im Unterricht
und im sonstigen Schulbetrieb ausgehen.
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Soweit die Kläger das sonderpädagogische Gutachten vom 15. Dezember 2008 für
inhaltlich fehlerhaft halten, kann dahinstehen, ob das zutrifft. Denn darauf kommt es
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nicht an, weil schon allein die vorgenannten Feststellungen über das Fehlverhalten von
O im Unterricht in hinreichender Weise den sonderpädagogischen Förderbedarf
belegen.
Ist nach allem die Feststellung einer Erziehungsschwierigkeit nicht zu beanstanden,
begegnet auch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs keinen rechtlichen
Bedenken. Das gilt auch mit Blick auf § 3 Abs. 6 AO-SF. Nach dieser Bestimmung ist
ein Verfahren über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach
Abschluss der Klasse 6 nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen.
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Eine solche Fallkonstellation liegt jedoch hier nicht vor, weil das Verfahren über die
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs hier nicht
nach
6, sondern weitgehend in dem Zeitraum der Klasse 6 durchgeführt und lediglich zu
Beginn der Klasse 7 zu Ende geführt worden ist.
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Sollte eine solche Fallkonstellation dennoch von der Regelung des § 3 Abs. 6 AO-SF
erfasst sein, wäre ein solcher Ausnahmefall hier gegeben; denn die massiven
Verhaltensauffälligkeiten des Klägers zu 3. und einhergehend seine Leistungsdefizite
erfordern in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse eine gezielte und individuelle
Förderung in der Bildungs- und Erziehungsarbeit, die auf der Regelschule – wie die
Berichte belegen - nicht geleistet werden kann. Auch haben seine Noch-Mitschüler in
der Regelschule einen Anspruch auf einen gewalt- und störungsfreien Unterricht.
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Die Festlegung des Förderortes ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass der
von der Beklagten bestimmte Förderort – eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 2 AO-SF) – nicht
geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Denn es ist nach den Unterlagen offensichtlich, dass
allein eine solche Schule in der Lage ist, den Kläger zu 3. angemessen zu fördern.
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Die Frage eines Gemeinsamen Unterrichts – ggf. in einer Hauptschule – war schon
mangels Vorliegens eines nach § 37 Abs. 1 S. 1 AO-SF notwendigen Antrages der
Kläger zu 1. und 2. nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und kann daher auch
nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein. Soweit ein solcher Antrag zu
Protokoll in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, bedarf er zunächst der
Bescheidung durch die Beklagte.
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Auch die Frage einer angeblichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass O auf
eine Hauptschule wechseln solle, um ihm und seinen Eltern einen Neustart zu
ermöglichen, berührt das durchgeführte Verfahren nach der AO-SF nicht und ist daher
auch nicht Teil des Streitgegenstandes des gerichtlichen Verfahrens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
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