Urteil des VG Düsseldorf vom 02.11.2004
VG Düsseldorf: politische verfolgung, eltern, bundesamt, erdbeben, genfer konvention, amnesty international, einreise, festnahme, ausreise, abschiebung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4459/02.A
Datum:
02.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 4459/02.A
Tenor:
Soweit sich das Verfahren durch Klagerücknahme erledigt hat, wird es
eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht anfallen,
werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
1
Der am 00.0.1976 in Kuzeytepe, Kreis Hatay (= Antakya) - Provinz Hatay - geborene
ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Er bekennt sich
zum muslimischen Glauben. Ausweislich seines Vorbringens wohnte er zuletzt in
Kuzeytepe Köyü (Provinz Hatay).
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Seinen Militärdienst leistete der Kläger 1996/97 ab.
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Der Kläger verließ die Türkei Anfang Februar 2000 und reiste auf dem Landweg mit
einem TIR LKW am 13. Februar 2000 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu
seiner in Lübbecke lebenden Schwester. Bei der Einreise war er im Besitz eines
Nüfusausweises (ausgestellt am 00.00.1999 in Hatay).
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Unter dem 14. Februar 2000 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
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In der am 16. Februar 2000 durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung trug
der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe die fünfjährige Grundschule
besucht. Er beherrsche die kurdische Sprache nicht, weil seine Eltern ihm das Erlernen
verboten hätten, damit er später in der Schule und beim Militär keine Schwierigkeiten
bekommen sollte. Seine Eltern seien vor mehreren Jahren bei einem Erdbeben ums
Leben gekommen. Ihr Haus sei zerstört worden. Er habe keine finanzielle Unterstützung
erhalten, weil er Kurde sei. Er habe sich deshalb mit Freunden getroffen und an
Demonstrationen teilgenommen. Er sei auch festgenommen und von der Polizei
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misshandelt worden. Er sei zuletzt als Schäfer tätig gewesen. Durch den Verkauf der
Tiere habe er seine Ausreise finanziert.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit
Bescheid vom 26. Juni 2002 das Asylbegehren ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse
im Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert,
die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem rechtskräftigen
Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Des Weiteren wurde seine Abschiebung
angedroht.
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Dieser Bescheid wurde am 27. Juni 2002 zur Post gegeben.
8
Der Kläger hat am 5. Juli 2002 Klage erhoben. Am 25. April 2003 hat der Kläger eine
intrazerebrale Blutung erlitten, die ordnungsgemäß versorgt worden ist. Mit ärztlichem
Attest vom 6. Juni 2003 ist dem Kläger eine „deutliche Hirnleistungsstörung mit
Vergesslichkeit" bescheinigt worden. In der Sache verweist er auf sein Vorbringen vor
dem Bundesamt. Wegen seiner Hirnerkrankung könnten ihm etwaige Widersprüche
nicht zur Last gelegt werden. Im Übrigen habe er sich in Deutschland auch exilpolitisch
betätigt. In der Zeitung „Özgür Politika" sei er als Teilnehmer einer Demonstration
abgebildet worden. Über diese Demonstration sei auch in „Media TV" berichtet worden.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Folgendes ausgeführt: er habe noch
sieben Geschwister. Eine Schwester lebe in Deutschland (Lübecke); ein Bruder halte
sich illegal in Israel auf; ein weiterer Bruder lebe in Antakya, wo er Gemüse von einem
Handkarren verkaufe; vier weitere Schwestern lebten in Antakya und Umgebung. Sie
seien verheiratet oder verheiratet gewesen. Mit einigen seiner Geschwister habe er
telefonischen Kontakt. Zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt. Nach der Rückkehr
vom Militärdienst habe man ihm erzählt, dass seine Eltern bei einem Erdbeben von
einem herunterstürzenden Baumstamm erschlagen worden seien. Weitere Angehörige
seien bei dem Erdbeben nicht ums Leben gekommen. Einzelheiten über das Erdbeben
(z.B. ungefähre Anzahl der Opfer) könne er nicht sagen, da er damals beim Militär
gewesen sei.
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Zu seinen Ausreisegründen hat der Kläger Folgendes ausgeführt: Er habe sich in
Antakya mit Freunden getroffen und diskutiert. Diese gehörten zur PKK. Er selbst sei
kein Mitglied der PKK gewesen. Die Freunde hätten untereinander Türkisch
gesprochen, da er - der Kläger - die kurdische Sprache nicht beherrsche. Einmal habe
es eine Versammlung mit ca. 100 Personen in einem Appartement (Flur mit zwei
Zimmern) gegeben. Die Polizei sei erschienen. Einige hätten fliehen können; er selbst
sei mit anderen festgenommen worden. Dies habe sich ungefähr ein Jahr vor seiner
Einreise nach Deutschland ereignet. Auf die Frage, ob mithin die Festnahme im Februar
1999 gewesen sei, hat der Kläger geantwortet, es sei nicht im Winter gewesen. Es sei
warm und sonnig und hell gewesen. Man habe von ihm wissen wollen, wer anwesend
gewesen sei und welches ihre Ziele gewesen seien. Da er die Fragen nicht beantwortet
habe, sei er zwei Monate festgehalten worden. Weshalb er freigelassen worden sei,
wisse er nicht. Er vermute, dass sie keine Beweise gegen ihn gehabt hätten. Er sei
während der Haft misshandelt worden. Darüber hinaus hat der Kläger ausführlich über
einen Zwischenfall während seines Militärdienstes berichtet. Er habe mit einem Freund
Wache gehalten. Nachdem dieser eingeschlafen sei, habe er einen Teil von dessen
Waffe entfernt. Als dieser wieder wach geworden sei, habe es eine tätliche
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Auseinandersetzung gegeben. Andere Soldaten seien hinzugekommen. Man habe ihm
vorgeworfen, er habe seinen Freund töten wollen und einen Unfall vortäuschen wollen.
Er sei daraufhin vom Kommandanten misshandelt worden.
Nach exilpolitischen Aktivitäten befragt hat der Kläger ausgeführt, er sei für eine Union
der Jugendlichen von Kurdistan (YCK) tätig gewesen und habe für diese Hausbesuche
gemacht und Zeitschriften und Zeitungen verkauft. Er habe auch Tickets für
Veranstaltungen verkauft. Er sei auch einmal in der Zeitung „Özgür Politika" abgebildet
worden.
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Der Kläger, der seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG)
zurückgenommen hat, beantragt,
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die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Juni 2002 zu verpflichten, und
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der
Ausländerbehörde des Kreises W sowie der zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen.
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Letztlich ist Beweis erhoben worden über die Frage, ob bei dem Kläger aufgrund der am
25. April 2003 erlittenen intrazerebralen Blutung noch eine „deutliche
Hirnleistungsstörung mit Vergesslichkeit" besteht, durch Einholung eines
neuropsychologischen Fachgutachtens von M - Landeskrankenhaus - in E. Auf das am
1. September 2004 erstellte Gutachten wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
21
A.
22
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch Beschluss vom 27. Februar 2003 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen worden
ist.
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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3
VwGO einzustellen.
24
Die im übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der angefochtene Bescheid ist - soweit noch im Streit -rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Der Kläger vermag mit Erfolg weder die Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (I.) noch die
Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG
(II.) zu begehren. Bedenken gegen die darüber hinaus ergangene
Abschiebungsandrohung bestehen nicht (III.).
27
I.
28
Der Kläger ist vor der im Jahre 2000 erfolgten Ausreise nicht in asylrechtsrelevanter
Weise verfolgt worden. Eine solche Verfolgung stand ihm auch nicht unmittelbar bevor.
Er ist mithin unverfolgt ausgereist, sodass unter diesem Blickwinkel ein
Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (1.). Einer
Rückkehr in die Türkei steht nicht die Gruppenzugehörigkeit zur Volksgruppe der
Kurden entgegen, da jedenfalls für unverfolgt ausgereiste Kurden im Westen der Türkei
eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.(2.). Der Kläger hat bei
einer Einreise in die Türkei ferner nicht mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (3.).
Exilpolitische Aktivitäten von derartigem Gewicht, dass - jedenfalls bei unverfolgt
ausgereisten Kurden - die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht werden
können, sind nicht vorgetragen worden (4.).
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Nach den von der verfassungs- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen genießt asylrechtlichen Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG beziehungsweise
den Schutz eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des Art. 33 Abs. 1 der Genfer
Konvention (GK) (= § 51 Abs. 1 AuslG) derjenige Ausländer, der im Falle einer
Rückkehr in sein Heimatland gegenwärtig oder in absehbarer Zeit eine politische
Verfolgung zu befürchten hat.
30
Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an
seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn
unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt,
die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen
Einheit ausgrenzen;
31
BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).
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Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des
Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im
Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen
Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor
erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen
Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann im vorliegenden Fall sein Begehren
auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund
von beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht,
33
BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), u. 10. Juli
1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerwGE 80, 315 (344 ff.).
34
Das erkennende Gericht ist nach diesen Grundsätzen auf Grund der Anhörungen des
35
Klägers, dem Ergebnis der Nachfragen und dem Inhalt der zum Verfahren
beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und
sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch
auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat.
1. Der Kläger hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, in der Türkei aus individuellen
Gründen in asylrelevanter Weise verfolgt worden zu sein.
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Er war auch nicht durch Ereignisse in seiner Heimatregion und in seinem Heimatort in
der Weise signifikant vorbelastet, dass ihm Verfolgung drohte;
37
vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, 3. Juni 1997 - 25 A
3631/95.A -, 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.
38
Das vom Kläger vorgetragene Verfolgungsschicksal ist in sich nicht stimmig. Es weist
erhebliche Ungereimtheiten auf. Darüber hinaus sind seine übrigen Ausführungen in
großen Teilen nicht nachvollziehbar. Sie wirken konstruiert, so dass insgesamt eine
Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vorab ist festzustellen, dass die vom
Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Misshandlungen
während seiner Militärdienstzeit asylrechtlich unerheblich sind. Diese Geschehnisse,
sollten sie sich wie vom Kläger vorgetragen ereignet haben, liegen mehrere Jahre
zurück (Militärdienstzeit 1996/97 und Ausreise Februar 2000) und haben auch zu keinen
Weiterungen geführt, so dass sie für den Ausreiseentschluss nicht ursächlich gewesen
sein können,
39
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, in DVBl. 1991,
1089 (1091).
40
Es fällt auf, dass der Kläger vor dem Bundesamt - nach den Ausreisegründen befragt -
ausweislich der Niederschrift zunächst Folgendes ausgeführt hat:
41
Ich bin nach Deutschland gekommen, weil ich hier in Freiheit wie ein normaler Mensch
leben möchte. Unser Haus war damals bei dem Erdbeben zerstört. Ich habe dann einen
Antrag bei den Behörden gestellt, um finanzielle Unterstützung zu bekommen. Sie
sagten mir aber, ich sei kein Türke und man könnte mir deshalb nicht helfen.
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Sie sagten mir, ich solle mich, wenn ich Unterstützung haben wolle, an die Angehörigen
meines Volkes, also an die Kurden, wenden.
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Ich habe darauf geantwortet, dass ich eine türkische Identität hätte und auch türkische
Papiere. Sie haben aber gesagt, dass sie mich nicht unterstützen würden und ich sollte
mich an die Kurden wenden.
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Diese Darlegungen lassen bereits Zweifel aufkommen, ob der Kläger tatsächlich
festgenommen und in der Haft misshandelt worden ist. da üblicherweise die
Verfolgungsgründe bei der Anhörung am Anfang angesprochen werden.
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Der Kläger hat sodann schwerpunktmäßig vorgetragen, dass er sich in Antakya häufiger
mit kurdischen Freunden getroffen habe und dass es hierbei einmal Festnahmen
gegeben habe, die bei ihm zu einer zweimonatigen Inhaftierung geführt hatten. Darüber
hinaus habe es - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung - zwei kurzfristige
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Festnahmen gegeben. Die Begleitumstände sowie die zeitliche Einordnung sind
teilweise widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar geschildert worden.
Während der Kläger vor dem Bundesamt vorgetragen hätte, er habe sich mit Freunden
für die Freiheit der Kurden eingesetzt, hat er vor Gericht erstmals vorgetragen, dass
einige der Freunde Mitglieder der PKK gewesen seien. Die zeitliche Einordnung der
Ereignisse ist widersprüchlich. Vor dem Bundesamt hatte er vorgetragen, er könne sich
an das Datum nicht erinnern. Auf Nachfrage hatte er erklärt, es sei im Sommer des
vergangenen Jahres (also 1999) gewesen. Eine letzte Festnahme im Zusammenhang
mit Demonstrationen sei einmal zwischen Frühling und Sommer, ein anderes Mal nach
der Festnahme mit der zweimonatigen Haft erfolgt. Vor Gericht hat der Kläger auf die
Frage, wann die Festnahme im Appartement gewesen sei, erklärt, dies sei ungefähr ein
Jahr vor seiner Einreise nach Deutschland (mithin ungefähr Februar 1999) gewesen. Mit
diesem Zeitraum (Februar 1999) konfrontiert, hat der Kläger erklärt, es sei damals warm,
sonnig und hell gewesen. Eine weitere Festnahme habe es zwei bis drei Monate nach
der Entlassung (also vier bis fünf Monate nach der Inhaftierung) gegeben. Eine dritte
Festnahme sei ca. sechs Monate vor der Ausreise (mithin im August 1999) erfolgt. Es
liegt auf der Hand, dass diese Zeiträume nicht zutreffen können. Vor dem Bundesamt
hatte der Kläger erklärt, er könne nicht sagen, wie viele Personen anlässlich der
Festnahmeaktion dabei gewesen seien. Vor Gericht hat er sich dagegen daran erinnern
können, dass es ungefähr hundert Freunde waren. Die größten Zweifel hinsichtlich der
Richtigkeit des klägerischen Vorbringens ergeben sich aber aus einem anderen Grund.
Der Kläger hat immer wieder behauptet und dies auch vor Gericht noch einmal
ausdrücklich bestätigt, dass er die kurdische Sprache nicht beherrsche. Unter diesen
Umständen ist die Zugehörigkeit zu einer kurdischen Oppositionsgruppe absolut
unglaubhaft, da sich die Kurden als eine eigenständige Volksgruppe mit einer eigenen
Sprache, für deren Benutzung im täglichen Umgang sie kämpfen, verstehen. Die
Behauptung des Klägers, die Freunde hätten in seiner Gegenwart Türkisch gesprochen
- so sein Vortrag vor Gericht - kann das Gericht ihm nicht abnehmen. Die weiteren
Ausführungen des Klägers über Einzelheiten der zweimonatigen Inhaftierung sind blass
und detailarm. Sie vermitteln dem Gericht auch nicht ansatzweise die Überzeugung,
dass dem Kläger in der Türkei etwas zugestoßen sein könnte. Gegen die
Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen auch seine Darlegungen über den angeblichen
Tod seiner Eltern als Folge eines Erdbebens. Vor dem Bundesamt hatte der Kläger -
dies war am 16. Februar 2000 - zunächst vorgetragen, seine Eltern seien „im
vergangenen Jahr" in Hatay anlässlich eines Erdbebens umgekommen. Diese Aussage
korrigierte er dann wie folgt: „Wenn ich gesagt habe, es sei im vergangenen Jahr
gewesen, ist es wohl nicht zutreffend. Ich war zum Zeitpunkt des Erdbebens beim
Militär, so dass es länger zurückliegen muss." Vor Gericht hat der Kläger auf die Frage,
wie es seinen Eltern gehe, ausweislich der Niederschrift Folgendes ausgeführt:
Ich habe keinen Kontakt zu meinen Eltern. Nach der Rückkehr vom Militärdienst hat
man mir erzählt, meine Eltern seien gestorben. Dies haben mir Nachbarn und meine
Geschwister gesagt. Damals gab es in Antakya ein Erdbeben. Meine Eltern wohnten in
einem Lehmhaus. Sie wurden von einem herunterstürzenden Baumstamm erschlagen.
Ich habe zwar während meiner Militärdienstzeit vom Tod meiner Eltern erfahren. Ich
konnte jedoch nicht zur Beerdigung, weil ich den Militärdienst abzuleisten hatte. Weitere
Angehörige sind beim Erdbeben nicht ums Leben gekommen. Einzelheiten über das
Erdbeben (z.B. ungefähre Zahl der Opfer) kann ich nicht sagen. Ich war ja damals beim
Militär.
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Wenn man davon ausgeht, dass der Tod der Eltern für einen jungen Menschen ein
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einschneidendes Ereignis ist, dann sind diese detailarmen Ausführungen des Klägers,
der nicht einmal weiß, wann seine Eltern ums Leben gekommen sind - vor dem
Bundesamt wusste der Kläger genau zu berichten, dass er vom 25. Mai 1996 bis zum
15. November 1997 beim Militär war - derart konstruiert, dass das Gericht ihm dies nicht
abnimmt. Diese mangelnde Plausibilität lässt auch Rückschlüsse auf das übrige
Vorbringen des Klägers zu, so dass für das Gericht ein asylrelevantes
Verfolgungsschicksal auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden ist.
Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die am 25. April 2003 beim Kläger
eingetretene intrazerebrale Blutung keinen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen und
damit auf das Aussageverhalten des Klägers gehabt hat. Was die Ausführungen vor
dem Bundesamt anbetrifft, ist angesichts des Zeitraums zwischen der Anhörung und der
Erkrankung (ca. dreieinviertel Jahre) eine Beeinträchtigung unwahrscheinlich. Diese
Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen des Gutachters M, demzufolge durch
derartige Erkrankungen das Langzeitgedächtnis nicht tangiert wird, mithin - sollten
bereits zum Zeitpunkt der Anhörung Ansätze der später aufgetretenen Blutung
vorhanden gewesen sein - diese keine Auswirkungen auf das Aussageverhalten des
Klägers gehabt haben können. Diese Bewertung wird auch dadurch bestätigt, dass der
Kläger vor dem Bundesamt teilweise sehr präzise Angaben (z. B. über die Dauer des
Militärdienstes) gemacht hat, die mit einer Leistungsstörung nicht zu vereinbaren wären.
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Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass der Kläger als Folge der intrazerebralen
Blutung nunmehr noch an einer das Erinnerungsvermögen beeinflussenden
Vergesslichkeit leidet. So hat er z. B. sehr ausführlich von einem Vorfall während seiner
Militärdienstzeit berichtet, was den Schluss zulässt, dass das Langzeitgedächtnis keine
Schäden aufweist. Soweit im übrigen in Teilbereichen eine Detailarmut festzustellen ist,
deckt sich dies mit den Ausführungen vor dem Bundesamt und ist nach Überzeugung
des Gerichts darauf zurückzuführen, dass der Kläger über nicht tatsächlich Erlebtes
berichtet hat. Diese Einschätzung des Gerichts deckt sich auch mit den Feststellungen
des Sachverständigen M, der in seinem Gutachten vom 1. September 2004 zu folgender
Gesamtbewertung kommt:
50
Die im Juni 2003 nach einer im April 2003 aufgetretenen intrazerebralen Hirnblutung
und nach deren operativer Akutbehandlung zu beobachtenden deutlichen
Hirnleistngsstörungen bestehen nicht mehr. Schon im Oktober 2003 wurde Herr L, der
radiochirurgisch nachoperiert worden war, ausweislich des Behandlungsberichtes vom
07. 10. 2003 (I) ohne erforderliche Einschränkungen in der Lebensführung aus
stationärer Behandlung entlassen.
51
Inzwischen sind ausweislich der jetzt testmäßig objektivierten Befunde die damaligen
hirnorganisch verursachten Leistungsbeeinträchtigungen im wesentlichen abgeklungen.
Herr L hat während der jetzigen Begutachtung mit Unterbrechungen von zwei fünf- bis
zehnminütigen Zigarettenpausen fünfeinhalb Stunden konzentriert Tests bearbeitet und
sich während der Exploration leistungsmäßig unauffällig gezeigt. Seine subjektiven
Klagen hatten keine von außen her beobachtbare verhaltensmäßige Entsprechung. Sie
wurden in wesentlichen Anteilen als zweckgerichtet vorgetäuscht festgestellt.
52
Aus alledem folgt, dass der Kläger im Heimatland vor der Ausreise aus individuellen
Gründen Verfolgungsmaßnahmen politischer Art nicht erlitten hat, also insoweit
unverfolgt im Rechtssinne ausgereist ist.
53
2. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahre 2000 auch nicht einer
landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.
54
Eine solche hatte er nicht auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu
gewärtigen.
55
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle
verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer
Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand
ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung;
56
OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A
1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., Rn. 28 ff.
sowie Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - UA, S. 20 ff.
57
Auch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren Entwicklungen in der Türkei,
insbesondere nach der Verbringung Abdullah Öcalans in die Türkei und seiner
Verurteilung zum Tode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. Auch aus
diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle kurdischen Volkszugehörigen
allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder ihres Aufenthaltes in
Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung zu befürchten hätten;
58
ebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, UA, S. 17, 26
f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., sowie Beschl. v. 15.
September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S
155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28.
Januar 1999 - 11 L 2551/96 -.
59
Das bisherige Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten
Rechtsprechung abzuweichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger
seinen eigenen Angaben zufolge die kurdische Sprache nicht beherrscht, mithin nicht
ersichtlich ist, weshalb die Behörden ihn als Kurden identifizieren könnten.
60
3. Der Kläger muss auch nicht damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei
asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr
abgelehnter nicht vorverfolgter türkischer Asylbewerber mit niedrig profilierten
exilpolitischen Aktivitäten für den Regelfall ausgeschlossen.
61
Richtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer
intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am
Heimatort erforderlich sein, weil z.B. der Einreisende über keine gültigen
Einreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen
62
v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A
-, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff.,
63
überzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine sicheren
Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter
64
Weise misshandelt worden sind;
vgl. etwa Oberdiek, Gutachterl. Stellungnahme v. 20. Oktober 1998 an d. VG
Sigmaringen.
65
Hierbei ist bei Angaben von Betroffenen oder deren nächsten Angehörigen
Zurückhaltung geboten, da insbesondere im Falle von Asylfolgeverfahren der Vortrag
über angebliche Misshandlungen auch von der Erwartung bestimmt werden kann, auf
diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen.
66
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung kurdischer
Volkszugehöriger im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei allein wegen ihrer
Volkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in Deutschland, beziehungsweise
ihrer exilpolitischen Tätigkeit, ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in der
letzten Zeit vermehrt von Abgeschobenen berichtet wird, die nach ihrer Abschiebung in
der Türkei Opfer staatlicher Repressalien geworden sein sollen;
67
vgl. etwa die Darstellungen bei Kaya, Gutachten v. 15. Januar 1999 an d. VG
Sigmaringen; amnesty international, Stellungnahme v. 3. Februar 1999 an d. VG
Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten v. 29. April 1999 an d. VG Berlin; Niedersächsischer
Flüchtlingsrat e.V., Zwischenberichte I u. II: „Von Deutschland in den türkischen
Folterkeller" (März u. Juni 1999).
68
Selbst dann, wenn diese „Referenzfälle" - die Richtigkeit der jeweiligen Schilderung hier
unterstellt - nach Art und Inhalt geeignet wären, die Annahme einer generellen
Verfolgungsgefahr für abgeschobene kurdische Asylbewerber in der Türkei zu
rechtfertigen, steht die Zahl dieser Fälle nach wie vor in einem auffälligen Missverhältnis
zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden Abschiebefälle;
69
vgl. hierzu Lageberichte d. Auswärtigen Amtes v. 10. April 1997, 31. März 1998 u. 7.
September 1999; ferner OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 129,
u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95 f., Rn. 280.
70
Berücksichtigt man weiter, dass türkische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit auch aus anderen westlichen Staaten in die Türkei abgeschoben
werden, wäre aber anzunehmen, dass bei einer über Einzelfälle hinausgehenden
relevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen abgeschobene
Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende Berichte in der kurdenfreundlichen oder
sonst regierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies war jedoch
bislang nicht der Fall, sodass eine Gefährdung von türkischen Staatsangehörigen
kurdischer Volkszugehörigkeit allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland
weiterhin nicht festgestellt werden kann.
71
Ob sich aus den vorliegenden Erkenntnissen und insbesondere den Erkenntnissen im
Hinblick auf die Fälle kurdischer Volkszugehöriger, die nach ihrer Abschiebung in die
Türkei dort möglicherweise verfolgt worden sind, eine abweichende Bewertung für
diejenigen Asylsuchenden ergibt, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben,
und wenn ja in welchem Umfang, kann an dieser Stelle dahinstehen, da der Kläger
nach seinem Vorbringen, soweit dieses glaubhaft ist, nicht zu diesem Personenkreis
gehört. Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers und die Tatsache der
Asylantragstellung in Deutschland als solche führen jedenfalls nicht dazu, dass der
72
Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung zu befürchten hätte.
4. Der Kläger hat schließlich keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die die
Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können.
73
Das Gericht geht dabei davon aus, dass auch nicht vorverfolgte türkische
Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert
haben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein können.
74
Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen aber ein
beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im
Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also
seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische
Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von
Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und
insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist
aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer
Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer
Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu
gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch
gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei
Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter
den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige
Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur
die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer;
75
so d. ständige Rspr. d. OVG NRW, zuletzt etwa Urteil v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A
-, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265.
76
Es darf zur Überzeugung des Gerichts nämlich der Umstand, der auch den türkischen
Behörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Vielzahl
absolut unpolitischer kurdischer Asylsuchender sich an Aktivitäten (Veranstaltungen,
Demonstrationen, Newrozfesten u.a.) beteiligt, weil sie z.B. als Kurden gute Gründe
haben, die Kurdenpolitik der türkischen Regierung zu kritisieren; dabei aber auch durch
die Erwartung motiviert werden, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares
Bleiberecht zu erlangen;
77
ebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 135 f., 28. Oktober
1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95,
Rn. 278. sowie Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA, S. 62 ff.
78
Das Gericht geht deshalb davon aus, dass in aller Regel eine Vielzahl exilpolitischer
Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach
sich ziehen wird. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um
Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen
erheblich übersteigen.
79
Exilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes hat der Kläger jedoch nicht darlegen
können.
80
Mit den von ihm geschilderten Betätigungen hebt er sich nicht aus dem Kreis der vielen
Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. Es gibt
daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte
für den Kläger auf Grund dieser Aktivitäten interessieren.
81
Die exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf untergeordnete
Aktivitäten bei der Union der jugendlichen von Kurdistan (YCK) sowie Teilnahme an
Demonstrationen. Der Umstand, dass er in der Zeitung „Özgür Politika" vom 00.0.2002
als Teilnehmer als Teilnehmer an einer Demonstration abgebildet worden ist, begründet
keine besondere Gefährdung, da dem Foto nicht entnommen werden kann, dass der
Kläger sich in Exilszene besonders exponiert hat.
82
II.
83
Es ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte.
84
Der Kläger hat insbesondere keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse im
Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG
85
vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284 (285 f.),
86
vorgetragen. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden,
wenn für den Kläger, sollte er in die Türkei zurückkehren müssen, dort „eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht". Der Neurochirurg I hat dem
Gericht unter dem 16. Juni 2004 (GA Bl. 112 f) u. a. Folgendes mitgeteilt:
87
Das für die Hirnblutung ursächliche Angiom konnte durch die Operation nicht vollständig
ausgeschaltet werden, weswegen zunächst weiterhin die Wahrscheinlichkeit für eine
erneute Hirnblutung von durchschnittlich etwa 2 - 3 % pro Jahr besteht. Durch die
radiochirurgische Behandlung wird ein langsamer Verschluss des verbliebenen
Restangioms über die Zeit erreicht.....Ob das Angiom verschlossen ist, wird erstmals
zwei Jahre nach der Behandlung (Oktober 2005) mittels einer angiografischen
Untersuchung festgestellt, bei nicht vollständigem Verschluss erfolgt die nächste
Überprüfung nach einem weiteren Jahr. Prinzipiell besteht bis zum Nachweis eines
vollständigen Angiomverschlusses weiterhin ein Risiko für das Auftreten einer erneuten
lebensbedrohlichen Hirnblutung mit einer Wahrscheinlichkeit von bis zu 2 % pro Jahr.
88
Dies bedeutet, dass der Heilungsprozess im Wesentlichen abgeschlossen ist, eine
weitere radiochirurgische Versorgung (Gamma Knife) grundsätzlich nicht erforderlich ist
und das Auftreten einer erneuten Hirnblutung äußerst unwahrscheinlich ist. Damit sind
die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht
erfüllt. Die - für den Heilungsprozess nicht erforderlichen - kernspintomografischen
Kontrolluntersuchungen können in den neurochirurgischen Abteilungen der türkischen
Krankenhäuser durchgeführt werden,
89
vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. April 1998 - Asylis-Nr. TUR00030346 -
und der Deutschen Botschaft in Ankara vom 5. März 2003 an das BAFl. - Asylis-Nr.
TUR23954001- sowie vom 29. April 1999 an das BAFl. - Asylis- Nr. TUR16834001.
90
Ergänzend sei angemerkt, dass inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse im
91
asylgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung zu finden vermögen;
vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 -,
DVBl. 2000, 419; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, DBVl. 2001, 211 f.
92
III.
93
Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte
Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylVfG/§§ 34, 36
AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.
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B.
95
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung
von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
96
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
97
98