Urteil des VG Düsseldorf vom 24.10.2002

VG Düsseldorf: grundstück, versorgung, auflage, nutzungsänderung, genehmigung, gebäude, kennzeichnung, anbau, eigentümer, lagerraum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 6225/99
Datum:
24.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6225/99
Tenor:
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 4.
Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des
Kreises N vom 25. August 1999 werden aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, ihre
außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene
jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Eigentümer des östlich des Erikaweges gelegenen Eckgrundstücks Fweg
11 in I. Das Grundstück ist mit einer eineinhalbgeschossigen Doppelhaushälfte aus dem
Jahr 1936 bebaut. Die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke an der Ostseite des
Fweges liegen nicht im Gebiet eines Bebauungsplanes.
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Der Beigeladene ist Eigentümer des schräg gegenüber, westlich des Fweges liegenden
Eckgrundstücks L1weg 1 a. Das Grundstück des Beigeladenen und die
Nachbargrundstücke in Richtung Norden, Westen und Süden liegen im Gebiet des
Durchführungsplanes Nr. 2 der Stadt I, der für die Grundstücke Wohngebiet ausweist.
Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich ein eineinhalbgeschossiges
Wohnhaus mit einem östlichen, flachgedeckten Anbau (ca. 110 qm Grundfläche), in dem
früher ein Lebensmittelladen betrieben wurde. 1979 wurde die Verkaufsstelle für
Lebensmittel gewerberechtlich zum Grundstück Am T 39 verlegt. Seitdem betreibt der
Beigeladene in dem zum Fweg ausgerichteten Anbau einen Getränkehandel, für den
der Beigeladene keine gesonderte baurechtliche Genehmigung hat. Wegen der
weiteren Einzelheiten der Grundstückslagen, ihrer Bebauung sowie ihrer
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Umgebungsbebauung wird auf das bei den Akten befindliche Kartenmaterial sowie auf
das Ortsterminsprotokoll vom 15.08.2002 verwiesen.
Auf Antrag erteilte der Beklagte dem Beigeladenen am 15.05.1997 die
Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche des Getränkemarktes in
Trinkhalle (ca. 15,4 qm). In mehreren Schreiben von Juli und August 1997 an den
Beklagten wandte sich der Kläger gegen eine Erweiterung des Getränkemarktbetriebes
in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen.
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Mit Schreiben vom 01.10.1997 beantragte die Pächterin des Beigeladenen eine
Erweiterung der Baugenehmigung vom 15.05.1997. In dem beigefügten unvermaßten
Grundrißplan sind ca. 1/3 der Grundfläche (schräg-schraffiert) als Trinkhalle und der
übrige Teil als Getränkemarkt gekennzeichnet. Des weiteren ist eine Erweiterung des
Warensortimentes der Trinkhalle vorgesehen. Mit Schreiben vom 12.01.1998 gab der
Beigeladene die vorgesehenen Öffnungszeiten des Getränkemarktes und der parallel
damit betriebenen Trinkhalle an und sicherte zu, daß die beiden abschließbaren
Schiebetüren für den Kundenzu- und -abgang in Richtung Kasse in der zwischenzeitlich
eingebauten Trennwand außerhalb der Zeiten des Getränkemarktbetriebes fest
verschlossen seien. Nachdem der Beigeladene noch eine geforderte gutachtliche
Stellungnahme zum Schallimmissionsschutz des Instituts Dr.-Ing. L2 GmbH vom
18.09.1998, mit Ergänzung vom 17.11.1998 vorgelegt hatte und das Staatliche
Umweltamt E aus der Sicht des Immissionsschutzes und unter Vorgabe bestimmter
Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen die Trinkhallennutzung hatte, erteilte der
Beklagte dem Beigeladenen die Nachtragsgenehmigung vom 04.01.1999 zur
Nutzungsänderung einer Teilfläche des Getränkemarktes in Trinkhalle (veränderter
Grundriß der Trinkhalle). In dem Bauschein enthalten sind vier als Auflagen
gekennzeichnete Nebenbestimmungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des
Bauscheines vom 04.01.1999 verwiesen.
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Mit Bescheid vom 03.05.1999 erteilte das Ordnungsamt des Beklagten der Pächterin
des Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 GaststG die Erlaubnis zum Betrieb der Trinkhalle als
Schankwirtschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses
Bescheides verwiesen.
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Gegen die ihm bekanntgegebene Nachtragsgenehmigung vom 04.01.1999 erhob der
Kläger am 30.01.1999 Nachbarwiderspruch und begründete diesen im wesentlichen
damit, daß im reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet zwar eine Trinkhalle zulässig sei,
nicht aber im Zusammenhang mit einem bereits vorhandenen Getränkemarkt. Mehr und
mehr Kraftfahrzeuge führen zu den Trinkhallenöffnungszeiten den Getränkemarkt an.
Eine Abgrenzung bzw. Kontrolle sei nicht möglich wegen der Verbindung von
Getränkemarkt und Trinkhalle. Die Nachtragsgenehmigung führe dazu, daß der
Getränkemarkt unkontrolliert über die normalen Geschäftszeiten betrieben werden
könne. Die in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen änderten daran
nichts. Zum einen sei es faktisch nicht möglich, die Einhaltung der genannten
Lärmwerte zu handhaben bzw. zu überprüfen, zum anderen seien die festgesetzten
Betriebszeiten ungeeignet, den entstehenden Lärmbelästigungen zu begegnen.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 25.08.1999 wies der Oberkreisdirektor des Kreises N
den Nachbarwiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt des vorerwähnten Widerspruchsbescheides verwiesen.
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Der Kläger hat am 28.09.1999 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen
wiederholt und weiter vertieft.
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Der Kläger beantragt,
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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Januar 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises N vom 25. August 1999
aufzuheben.
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Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Baugenehmigung vom 04.01.1999
um eine weitere, in der Sitzungsniederschrift festgehaltene, Nebenstimmung ergänzt.
Der Kläger hat seinen Klageantrag auch unter Berücksichtigung dieser
Nebenbestimmung aufrechterhalten.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
15
die Klage abzuweisen.
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Die Berichterstatterin der Kammer hat am 15.08.2002 die Örtlichkeit in Augenschein
genommen. Auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 15.08.2002 wird verwiesen.
17
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Lagepläne ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
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Die angefochtene Baugenehmigung vom 04.01.1999 auch mit der weiteren
Nebenbestimmung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und
genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen
unbestimmt bzw. widersprüchlich sind und infolgedessen bei Ausführung bzw. Nutzung
des Vorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist,
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vgl. OVG NW, Urteil vom 13.05.1994 - 10 A 1025/90 - BRS 56 Nr. 139 und Beschluß
vom 29.09.1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 Nr. 162.
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Davon ist auch vorliegend auszugehen, weil die Kennzeichnung des Vorhabens im
Bauschein vom 04.01.1999 und in der - im übrigen entgegen den Vorschriften der
Bauprüfverordnung nicht vermaßten - genehmigten Bauzeichnung (Grundrißplan)
insoweit unklar und unbestimmt ist, als sie nicht erkennen läßt, ob und inwieweit durch
die teilweise Nutzungsänderung des Getränkemarktes neben der Trinkhalle auch der
Getränkemarkt genehmigt worden ist und auch dem gesamten
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Baugenehmigungsvorgang nicht entnommen werden kann, daß der Beklagte die Frage
der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens bestehend aus Getränkemarkt und
Trinkhalle bei seiner Entscheidung überhaupt bedacht und bewertet hat. Wird eine
bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB geändert, so ist Gegenstand der
planungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt, hier
bestehend aus Getränkemarkt und Trinkhalle,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 - BRS 63 Nr. 172, Urteil vom
15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90 und Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - BRS 55
Nr. 72.
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Darauf ist auch gerade im vorliegenden Fall abzustellen, denn würde die
planungsrechtliche Prüfung der Anlage nur auf die Trinkhalle beschränkt, würde außer
acht gelassen, daß der bereits vorhandene Teil auch zur Disposition steht, weil er eine
räumliche und bautechnische Funktionseinheit mit der Trinkhalle bildet. Der bisher
vorhandene, jedoch nicht genehmigte Getränkemarkt und die Trinkhalle werden von
demselben Pächter betrieben. Beide Betriebe in dem einen Gebäude sind zudem so
konzipiert, daß sie von den betrieblichen Abläufen her nur einheitlich funktionsfähig
sind.
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Vgl. zur Funktionseinheit selbst bei bautechnisch selbständigen Betrieben, OVG NW,
Urteil vom 04.05.2000 - 7 A 1744/97 - BRS 63 Nr. 85.
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Es besteht für die Kunden nur ein Ein- und Ausgang in die Trinkhalle. Von dort erst
erreichen die Kunden den Getränkemarkt durch zwei in der eingezogenen Trennwand
befindlichen Schiebetüren. Es gibt nur einen Kassenbereich in der Trinkhalle, der
zugleich dem Getränkemarkt dient. Der Getränkemarkt ist - wie für diese Betriebsform
üblich - gleichzeitig Verkaufsraum und Lager und ist zudem als Lager für die Trinkhalle
geeignet, die selbst nicht über Lagerraum verfügt. Für den Getränkemarkt und die
Trinkhalle wird durch Werbeanlagen an und auf dem Gebäude gemeinsam geworben.
Die auf dem Grundstück des Beigeladenen befindliche und zum Erikaweg ausgerichtete
Stellplatzfläche wird gleichermaßen von den Kunden der Trinkhalle und des
Getränkemarktes genutzt. Schließlich dürfte auch die Warenanlieferung, die an drei
Tagen in der Woche erfolgt, jeweils den Getränkemarkt und die Trinkhalle betreffen.
Geht man von einem Gesamtvorhaben aus, widersprechen sich Bauschein und
Bauzeichnung, weil nicht die isolierte Trinkhalle, sondern die Anlage insgesamt, die aus
Trinkhalle und Getränkemarkt besteht und von daher der Kennzeichnung als
Getränkemarkt und Trinkhalle bedarf, zugelassen worden ist.
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Soweit der Beklagte die Baugenehmigung durch die weitere Nebenbestimmung in der
mündlichen Verhandlung ergänzt hat, ist dies unerheblich, weil dadurch das
Gesamtvorhaben nicht in Frage gestellt, namentlich der räumliche und funktionale
Zusammenhang nicht aufgelöst wird. Auch wenn nach Ladenschluß des
Getränkemarktes die Türen zwischen diesem und der Trinkhalle verschlossen gehalten
werden, verbleibt es bei einer einheitlichen Erschließung, einer gemeinsamen Kasse,
einer gemeinsamen Stellplatznutzung, Werbung und Warenanlieferung sowie nur einem
Pächter für die gesamte Anlage. Im übrigen ist die Nebenbestimmung nicht geeignet,
um eine verläßliche Trennung beider Betriebe darzustellen, weil sie variabel bleibt und
faktisch jederzeit eine andere Nutzung zuläßt.
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Die Unklarheit berührt unter dem Gesichtspunkt des Gebietsgewährleistungsanspruchs
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den nachbarrechtsrelevanten Bereich, denn der Getränkemarkt mit Trinkhalle kann
bereits den Gebietscharakter anders berühren als eine bloße Trinkhalle und ist im
übrigen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot - § 15
BauNVO - aus der Sicht des Klägers einer anderen Bewertung zugänglich. Der
Einzugsbereich des Getränkemarkts mit Trinkhalle könnte nach Größenordnung und
Zuschnitt über die Versorgung des Baugebiets hinausgehen. Wie die Ortsbesichtigung
bestätigt hat und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, stellt die nähere
Umgebung der streitbefangenen Grundstücke - gleichgültig, ob mit oder ohne Rückgriff
auf den Durchführungsplan Nr. 2 - faktisch ein allgemeines Wohngebiet dar. Im
allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - nur - die der
Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften zulässig,
vgl. z.B. zur Gaststätte, die der Versorgung des Gebiets dient, BVerwG, Beschluß vom
18.01.1993 - 4 B 230.92 - BRS 55 Nr. 54, Beschluß vom 03.09.1998 - 4 B 85.98 - BRS
60 Nr. 67 und Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97 - BRS 60 Nr. 68; OVG NW, Urteil vom
02.03.2001 - 7 A 2432/99 -.
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Würde der Getränkemarkt mit Trinkhalle bei typisierender Betrachtungsweise nicht der
Versorgung des umliegenden Wohngebiets dienen, wäre und bliebe das
Gesamtvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, denn es ist nicht zulässig, ein
Vorhaben durch eine mittels Nebenbestimmungen „maßgeschneiderte"
Baugenehmigung an eine in der BauNVO typisierten Nutzungsart anzupassen,
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vgl. OVG NW, Urteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 - BRS 57 Nr. 68 und Beschluß vom
25.09.1995 - 11 B 2195/95 - BRS 57 Nr. 94 jeweils m.w.Nachw..
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Wenn das Gesamtvorhaben als gebietstypisch bewertet werden könnte, wäre
gleichwohl ein Verstoß gegen § 15 BauNVO - Rücksichtnahmegebot - nicht
auszuschließen, weil nach dem für das Wohngebiet üblichen Ladenschluß an der
Trinkhalle ein weiterer Kundenverkehr einsetzen würde mit der Folge, daß die
Nachbarn einen über die allgemeinen Ladenschlußzeiten hinausgehenden
Kundenverkehr und Lärm hinzunehmen hätten. Auch insofern ist die ergänzte
Nebenbestimmung ungeeignet, die Nachbarrelevanz aufzulösen, weil die
Nebenbestimmung keinen Einfluß auf die Zeitabläufe hat und diese damit nicht
nachbarrelevant verkürzt.
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Auch die in der angefochtenen Baugenehmigung bereits enthaltenen
Nebenbestimmungen schließen eine Nachbarrelevanz nicht aus, denn, abgesehen
davon, daß sie bei einer Gebietsatypik des Vorhabens nicht geeignet sind, einen damit
dahergehenden Nachbarrechtsverstoß auszuräumen, wären sie selbst unter dem
Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots bzw. des § 15 BauNVO ungeeignet, einen
Nachbarrechtsverstoß zu Lasten des Klägers auszuschließen.
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Bedenklich hinsichtlich ihrer Bestimmtheit und Tauglichkeit ist bereits die
Nebenbestimmung, Auflage 1, mit der die gutachtliche Stellungnahme zum
Schallimmissionsschutz des Instituts Dr.-Ing. L2 GmbH zum Inhalt der Baugenehmigung
bestimmt ist. Abgesehen davon, daß diese gutachtliche Stellungnahme von der falschen
Tatsache ausgegangen ist, daß der Getränkemarkt seit Jahren genehmigt ist, bleibt
unklar, welcher Teil der Stellungnahme mit welchem vollstreckungsfähigen
Regelungsgehalt in Bezug genommen werden soll,
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vgl. OVG NW, Beschluß vom 16.02.1996 - 10 B 248/96 - BRS 58 Nr. 97.
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Gänzlich untauglich ist die vom Beklagten in der Auflage 2 übernommene Vorgabe des
Staatlichen Umweltamtes E, daß die von der Baugenehmigung erfaßte Trinkhallen-
Nutzung einschließlich des mit der Nutzung verbundenen Fahrzeugverkehrs (KFZ-
Warenanlieferung und Kundenan- und -abfahrten) sowie zugehörige Ladetätigkeiten
unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bestehenden Getränkemarkt so zu
erfolgen hat, daß die hiervon verursachten Geräuschimmissionen nicht zu einer
Überschreitung der gebietsbezogenen Immissionsbegrenzung von tagsüber 55 dB (A)
im Bereich der nächstgelegenen Wohnhäuser am Fweg und am L1weg führen. Ist
bereits die Benennung einer bloßen Zielvorgabe ungeeignet, einen ausreichenden
Nachbarschutz sicherzustellen,
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vgl. OVG NW, Beschluß vom 13.07.1998 - 7 B 956/98 -,
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kommt hier noch hinzu, daß die Auflage untauglich ist, das Immissionsverhalten zu
regeln, weil der Beigeladene bzw. der Pächter des Vorhabens jedenfalls keine
Möglichkeit hat, Einfluß auf den durch die Kundenfahrzeuge entwickelten
Geräuschpegel zu nehmen,
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vgl. OVG NW, Urteil vom 18.02.1991 - 7 A 1646/88 -, Urteil vom 09.07.1992 - 7 A 158/91
- BRS 54 Nr. 190, Beschluß vom 19.01.1996 - 7 B 3172/95 -, Beschluß vom 24.01.1996
- 10 B 3115/95 - und Urteil vom 05.02.1996 - 10 A 944/91 -.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 167 VwGO, 100, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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