Urteil des VG Düsseldorf vom 13.07.2005

VG Düsseldorf: verzicht, sozialhilfe, pauschal, verfügung, absicht, ergänzung, beteiligter, rechtssicherheit, vollstreckbarkeit, privatrecht

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8292/04
Datum:
13.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8292/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Beteiligten - örtliche Träger der Sozialhilfe - streiten um die Erstattung von im Wege
von Quartalspauschalen geltend gemachter Krankenhilfe, die die Klägerin Herrn Y
gewährt hatte.
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Herr Y (* 0000) zog am 15. April 2000 von T nach L um. Die Klägerin leistete in der Zeit
vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und
Hilfe in besonderen Lebenslagen, insbesondere Krankenhilfe.
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Unter dem 27. Juli 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kostenerstattung
gemäß § 107 BSHG für die Hilfeleistung an Herrn Y ab dem 1. Mai 2000 und längstens
bis zum 15. April 2002. Die Klägerin erkannte ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung
mit Schreiben vom 19. Januar 2001 für den geltend gemachten Zeitraum mit den
üblichen Vorbehalten an.
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Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 bat die Klägerin unter Bezugnahme auf das
Kostenanerkenntnis um Erstattung von 18.264,52 DM (9.338,50 Euro) für die Zeit vom 1.
Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001. Beigefügt war diesem Schreiben eine auf den
genannten Zeitraum bezogene Kostenaufstellung bezüglich der Herrn Y gewährten
Sozialhilfe. Streitig sind in diesem Verfahren allein die geltend gemachten
Quartalspauschalen (für die Quartale II/2000, III/2000 und I/2001 in Höhe von jeweils
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520 DM sowie diejenige für das Quartal II/2001 in Höhe von 438 DM).
Mit Schreiben vom 23. August 2002 teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass sie
einer Vereinbarung betreffend pauschalierter Abrechnungen der Krankenhilfe nicht
beigetreten sei und deshalb grundsätzlich nur die tatsächlich gewährten
Krankenhilfekosten anerkennen könne. Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben
vom 11. März 2004, in dem sie u.a. ausführte:
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„Unter Bezugnahme auf Ihr Kostenanerkenntnis bitte ich um Erstattung der hier
entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 8.316,93 Euro für die Zeit vom
01.05.2000 bis 31.10.2001. Die Kostenabrechnung liegt Ihnen bereits vor, die mit
Pauschalwerten berechneten Krankenhilfeleistungen habe ich von meinen mit
Schreiben vom 24.07.2002 geltend gemachten Aufwendungen von 9.338,50 Euro
bereits abgezogen. (...)"
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Die Beklagte zahlte den Betrag von 8.316,93 Euro aufgrund Auszahlungsanordnung
vom 23. März 2004.
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Nachdem in dieser Angelegenheit zwischen den Beteiligten in der Folgezeit nichts mehr
geschehen war, erhob die Klägerin am 27. Dezember 2004 Klage, mit der sie ihr
Erstattungsbegehren hinsichtlich der pauschal abgerechneten Krankenhilfe im geltend
gemachten Umfang weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die
von ihr durchgeführte pauschale Abrechnung der Krankenhilfekosten durch
Quartalspauschalen im Erstattungsverfahren nach § 107 BSHG sei zulässig,
insbesondere mit dem Interessenwahrungsgrundsatz vereinbar und im Ergebnis sogar
billiger als der übliche Beitrag der gesetzlichen Krankenkassen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie für die an Herrn Y in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum
31. Oktober 2001 erbrachte Krankenhilfe weitere 1.021,57 Euro (1.998 DM) nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 27. Dezember 2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie in Ergänzung und Vertiefung ihres vorgerichtlichen Vortrags im
Wesentlichen aus: Sie sei zur Erstattung der pauschaliert geltend gemachten
Krankenhilfeaufwendungen nicht verpflichtet, weil das bei der Klägerin mit der
Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) durchgeführte Verfahren nicht zu den im
Kostenerstattungsverfahren zu berücksichtigenden Grundsätzen für die Gewährung von
Sozialhilfe gehöre. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenhilfe an Herrn Y
könne die Klägerin nicht nachweisen. Vorrangig sei der Kostenerstattungsanspruch
bezüglich der Krankenhilfe zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin mit
Schreiben vom 11. März 2004 auf die Erstattung der pauschal abgerechneten
Krankenhilfeleistungen verzichtet habe. Zudem sei hierdurch der Anspruch verwirkt
worden.
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Die Klägerin erwidert zu letzterem: Ein Verzicht liege im Schreiben vom 11. März 2004
nicht. Ein solcher sei von ihr auch nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr sei es nur
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darum gegangen, den unstreitigen Betrag zur Zahlung zu bringen, um sich der streitigen
Quartalspauschalen später erneut anzunehmen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die
Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Quartalspauschalen für die an
Herrn Y in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001 erbrachte Krankenhilfe (§
113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).
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Grundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs kann allein § 107 Abs. 1
BSHG sein. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im
Hinblick auf die von der Klägerin in Gestalt sog. Quartalspauschalen abgerechneten
Kosten der Krankenhilfe vorliegen. Denn die Klägerin hat auf diesen (möglichen)
Anspruch mit ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 11. März 2004 wirksam
verzichtet.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen Verzicht auf die Erstattung der
pauschal abgerechneten Krankenhilfe in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erklärt
hat. Es reicht aus, wenn sich ein Verzicht, der den betreffenden Anspruch vernichtet, im
Wege der Auslegung feststellen lässt. Die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 11.
März 2004, die mit Pauschalwerten berechneten Krankenhilfeleistungen habe sie von
den mit Schreiben vom 24. Juli 2002 geltend gemachten Aufwendungen von 9338,50
Euro bereits abgezogen, ist bei verständiger Auslegung als Verzicht auf die Erstattung
für diese Leistungen zu verstehen.
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Auch im öffentlichen Recht gelten die im Privatrecht in § 133 BGB niedergelegten und
durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze der Auslegung. Deshalb ist
bei der Auslegung des Inhalts hoheitlicher Erklärungen oder Regelungen der
objektivierte Empfängerhorizont maßgebend. Auf den wirklichen Willen des Erklärenden
kommt es nicht an, soweit dieser nicht in der Erklärung bzw. Regelung zum Ausdruck
kommt.
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Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6/88 -,
NVwZ 1990, 665 (667).
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Aus diesen Gründen ist entscheidend, wie ein durchschnittlicher Sozialhilfeträger als
Beteiligter eines Kostenerstattungsverfahrens das Schreiben vom 11. März 2004
verstehen musste.
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Nach diesen Grundsätzen war das genannte Schreiben als Verzicht auf den Anspruch
auf Kostenerstattung in Bezug auf die Quartalspauschalen zu verstehen. Der wirkliche
Wille der Klägerin ging bei der Abfassung des Schreibens vom 11. März 2004, wie die
in diesem Zusammenhang von der Klägerin getroffene Verfügung („Wiedervorlage 06 -
07/2004 Zahlungseingang prüfen; Ende 2004 Klage zu § 37 BSHG prüfen") verdeutlicht,
tatsächlich dahin, zunächst den mit der Beklagten nicht streitigen Teil der
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Erstattungsforderung zur Zahlung zu bringen, um die Quartalspauschalen später
gegebenenfalls klageweise zu klären. Dieser tatsächliche Wille ist jedoch bei der
Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont nicht zu berücksichtigen, weil
dieser Wille keinen Niederschlag im Schreiben vom 11. März 2004 gefunden hat. Auch
die den wirklichen Willen der Klägerin widerspiegelnde Verfügung war für die Beklagte
nicht erkennbar.
Aus Sicht der Beklagten - oder eines sonstigen durchschnittlichen Trägers der
Sozialhilfe - war das Schreiben vom 11. März 2004 so zu verstehen, dass die Klägerin
ihren Kostenerstattungsanspruch für Herrn Y nicht nur vorläufig sondern endgültig um
den Betrag der Quartalspauschalen für Krankenhilfe reduzierte. Dies stellt einen
Verzicht dar.
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Hierbei ist die Situation, in der das Schreiben erging, von entscheidender Bedeutung:
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2002 zunächst 9338,50 Euro
einschließlich der Quartalspauschalen geltend gemacht hatte, hatte die Beklagte die
Kostenerstattung für die Quartalspauschalen abgelehnt. Daraufhin bat die Klägerin mit
dem Schreiben vom 11. März 2004 „um Erstattung der hier entstandenen
Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 8316,93 Euro für die Zeit vom 01.05.2000 bis
31.10.2001". Schon dies erzeugt den Eindruck, dass das Kostenerstattungsbegehren
auf der Grundlage der Sozialhilfeaufwendungen der Klägerin im Zeitraum von Mai 2000
bis Oktober 2001 in seinem Umfang reduziert wird. Damit deutlich wird, dass es der
Klägerin eigentlich darum ging, den unstreitigen Erstattungsbetrag vorab abzuwickeln,
hätte es nahegelegen, dies durch einen Zusatz in der Formulierung zu verdeutlichen (z.
B. „Erstattung eines Teils der hier entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von
zunächst ..."; „bitte ich unter dem Vorbehalt weitergehender Ansprüche um Erstattung
von ..."). Ohne diesen Zusatz erweckt diese Formulierung beim Empfänger den
Eindruck, es würden die für die Zeit von Mai 2000 bis Oktober 2001 entstandenen
Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 8316,93 Euro verlangt. Dies erweckt
den Eindruck eines unausgesprochenen Verzichts auf weitergehende Ansprüche. Der
hieran anschließende Satz, wonach die mit Pauschalwerten berechneten
Krankenhilfeleistungen bereits abgezogen seien, bestätigt dieses Verständnis. Ohne
irgendeinen die Absicht der Klägerin zumindest andeutenden Zusatz ist dieser Abzug
als Verzicht auf die Kostenerstattung im Umfang der Quartalspauschalen zu verstehen.
Es ist nicht erkennbar, dass hier nur „vorläufig", „zunächst", „vorbehaltlich späterer
Überprüfung" oder „zur Abwicklung des unstreitigen Teils der Erstattungsforderung" der
Betrag von 1021,57 Euro abgezogen wurde. Eine solche klarstellende Formulierung
hätte nicht nur nahegelegen, sondern war notwendig, um für die Beklagte erkennbar
werden zu lassen, dass der Betrag für die pauschal abgerechnete Krankenhilfe
eventuell später noch verfolgt werden sollte.
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Indem die Klägerin am Ende dieses Schreibens ohne weitere Ergänzung lediglich um
Erstattung bis zum 30. Juni 2004 bat, hat sie auch hier die Möglichkeit ungenutzt
gelassen, auf die Gründe der Beklagten für die Ablehnung der Erstattung der
Quartalspauschalen sachlich zu erwidern und eventuell binnen selbiger Frist auch um
nochmalige Überprüfung der geäußerten Rechtsauffassung zu bitten. Dies hätte ihre
eigentliche Absicht erkennen lassen. Dass die Erstattung der Quartalspauschalen nur
zurückgestellt werden sollte, hat die Klägerin auch nicht durch eine in unmittelbarem
zeitlichem Zusammenhang mit dem Schreiben vom 11. März 2004 erfolgende
anderweitige Willensäußerung, z. B. eine Klageerhebung, ausgedrückt. Sie hat sich
nämlich bis zur erst neun Monate später erfolgten Erhebung dieser Klage nicht mehr
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geäußert. Aus diesen Gründen musste die Beklagte den Eindruck gewinnen, dass sie
mit ihrer im Schreiben vom 23. August 2002 geäußerten Auffassung zu den Pauschalen
bei der Klägerin im Ergebnis durchgedrungen sei und diese deshalb von der weiteren
Verfolgung dieses Teils des Kostenerstattungsanspruchs Abstand genommen hätte.
Dieses Abstandnehmen auf die Verfolgung des Anspruchs ist - auch aufgrund der
Besonderheiten des Kostenerstattungsverfahrens zwischen Sozialleistungsträgern - als
Verzicht zu verstehen. Das im SGB X geregelte Kostenerstattungsverfahren soll nach
dem Willen des Gesetzgebers, der in § 111 SGB X Niederschlag gefunden hat, schnell
und einfach sein. Dabei soll aus Gründen der Rechtssicherheit für den
kostenerstattungspflichtigen Sozialleistungsträger möglichst schnell feststehen, was für
Kostenerstattungsansprüche auf ihn zukommen, damit er sich auch in seiner
Haushaltsplanung darauf einstellen kann.
Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Regierungsentwurf, BTDr. 9/95, S. 26;
von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 2005, § 111 Rn. 2; Hauck/ Haines/ Noftz, SGB-
Gesamtkommentar, Stand März 2003, § 111 Rn. 1.
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Aus diesem Grund ist auch neben den unmittelbaren Anforderungen des § 111 SGB X
die Rechts- und Planungssicherheit für den kostenerstattungspflichtigen
Sozialleistungsträger bei der Auslegung von Erklärungen im
Kostenerstattungsverfahren nach den §§ 102 ff. SGB X zu berücksichtigen. Daraus
ergibt sich, dass dann, wenn ein kostenerstattungsberechtigter Träger auf eine
bestimmte Rüge des kostenerstattungspflichtigen Trägers hin seine ursprüngliche
Kostenerstattungsforderung ohne weiteren klarstellenden Zusatz oder weitere
Ausführungen zu der streitigen Frage reduziert, dies aus Sicht des
Kostenerstattungspflichtigen als Verzicht auf den streitigen Teil zu verstehen ist.
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Genau in diesem Sinne hat auch die Sachbearbeiterin der Beklagten das Schreiben
vom 11. März 2004 verstanden, wie sie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar
erläutert hat („aus allen Wolken gefallen, als die Klage kam"). Letztlich bestätigt auch die
Klägerin diese Bewertung, da ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat,
sie hätte das Schreiben wohl auch so wie die Beklagte verstanden, wenn sie an deren
Stelle gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO. Das
Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei. § 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO ist nach § 194 Abs.
5 VwGO auf alle Erstattungsstreitigkeiten, die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig
werden, in der neuen Fassung anwendbar. Die Klage wurde am 27. Dezember 2004
erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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