Urteil des VG Düsseldorf vom 15.06.2004

VG Düsseldorf: einbau, erneuerung, zustand, aufenthalt, toilette, wohngebäude, bilanz, ausstattung, erhaltung, umbau

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4463/03
Datum:
15.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4463/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin als Träger des Evangelischen Krankenhauses N meldete unter dem 28.
Januar 2002 den Einbau von Sanitärzellen mit Erneuerung der Pflegebereiche für die
Aufnahme in das Investitionsprogramm 2002 an. Sie bezifferte die förderungsfähigen
Kosten mit 3.317.000,00 Euro für den Pflegebereich Gartenseite und mit 2.713.000,00
Euro für den Pflegebereich Straßenseite und führte aus: Die in diesen Pflegebereichen
vorhandenen Drei-Bett-Zimmer verfügten über 1 Toilette (ohne Handwaschbecken im
Toilettenraum) für jeweils zwei Zimmer und je Station über eine Badewanne und zwei
Duschen; in jedem Zimmer befinde sich ein Handwaschbecken. Dieser Zustand sei
nach Auffassung des Gesundheitsamtes aus hygienischer Sicht nicht tragbar. Geplant
seien Zwei-Bett-Zimmer mit jeweils abgetrennter Sanitärzelle (Toilette,
Handwaschbecken, Dusche).
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Mit Bescheid vom 20. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einzelförderung der
Erneuerung der Pflegebereiche ab. In den Gründen des Bescheides heißt es: Die
Maßnahme sei nicht förderfähig. Förderfähig seien nur Investitionskosten, zu denen der
Herstellungsaufwand zähle, während Erhaltungsaufwand dem Pflegesatzkostenbereich
zuzurechnen sei. Bei dem Antragsvorhaben handele es sich lediglich um die
Modernisierung vorhandener Nasszellen und damit um Erhaltungsaufwand. - Die
Klägerin erhob unter dem 2. Juli 2002 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 zurück.
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Mit der am 8. Juli 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Der jetzige Zustand
unterliege aus pflegerischer und hygienischer Sicht Bedenken, da die Toilettenräume
selbst kein Waschbecken aufwiesen, die Toiletten würden, je nach Belegung der beiden
angrenzenden Zimmer, von Frauen und Männern benutzt, die hohe Zahl der Benutzer
der Stationsduschen führe zu zeitlichen Verzögerungen und vergrößere die
Infektionsgefahr; die Toilette zwischen den Zimmern könne nicht durch Patienten, die
auf einen Krankenstuhl angewiesen wären, benutzt werden. Die beabsichtigte
Baumaßnahme bewirke eine wesentliche Verbesserung des ursprünglichen Zustandes
des 1968 errichteten Krankenhausgebäudes, da sie neue, bisher nicht vorhandene
Einrichtungen schaffe, nämlich den einzelnen Patientenzimmern zugeordnete
abgetrennte Sanitärräume und - als Substanzmehrung des Gebäudes - für jedes Zimmer
eine eigene Dusche und eine eigene Toilette. Die Pflegestationen seien zudem als
Betriebsvorrichtungen selbstständige Wirtschaftsgüter. Sie würden durch die geplanten
Maßnahmen über ihren bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert, weil der
Unterbringungsstandard entscheidend verändert und ein Zustand hergestellt werde, der
den heutigen pflegerischen und hygienischen Anforderungen entspreche. Außer der
Einrichtung von Nasszellen je Zimmer würden weitere wesentliche bauliche
Veränderungen vorgenommen, und zwar der Einbau zentraler Zu- und Abluftanlagen in
den Sanitärzellen mit Brandschutzklappen und Brandschutzabschottungen, die
Vergrößerung der Krankenzimmer-Zugangstüren, die Erneuerung der
Schwesternrufanlage, bauliche Veränderungen zur Gewährleistung des Brandschutzes,
die Einrichtung von behindertengerechten Stationsbädern und die Einrichtung von
Pflegearbeitsräumen in den Stationen. Im Übrigen fördere das Land nach dem
Investitionsprogramm 2004 in neun Krankenhäusern den Einbau, in drei
Krankenhäusern den Anbau und in jeweils einem Krankenhaus die Nachrüstung
beziehungweise den Umbau von Nasszellen. Die Pflegestationen befänden sich in
einem eigenen Gebäude, das in der Bilanz und im Jahresabschluss ausgewiesen sei.
Die in der Bilanz nach der Krankenhausbuchführungsverordnung vorgenommene
Ausweisung einer Einrichtung erlaube es nicht, jene als Gebäudeteil oder als
Betriebsvorrichtung zu qualifizieren.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2002 und des
Widerspruchbescheides vom 6. Januar 2003 zu verpflichten, den Antrag vom 28. Januar
2002 auf Bewilligung von Fördermitteln für den Einbau von Sanitärzellen mit
Erneuerung der Pflegebereiche, erforderlichenfalls unter Feststellung der Aufnahme
dieses Vorhabens in das Investitionsprogramm, unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend
vor: Es treffe zu, dass die Sanitärsituation nicht mehr den pflegerischen und
hygienischen Anforderungen entspreche. Eine Erweiterung des Krankenhausgebäudes
durch Erhöhung der Anzahl der Duschen und Toiletten je Station liege nicht vor, da
keine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes daraus folge. Eine
wesentliche Verbesserung des Gebäudes sei nicht gegeben, da die Ausstattung 1968
dem damaligen mittleren Standard entsprochen habe und nach den aktuellen
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Maßstäben dieser Standard gehalten werden solle. Die gute Auslastung des
Krankenhauses spreche dagegen, dass die bauliche Pflegesituation entscheidend für
seinen Zuspruch wäre. Das Land fördere die Einrichtung von Nasszellen in
Patientenzimmern nur dann, wenn ein WC nicht vorhanden sei.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid vom 20. Juni 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2003
sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung von Fördermitteln für den Einbau von
Sanitärzellen mit Erneuerung der Pflegebereiche des Krankenhauses.
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Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes
Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes
und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen
sind. Nach § 9 Abs. 1 KHG fördern die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers
Investitionskosten, die entstehen insbesondere 1. für die Errichtung von
Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb
notwendigen Anlagegütern, 2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer
durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Für die - seitens der
Klägerin angestrebte - Einzelförderung bestimmt § 21 Abs. 1 KHG NRW, dass
Investitionskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert
werden für 1. die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau)
einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb der Krankenhäuser im
Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach den Feststellungen im Krankenhausplan
notwendigen Anlagegütern, 2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer
durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor. Die Kosten für den Einbau von Sanitärzellen und die Erneuerung der
Pflegebereiche sind keine Investitionskosten. Der Rechtsbegriff der Investitionskosten
im Sinne von § 9 Abs. 1 KHG, auf den die Vorschriften über die Förderung abstellen, ist
in § 2 KHG abschließend definiert. Investitionskosten sind nach § 2 Nr. 2 KHG nur die
Kosten der Anschaffung und Herstellung bewertungsfähiger Anlagegüter, nicht aber die
Kosten ihrer Erhaltung, sodass Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht zu
den Investitionskosten gehören können (BVerwGE 91, 363 (374f.)). Bei dem Einbau von
Sanitärzellen und der Erneuerung der Pflegebereiche handelt es sich nicht um die
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes Krankenhausgebäude (Bettentrakt),
sondern um dessen Erhaltung; als Herstellungsaufwand der Pflegestationen kann die
Maßnahme nicht betrachtet werden, weil eine Pflegestation kein selbstständig
bewertbares Wirtschaftsgut ist.
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Der Einbau von Sanitärzellen mit Erneuerung der Pflegebereiche stellt in Bezug auf das
Wirtschaftsgut Bettentrakt keinen Herstellungsaufwand dar. Nachträgliche
Herstellungskosten sind anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut in seiner Substanz
vermehrt, seinem Wesen verändert oder - von der üblichen Modernisierung abgesehen -
über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert wird (BVerwGE a.a.O. S. 372). Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Substanzvermehrung ist mit der Baumaßnahme
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nicht verbunden. Sie würde eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten erfordern
(BFH, BStBl.II 1997, 802). In dem Bettentrakt sollen zwar Wände eingezogen und
Sanitäreinrichtungen installiert werden; er war aber bereits zuvor - wie andere Häuser
mit dieser Ausstattung - als Krankenhausgebäude nutzbar und verfügte für die Patienten
über Toiletten sowie Wasch- und Badeeinrichtungen. In der Rechtsprechung ist
demgemäß nicht einmal bei einem Wohngebäude der Ersatz von auf den
Treppenpodesten gelegenen Toiletten durch in der Wohnung eingerichtete Badezimmer
als Erweiterung anerkannt worden (vgl. BFH, BStBl.II 1996, 630 (632)). Soweit der
Einbau eines Gäste-WC oder Badezimmers im Keller und Dachgeschoss eines
Einfamilienhauses als Erweiterung des Wohnhauses angesehen worden ist (BFH,
BStBl. II 2003, 596 (598)), wurde von einer Substanzmehrung, die eine Erweiterung der
Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes zur Folge hatte, ausgegangen. Bei einem
Krankenhaus werden durch solche Maßnahmen nicht die vorhandenen
Nutzungsmöglichkeiten vermehrt, namentlich wird die Bettenkapazität nicht vergrößert.
Auch eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes tritt nicht ein. Sie verlangt, dass
nach objektiven Maßstäben über die zeitgemäße Erneuerung hinaus der
Gebrauchswert des Gebäudes im Ganzen deutlich erhöht wird; denn nach dem
Gebrauchswert entscheidet es sich, ob für die Zukunft ein höheres Nutzungspotential
geschaffen worden ist; unerheblich ist, ob die Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen objektiv oder subjektiv erforderlich waren (BFH, BStBl.II
1996, 632 (635)). Dabei kann die deutliche Steigerung des Gebrauchswertes in einer
deutlichen Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes liegen, und zwar in
der Regel auf Grund einer Veränderung derjenigen Substanz, die im Wesentlichen die
Lebensdauer des Bauwerks bestimmt. Davon kann bei Innenausbaumaßnahmen keine
Rede sein. Bei Wohngebäuden ist eine Steigerung des Gebrauchswertes angenommen
worden bei einer funktionserweiternden Ergänzung wesentlicher Bestandteile der
Wohnungsausstattung, wenn das Gebäude bisher nicht nutzbar war oder auf Grund der
Baumaßnahme einem höheren Wohnstandard zuzuordnen ist (BFH, BStBl.II 2003, 569
(576)). So ist in der Rechtsprechung der Einbau von Bädern in Wohnungen (an Stelle
von Toiletten auf den Treppenpodesten und in einigen Wohnungen installierter Dusch-
Nasszellen) als wesentliche Verbesserung bewertet worden (BFH, BStBl.I 1996, 630
(632)). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen auf einen anderen Sachverhalt
übertragbaren Rechtsgrundsatz, sondern um eine tatsächliche Feststellung, die für
Wohngebäude zutrifft. Für ein Wohngebäude wird bei seiner Errichtung (und
entsprechend bei einer späteren wesentlichen Verbesserung) eine Zweckbestimmung
getroffen, zu der auch die Entscheidung gehört, welchem Standard es entsprechen soll
(sehr einfacher, mittlerer oder sehr anspruchsvoller Standard); diese Wahl bestimmt den
Nutzungswert des Gebäudes (vgl. BFH, BStBl. 2003, 596 (598)). Eine solche
Ausrichtung an einem Unterbringungsstandard ist bei der Errichtung von
Krankenhäusern nicht bekannt und würde auch den Nutzungswert des Krankenhauses
nicht prägen. Abzustellen ist zudem auf einen Vergleich mit dem Nutzungwert des
Gebäudes zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung (BFH, BStBl. II 2003, 569
(572)). Die seitens der Klägerin beabsichtigten Baumaßnahmen passen lediglich den
1968 nach den damaligen Maßstäben ausreichenden und üblichen Zustand an die
heutigen pflegerischen, hygienischen und wirtschaftlichen Anforderungen an.
Die Kosten der Baumaßnahme sind auch nicht Herstellungsaufwand für die
Pflegestationen; denn die Pflegestationen stellen kein selbstständig bewertbares
Wirtschaftsgut dar. Betriebsvorrichtungen als selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter
dürfen nicht primär der Gebäudenutzung dienen; sie müssen in einer besonderen und
unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb stehen (BFH/NV
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2002, 228 und 2002, 782). Pflegestationen dienen dem Aufenthalt von Menschen,
nämlich der Patienten und des Personals. Wie stets bei Räumen, die zum Aufenthalt
von Menschen geeignet sind, steht damit die Gebäudeeigenschaft im Vordergrund. Ein
Ausnahmefall, in dem zum Aufenthalt von Menschen geeignete Räume als
Betriebsvorrichtung bewertet werden können (z. B. Spritzboxen in Karosseriewerken,
vgl. Abschn. 3.2 der gleich lautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder
betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 31.
März 1992 (BStBl.I S. 342)), liegt nicht vor, da der Aufenthalt der Patienten und des
Personals nicht nur vorübergehend möglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 S. 1
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3. und 4. VwGO nicht vorliegen.
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