Urteil des VG Düsseldorf vom 02.11.2009

VG Düsseldorf (antragsteller, antrag, bundesverwaltungsgericht, verwaltungsgericht, land, angabe, anschrift, zeitpunkt, dauer, wohnort)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1570/09
Datum:
02.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1570/09
Schlagworte:
Antragsteller untergetaucht, Antrag unzulässig
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-
kosten nicht erhoben werden.
Der am 12. Oktober 2009 bei Gericht gestellte Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach
Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen,
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der Antragsgegnerin, soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen
und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, aufzugeben,
dieser mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach
Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt
werden darf,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist unzulässig.
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Dem Antragsteller fehlt im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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Da von jedem Rechtsschutzsuchenden erwartet werden kann und muss, dass er sich
dem Verfahren stellt, fehlt einem "untergetauchten" Antragsteller, d.h. einem
Antragsteller, der unbekannten Aufenthalts ist, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis
für die Einlegung eines Rechtsbehelfs. Entzieht der Antragsteller sich dem Verfahren,
stellt sich seine Rechtsverfolgung als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme
prozessualer Rechte dar, für die ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse nicht
anerkannt werden kann.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, juris;
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 10 ZE 01.1041 -,
juris; ; Beschluss vom 24. März 1999 10 ZB 98.2730 -, juris; Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 2001- 22 A 3200/97 -, juris.
Die Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift ist auch dann grundsätzlich
zwingend erforderlich, wenn der Rechtsschutzsuchende anwaltlich vertreten ist.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 -, juris;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar
2001 - 22 A 3200/97 -, juris.
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Dem Schreiben der zuständigen Ausländerbehörde vom 14. Oktober 2009 zufolge, das
dem Gericht am 22. Oktober 2009 zugeleitet wurde, ist der Antragsteller nach seiner
Entlassung aus der Abschiebehaft nicht zu dem vereinbarten Vorsprachetermin
erschienen. Er ist vielmehr untergetaucht, ein Aufenthaltsort ist der Ausländerbehörde
nicht bekannt. Dies wurde dem Gericht auf telefonische Nachfrage, zuletzt am heutigen
Tage, bestätigt. Da auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers keinen Kontakt
mehr zu ihm hat, wie sich aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 ergibt, ist der
Aufenthaltsort des Antragstellers dem Gericht unbekannt und das für die Zulässigkeit
des Antrags erforderliche Rechtsschutzbedürfnis aus den o.g. Gründen nicht mehr
gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis
aufgrund besonderer Umstände gleichwohl gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich.
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Darüber hinaus folgt die Unzulässigkeit des Antrags auch daraus, dass dieser nicht den
Formanforderungen des § 82 VwGO genügt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog
muss der Antrag den Antragsteller bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V. mit § 130
Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes gehört. Gemeint ist damit der tatsächliche
Wohnort des Antragstellers, also die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999 1 C 24/97 -, juris; Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 24 ZB 05.3156 -, juris;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar
2001 22 A 3200/97 , juris.
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Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. In dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung trifft die Angabe zum Wohnort des Antragstellers in der
Antragsschrift nicht mehr zu, weil er nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde
bereits am 12. Oktober 2009 aus der Abschiebehaft entlassen worden ist. Eine neue
ladungsfähige Anschrift ist – wie oben ausgeführt – nicht bekannt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt
sich aus § 83 b AsylVfG und der Gegenstandswert aus § 30 RVG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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