Urteil des VG Düsseldorf vom 28.05.2002

VG Düsseldorf: hauptsache, beamtenverhältnis, eigenschaft, verfügung, obsiegen, rechtsschutz, erlass, datum, einweisung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1583/02
Datum:
28.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1583/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 24.396,12 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag mit dem Begehren,
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dem Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die
Antragstellerin in die Besoldungsgruppe A 13 BBesG (Höherer Dienst) - Studienrätin -
überzuleiten und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen,
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hat keinen Erfolg.
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Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die erstrebte Anordnung eine
mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende
Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige
Anordnung würde der Antragstellerin gerade die Rechtsposition vermitteln, die sie in
einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich
dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann
ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren
nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen
Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im
Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 -6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280,
und vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200.
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Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragstellerin kann
einen Anspruch auf Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG nicht
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geltend machen. Denn sie nimmt das Land vorliegend aus ihrem Beamtenverhältnis und
damit in dessen Eigenschaft als ihr Dienstherr in Anspruch. Da indes die hier in Rede
stehende gesetzliche Regelung der Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung von
Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und II an
Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom
19. Dezember 2001, GV NRW 876, 882, so gefasst ist, dass die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12
oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr
1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die
Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) -
Studienrätin/Studienrat - kraft Gesetzes, also automatisch mit Wirkung vom 1. Januar
2002 übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden, standen
freie Stellen für eine Vergabe durch das Land als Dienstherr der Antragstellerin
überhaupt nicht zur Verfügung,
vgl. Beschluss der Kammer vom 14.12.2001 -2 L 3475/01 -.
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Überleitungsgesetz sei wegen Verstoßes
gegen das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und den
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, verhilft dies ihrem
Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Es ist nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens, insbesondere des vorliegenden Eilverfahrens, den Gesetzgeber dazu zu
verpflichten, bestimmte (weitere) Planstellen haushaltsrechtlich höherwertig einzustufen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertbemessung beruht
auf § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG. Der Streitwert entspricht dem 6,5-fachen Monatsbetrag des
Endgrundgehaltes A 13 BBesO in der derzeit geltenden Fassung des BBesG (3.753,25
Euro). Da die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sonst übliche Halbierung des Streitwertes
nach § 20 Abs. 3 GKG nicht in Betracht.
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