Urteil des VG Düsseldorf vom 24.06.2005

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, bebauungsplan, grundstück, stadt, befreiung, gebäude, neubau, unterliegen, zahl, auflage

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 962/05
Datum:
24.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 962/05
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
18. Mai 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilten
Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 24. Januar 2005 zum
Neubau von vier Einfamilien-Reihenhäusern mit Garagen und
Stellplätzen auf den Grundstücken G1 und G2 (postalisch: Uweg 41,
41a, 41b und 41c) in O und gegen die dem Beigeladenen erteilten
Befreiungsbescheide des Antragsgegners von 24. Januar 2005 wird
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu
tragen hat.
Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Der Antragsteller ist Eigentümer und Betreiber eines auf dem Grundstück Uweg 37 in O
(G3) befindlichen Festsaales. Das Gebäude wurde ursprünglich als Werkhalle genutzt.
Unter dem 4. September 1997 hatte der Stadtdirektor der Stadt O, der
Funktionsvorgänger des Antragsgegners, dem Antragsteller eine Baugenehmigung zur
Nutzungsänderung dieser Werkhalle zu einem Festsaal erteilt. Ausweislich der
Betriebsbeschreibung wird das Gebäude als Hochzeitssaal für den türkischen
Bevölkerungsteil genutzt. Bei einer Hochzeitsfeier werden bis zu 800 Personen bewirtet.
Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3a
der Stadt O („Gebiet westlich des Uweges"). Der Bebauungsplan weist diesen Bereich
als Gewerbegebiet aus. Die Grundstücke des Beigeladenen (G1 und G2, postalisch:
Uweg 41, 41a, 41b und 41c) liegen südlich hiervon, ohne an das Grundstück des
Antragstellers anzugrenzen. Der vorgenannte Bebauungsplan setzt auch für dieses
Gebiet ein Gewerbegebiet und für die Vorhabengrundstücke darüber hinaus ein
3
Bürogebäude fest. Wegen der Lage der Grundstücke zueinander und der Bebauung
wird auf die in den beigezogenen Bauakten vorhandenen Karten und Zeichnungen
sowie auf die Feststellungen bei der Ortsbesichtigung am 17. Juni 2005 verwiesen.
Unter dem 24. Januar 2005 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen vier
Baugenehmigungen zum Neubau jeweils eines Einfamilien-Reihenhauses mit Garage
und Stellplatz auf den Grundstücken in O (G1 und G2); zugleich befreite er den
Beigeladenen von der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung „Gewerbegebiet"
und der Baugrenze in östlicher Richtung (Uweg).
4
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2005 erhob der Antragsteller Nachbarwiderspruch gegen die
dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nebst Befreiungen. Am 20. Mai 2005
hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
5
Der Antragsteller beantragt,
6
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. Mai 2005 gegen die dem
Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 24. Januar 2005
zum Neubau von vier Einfamilien-Reihenhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf den
Grundstücken G1 und G2 (postalisch: Uweg 41, 41a, 41b und 41c) in O und gegen die
dem Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheide des Antragsgegners vom 24. Januar
2005 anzuordnen.
7
Der Antragsgegner beantragt,
8
den Antrag abzulehnen.
9
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
10
Das Gericht hat die Örtlichkeit durch den Berichterstatter in Augenschein genommen;
wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 17. Juni 2005 verwiesen. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug
genommen.
11
II.
12
Der als solcher nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB statthafte und
auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen vom
Antragsgegner erteilten Baugenehmigungen nebst Befreiungsbescheiden hat Erfolg.
13
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung ergibt,
dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Bescheide
verschont zu bleiben, das Interesse insbesondere des Beigeladenen an der sofortigen
Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigungen überwiegt. Die Baugenehmigungen
nebst Befreiungen verstoßen auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnislage aller
Wahrscheinlichkeit nach gegen nachbarschützende Vorschriften des
Bauplanungsrechts.
14
Ein nachbarlicher Abwehranspruch greift durch, wenn von einer nachbarschützenden
15
Vorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit wird, ohne dass die objektiven
Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 8 S 3003/04 -, JURIS;
Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB und BauNVO, 4. Auflage, § 29 BauGB Rdnr. 59 m.w.N.
16
So verhält es sich hier. Der Antragsteller kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass die
Voraussetzungen für eine Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 3a („Gebiet westlich
des Uweges") der Stadt O festgesetzten Art der baulichen Nutzung nicht vorliegen. Der
Bebauungsplan, von dessen Wirksamkeit die Kammer im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ausgeht, weist das Gebiet, in dem sich die Vorhabengrundstücke des
Beigeladenen befinden, als Gewerbegebiet aus. Nördlich hiervon liegt das Grundstück
des Antragstellers, das ebenfalls vom Geltungsbereich des vorgenanten
Bebauungsplans erfasst wird. Auch dieses Grundstück befindet sich in einem
ausgewiesenen Gewerbegebiet. Beide Gewerbegebiete unterscheiden sich im
Wesentlichen nur hinsichtlich des jeweils zulässigen Maßes der baulichen Nutzung
(Grund- und Geschossflächenzahl sowie Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze).
Diese Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung („Gewerbegebiet") haben
nachbarschützende Wirkung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die
Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, da
sie denselben Beschränkungen unterliegen.
17
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BauR 1994, 223, 224; und
vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 -, NVwZ 1997, 384, 386.
18
Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen hier nicht vor. Von den Festsetzungen
des Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn unter
anderem die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die Grundzüge der
Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend
ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die
Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingereift, desto eher liegt der Schluss
auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung
möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde
getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben.
19
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BauR 1999, 1280, 1281.
20
Aus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3a der Stadt Neukirchen-Vluyn geht
unmissverständlich das zentrale Anliegen des Plangebers hervor, zwischen den
Gewerbegebieten einerseits und insbesondere den reinen Wohngebieten andererseits
einen „Puffer" schaffen zu wollen. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es
unter anderem:
21
„Dabei bot sich als Puffer zwischen dem WR-Gebiet und den geplanten Stellplätzen des
Gewerbes neben einem Pflanzstreifen ein WA-Gebiet zur Abrundung an.(...) Der
Werksparkplatz mit entsprechender Abpflanzung und ein Bereich für Bürogebäude und
ähnliches bilden eine Pufferzone zwischen Gewerbe und Wohnen."
22
Die Befreiungsbescheide des Antragsgegners vom 24. Januar 2005 laufen diesem
planerischen Willen zuwider, indem sie Wohnbebauung im Gewerbegebiet
ermöglichen. Dagegen setzt sich der Abwehranspruch des Antragstellers durch. Dass
23
das Grundstück des Antragstellers nicht in demselben Gewerbegebiet liegt, wie die des
Beigeladenen, ändert im Ergebnis nichts. Der aus den getroffenen
Gebietsausweisungen folgende nachbarliche Abwehranspruch erstreckt sich auch auf
unterschiedliche Baugebiete innerhalb eines Bebauungsplans, für die - wie hier -
dieselben Nutzungsarten festgelegt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 B 2374/02 -, DVBl. 2003, 810.
24
Wie bereits erwähnt, geht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren von der
Wirksamkeit des hier in Rede stehenden Bebauungsplans aus. Der im Schreiben vom
3. Juni 2005 beiläufig geäußerten Auffassung des Antragsgegners, der Bebauungsplan
sei im Bereich der Vorhabengrundstücke funktionslos, da „dieses Grundstück seit über
30 Jahren nicht bebaut worden ist", schließt sich die Kammer nicht an. Ein
Bebauungsplan wird nur dann funktionslos, wenn nachträglich eine Entwicklung
eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt.
Dies ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass ein Grundstück über eine längere
Zeit einer Bebauung nicht zugeführt worden ist, vermag eine Funktionslosigkeit nicht zu
begründen.
25
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Antragsteller gegen die
dem Beigeladenen vom Antragsgegner unter dem 24. Januar 2005 erteilten Befreiungen
von der östlichen Baugrenze in Richtung Uweg nichts vorbringen kann. Einer - wie hier -
straßenseitigen Baugrenze kommt regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu.
Sie hat lediglich die Funktion, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus
städtebaulichen Gründen zu gestalten. Dass der Rat der Stadt O die vorgenannten
Festsetzungen nicht nur aus städtebaulichen Gründen hat treffen wollen, sondern ihnen
im Einzelfall nachbarschützende Wirkung hat zuerkennen wollen, ergibt sich aus dem
aktenkundigen Sachverhalt, einschließlich der vom Gericht beigezogenen
Aufstellungsvorgänge, nicht.
26
Vgl. zur Maßgeblichkeit des Willens des Plangebers für den nachbarschützenden
Charakter von Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen: OVG NRW,
Beschluss vom 3. März 1997 - 7 B 208/97 -.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Antragsgegner trägt
als Unterliegender die Kosten des Verfahrens. Dem Beigeladenen konnten keine
Kosten auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat. Da er sich mithin keinem
Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO,
dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
28
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in der
Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Für
Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung ist bei - wie hier - geltend gemachter
Beeinträchtigung eines gewerblichen Betriebes nach dem Streitwertkatalog der
Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR
2003, 1883) von einem Rahmen von 5.000,- bis 100.000,- Euro auszugehen. Die
Kammer hält in diesem Fall je erteilter Baugenehmigung 10.000,- Euro für angemessen
und halbiert diesen Wert, um der Vorläufigkeit des Verfahrens Rechnung zu tragen,
sodass insgesamt ein Streitwert von 20.000,- Euro anzusetzen ist.
29
30