Urteil des VG Düsseldorf vom 19.12.2000

VG Düsseldorf: politische verfolgung, bundesamt, anerkennung, heimatstaat, asylbewerber, ausreise, auto, familie, druck, gefahr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 9782/96.A
Datum:
19.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 9782/96.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. August 1996
verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
Ausländergesetz hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der am xxxxxxxxxx 1948 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit und von alevitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen
Angaben am 22. März 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am
28. März 1996 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
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Mit Bescheid vom 7. August 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung des Klägers als
Asylberechtigter ab. Zugleich verneinte es Abschiebungshindernisse, forderte den
Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Der Bescheid wurde dem
damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 30. August 1996 zugestellt. Der Kläger hat
hiergegen am 2. September 1996 Klage erhoben.
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Mit Beschlüssen vom 16. Januar 1997 (12 K 9782/96.A) und vom 20. November 2000
(26 K 9782/96.A) hat das Gericht zwei Anträge des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Unter dem 26. November 1999 und dem 23. Juni 2000 hat das Gericht das Auswärtige
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Amt zu den Angaben des Klägers im Rahmen seines Asylverfahrens befragt. Das
Auswärtige Amt hat unter dem 20. Juni und dem 16. August 2000 zu diesen Anfragen
Stellung genommen (514/516.80/35489).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist der Kläger durch das Gericht zu seinem
Asylvorbringen weiter befragt worden. Er hat auch Gelegenheit erhalten, zur Sach- und
Rechtslage Stellung zu nehmen sowie die von ihm gestellten Anträge zu begründen.
Das Gericht hat zudem zwei vom Kläger als Zeugen benannte Personen informatorisch
befragt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 7. August 1996 zu verpflichten, den Kläger als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, sowie festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und insbesondere des
klägerischen Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Kläger
beigebrachten Unterlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 7).
12
Entscheidungsgründe:
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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer vom 28. August 2000 gemäß § 76 Abs. 1 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen worden ist.
14
Die Klage ist begründet.
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Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
16
Der Kläger hat Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.
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Gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht.
Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den
Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung,
seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar
sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die
ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich -
gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung
darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende
18
("ausweglose") Lage versetzt;
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE
80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216
(230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR
1991, 145 (146).
19
Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann
es in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten
hat oder dem asyl-erhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. Eine derartige
Verfolgungsbetroffenheit kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen
ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden,
das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer
nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet
(Gruppenverfolgung);
20
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl.
1991, 531.
21
Auf Schutz im Ausland durch die Gewährung von Asyl ist im Grundsatz aber nur
derjenige angewiesen, der in seinem Heimatstaat landesweit in eine ausweglose Lage
versetzt wird. Wer von "nur" regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist deshalb
erst dann im Sinne des Asylrechts verfolgt ausgereist, wenn er in anderen Teilen seines
Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht hat finden können. Eine derartige
inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen dann, wenn der
Betroffene dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, wenn also mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er an diesen Orten
politische Verfolgung zu gewärtigen hat, und wenn ihm dort auch keine anderen
Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die nach ihrer
Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus
politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am
Herkunftsort so nicht bestünde;
22
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -,
BVerfGE 80, 315 (342 ff.), und vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl.
1990, 201; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE
85, 139 (145 f.).
23
Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der
Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei
auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung
abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich
dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der
Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist,
unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen
Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist;
24
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -
BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89
25
-, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991,
145 (146).
Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines
Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei
denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag
Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung
ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich
beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine
Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der
Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist;
26
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -,
BVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C
74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).
27
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag
nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich
erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht;
28
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 -,
BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,
315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -,
BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53).
29
Handelt es sich um subjektive Nachfluchttatbestände, die der Asylsuchende nach
Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Antrieb geschaffen hat, kommt eine hierauf
gestützte Asylberechtigung in aller Regel zudem nur dann in Betracht, wenn die
selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer
schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten
festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden,
die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung
erscheinen;
30
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 -,
BVerfGE 74, 51 (65 f.).
31
Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts
nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren
Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings die
Glaubhaftmachung genügt;
32
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986,
79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.
33
Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers
besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das
Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich
stimmig zu schildern;
34
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, InfAuslR 1994,
375 (376).
35
Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre
fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde oder sich im Verfahren
steigernde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen;
36
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 §
28 AuslG, Nr. 44; Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8; Urteil vom
18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f.; Beschluss vom 26. Oktober 1989
- 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380); Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -.
37
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger asylberechtigt. Das Gericht hat auf
Grund des Vorbringens des Klägers die erforderliche Überzeugung erlangt, dass dieser
politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist.
38
Der Kläger hat im Ergebnis durch einen substantiierten, lebensnahen
nachvollziehbaren, anschaulichen und in seinen Kernbereichen widerspruchsfreien
Vortrag glaubhaft gemacht, dass er in seiner Heimat konkreter asylrelevanter Verfolgung
durch den türkischen Staat ausgesetzt und wegen drohender staatlicher Repressalien
gezwungen war, das Land zu verlassen, und dass er deshalb bei der Rückkehr
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht
davon aus, dass der Kläger in der Türkei wegen des Verdachts, die PKK zu unterstützen
und sich gegen den türkischen Staat gewandt zu haben, verfolgt wurde und bei seiner
Rückkehr mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen musste.
39
Das Gericht ist insbesondere auf Grund des Auftretens des Klägers in der mündlichen
Verhandlung vom 19. Dezember 2000 davon überzeugt, dass seine Darstellung über
die Umstände, die ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland bewogen haben, den
Tatsachen entsprechen. Die Schilderungen des Klägers zu dem Vorfall vom 1. Februar
1994 im Zusammenhang mit einer Straßenkontrolle, seinen Ausführungen zu der
Tätigkeit für die HADEP im Vorfeld der Wahlen vom 24. Dezember 1995 und
hinsichtlich der Schüsse auf sein Auto am 17. Januar 1996 sowie den anschließenden
Inhaftierungen am 19. Januar 1996 waren sehr ausführlich und in sich stimmig. Weder
im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich für das Gericht Widersprüche
gezeigt noch sieht das Gericht solche bei einem Vergleich des Vortrags des Klägers in
der mündlichen Verhandlung mit den Darlegungen im Rahmen seiner Anhörung durch
das Bundesamt. Der Kläger hat seine Darlegungen überzeugend zu vermitteln gemocht.
Im Zusammenhang mit der Straßenkontrolle war der Kläger, als er über seine
Folterungen gegenüber der weiblichen Dolmetscherin berichtet hat, zudem erkennbar
innerlich betroffen. Er hat diesbezüglich auch dargestellt, dass er sich (insbesondere
gegenüber der weiblichen Dolmetscherin) schäme und dass ihm die Darlegung der
erlittenen Folter sehr schwer fallen würden. Auch auf Nachfragen des Gerichts bzw.
seines Prozessbevollmächtigten zu Einzelheiten der Umstände der Verfolgung hat der
Kläger in einer Art und Weise geantwortet, die dafür sprechen, dass er tatsächlich
Erlebtes berichtet hat. Insbesondere sind für das Gericht auch keine Widersprüche zu
den dem Gericht bekannten Auskünften und Erkenntnissen zur Lage in der Türkei
ersichtlich.
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So hat der Kläger insbesondere auch dargelegt, dass zwischenzeitlich seine gesamte
Familie nach Deutschland gekommen ist, weil sie nach seiner Flucht den Druck der
Sicherheitskräfte in der Türkei nicht mehr aushalten konnte. Hinsichtlich des vom Kläger
zuerst geschilderten Vorfalls Anfang 1996 hat er ohne Widersprüche, ausführlich und
lebensnah die Vorfälle geschildert und dabei, wie sich aus dem Protokoll seiner
Aussagen ergibt, eine Vielzahl von Einzelheiten dargestellt, die zur Überzeugung des
Gerichts dafür sprechen, dass er diese Abläufe tatsächlich erlebt hat. Dass der Kläger
gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung weitere Umstände geschildert
hat, die sich in dieser Ausführlichkeit nicht aus dem Protokoll des Bundesamtes
ergeben, spricht nicht gegen den Kläger, da er vom Gericht fortlaufend dazu aufgefordert
wurde, weiter zu erzählen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der
Kläger sich an weitere Einzelheiten zu erinnern wusste, ohne dass dies als neuer bzw.
gesteigerter Vortrag zu bewerten ist. Angesichts der übrigen Darlegungen des Klägers
bestand nämlich für ihn kein Anlass, seinen Vortrag auszuschmücken oder zu
dramatisieren. Für den Kläger spricht insbesondere, dass er in der Lage war, von sich
aus einen nachvollziehbaren Tatsachenvortrag zu schildern und auch auf Fragen die
Antworten in diesen Vortrag plausibel zu integrieren wusste. So hat er auch von sich
aus freiwillig seinen Vortrag hinsichtlich der Person des xxxxxxxxxx ergänzt und erklärt,
warum er entsprechende Ausführungen nicht bereits gegenüber dem Bundesamt
getätigt hatte. Die Erklärung, dass er Angst um seine Familie gehabt habe, ist in diesem
Fall für das Gericht plausibel. Hinsichtlich der Schüsse auf das Auto des Klägers Anfang
1996 vermochte dieser ebenfalls den Sachverhalt lebensnah zu schildern. Dass er nicht
in der Lage war, die Nachnamen eines weiteren Mitarbeiters mit dem Vornamen xxxxx
zu benennen, ist angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar und kann nicht gegen den
Kläger verwertet werden. Weiterhin stimmen die Ausführungen des Klägers zu den
vorbezeichneten Vorfällen im Wesenskern mit seinen Ausführungen gegenüber dem
Bundesamt überein und enthalten keine nicht erklärbaren Unterschiede. Dass der
Kläger auch hier im Rahmen seiner Befragung durch das Gericht in der Lage war,
weitere Einzelheiten zu nennen, ist für das Gericht bei einer Befragung ohne zeitlichen
Druck ein ganz normaler Vorgang. Auch die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner
Geschäfte in Narli und Gaziantep, die er in dieser Form erstmals vor dem Gericht
gemacht hat, vermögen angesichts der geschilderten Umstände zu überzeugen. Sie
stehen insbesondere nicht in Widerspruch zu den Auskünften des Auswärtigen Amtes
vom 20. Juni und 16. August 2000. Soweit der Kläger vor dem Bundesamt hinsichtlich
der zeitlichen Einordnung des Vorfalls von 1996 (Januar oder März) zunächst
unterschiedliche Angaben gemacht hatte, hat er diese jedenfalls im Rahmen der
mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Gerichts überzeugend aufgeklärt.
Insbesondere hat er unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es Januar 1996 war,
wie er es bereits auch gegenüber dem Bundesamt nach einem Vorhalt dort klar gestellt
hatte. Ebenfalls nachvollziehbar sind die Angaben des Klägers zu seiner Betätigung für
die HADEP-Partei, auch wenn diese Tätigkeit alleine nicht zu einer staatlichen
Verfolgung führen würde.
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Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25.
Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000.
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Für das Gericht ist insbesondere der zeitliche Ablauf, so wie er vom Kläger geschildert
worden ist, durchaus nachvollziehbar, nämlich dass er sich mit seinem Firmenfahrzeug
im Vorfeld der Wahlen am 24. Dezember 1995 an einem Autokonvoi beteiligt habe und
dass (auch) deswegen im Januar 1996 dieses Auto als Warnung beschossen worden
war.
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Auf der Grundlage dieses insgesamt glaubhaften Vortrags des Klägers hat das Gericht
zusätzlich die zwei zur mündlichen Verhandlungen mitgebrachten xxxxxxxxx und
xxxxxxxxxxxxxx befragt. Herr xxxxx konnte bestätigen, dass er den Kläger im Februar
1994 während der Haft gesehen und gesprochen habe und dass dieser ihm als
Geschäftsmann in dem gemeinsamen Heimatdorf in der Türkei bekannt gewesen war.
Herr xxxxxxxx konnte bestätigen, dass der vom Kläger am 17. Januar 1996
stattgefundene Vorfall (Schüsse auf das Firmenfahrzeug) so wie geschildert
stattgefunden habe, da er selber als Beifahrer in dem Wagen gesessen hatte. Das
Gericht hatte keine Anhaltspunkte, diese Aussagen substantiiert in Zweifel zu ziehen.
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Der Kläger, dessen Asylanspruch auch nicht durch Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 1
Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen ist, hat wegen der Gefahr politischer Verfolgung in der
Türkei auch Anspruch darauf, dass die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG feststellt und dass die Abschiebungsandrohungen in den
angefochtenen Bescheiden aufgehoben werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskos-tenfrei; der
Gegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen. Die Entscheidung
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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