Urteil des VG Düsseldorf vom 26.03.2010

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4572/09
Datum:
26.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 K 4572/09
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwältin N aus F wird abgelehnt.
Gründe:
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Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
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Die Klage, mit der der Kläger offenbar nunmehr sinngemäß beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, das Melderegister der Stadt S dahingehend zu
berichtigen, dass die Eintragung seines Sohnes G mit Hauptwohnung
gelöscht wird,
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hat jedenfalls deshalb voraussichtlich keinen Erfolg, weil es an der Klagebefugnis des
Klägers fehlt, einen solchen Berichtigungsanspruch gegen den Beklagten geltend zu
machen.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Meldegesetz NRW (MG NRW) haben die Meldebehörden die in
ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Einwohner zu registrieren, um deren Identität
und Wohnungen festzustellen und nachweisen zu können. Insoweit nehmen die
Meldebehörden ordnungsrechtliche Aufgaben war (vgl. § 1 MG NRW), die den
Interessen der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind. Ein Anspruch auf Berichtigung
unrichtiger Eintragungen im Melderegister (§ 10 MG NRW) steht nur den Betroffenen,
d.h. den Personen zu, deren Daten im Melderegister gespeichert sind (vgl. §§ 7 bis 9
MG NRW). Das ist hier der Sohn des Klägers, nicht aber der Kläger selbst.
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Dieser könnte allenfalls als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes für diesen einen
Berichtigungsantrag stellen. Gesetzliche Vertreter seines am 19. Mai 2004 geborenen
Kindes sind jedoch gemäß §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB der Kläger
und die nicht mit ihm verheiratete, aber ebenfalls sorgeberechtigte Kindesmutter
gemeinschaftlich. Eine einen Elternteil allein zur Vornahme von Rechtshandlungen
berechtigende Gefahr im Verzug (§ 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB) liegt offensichtlich nicht
vor.
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Soweit sich der Kläger und die Kindesmutter über die Ausübung einer von der
elterlichen Sorge umfassten Rechtshandlung, deren Regelung für das Kind von
erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann das Familiengericht gemäß §
1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Dies ist hier offensichtlich (noch) nicht geschehen. Es ist nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, die dem Familiengericht obliegende Bewertung vorzunehmen.
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Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Eintragung von Finn mit Hauptwohnung
bei seiner Mutter unrichtig im Sinne von § 10 MG NRW ist. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Wohnung der Kindesmutter von G vorwiegend benutzt wird (§ 16
Abs. 2 Satz 3 MG NRW). Denn ausweislich des Urteils des OLG Hamm vom 4.
November 2008 ergibt sich für den Kläger im Verhältnis zur Kindesmutter nur ein 40%-
iger Betreuungsanteil. Aus der Umgangsregelung im Beschluss des AG F vom 17.
Februar 2009 ergibt sich für den Kläger nichts Günstigeres. Auch danach ist G
überwiegend in der Obhut der Kindesmutter. Der Kläger, der als Feuerwehrmann jeden
dritten Tag von morgens 7:30 Uhr Dienst bis zum folgenden Morgen um 7:30 Uhr und
dann zwei Tage frei hat, holt sein Kind an den Tagen, an denen er morgens
Dienstschluss hat, um 14 Uhr vom Kindergarten ab und bringt es am nächsten Tag um
neun Uhr wieder dort hin. Um 14 Uhr holt er G vom Kindergarten ab und bringt ihn um
18 Uhr zur Kindesmutter.
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Daraus ergibt sich für den Kläger unter Einschluss der Kindergartenbetreuung eine
Obhut für G wie folgt: am ersten freien Tag (ab 14 Uhr) für 10 Stunden, am zweiten freien
Tag (bis 18 Uhr) für 18 Stunden und an den Tagen seines Dienstes für 0 Stunden. In der
Obhut der Mutter – ebenfalls unter Einschluss der Kindergartenbetreuung – befindet sich
G dann spiegelbildlich 14 Stunden, 6 Stunden und 24 Stunden. Beginnend mit einem
Arbeitstag beträgt die wöchentliche Obhutszeit beim Kläger 56 Stunden und bei der
Kindesmutter 112 Stunden. Bei Beginn mit dem ersten freien Tag beträgt die
wöchentliche Obhutszeit beim Kläger 66 Stunden und bei der Kindesmutter 102
Stunden. Bei Beginn mit dem zweiten freien Tag beträgt das Verhältnis 74 zu 94
Stunden. Im Übrigen sind beide Eltern gleicherweise berechtigt, alle zwei Monate ein
vollständiges Wochenende mit dem Kind zu verbringen.
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Selbst nach der vom Kläger im Verfahren 24 L 1668/09 (Bl. 36 bis 48) vorgelegten, von
ihm selbst gefertigten Übersicht ergibt sich nicht, dass die Wohnung der Kindesmutter
von G nicht vorwiegend benutzt wird. Danach hielt sich G nur in drei Monaten des
Jahres 2009 überwiegend beim Kläger auf. Bezogen auf das gesamte Jahr 2009 soll
sich das Kind zwar nur 4060 Stunden bei der Mutter, dagegen 4110 Stunden beim
Kläger aufgehalten haben. In dieser Zahl sollen aber auch Aufenthaltszeiten bei den
Großeltern enthalten sein. Damit lässt sich ein vorwiegender Aufenthalt von G in der
Wohnung des Klägers nicht dartun.
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