Urteil des VG Düsseldorf vom 13.11.2007

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1710/07
Datum:
13.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1710/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt,
jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Die Antragsteller sind Eigentümer der bebauten Grundstücke Kstraße 203 (Antragsteller
zu 1.) und Kstraße 205 (Antragsteller zu 2.) in P (Grundbuch von P, G1).
3
Mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage
zwischen Selfkant und Marl vom 21. Juli 2004 (RohrlSelfMarlG, GV. NRW. 2004 S. 411)
normierte der Landesgesetzgeber die Errichtung und den Betrieb einer
Rohrleitungsanlage zum Transport von Propylen von der Gemeinde Selfkant bis Marl.
4
Die Beigeladene beantragte am 23. Februar 2005 und unter dem 3. August 2005 sowie
unter dem 28. August 2006 bei der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 UVPG die
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum
Transport von druckverflüssigten Propylen von Duisburg-Hafen bis Gelsenkirchen-
Scholven letztlich mit einem Durchmesser von DN 200 (200 mm) und einer Länge von
ca. 34 km. Ursprünglich sollte die Leitung über ca. 44 km bis Marl verlaufen und einen
Durchmesser von DN 250 haben. Der genaue Trassenverlauf ergibt sich aus dem sich
bei den Planunterlagen befindlichen Kartenmaterial. Die Mindestüberdeckung der
Leitung soll 1,20 Meter, deren maximaler Betriebsdruck 98,5 bar und die
Transportkapazität maximal 250 m³/h betragen; Bestandteil der Anlage sind 5
Armaturen- und 6 Übergabestationen.
5
Das Propylen soll aus einer Lageranlage auf dem Werksgelände der M GmbH im
Duisburger Hafen zwecks Versorgung mehrerer Unternehmensstandorte in Duisburg,
Oberhausen, Gelsenkirchen, Herne und Marl in die Leitung gepumpt werden.
6
Propylen bzw. Propen (C3 H6) ist ein farb- und (fast) geruchloses Gas. Es ist zwar
ungiftig, aber hochentzündlich (Gefahrensymbol F +). Sein R-Satz (= Kennzeichnung für
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe) ist R 12
(hochentzündlich). Die Zündtemperatur beträgt 455°C, die Explosionsgrenzen liegen
bei 2,0 bis 11,7 % Propylen in der Luft; vgl. zu den Einzelheiten das EG-
Sicherheitsdatenblatt und auch im Internet unter
www.airliquide.de/loesungen/produkte/gase/gasekatalog/ stoffe/propen.html. Die
relative Dichte von Propylen beträgt 1,48; das Gas ist damit schwerer als Luft.
7
Die Antragsgegnerin erließ nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens am 29.
November 2006 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Die Antragsteller
hatten in diesem Verfahren als Einwender Nr. 11 (Antragsteller zu 1.) und Nr. 16
(Antragsteller zu 2.) Einwendungen erhoben.
8
Der RWTÜV als Sachverständiger gemäß § 6 Rohrfernleitungsverordnung gab zu den
Antragsunterlagen der Beigeladenen unter dem 17. Oktober 2005 und unter dem 21.
November 2005 gegenüber der Antragsgegnerin Stellungnahmen ab.
9
Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2006 stellte die
Antragsgegnerin den Plan der Beigeladenen mit mehreren Auflagen (Ziffer A. III.) fest
und ordnete unter dem 5. Februar 2007 auf Antrag der Beigeladenen vom 1. Februar
2007 dessen sofortige Vollziehung an.
10
Die Antragsteller haben nach Klageerhebung am 27. Februar 2007 (3 K 781/07) am 10.
Oktober 2007 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
11
Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass der
Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei; dabei führen sie unter Hinweis auf die
Gefährlichkeit von Propylen eine Reihe von Sicherheitsbedenken gegen die
planfestgestellte Rohrleitungsanlage an, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen
Entzündlichkeit des Gases und der befürchteten Gefahr von Explosionen im Falle eines
Austritts und einer Vermischung mit Luft. Dieser "unzumutbaren Belastung" könne durch
eine alternative Trassenführung entgegen gewirkt werden.
12
Die Antragsteller beantragen,
13
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 781/07 gegen den
Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. November 2006
wiederherzustellen.
14
Die Antragsgegnerin beantragt,
15
den Antrag zurückzuweisen.
16
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
17
Die Antragsgegnerin verteidigt ihren Planfeststellungsbeschluss und wendet sich gegen
18
die Ausführungen der Antragsteller.
Zu den technischen Fragen hat das Gericht insbesondere die folgenden Gutachten und
Stellungnahmen ausgewertet:
19
RWTÜV vom 8. Dezember 2004 (Sachverständiger H): Gutachtliche Stellungnahme zur
Sicherheit parallel verlegter Fernleitungen zum Transport von Propen, anderen
brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten
20
RWTÜV vom 17. Dezember 2004 (Sachverständiger G2): Betrachtung der Auswirkung
eines Vollbruches in der Sektion 6 der Propylenpipeline der Q Ruhr GmbH & Co. KG
21
RWTÜV vom 30. August 2005 (Sachverständiger F): Rohrfernleitungsanlage Duisburg-
Marl für Propylen
22
RWTÜV vom 17. Oktober 2005 (Sachverständiger F): Rohrfernleitungsanlage Duisburg-
Marl für Propylen
23
RWTÜV vom 21. November 2005 (Sachverständiger F): Rohrfernleitungs- anlage
Duisburg-Marl für Propylen, Beurteilung der Erdbebensicherheit
24
RWTÜV vom 23. Juni 2006 (Sachverständiger F): Gutachtliche Stellungnahme zur
Verwendung von Mantelrohren beim Bau der Propylen- Fernleitung DN 200, PN 98,5
Duisburg-Marl (U-Line Sektion 6)
25
RWTÜV vom 28. Juni 2006 (Sachverständiger F): Bericht über die Feldversuche mit
verschiedenen Geo-Grid-Matten zum Pipelineschutz (Kohlenmonoxid-Fernleitung DN
250, PN 40, Propylen-Fernleitung DN 200, PN 98,5).
26
Wegen der (weiteren) Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und insbesondere der
Ansichten der Beteiligten sowie zu den vorgelegten Gutachten und sonstigen
Unterlagen wird (ergänzend) auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden
Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens
3 K 781/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der
Antragsunterlagen der Beigeladenen Bezug genommen.
27
II.
28
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den
Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. November 2006 hat keinen
Erfolg, denn es besteht sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als auch ein
überwiegendes Interesse der Beigeladenen an dessen sofortiger Vollziehung.
29
Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach seinem Erlass am
5. Februar 2007 formell rechtmäßig angeordnet worden. Die Anordnung genügt dem
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das
besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu
begründen. Der Norm wohnt eine "Warnfunktion" inne: Sie verbietet eine bloß
formelhafte Begründung oder eine reine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, verlangt
jedoch auch keine Begründung, die jeden in Betracht kommenden Gesichtspunkt
abschließend und umfassend darstellt.
30
Vgl. allg. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 84 ff.
31
Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung dieser Vorgaben das besondere Interesse an
der sofortigen Vollziehung im Ergebnis ausreichend dargestellt. Sie hat nämlich im
Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Errichtung der Propylenleitung dazu dienen
solle, das Gas möglichst energiesparend, emissionsarm und umweltschonend zu
befördern und sowohl die Sicherheit des Transports als auch die Sicherheit der
Zuverlässigkeit der Versorgung der Industrie mit Propylen zu erhöhen, um Arbeitsplätze
im Bereich der chemischen und weiterverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen
zu erhalten. Das Vorhaben werde sowohl durch eine Beihilfe der Europäischen Union
als auch durch das Bundesland Nordrhein- Westfalen finanziell gefördert. Vor diesem
Hintergrund müssten die Bauarbeiten bis September 2008 abgeschlossen sein. Daher
müsse mit der Bauausführung ohne zeitliche Verzögerung begonnen werden, da
anderenfalls die Realisierung des Vorhabens unmöglich gemacht würde.
32
Ob das von der Antragsgegnerin angenommene besondere Vollzugsinteresse
tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Begründung der Vollziehungsanordnung,
sondern der von der Kammer eigenständig zu treffenden Interessenabwägung.
33
Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.
34
Im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 80 a Abs. 3 VwGO ist die aufschiebende
Wirkung eines gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Widerspruchs
bzw. einer entsprechenden Klage wiederherzustellen, wenn das Interesse des
nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst verschont zu werden, das
öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten an
der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt den
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, hier dem Klageverfahren, regelmäßig nur
insoweit Bedeutung zu, als im Allgemeinen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des
Widerspruchs bzw. der Klage das öffentliche Interesse und das Interesse des
Begünstigten überwiegen, während bei offensichtlicher - bzw. bei derartigen
Großvorhaben, bei denen die Folgen einer sofortigen Vollziehung nicht oder nur schwer
rückgängig gemacht werden können, zumindest hinreichender - Erfolgsaussicht dem
Interesse des nachteilig Betroffenen das entscheidende Gewicht zukommt. Lassen sich
die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage bei der im Verfahren zur
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarisch gebotenen Überprüfung
der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne nicht eindeutig beurteilen, ist für die
gerichtliche Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung sämtlicher betroffener Belange
aller Beteiligten maßgeblich.
35
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag der Antragsteller unbegründet, weil bei
der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und
gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür spricht,
dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ergangen ist; damit
kommt der Klage der Antragsteller auch die zumindest erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht nicht zu.
36
Die von den Antragstellern gerügten Fehler werden im (nachfolgenden)
Hauptsacheverfahren vielmehr aller Voraussicht nach nicht zur Aufhebung oder zur
Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen.
37
Dabei ist dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der
vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung
sich die Antragsteller beschwert fühlen, zu überprüfen. Mithin muss stets eine eigene
Betroffenheit bestehen.
Vgl. zu diesem Prüfungsrahmen nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06. AK -, NuR 2007,
360 ff. sowie Juris-Dokumentation (m.w.N.).
38
Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf § 20 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr.
19.4.3, §§ 21, 22 Satz 1 UVPG i.V.m. §§ 72 bis 78 VwVfG NRW.
39
Bei dem endgültig planfestgestellten Vorhaben handelt es sich nämlich um die
Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von
druckverflüssigtem Propylen, einem nicht wassergefährdenden Stoff, über eine Länge
von 34 km und einem Leitungsdurchmesser von 200 mm.
40
Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig.
41
Die Antragsgegnerin ist die zuständige Genehmigungsbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2
ZuständigkeitsVO i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 UVPG).
42
Ein Planfeststellungsverfahren nach den oben genannten Vorschriften ist
ordnungsgemäß durchgeführt und insbesondere das Anhörungsverfahren gemäß § 73
VwVfG NRW eingehalten worden.
43
Eine Erörterung der Einwendungen - einschließlich der von den Antragstellern
vorgetragenen - ist durch die Antragsgegnerin gemäß § 73 Abs. 6 und 7 VwVfG NRW
erfolgt. Ebenso ist die Vorschrift des § 73 Abs. 8 VwVfG NRW wegen der erfolgten
Änderungen des ursprünglich ausgelegten Plans durch die Beigeladene beachtet
worden.
44
Die Antragsgegnerin hat den Plan schließlich mit Planfeststellungsbeschluss vom 29.
November 2006 festgestellt (vgl. §§ 21 UVPG, 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG
NRW). Auch die Zustellungsvorschrift des § 74 Abs. 4 VwVfG NRW ist beachtet worden.
45
Der Planfeststellungsbeschluss ist ferner insgesamt ausreichend begründet worden
(vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 39 Abs. 1 VwVfG NRW).
Diese Normen regeln die formelle Begründungspflicht, d.h. der
Planfeststellungsbeschluss ist verfahrensrechtlich mit einer Begründung zu versehen. In
dieser sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche
die Behörde dazu erwogen haben ihre Entscheidung zu treffen.
46
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, u.a. BVerwGE 98, 339 ff. sowie
Juris- Dokumentation.
47
Die Begründung muss nicht auch in der Sache zutreffend bzw. vollständig sein.
48
Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 39 Rn. 2.
49
Denn sie kann schon aus praktischen Gründen nicht sämtliche Erwägungen
50
wiedergeben, die im Planfeststellungsverfahren angestellt worden sind; sie muss aber
auf die für die Entscheidung wichtigsten Fragen eingehen. Vor diesem Hintergrund ist
die Begründung der Antragsgegnerin unter Ziffer B. auf den Seiten 37 ff. des
Planfeststellungsbeschlusses als ausreichend anzusehen.
Dies gilt auch hinsichtlich der zusammenfassenden Darstellung im Sinne des § 11
UVPG und der Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG unter Ziffer B. II.
3. auf den Seiten 99 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; die ermittelten Erkenntnisse
sind dort ausreichend dargestellt und - auf der vorgenannten Grundlage - in einer dem
Gesetzeszweck entsprechenden Art und Weise bewertet.
51
Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.
52
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt im Übrigen
Verfahrensvorschriften nach der UVP-Richtlinie bzw. nach dem UVPG keine
drittschützende Wirkung zu.
53
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -: Die
Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren. Sie ist
unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als
verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende
Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung mit umweltbezogenen
Aufgaben und der Öffentlichkeit; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 11 A
1751/04 -; Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.
54
Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt insbesondere
unter Beachtung der Hochentzündlichkeit von Propylen.
55
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG NRW);
alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den
durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (Satz 2). Das
Planfeststellungsverfahren ersetzt sämtliche für Vorhaben dieser Art sonst erforderlichen
Genehmigungen, Erlaubnisse pp. sowie Entscheidungen über Ausnahmen und
Befreiungen (vgl. Satz 1 Halbsatz 2; sog. Konzentrationswirkung).
56
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3/95 -, NVwZ-RR 1998, 292 ff. sowie Juris-
Dokumentation (zur Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Befreiungsentscheidung nach
dem rh.- pfälz. Landschaftspflegegesetz wegen § 75 VwVfG); zu konkludenten
Befreiungen nach dem Landschaftsgesetz: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007,
a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 72 Rn. 10 a, § 74 Rn. 12.
57
Vor diesem Hintergrund gilt, dass eine einheitliche Planungsentscheidung für das
konkrete planfestzustellende Vorhaben unerlässlich ist.
58
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68/78 -, u.a. BVerwGE 61, 307ff. (BAB A
93); Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 23 (Rn. 28: bezogen auf das gesamte Vorhaben
einschließlich der Nebenanlagen und Folgemaßnahmen).
59
Bei der gerichtlichen Entscheidung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des
60
angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. November 2006 abzustellen.
Spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage führen nicht zu seiner
Rechtswidrigkeit.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; Urteil vom 18. April 1996, - 11 A
86/95 -, u.a. BVerwGE 101, 73 ff. sowie Juris-Dokumentation: Verkehrsanlagen im
Zentralen Bereich Berlin = Verkehrsbauten mit räumlicher Trassenüberschneidung)
61
Die bei der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu beachtenden
allgemeinen Grundsätze sind beachtet worden; insbesondere liegen keine erheblichen
Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange mit der Folge für den Bestand des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75
Abs. 1 a VwVfG NRW vor.
62
Vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. April 1996, a.a.O.
63
Die Antragsgegnerin hat den Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei im Rahmen
des ihr zustehenden Planungsermessens erlassen; insbesondere ist nach der
gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Planrechtfertigung
gegeben.
64
Einer Planfeststellungsbehörde steht zunächst grundsätzlich eine umfassende
planerische Gestaltungsfreiheit zu.
65
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59/82 -, u. a. BVerwGE 72, 282 ff.
sowie Juris-Dokumentation.
66
Nach dem bei allen hoheitlichen Planungen zu beachtenden Grundsatz der
umfassenden Problembewältigung sind in die Planung schlechthin alle planerisch
relevanten Gesichtspunkte und Umstände einzubeziehen, die zur möglichst optimalen
Verwirklichung der Planaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben
in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind.
67
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2000 - 11 C
2/00 -, u.a. BVerwGE 112, 221 ff. sowie Juris-Dokumentation (Bahnstrecke Mainz-
Mannheim).
68
Ein fehlerfrei ausgeübter Gestaltungsspielraum im obigen Sinne setzt neben einer
Planrechtfertigung das Beachten von Zielen der Raumordnung (soweit vorgegeben), der
einzuhaltenden Planungsleitsätze sowie des Abwägungsgebotes voraus.
69
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn.
20a ff. (bzgl. Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgabe für
Planfeststellungsbeschlüsse: § 72 Rn. 26a, b).
70
Die konkrete Planfeststellung muss vernünftigerweise geboten sein, d. h. das
planfestgestellte Vorhaben muss erforderlich sein. Hierbei handelt es sich um die
Beachtung der Zielkonformität der fachplanerischen Zielsetzung und um die Frage des
hinreichenden Bedarfs.
71
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil
72
vom 18. Juni 1997, a.a.O.; zur Frage des Bedarfs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.
März 2007, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 30
Bei einer zuvor erfolgten gesetzlichen Entscheidung bzw. Bedarfsfestlegung hat der
zuständige Gesetzgeber diesbezüglich ebenfalls einen weiten Gestaltungs- und
Prognosespielraum. Eine gerichtliche Überprüfung darf lediglich feststellen, ob die
Grenzen dieses Spielraums beachtet und eingehalten worden sind.
73
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 37.
74
Die gesetzliche Festlegung eines Planungsbedarfs ist dabei allerdings stets eine Frage
des politischen Wollens und Wertens des jeweiligen Gesetzgebers.
75
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.
76
Die Grenzen eines solchen gesetzgeberischen Ermessens sind nur dann überschritten,
wenn die erfolgte Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das
planfestgestellte Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des
Gesetzgebers rechtfertigen könnte,
77
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.,
78
bzw. wenn erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausübung des gesetz-
geberischen Ermessens bestehen.
79
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.
80
Gesetzgeberisch normierte Bedarfsentscheidungen sind verbindlich für die
nachfolgende Planung und Planrechtfertigung. In die Planabwägung ist ein solcher
Bedarf einzustellen; die gesetzgeberische Feststellung des Bedarfs ist für die
Planfeststellungsbehörden und für die Gerichte verbindlich.
81
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.
82
Ein Gericht darf nur überprüfen, ob die der Planfeststellung zugrundeliegende Prognose
des Gesetzgebers den an sie rechtlich zu stellenden Erwartungen genügt, insbesondere
ob sie in angemessener und methodisch einwandfreier Weise erarbeitet worden ist.
83
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 24. November 1989 - 4 C
41/88 -, BVerwGE 84, 131; NVwZ 1990, 860, 862 (gestufter Ausbau einer
Bundesautobahn).
84
Insbesondere ist es nicht Aufgabe eines Gerichts, eine eigene abwägende
Planentscheidung zu treffen.
85
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.
86
Das Gebot einer gerechten Abwägung aller geschützten privaten und öffentlichen
Belange ist zu beachten.
87
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 ff. sowie
88
Juris- Dokumentation; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 73 Rn. 49 ff.: bei einem
Grundstückseigentümer kann dieser sich auf den Schutz vor nachteiligen Wirkungen auf
sein Grundstück berufen.
Dies gilt auch bei einer zuvor erfolgten gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung.
89
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.
90
Insbesondere muss bei Eingriffen in das Eigentum eine den Anforderungen des Art. 14
Abs. 3 GG gerecht werdende Planrechtfertigung gegeben sein.
91
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.
92
Diese muss sich stets am Gemeinwohl orientieren. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben
im Einklang mit den Zielsetzungen des zugrundeliegenden - verfassungsmäßigen -
Fachplanungsgesetzes steht.
93
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.
94
Aus dem planerischen Gestaltungsspielraum der Behörde kann insbesondere nicht der
Schluss gezogen werden, dass die Behörde jeden nicht von vornherein abwegigen
Standort bzw. Trassenverlauf untersuchen muss, solange sich ein anderer Standort
nicht geradezu aufdrängt. Vielmehr setzt die Standortwahl bzw. die Wahl des
Trassenverlaufs der Rohrleitungsanlage voraus, dass ernsthaft in Betracht kommende
Alternativstandorte auch ernsthaft in Betracht gezogen und erwogen werden.
95
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1979 - 7 CB 21.79 -, DÖV 1980, 133 ff. sowie
Juris- Dokumentation; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.
96
Eine Planungsalternative, die der zuständigen Planungsbehörde schon nach einer
Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf bereits in einem frühen
Verfahrensstadium ausgeschieden werden.
97
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.
98
Soweit eine Planung in Rechtspositionen Dritter eingreift, beispielsweise wenn es um
durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte geht, bedarf die Planung einer
besonderen Rechtfertigung und hat sich an den in dieser im Fachgesetz zum Ausdruck
kommenden Planungsleitsätzen auszurichten. So muss ein objektiv erforderliches
Bedürfnis an der Planung vor dem Hintergrund der verfolgten Ziele bestehen. Eine
solche Planung ist auf die sich aus dem zugrundeliegenden Fachgesetz ergebenden
öffentlichen Belange auszurichten und muss vor diesem Hintergrund erforderlich sein.
99
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O.
100
Die entsprechende konkrete Planfeststellung muss ferner ein rechtlich zulässiges
Planungsmodell darstellen.
101
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, a.a.O.
102
Bei privatnützigen Vorhaben muss dieses Modell den Zielvorgaben des
103
zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes entsprechen.
Vgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046//85
- u.a.; BVerfGE 74, 264 ff. sowie Juris-Dokumentation (Boxberg); Kopp/Ramsauer,
a.a.O., § 72 Rn. 14 a, § 74 Rn. 30 ff.
104
Die oben genannten Vorgaben sind von der Antragsgegnerin insgesamt beachtet
worden.
105
Die Antragsgegnerin hat im Planfeststellungsbeschlusses unter Ziffer B. II.
ausreichende Ausführungen zur Planrechtfertigung und eine Würdigung des
Gesamtergebnisses vorgenommen (Seiten 45 ff.). Unter Berücksichtigung der oben
skizzierten gerichtlichen Überprüfungsbefugnisse in einem planfeststellungsrechtlichen
Verfahren sind diese im Ergebnis nicht zu beanstanden.
106
Die Planrechtfertigung ergibt sich aus dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb
einer Rohrfernleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl vom 21. Juli 2004 (GV. NRW.
2004 S. 411) betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage für die
Durchleitung von Propylen. Dieses Gesetz - RohrlSelfMarlG - ist bei der in einem
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen
Prüfung formell und materiell verfassungsmäßig.
107
Insbesondere ist das Gesetz in dem hierfür vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren
ordnungsgemäß zustande gekommen und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt
gegeben worden (Art. 65, 66 Satz 1, 71 Abs. 1 Verfassung des Landes Nordrhein-
Westfalen).
108
Es ist unter dem Gesichtspunkt der getroffenen Enteignungsregelungen auch materiell
verfassungsmäßig.
109
Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Enteignung ergeben sich aus Art. 14 Abs. 3
GG.
110
Eine Enteignung ist ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen und kann
sowohl auf eine vollständige als auch auf eine teilweise Entziehung konkreter
Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet werden, gerichtet
sein. Dabei müssen stets die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG beachtet werden.
111
Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u.a. -, u.a. BVerfGE 56, 249 ff.
sowie Juris-Dokumentation (Gondelbahn); BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 -
1 BvR 218/99 -, u.a. NVwZ 2003, 197ff. sowie Juris-Dokumentation (Hamburg-
Finkenwerder).
112
Gemäß Satz 1 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig; gemäß
Satz 2 darf diese nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und
Ausmaß der Entschädigung regelt.
113
Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. März 1981, a.a.O.; Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.;
Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, u.a. NVwZ 2003, 726 f. sowie
Juris- Dokumentation; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - C 7/01 -; u.a. BVerwGE
117, 138 ff. sowie Juris-Dokumentation (Transitpipeline, MERO-Gesetz).
114
Dabei ist das Wohl der Allgemeinheit durch eine Abwägung nach
Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung
und dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz zu
bestimmen. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die eine Enteignung
legitimierenden Gemeinwohlaufgaben selbst festzulegen. Die Einschätzung des
Gesetzgebers im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums hat sich auch auf
die Erforderlichkeit des entsprechenden Vorhabens zu erstrecken.
115
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.
116
Das zur Überprüfung berufene Gericht hat die vom Gesetzgeber festgelegten
Gemeinwohlbelange zu respektieren, es sei denn, diese sind eindeutig widerlegbar
oder offensichtlich fehlsam oder widersprechen der Wertordnung des Grundgesetzes.
117
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O; Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.
118
Eine Enteignung ist (auch) zugunsten Privater bzw. privat organisierter Unternehmen
möglich. Eine solche Enteignung ist davon abhängig, dass dem Unternehmen die
Erfüllung der dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes zugewiesen und zudem sichergestellt ist, dass es zum Nutzen der
Allgemeinheit durchgeführt wird. Maßgeblich ist der Enteignungszweck des Wohls der
Allgemeinheit.
119
Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002,
a.a.O.
120
Eine Enteignung zugunsten eines Privaten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der
Unternehmer beispielsweise auf dem Bereich des gesetzlich normierten qualifizierten
Enteignungszweckes der Energieversorgung oder von Infrastrukturleistungen tätig ist
und zusätzlich zu diesem Gemeinwohlzweck sichergestellt ist, dass das Vorhaben zum
Nutzen der Allgemeinheit ausgeführt wird.
121
Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.
122
In den anderen Fällen, in denen die Enteignung nur mittelbar dem Gemeinwohl dient,
bestehen demgegenüber besondere verfassungsrechtliche Probleme. Das
Bundesverfassungsgericht,
123
vgl. Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.,
124
fordert hier, dass gesetzlich festzulegen ist, für welche Vorhaben und unter welchen
Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll. Der
Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine
Enteignung statthaft sein soll. Auch muss gewährleistet sein, dass der im
Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert
wird. Ergibt sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht bereits aus dem
Unternehmensgegenstand selbst (wie es z. B. bei dem allgemein anerkannten Bereich
der Daseinsvorsorge der Fall ist), sondern nur als mittelbare Folge der
Unternehmenstätigkeit, müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche
Konkretisierung des Enteignungszwecks gestellt werden. Daher ist der
125
Enteignungszweck gesetzlich so genau zu beschreiben, dass die Entscheidung über
die Zulässigkeit der Enteignung nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Ferner
sind differenzierte materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, die
sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird.
Schließlich darf der Gemeinwohlbezug kein bloßer tatsächlicher Reflex bleiben,
sondern muss auf Dauer garantiert sein. Dazu ist eine effektive rechtliche Bindung des
Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; ferner (zur gesetzlichen Beschreibung
des Enteignungszwecks): Urteil vom 10. März 1981, a.a.O.
126
Die Vorschriften des RohrlSelfMarlG und des über § 3 Abs. 4 "im Übrigen" geltenden
EEG NRW verstoßen nicht gegen die Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 GG.
127
Das Gesetz bestimmt unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts, für welches Vorhaben und für welche Zwecke und unter
welchen Voraussetzungen eine Enteignung zulässig sein soll. Es enthält ferner
ausreichende Vorkehrungen für den Fall der endgültigen Betriebseinstellung und einer
anderen Nutzung als der gesetzlich vorgegebenen.
128
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dienen die Errichtung und der Betrieb der Rohrleitungsanlage
dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach Satz 2 gilt dies
unabhängig davon, dass die Anlage zusätzlich zu den in Absatz 2 als "insbesondere"
genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Zwecken (hier u.a. der Beigeladenen)
dient.
129
Die Enteignung kann gemäß § 2 Abs. 1 zur Errichtung und zum Betrieb der hier
streitigen Rohrleitungsanlage erfolgen.
130
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das
Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare
Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden
Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ist der für das
Vorhaben erforderliche Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren
zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
131
§ 4 enthält Bestimmungen für den Fall einer endgültigen Betriebseinstellung.
132
Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit dem RohrlSelfMarlG speziell
die Errichtung und den Betrieb der hier streitigen Rohrfernleitungsanlage zur
Durchleitung von Propylen gesetzlich normiert. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 Ziffern
1 bis 4 den (öffentlichen) Enteignungszweck dargestellt und ausdrücklich erkannt, dass
darüber hinaus die Rohrfernleitungsanlage auch privatwirtschaftlichen Zwecken
(vorrangig der Beigeladenen) dient (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2). Die vom Gesetzgeber
genannten Enteignungszwecke sind nicht zu beanstanden, insbesondere nicht zuletzt
vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen, politischen und
gesellschaftlichen Diskussion betreffend die Reduzierung von Umweltemissionen und
angesichts des in Art. 20 a GG normierten Staatsschutzzieles Umweltschutz.
133
Die Einschätzung des Gesetzgebers betreffend die Erforderlichkeit der
planfestgestellten Leitung ist unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber
134
zustehenden Prognosespielraums,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.,
135
nicht fehlerhaft.
136
Vgl. auch Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.
137
Ferner hat der Gesetzgeber die zu beachtenden Voraussetzungen für eine Enteignung
dargestellt. Insbesondere sind diese Erwägungen nicht offensichtlich fehlsam. Auch
sind ausreichende gesetzliche Vorkehrungen (Rückenteignung) zur dauerhaften
Sicherung des Enteignungszwecks getroffen worden (vgl. § 4).
138
Zwar darf ein Gesetzgeber in besonderen Fällen auch Details einer anlagenbezogenen
Fachplanung in eigener Kompetenz (gesetzlich) regeln, so wie er es beispielsweise bei
der sogenannten "Südumfahrung Stendal" getan hat; hierbei handelte es sich um die
Planung eines Teilabschnitts der Eisenbahn- Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen
Hannover und Berlin und um eines der 17 Verkehrsprojekte "Deutsche Einheit" durch
das SüdumfStG.
139
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, u.a. BVerfGE 95, 1 ff. sowie
Juris- Dokumentation (Südumfahrung Stendal).
140
Der Landesgesetzgeber war allerdings im vorliegenden Fall der Errichtung und des
Betriebs einer Rohrfernleitung nicht dazu verpflichtet, konkrete gesetzliche Vorgaben zu
machen und durfte die Durchführung des gesetzlichen Planfeststellungsverfahrens der
zuständigen Planfeststellungsbehörde, der Antragsgegnerin, überlassen. Er durfte
insbesondere lediglich die zu verbindenden Orte (Beginn und Ende der zu errichtenden
Leitung) gesetzlich normieren. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Rohrfernleitung
handelt es sich um ein von Art und Umfang her nicht mit der vorgenannten
Eisenbahnstrecke und der Errichtung des Schnellen Brüters in Kalkar vergleichbares
Vorhaben.
141
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, u.a. BVerfGE 49, 8 ff. sowie
Juris-Dokumentation (Schneller Brüter Kalkar).
142
Die vom Landesgesetzgeber getroffene Entscheidung zugunsten der Errichtung und des
Betriebes der planfestgestellten Rohrleitungsanlage der Beigeladenen ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber stand bei der von ihm getroffenen
Abwägungsentscheidung wie dargestellt ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Verfassungsrechtlich nicht geboten ist, dass in dem Gesetz (bzw. in der entsprechenden
Gesetzesbegründung) umfassende Einzelheiten zu dem Planvorhaben aufgeführt
wurden, zumal die Antragsgegnerin als Planfeststellungsbehörde zuständig war für die
konkrete Überprüfung der Antragsunterlagen der Beigeladenen, die Ermittlung und
Prüfung von erhobenen Bedenken, die Abwägung aller relevanten Belange und für die
Genehmigung des Vorhabens im Rahmen der hierbei zu beachtenden rechtlichen und
insbesondere gesetzlichen Vorgaben.
143
Es ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber offensichtlich fehlerhaft
entschieden hat und dass er den Bedarf für das Vorhaben der Beigeladenen (damit)
nicht ausreichend ermittelt hat. Bei dem Vorhaben musste der Gesetzgeber auch keine
144
eigene Einschätzung des wirtschaftlichen Nutzens vornehmen und damit quasi seine
eigene betriebswirtschaftliche Einschätzung an die Stelle des Vorhabensträgers setzen.
Es ist eine zulässige politische Willenserklärung, zum Beispiel im Rahmen von
Wirtschaftsförderung und Technologieförderung, Rahmenbedingungen zugunsten von
betroffenen Unternehmen zu schaffen und hier den Wirtschaftsstandort Nordrhein-
Westfalen zu stärken. Eine offensichtlich fehlsame Bedarfsentscheidung bzw. eine
Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens liegt (jedenfalls) nicht vor.
Die Planrechtfertigung im Übrigen ist aufgrund der Angaben im
Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin unter Ziffer B. II. (vgl. Seiten 45 ff. und
76 ff.) gegeben. In diesem Rahmen ist erkennbar auch eine Auseinandersetzung mit
dem Grundrecht des Art. 14 GG erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss hat dabei im
Ergebnis auch zutreffend das Eigentumsgrundrecht der beiden Antragsteller gemäß Art.
14 Abs. 1 GG berücksichtigt und abgewogen.
145
Insbesondere kommt dem RohrlSelfMarlG und dem Planfeststellungsbeschluss eine
enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. den Vorschriften des
EEG NRW).
146
Im Rahmen der getroffenen Abwägungsentscheidung hat die Antragsgegnerin auch alle
nach der Rechtsprechung vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Trassenvarianten
berücksichtigt. Eine andere Trassenführung als Planungsalternative drängte sich
gerade nicht auf.
147
Vgl. OVG NRW, Beschluss von 23. März 2007, a.a.O. (allg. zum Aufdrängen einer
Planungsalternative).
148
Die Antragsgegnerin hat sich ausdrücklich auch mit der u. a. von den Antragstellern
vorgeschlagenen Trassenvariante auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen sei diesbezüglich auf den durch die Antragsgegnerin im
Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsatz vom 15. Juni 2007 (Seiten 8 ff.)
verwiesen; den dortigen zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen, die jeweils
auf die einschlägigen Stellen des Planfeststellungsbeschlusses hinweisen, sind die
Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegen getreten.
149
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hält sich im Rahmen der für
Rohrfernleitungen maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben.
150
In rechtlicher Hinsicht ergeben sich diese aus den Vorschriften der
Rohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV - vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809).
Gemäß deren § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt die Verordnung u. a. für planfeststellungs- oder
plangenehmigungsbedürftige Rohrfernleitungsanlagen, in denen verflüssigte oder
gasförmige Stoffe mit den Gefahrenmerkmalen F, F+, T, T+ oder C befördert werden. Als
gasförmiger Stoff mit dem Gefahrenmerkmal F+ fällt Propylen bzw. dessen Transport
durch eine Rohrfernleitungsanlage damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich der
Rohrfernleitungsverordnung, denn einen Ausschlusstatbestand gibt es nicht. Im Hinblick
darauf, dass der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September
2002 (BGBl. I S. 3777), als deren Art. 4 die Rohrfernleitungsverordnung erlassen wurde,
151
(bundes-) gesetzliche Normen zu Grunde liegen, die zu den überwachungsbedürftigen
Anlagen ausdrücklich "Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder
giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten" zählen (vgl. § 2 Abs. 2 a Nr. 4 des
Gerätesicherheitsgesetzes), ergeben sich unter den Gesichtspunkten des
Gesetzesvorbehalts und des Wesentlichkeitsprinzips keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen diese Regelungsstruktur. Insbesondere bedarf es keiner
spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. keines förmlichen Gesetzes
ausschließlich für den Transport von Propylen durch eine Rohrfernleitungsanlage,
sodass sich die Frage, welche Bedeutung der im (nordrhein-westfälischen)
RohrlSelfMarlG zum Ausdruck gebrachten Wertung des (Landes-)Gesetzgebers
zukommt, im vorliegenden Zusammenhang nicht stellt.
Die "grundsätzlichen" Anforderungen sind in § 3 RohrfernlV festgelegt:
152
Gemäß § 3 Abs. 1 RohrfernlV müssen Rohrfernleitungsanlagen so beschaffen und
betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden
wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt
nicht zu besorgen sind.
153
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrfernlV ist die Rohrfernleitungsanlage entsprechend dem
Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
154
Bei dem Stand der Technik wird der rechtliche Maßstab für das Erlaubte oder Gebotene
(anders als bei dem Stand von Wissenschaft und Technik) an die Front der technischen
Entwicklung verlagert, da die allgemeine Anerkennung und die praktische Bewährung
allein nicht ausschlaggebend ist. Behörden und Gerichte müssen dabei in die
Meinungsstreitigkeiten der Techniker eintreten, um zu ermitteln, was technisch
notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist.
155
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O. und unter Verweis auf die
vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 4.
August 1992 - 4 B 150/92 -, Juris-Dokumentation.
156
Als Stand der Technik bei Rohrfernleitungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrfernlV
insbesondere die nach § 9 Abs. 5 veröffentlichten - von dem beim Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichteten Ausschuss für
Rohrfernleitungen vorgeschlagenen - Technische Regeln. Dies ist vorliegend die
Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen - TRFL - vom 19. März 2003 (BAnz Nr.
100 a, ber. am 16. April 2004, BAnz. Nr. 80), die - in Anlehnung an eine Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Technischen Anleitung - TA - Luft,
157
vgl. Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2/96 -, Juris-Dokumentation,
158
"generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende
Standards aufstellt, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße
wissenschaftlich-technischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen
verkörpern". Der Geltungsbereich dieser technischen Vorgaben umfasst ausdrücklich
die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen entsprechend der
Rohrfernleitungsverordnung (vgl. "Geltungsbereich", Abs. 1 TRFL). Da keiner der unter
"Geltungsbereich" Abs. 2 lit. a. - d. TRFL genannten Ausnahmetatbestände eingreift und
die TRFL auch im Übrigen keinen Ausschluss beinhaltet, ist die genannte Technische
159
Regel bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf die planfestgestellte
Rohrfernleitung zum Transport von Propylen anwendbar.
Hinzu kommt, dass Propylen in der Stoffliste des Anhangs F der TRFL enthalten und
damit ausdrücklich vom Normgeber als durch Rohrfernleitungen zu befördernder Stoff
zugelassen ist. Bedenken hiergegen hat das Gericht nicht.
160
Die Anforderungen der demnach anwendbaren TRFL sind insgesamt beachtet worden.
Dies gilt für ihren Teil 1 (Betriebsvorschriften), ihren Teil 2
(Beschaffenheitsanforderungen) und die Anforderungen an die Antragsunterlagen zur
Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung einer Fernrohrleitung gemäß Anhang
A. Insbesondere ist zur Überzeugung des Gerichts sichergestellt, dass bei dem
geplanten Betrieb der Leitung der Schutz vor Entzündungen und vor Explosionen des
Stoffes Propylen ausreichend beachtet worden ist bzw. wird. Dies gilt auch im Hinblick
auf die Parallelverlegung mit anderen Rohrleitungen.
161
Die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage entspricht zunächst den allgemeinen
Anforderungen der Nr. 1.1 (des im Folgenden vorbehaltlich abweichender
Kennzeichnung stets gemeinten Teils 1) TRFL. Danach müssen
Rohrfernleitungsanlagen so nach dem Stand der Technik beschaffen sein und errichtet
und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
vermieden wird und insbesondere Menschen und die Umwelt vor schädlichen
Einwirkungen durch die Rohrfernleitungsanlage geschützt werden (Absatz 1 Satz 1),
dazu sind insbesondere die chemischen und physikalischen Eigenschaften des
Förderguts, hier Propylen, zu berücksichtigen und die Errichtung und der Betrieb der
Rohrfernleitungsanlage so zu gestalten, dass diese den zu erwartenden
Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt (Absatz 2 Satz 2). Je nach
Eigenschaft des Fördermediums sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz von
Menschen und Umwelt zu treffen (Absatz 2 Satz 2). Diese Vorgaben erstrecken sich
sowohl auf die Rohrleitungen als auch auf alle dem Leitungsbetrieb dienenden
Einrichtungen (vgl. Nr. 1.2.1 Satz 2 TRFL).
162
Insbesondere sind, wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird, besondere
Maßnahmen in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis, zum Beispiel in bebauten
Gebieten nach Nr. 3.1.1 TRFL, getroffen worden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel
um die Verwendung eines besonders verformungsfähigen Werkstoffs nach DIN EN
10208-2, um eine höhere Erdüberdeckung (1,20 Meter Verlegungstiefe), um die
Anordnung von Absperrarmaturen zur Begrenzung der Austrittsmenge, um den örtlichen
Einsatz von Leckerkennungseinrichtungen, um die umfangreichere Überwachung der
Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten, um eine Druckprüfung, um die Verlegung von
Warnbändern oberhalb der Rohrfernleitung (vgl. Nr. 5.2.5 lit. a. bis g. TRFL), um die
besondere Kennzeichnung des Leitungsverlaufs im Gelände und um die Einrichtung
von Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes (vgl. die
vorgenannte Nr. lit. i. und j. TRFL). Die oberirdischen Anlagenteile und Stationen an der
Leitung der Beigeladenen sind gegen den Zutritt Unbefugter, insbesondere durch einen
ungefähr 2,50 m hohen Zaun mit Übersteigeschutz, geschützt (Nr. 5.3.1 Satz 1 TRFL).
Der Schutz der Rohrleitung gegen Korrosion (kathodischer Korrosionsschutz) ist unter
Beachtung von Nr. 7 TRFL normiert worden. Die Vorgaben der TRFL hinsichtlich der
Ausrüstung der Anlage sind ebenfalls beachtet worden; beispielsweise sind
Einrichtungen vorhanden, mit denen die Betriebsdrücke gemessen und registriert
werden können. Ebenso ist sichergestellt, dass etwaige Verluste festgestellt und
163
Schadensstellen geortet werden können (Nr. 11, insbesondere 11.1.1 lit. a. und d.
TRFL), dass Einrichtungen zum Begrenzen der Austrittsmenge (Nr. 11.4 TRFL),
Einrichtungen zum Feststellen austretender Stoffe (Nr. 11.5.1 TRFL) und insbesondere
zwei voneinander unabhängige, kontinuierlich arbeitende Einrichtungen, die im
stationären Betriebszustand den Austritt feststellen können, vorhanden sind (Nr. 11.5.2.1
lit. a. TRFL) sowie darüber hinaus - ohne rechtlich geboten zu sein - auch eine
Einrichtung, die schleichende Undichtigkeiten feststellen kann ("LEOS"- System, vgl.
die vorgenannte Nr. lit. c. i. V. m. dem Anhang I zur TRFL). Des Weiteren sind die
Vorschriften zum Betrieb und zur Überwachung der Anlage (Nr. 12 TRFL) und
insbesondere zur Einrichtung einer ständig besetzten Betriebszentrale - hier in Marl -
(Nr. 12.3.2) beachtet worden. Weiterhin ist die Leitungstrasse zur visuellen
Überwachung der Trasse zu begehen (Nr. 12.3.3.2 TRFL), die Dichtheit und der
Zustand der Rohrfernleitungsanlage (Nr. 12.3.4 TRFL) und die Ausrüstungsteile der
Anlage sowie der Korrosionsschutz sind zu prüfen (Nr. 12.3.5 und 12.3.6 TRFL).
Maßnahmen bei Betriebsstörungen, insbesondere bei Undichtigkeiten, sind zu treffen;
ferner sind spezielle Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorzulegen (vgl. Nr. 12.5. und
12.6 TRFL). Allgemein sind die Leitung und die Leitungsteile so in Stand zu halten und
gegebenenfalls in Stand zu setzen, dass ihre Funktion bzw. ihr Sollzustand erhalten
bleibt (Nr. 12.7, Nr. 12.7.1.1 TRFL). Darüber hinaus sind eine Vielzahl von
Anforderungen an die verwendeten Werkstoffe für die Rohre und Rohrleitungsteile zu
beachten (vgl. Nr. 2 des Teils 2 TRFL).
Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 3 Abs. 1 RohrfernlV sowie der Nr. 1.1
des Teils 1 TRFL ist zu beachten, dass Schäden für Menschen und Umwelt nicht zu
besorgen sind. Dabei ist aber wie bei jeder Genehmigung einer neuen technischen
Anlage zu berücksichtigen, dass keine Regelungen gefordert werden können, die mit
absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließen, die aus der Zulassung
einer solchen Anlage und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können. Es muss
stets bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bleiben. Ungewissheiten jenseits
dieser Schwelle sind unentrinnbar.
164
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O. (ausdrücklich zur Schutzpflicht des
Gesetzgebers).
165
Durch die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage sind schädliche Einwirkungen auf
den Menschen und die Umwelt im Sinne des oben genannten § 3 Abs. 1 RohrfernlV
nicht zu erwarten. Deren Errichtung und der vorgesehene Betrieb der Anlage
entsprechen dem (nach § 3 Abs. 2 RohrfernlV) maßgeblichen Stand der Technik. Dies
gilt insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor einer Entzündung und vor Explosionen
im Falle eines Austritts von Propylen aus der Leitung.
166
Die Einschätzung des Gerichts beruht in erster Linie auf den unter den Gründen zu I.
dieses Beschlusses im einzelnen genannten TÜV-Gutachten und - Stellungnahmen zu
unterschiedlichen Aspekten der Sicherheit der Leitungsanlage. Diese sachverständigen
Aussagen sind für das Gericht allesamt verwertbar. Die Darstellungen sind
nachvollziehbar und im Ergebnis ohne Widersprüche.
167
Verbindlich planfestgestellte Planunterlagen sind ausweislich des
Planfeststellungsbeschlusses (Ziffern A. II., Seite 13 und B. I. 2.4.5., Seiten 44 f.) die
Antragsunterlagen der Beigeladenen (= Ziffer F. I., Seiten 119 ff.).
168
Darüber hinaus enthalten die Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses (Ziffer A. III.,
Seiten 13 ff.) weitere zu beachtende Anforderungen hinsichtlich der Errichtung und des
Betriebes der planfestgestellten Rohrfernleitungsanlage, insbesondere hinsichtlich
eines Systems zur Erkennung schleichender Leckagen (Ziffer A. III. 1.3 des
Planfeststellungsbeschlusses). Gegen den Transport von Propylen durch die
planfestgestellte Rohrleitungsanlage bestehen zunächst vor dem Hintergrund der
Materialeigenschaften bzw. -beschaffenheit der verwendeten Werkstoffe keine
Bedenken. Die genauen Materialeigenschaften und die zu beachtenden
Mindestanforderungen sind planfestgestellt (vgl. Ziffern A. II. Seite 13 und F. I., Seiten
119 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).
169
Die planfestgestellte Rohrleitungsanlage erfüllt gemessen am Maßstab des Standes der
Technik auch alle Anforderungen an die Betriebssicherheit.
170
Grundsätzlich sollen zwar Rohrfernleitungsanlagen nach Nr. 3.1.1 TRFL nach
Möglichkeit nicht in bebauten Gebieten errichtet werden. Wenn dies nicht möglich ist,
dürfen sie gleichwohl errichtet werden; es besteht kein Verbot einer Errichtung.
Allerdings müssen in dann besondere Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden.
Diese sind für solche Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis in Nr. 5.2.5 TRFL lit. a. bis j.
vorgesehen. Entsprechende Maßnahmen sind getroffen worden. Die planfestgestellte
Leitungstrasse kann bebaute (geschützte) Gebiete letztlich nicht vollständig umgehen.
Alternative Trassenvarianten sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - wie
bereits oben im Hinblick auf die Vorstellungen der Antragsteller angesprochen -
umfassend geprüft worden und kommen im Ergebnis nicht in Betracht.
171
Insbesondere ist ein besonders verformungsfähiger Werkstoff nach DIN EN 10208-2 zu
verwenden (Nr. 5.2.5 lit. a. TRFL), was unter Berücksichtigung der vorstehenden
Ausführungen gewährleistet ist.
172
Die Antragsgegnerin hat gemäß Nr. 5.2.5 lit. b. TRFL eine höhere Erdüberdeckung
gegen nicht auszuschließende äußere Einwirkungen von 1,20 Meter planfestgestellt
(Ziffern B. I. und II., Seiten 38 und 54 des Planfeststellungsbeschluss sowie Seite 157
der Antragsunterlagen), die die nach Nr. 5.2.1.2 TRFL vorgeschriebene Höhe von 1,00
Meter noch überschreitet. Bedenken dagegen, dass diese Abdeckung insbesondere
zum Schutz gegen äußere Einwirkungen und der dadurch entstehenden Gefahr einer
Explosion nicht ausreichend sein könnte, sind für das Gericht nicht ersichtlich.
173
Ferner ist eine erhöhte Wanddicke der Leitung vorgesehen (Seite 155 der
Antragsunterlagen) sowie zum Schutz gegen äußere Einwirkungen die Verlegung einer
Geogrid- bzw. Geotextil-Matte oberhalb der Leitung (Ziffern A. III. und B. II, Seiten 16 und
53 f. des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 155 der Antragsunterlagen; vgl. auch
Bericht des RWTÜV vom 28. Juni 2006 über Feldversuche mit verschiedenen Geo-Grid-
Matten zum Pipelineschutz). Ebenso sind Trassenwarnbänder (Ziffer A. III., Seite 16 des
Planfeststellungsbeschlusses) sowie - in bestimmten Bereichen - oberirdische
Schilderpfähle (Seite 157 der Antragsunterlagen) vorgeschrieben. Zur Begrenzung der
Austrittsmenge sind Absperrarmaturen gemäß Nr. 5.2.5 lit. c. TRFL vorgesehen (Ziffer A.
III., Seite 16 des Planfeststellungsbeschlusses).
174
Für den Fall von Undichtigkeiten sind Leckerkennungseinrichtungen gemäß Nr. 5.2.5 lit.
d. TRFL planfestgestellt (vgl. Seiten 54 f. des Planfeststellungsbeschlusses und Seite
13, Auflage Ziffer A. III. 1.3). Gemäß Nr. 11.5.2.1 Satz 1 lit. a. und Satz 3 TRFL sind
175
grundsätzlich (nur) zwei voneinander unabhängig kontinuierlich arbeitende
Einrichtungen zum Feststellen austretender Stoffe vorgeschrieben. Hierbei handelt es
sich um das unabhängig voneinander kontinuierlich arbeitende Druckwellenverfahren
und ein Softwaremodell-basierendes Verfahren (vgl. Seiten 104 ff. der
Antragsunterlagen).
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Leckerkennungssysteme,
insbesondere das Druckwellenverfahren, bei Propylen zu unzutreffenden Ergebnissen
führen. Es geht insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des
Druckwellenverfahrens gemäß Nr. I 6 Anhang I zur TRFL davon aus, dass dieses
Verfahren auch bei der Erkennung von Propylen funktioniert. Anhang I schließt nach
seinem Wortlaut weder die Funktionsfähigkeit noch die Anwendbarkeit des
Druckwellenverfahrens für Gase mit einer Dichte wie Propylen aus. Vor dem
Hintergrund der (im Übrigen für Kohlenmonoxid durch die Herstellerfirma Krohne im
Rahmen der entsprechenden "Pipeline-Verfahren" im August 2007 ausdrücklich
bestätigten) tatsächlichen Funktionsfähigkeit kann dahingestellt bleiben, ob Propylen
bei einer relativen Dichte zu Luft von 1,48 (vgl. zur Dichte von Gasen:
www.airliquide.de/loesungen/produkte/gase/gasekatalog/stoffe) ein gasförmiger Stoff
von hoher Dichte gemäß I 6 Anhang zur TRFL ist. Denn es gibt jedenfalls gasförmige
Stoffe mit Dichten (bei 15° Celsius) von 5,51 (Xenon), 3,51 (Krypton) und 3,00 (Chlor),
die den Schluss nahe legen, dass Propylen keine hohe Dichte aufweist.
176
Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus (unter Berücksichtigung der besonderen
Stoffeigenschaften von Propylen) im Rahmen der Auflagen unter Ziffer A. III. des
Planfeststellungsbeschlusses eine zusätzliche Einrichtung angeordnet, die
schleichende Undichtigkeiten (Leckagen) feststellen soll. Dies geschieht durch einen
unterhalb parallel zur Leitung in einer "19-Uhr-Position" verlegten
Sensormembranschlauch (System "LEOS" des Herstellers B1 (www.xxxxx.de) als
weiteres kontinuierliches Messverfahren gemäß Nr. 11.5.2.1 lit. c. TRFL). Nach der
TRFL ist ein solches System nur für bestimmte Rohrfernleitungen vorgeschrieben (vgl.
Nr. 11.5.2.1 TRFL), nicht für die vorliegende Leitung zur Beförderung von Propylen. Die
Genauigkeit dieses Systems und die Leckererkennungszeit müssen dem Stand der
Technik entsprechen. Technisch möglich ist nach der in anderen "Pipeline-Verfahren"
gewonnenen Erfahrung des Gerichts eine Leckerkennungszeit, die nicht mehr als 48
Stunden beträgt; ein Analyseintervall von 24 bis 48 Stunden an der Leitung wird als
quasi kontinuierliche Messung angesehen. Durch das System kann jeder einzelne
Abschnitt der Leitung überwacht, Lecks können genau geortet werden. Zur genauen
Funktion wird auf die Internetseite des Herstellers B1 (www.xxxxx.de) verwiesen. Aus
diesen Herstellerangaben ergibt sich insbesondere die Eignung dieses Systems zur
Erkennung von austretenden Gasen (LEOS: /leckageortung/technische-
beschreibung/detektierbare-medien).
177
Das Membranschlauchverfahren "LEOS" entspricht zur Überzeugung des Gerichts dem
maßgeblichen Stand der Technik. Entsprechende Leckerkennungssysteme bestehen
nach den Erfahrungen des Gerichts aus den die Kohlenmonoxid-Rohrfernleitung
betreffenden Verfahren im Übrigen seit mehr als 20 Jahren. Durch den Sensorschlauch
ist das Erkennen des Austritts (sehr) kleiner Gasmengen möglich. Hierbei handelt es
sich um das zur Zeit weltweit genaueste System zur Erkennung kleinster Lecks.
Undichtigkeiten von 1 - 2 ppm sind messbar; ein Leck ist örtlich genau lokalisierbar.
Nach einem vom TÜV begleiteten - dem Gericht ebenfalls aus den oben genannten
Verfahren bekannten - Feldversuch sind jedenfalls Mengen von 5 ppm messbar.
178
Maßgeblich hierfür sind zudem die verwendeten dahinter stehenden Analysesysteme.
Bedenken gegen die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Messsysteme insgesamt
bestehen nicht. Durch die gewählten Sicherheitssysteme können zum einen größere
Lecks erkannt und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen sofort eingeleitet werden,
wobei davon auszugehen ist, dass aufgrund der Konzeption der Rohrleitung und der
verwendeten Materialien sowie der sonstigen bei dem Bau zu beachtenden
Sicherheitsvorkehrungen ein entsprechendes Leck im Ergebnis zu keinen nachteiligen
Auswirkungen für Menschen und Umwelt führt.
179
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Reaktionszeit bzw.
Schließgeschwindigkeit der Schieber (vgl. Ziffer B. II., Seite 55 des
Planfeststellungsbeschusses und Betrachtung des RWTÜV vom 17. Dezember 2004
zur Auswirkung eines Vollbruchs der Pipeline, Seite 10, wonach sich die Ventile
innerhalb von 30 Sekunden schließen lassen).
180
Gleiches gilt bezüglich der vom Anlagenbetreiber noch aufzustellenden Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne (vgl. Ziffer B. II., Seite 56 des Planfeststellungsbeschlusses,
Seiten 131 ff. der Antragsunterlagen); mögliche Notfallszenarien sind betrachtet worden
(vgl. Seiten 136 ff. der Antragsunterlagen).
181
Ferner sind Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes
gemäß Nr. 5.2.5 lit. j. TRFL vorgesehen (Ziffer A. III., Seite 16 des
Planfeststellungsbeschlusses).
182
Unter Berücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahme des RWTÜV vom 8.
Dezember 2004 zur Sicherheit parallel verlegter Fernleitungen i.V.m. der
Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 sind für das Gericht auch keine wahrscheinlichen
Gefahren ersichtlich, die sich aus der Parallelverlegung (oder Kreuzung) mit anderen
Leitungen ergeben könnten.
183
Weiter wird eine durchgehende Überwachung des Betriebs der Leitungsanlage durch
die ständig besetzte Betriebszentrale im Chemiepark in Marl erfolgen. Die Tatsache,
dass die vorhandenen Notfalleinrichtungen in dieser Zentrale durch Menschen bedient
werden, ist nicht zu beanstanden.
184
Ferner soll es jährlich Begehungen mit Hunden sowie routinemäßiges Überfliegen der
Trasse mittels Hubschrauber geben (vgl. Ziffer A. II. des Planfeststellungsbeschlusses i.
V. m. Seite 105 der Antragsunterlagen).
185
Die sogenannte Rohr-in-Rohr Technik (Verwendung von doppelwandigen
Mantelrohren) bezogen auf die gesamte Rohrleitungsanlage ist nicht als Stand der
Technik nach der TRFL anzusehen. Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren
Angaben des RWTÜV vom 30. August 2005, 17. Oktober 2005 und 23. Juni 2006
verwiesen. Danach sind durchgängige doppelwandige Rohrsysteme nicht sicherer und
nicht zu beachtender Stand der Technik.
186
Die planfestgestellten Leckerkennungsverfahren i.V.m. einer
Schadenswahrscheinlichkeit von unter 10-7 i.V.m. der Entwicklung von Rissen in
Rohrfernleitungen lassen das Gericht zu der Einschätzung gelangen, dass die Leitung
sicher ist. Zu der Schadenswahrscheinlichkeit und der Möglichkeit eines Risses oder
187
Vollbruchs der Leitung wird auf die obige Betrachtung des RWTÜV vom 17. Dezember
2004 Bezug genommen. Danach ist zu beachten, dass die Wahrscheinlichkeit eines
(großen) Lecks (z. B. von 20 mm) oder sogar eines Leitungsbruchs (Vollbruch) aufgrund
einer quantitativen Risikobetrachtung unter Berücksichtigung der ISO DIS 16708 von
Oktober 2004 und dem verfolgten Ziel des Errichtens einer sehr sicheren Fernleitung
nach der ISO DIS 16708 bei einer Wahrscheinlichkeit von unter 10-7 liegt. Werte von
10-5 bis 10-7 bedeuten, dass ein Vorfall pro Kilometer in 100.000 bis 10.000.000 Jahren
zu erwarten ist. Die Antragsteller haben keine substantiierten Angaben gemacht, die
diese vorgenommenen Berechnungen und Berechnungsgrundlagen auch nur
ansatzweise in Frage stellen könnten. Solche Zweifel sind auch für das Gericht nicht
ersichtlich. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsberechnungen werden beispielsweise
auch bezüglich der Leckanfälligkeit von Leitungen in Druckwasserreaktoren
vorgenommen.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Risse nicht plötzlich
entstehen, sondern über einen längeren Zeitraum anwachsen. Vor diesem Hintergrund
können nach den Erfahrungen des Gerichts bereits kleinste Austrittsmengen durch das
Membranschlauchsystem "LEOS" ermittelt werden.
188
Bei der Beurteilung der Sicherheit ist eine Gesamtbetrachtung des erstellten
Sicherheitskonzepts vorzunehmen; diese bestätigt die Überzeugung des Gerichts, dass
die Rohrfernleitungsanlage sicher ist: So erfolgt zunächst eine durchgehende
Überwachung des Betriebs der Leitungsanlage durch die ständig besetzte
Betriebszentrale im Chemiepark in Marl. Ferner finden regelmäßige
Trassenbegehungen (Sichtprüfungen) gemäß den Vorgaben der TRFL statt; dabei ist
hinsichtlich des hier maßgeblichen (die Antragsteller betreffenden) - erkennbar in
bebautem Gebiet verlaufenden - Streckenabschnitts der Rohrleitung sichergestellt, dass
die qualifizierten Anforderungen der Nr. 12.3.3.2 Abs. 3 TRFL eingehalten werden:
Hieran knüpfen offenkundig die Ausführungen zur Verkürzung der Intervalle der
Begehungen in Absprache mit dem Sachverständigen auf Seite 105 der
Antragsunterlagen an, die über Ziffer A. II. (Seite 13) Bestandteil des
Planfeststellungsbeschlusses sind. Der Umstand, dass die Intervalle für
Streckenabschnitte in bebauten Gebieten und anderen Gebieten mit erhöhtem
Schutzbedürfnis selbst nicht im Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben, sondern
von dem Sachverständigen noch - abschnittsbezogen - abschließend bestimmt werden,
ist schon angesichts der notwendigen Flexibilität (u. a. im Hinblick auf einen möglichen
Wandel des Schutzbedürfnisses) unschädlich. Die weiterhin vorgesehene Überfliegung
mit Hubschraubern und die drei voneinander unabhängigen Erkennungssysteme - das
Membranschlauchverfahren "LEOS", das Druckwellenverfahren und das
Softwaremodell - gewährleisten die schnellstmögliche Ortung möglicher - nach den
obigen Ausführungen ohnehin äußerst unwahrscheinlicher - Undichtigkeiten.
189
Für alle Einrichtungen gilt schließlich, dass mit absoluter Sicherheit nicht jedes
Schadensereignis oder jeder Schadenseintritt verhindert werden kann.
190
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O.
191
Des Weiteren sind die Ausführungen des RWTÜV in seinem (planfestgestellten)
Gutachten vom 21. November 2005 zur Erdbebensicherheit der Rohrfernleitungsanlage
- Erdbebenzone 0 - nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die DIN 4149 in zulässiger
Weise für die Einteilung des jeweiligen Trassenverlaufs in die jeweils maßgebliche
192
Erdbebenzone gemäß Bild 2 Seite 13 DIN 4149 herangezogen worden; diesbezüglich
gilt sie nach dem Eurocode 8, DIN EN 1998 Teil 4, Nr. 3.2, Seite 31, ausdrücklich als
anzuwendende nationale Bestimmung.
Vor der tatsächlichen Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und regelmäßig
wiederkehrend sowie ggf. aus besonderem Anlass muss im Übrigen ein
Sachverständiger gemäß § 5 RohrfernlV die Anlage umfassend daraufhin überprüfen,
ob diese den Vorgaben der Rohrfernleitungsverordnung und der TRFL entspricht, um
deren Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Ziffer A. III. 5., Seite 30 des
Planfeststellungsbeschlusses).
193
Soweit eine abschließende Planentscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im
Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten (Entscheidungsvorbehalt); dem Träger des
Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde
bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen (vgl. § 74 Abs. 3 VwVfG NRW).
Unzulässige Entscheidungsvorbehalte gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG sind nicht gegeben.
Die Vorbehalte der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss verstoßen unter
Berücksichtigung der oben angeführten Vorgaben der Rechtsprechung nicht gegen
diese Norm.
194
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; Urteil
vom 22. November 2000, a.a.O.
195
Ein solcher Vorbehalt ist im Planfeststellungsrecht aufgrund des Grundsatzes
umfassender Problembewältigung,
196
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2000, a.a.O.;
Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 23 (Grundsatz der Konflikt- bzw. Problembewältigung:
einheitliche und umfassende Sachentscheidung, die grundsätzlich alle Probleme erfasst
und bewältigt (löst),
197
(nur) zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG NRW genügt. Für
einen zulässigen Vorbehalt muss die Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler
ausschließen können, dass eine Lösung des offen gehaltenen Problems durch die
bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt
des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend. Auf diesem Zeitpunkt bezogen müssen
sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit
vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Aber auch dann wird ein Vorbehalt nur für
zulässig erklärt, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der noch ungelöst
gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in
Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung nach den Umständen des
Einzelfalls bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist. Auch dürfen die
mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben,
dass die Planungsentscheidung nachträglich als unausgewogen erscheinen kann. Der
Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage
zumindest in ihren Umrissen voraus.
198
Vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42
ff. sowie Juris-Dokumentation (zur Notwendigkeit, die wesentlichen Fragen des
Gewässer- und Bodenschutzes bei der Planfeststellung eine Abfalldeponie
199
abschließend festzustellen); Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102,
331 f., 346 f. sowie Juris-Dokumentation (zur Auswahl von mehreren Trassenvarianten);
Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.
Es ist durchaus sachgerecht, wenn Detailplanungen nicht im
Planfeststellungsbeschluss bzw. die (technischen) Einzelheiten erst in einem späteren
Stadium erfolgen.
200
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.
201
Verstöße hiergegen sind weder substantiiert dargetan noch für das Gericht sonst
ersichtlich.
202
Angesichts der eindeutigen rechtlichen Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses
erübrigt sich eine Abwägung der weiteren Interessen der Beteiligten.
203
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 159 Satz 1 VwGO i.
V. m. § 100 Abs. 1 ZPO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern nicht auch die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen - auf
Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller gerichteten - Antrag gestellt
und sich somit keinem eigenem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
204
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Berücksichtigung
hat dabei der im aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ
2004, S. 1327 ff.) unter den Ziffern II. 34.2 i. V. m. 2.2 für die Klage eines drittbetroffenen
Privaten im Bereich des Planfeststellungsrechts "wegen sonstiger Beeinträchtigungen"
vorgesehene Wert in Höhe von 15.000,00 Euro gefunden, den die Kammer jeweils für
die geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung sowie die von den Antragstellern
jeweils behauptete Gefährdung von Leib und Leben angesetzt hat. Die sich für das
Hauptsacheverfahren nach Ziffer I. 1.1.3 des Streitwertkataloges ergebende
Gesamtsumme in Höhe von 60.000,00 Euro ist unter Anwendung von Ziffer I. 5 Satz 1
des Streitwertkataloges halbiert worden.
205
206