Urteil des VG Düsseldorf vom 21.05.2007

VG Düsseldorf: besondere härte, befreiung, einkommensgrenze, bedürftigkeit, einkünfte, vergleich, härtefall, leistungsfähigkeit, abgrenzung, behandlung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 2350/06
Datum:
21.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 2350/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist mit einem Radio und einem Fernsehgerät Rundfunkteilnehmer. Zuletzt
war er für den Zeitraum von April bis Juni 2005 durch die Stadtverwaltung T von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit worden.
2
Unter dem 3. Juni 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die weitere Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht. In dem formularmäßigen Antrag gab er an, er gehöre dem
Personenkreis des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV an. Dem Antrag beigefügt war ein
Leistungsbescheid des Zentrums für Eingliederung in Arbeit T vom 21. Mai 2005 über
den Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum Juli bis Dezember 2005. Dem
ebenfalls beigefügten Berechnungsbogen ist zu entnehmen, dass die gewährten
Leistungen auch einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 5,-- EUR
umfassen.
3
Mit Bescheid vom 10. September 2005 lehnte der Beklagte den Antrag mit der
Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3
RGebStV.
4
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 28. September 2005 Widerspruch. Er habe den
Bezug von ALG II im Zeitraum Juli bis Dezember 2005 nachgewiesen. Die Ablehnung
des Antrages sei nicht nachvollziehbar. Die jetzt fälligen Rundfunkgebühren würden
unter Vorbehalt bezahlt. Im Falle einer Befreiung werde um Rückzahlung des Betrages
5
gebeten.
Unter dem 7. Dezember 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut unter
Berufung auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV die Befreiung von der Rundfunkgebühr.
Diesem Antrag fügte er einen Leistungsbescheid des Zentrums für Eingliederung in
Arbeit T vom 30. November 2005 über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II im
Zeitraum Januar bis Juni 2006 bei. Den zugehörigen Berechnungsbogen legte er
unvollständig vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2005 wies der Beklagte den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 10. September 2005 zurück. Der Kläger erfülle die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht, weil er einen Zuschlag nach § 24
SGB II erhalte.
7
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Dezember 2005 beantragte die
Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut dessen Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht „zumindest ab dem 1. Januar 2006" und berief sich dabei
auch auf das Vorliegen einer besonderen Härte. Der Zuschlag nach § 24 SGB II betrage
lediglich 5 EUR und decke daher nicht die monatlich anfallenden Rundfunkgebühren.
Diesem Schreiben war nochmals der Leistungsbescheid vom 30. November 2005
beigefügt, diesmal mit vollständigem Berechnungsbogen. Hieraus geht hervor, dass der
Kläger im Zeitraum Januar und Februar 2006 einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe
von monatlich 5,-- EUR erhielt, der Zuschlag im Zeitraum März 2006 nur noch 2,17 EUR
betrug und im Zeitraum April bis Juni 2006 dem Kläger kein Zuschlag nach § 24 SGB II
mehr gewährt wurde.
8
Mit Bescheid vom 11. Januar 2006 befreite der Beklagte den Kläger für den Zeitraum
April bis Juni 2006 von der Rundfunkgebühr.
9
Der Kläger erhob hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2006
Widerspruch, soweit eine Befreiung nicht schon für den Zeitraum Januar bis März 2006
gewährt wurde. Dabei berief sich der Kläger erneut auf das Vorliegen eines besonderen
Härtefalls.
10
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2006 im Hinblick
auf den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV zurück und wies den Kläger
zugleich darauf hin, dass über dessen Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 3
RGebStV vom 23. Dezember 2005 separat entschieden werde.
11
Mit gesondertem Bescheid vom 4. März 2006 wies der Beklagte sodann den Antrag des
Klägers vom 23. Dezember 2005 auf Gebührenbefreiung wegen Vorliegens einer
besonderen Härte zurück.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies erneut darauf,
dass der ihm gewährte Zuschlag geringer als die zu zahlende Rundfunkgebühr sei. Er
sei im Ergebnis bei Zahlung der Rundfunkgebühr schlechter gestellt als ein Empfänger
von Leistungen nach SGB II, dem kein Zuschlag gewährt werde.
13
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2006 wies der Beklagte diesen Widerspruch
zurück. Im Falle des Klägers liege kein atypischer Sachverhalt vor, den der Gesetzgeber
- etwa aus Unkenntnis der damit verbundenen Folgen - in § 6 Abs. 1 RGebStV
14
unberücksichtigt gelassen habe. Dem Gesetzgeber seien vielmehr bei der Festlegung
der Befreiungsvoraussetzungen die unterschiedlichen Höhen des Zuschlags nach § 24
SGB II bekannt gewesen.
Am Montag, dem 10. April 2006 hat der Kläger Klage gegen den Ablehnungsbescheid
vom 11. Januar 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2006, zugestellt
am 9. März 2006 erhoben.
15
Am Montag, dem 15. Mai 2006 hat der Kläger ferner Klage gegen den
Ablehnungsbescheid vom 4. März 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 8. April
2006, zugestellt am 13. April 2006 erhoben.
16
Die beiden Klageverfahren sind durch Beschluss vom 19. Januar 2007 zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
17
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren und macht
geltend, dass die ihm gewährten Zuschläge so gering seien, dass sie zur Deckung der
monatlichen Rundfunkgebühren nicht ausreichten.
18
Der Kläger beantragt,
19
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11. Januar 2006, 24. Februar 2006,
4. März 2006 und 8. April 2006 zu verpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht für
den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 zu befreien.
20
Der Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Aktenauszug Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe:
25
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht im Zeitraum Januar
bis März 2006 ablehnenden Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat gegen den Beklagten
keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in diesem Zeitraum
und auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Befreiungsantrages vom
23. Dezember 2005, § 113 Abs. 5 VwGO.
27
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)
28
vom 20. November 1991, GV.NW S. 408, zuletzt geändert durch den Neunten
Rundfunkgebührenänderungsstaatsvertrag i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.01.2007,
GV.NRW S. 107;
29
besteht ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung, wenn der Antragsteller einem
der in Ziffer 1 - 11 der Vorschrift definierten begünstigten Personenkreise angehört. Es
handelt sich bei diesem Personenkreis ausnahmslos um Empfänger bestimmter
staatlicher Leistungen und - unter weiteren Voraussetzungen - behinderte Menschen.
Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist nach § 6 Abs. 2 RGebStV gegenüber
dem Beklagten durch Vorlage eines entsprechenden (Leistungs- oder Feststellungs-)
Bescheides nachzuweisen.
30
Der Kläger zählt ausweislich des von ihm vorgelegten Leistungsbescheides vom 30.
November 2005, der die Gewährung von Sozialleistungen nach SGB II in dem hier
allein streitigen Zeitraum Januar bis März 2006 regelt, nicht zu dem durch § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 - 11 RGebStV begünstigten Personenkreis. Insbesondere erfüllt der Kläger
in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser Vorschrift. Denn ihm
wurden neben der Regelsatzleistung, den Kosten für Unterkunft und Heizung auch noch
ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 5,-- EUR (Januar und Februar) bzw. 2,17
EUR (März) gewährt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ist indes Voraussetzung,
dass die von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreienden Empfänger von ALG II den
Zuschlag nach § 24 SGB II gerade nicht erhalten. Auf die Höhe der Zuschläge kommt es
nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht an.
31
Nach Überzeugung des Gerichts sind die einzelnen Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1
Ziffer 1 - 11 RGebStV - wie auch die hier in Rede stehende Ziffer 3 - nicht analogiefähig,
weil keine dem mutmaßlichen gesetzgeberischen Willen entgegenstehende
Gesetzeslücke feststellbar ist. Schon dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um
Regelbeispiele einer abstrakt beschriebenen Personengruppe. Vielmehr ist der Katalog
der Befreiungstatbestände - dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung
und Begrenzung des begünstigten Personenkreises entsprechend - eindeutig durch die
Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale
abschließend geregelt.
32
Beschluss der Kammer vom 12.06.2006 - 27 K 5256/05 -.
33
Dass der Landesgesetzgeber in diesem Katalog die Empfänger von ALG II mit
Zuschlägen nach § 24 SGB II - zu denen der Kläger ausweislich des von ihm
vorgelegten Berechnungsbogens zählte - nicht dem begünstigten Personenkreis
zurechnet, stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.
3 Abs. 1 Grundgesetz dar. Dem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu
denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter
Ermessensspielraum zu. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für bestimmte
Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere nicht. Im Einzelfall entstehende
Härten sind insoweit hinnehmbar, bzw. können mit dem Instrumentarium der
Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV ausgeglichen werden. Auf die im Weiteren
folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG bei Prüfung eines besonderen Härtefalles
wird Bezug genommen.
34
Der Kläger kann sich ferner nicht erfolgreich auf § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. Nach § 6
Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der
Rundfunkgebührenpflicht befreien.
35
Es kann offen bleiben, ob dieses Begehren in einem gesonderten Antrag geltend zu
36
machen ist, über den - wie hier geschehen - in einem gesonderten Verwaltungs- und
Widerspruchsverfahren zu entscheiden ist. Denn Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind sowohl die Bescheide, mit denen die Gebührenbefreiung im Hinblick
auf die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV abgelehnt wurde, als auch die
Bescheide, mit denen der Beklagte separat die Gebührenbefreiung für den gleichen
Zeitraum unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV
ablehnte.
Hier liegt schon der Tatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV - ein besonderer Härtefall -
nicht vor, so dass eine Ermessensausübung des Beklagten nicht eröffnet ist.
37
Wann ein besonderer Härtefall gegeben ist, ist in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht näher
erläutert. Der Gesetzesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass ein besonderer
Härtefall insbesondere vorliegt, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz
1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.
38
Vgl. Landtag NRW - 13. Wahlperiode, Drucks. 13/6202, S. 42.
39
Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass § 6 Abs. 3 RGebStV ein
allgemeiner Auffangtatbestand wäre und dass in allen Fällen, die zwar nicht unter § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 RGebStV fallen, in denen die betroffenen Personen aber
ähnlich wirtschaftlich bedürftig sind, ohne weiteres eine Befreiung von der
Gebührenzahlungspflicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte in Betracht käme.
Dagegen spricht einmal die genaue Aufzählung der Befreiungsberechtigten in den Nr. 1
bis 11 und weiter der Wortlaut des § 6 Abs. 3 RGebStV, der nicht generell von „anderen
Fällen" oder allgemein von „Härtefällen", sondern einschränkend von „besonderen
Härtefällen" ausgeht. Ferner hatte die Neuregelung u.a. den Sinn, das Verfahren der
Gebührenbefreiung im Rahmen der Neustrukturierung zu vereinfachen. Es sollte ein
einfach zu handhabender Katalog mit befreiungsberechtigten Personengruppen
festgelegt werden. Es spricht nichts dafür, dass dies durch eine weit gefasste
Ausnahmeregelung wieder hätte in Frage gestellt werden sollen. Bei der
Rundfunkgebührenbefreiung handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung,
das auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist, auch wenn
dies im Einzelfall nachteilig sein kann. Es genügt, wenn für möglichst viele Tatbestände
angemessene Regelungen gefunden werden und sich für die Gesamtregelung ein
vernünftiger Grund anführen lässt. Dem ist durch eine Parallelwertung zu anderen
Sozialleistungsregelungen Rechnung getragen worden. Personen, die nach anderen
Leistungsgesetzen bei wirtschaftlicher oder sozialer Bedürftigkeit Leistungen tatsächlich
erhalten, werden auch von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Umgekehrt werden
Personen, die aus irgendwelchen Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung von
Leistungen nach den genannten anderen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, regelmäßig
auch nicht hinsichtlich der Rundfunkgebühren als befreiungsberechtigt angesehen.
40
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 -,
juris.
41
Über die "vergleichbare Bedürftigkeit" zu den Tatbeständen des Absatz 1 hinaus wird es
deshalb zur Annahme eines „besonderen Härtefalls" im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV
noch des Vorliegens besonderer Umstände in der Person des Antragstellers bedürfen,
die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar
erscheinen lassen.
42
Danach vermag die Tatsache allein, dass der Kläger als Empfänger eines Zuschlages
nach § 24 SGB II - anders als ALG-II-Empfänger ohne diesen Zuschlag - nicht gemäß §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, keine besondere
Härte zu begründen.
43
Übersteigt der monatlich gewährte Zuschlag die monatlich zu zahlende
Rundfunkgebühr, so fehlt es schon an einer vergleichbaren Bedürftigkeit, weil dem
Leistungsempfänger von dem Zuschlag auch nach Abzug der Rundfunkgebühr noch ein
Restbetrag verbleibt.
44
Eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bei Empfängern von Arbeitslosengeld II mit
einem Zuschlag nach § 24 SGB II, dessen Höhe oberhalb des Betrages der monatlichen
Rundfunkgebühr liegt, ebenfalls ablehnend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai
2006 - 14 K 161/06 -; die gegen diesen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss
gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW unter Hinweis auf die mangelnde
Erfolgsaussicht der Klage mit Beschluss vom 24. Juli 2006 - 16 E 695/06 -
zurückgewiesen.
45
Aber auch im umgekehrten Fall, wenn also - wie hier - der gewährte Zuschlag niedriger
ist als die monatliche Rundfunkgebühr, vermag dies allein keine besondere Härte im
Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen. Denn dies allein stellt keinen besonderen
Umstand in der Person des Antragstellers dar, der eine Verpflichtung zur Zahlung von
Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lässt.
46
Die Empfänger von Arbeitslosengeld II zuzüglich eines Zuschlages nach § 24 SGB II
trifft der gleiche Grenzziehungseffekt, von dem auch alle diejenigen betroffen sind, deren
Einkommen aus anderen Gründen die in § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV festgelegten
Einkommensgrenzen (geringfügig) überschreiten.
47
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Empfänger eines solch
geringen Zuschlages aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr
finanziell im Ergebnis schlechter gestellt ist als ein Empfänger von ALG-II-Leistungen
ohne Zuschlag. Im vorliegenden Fall führt dies zu einer finanziellen Schlechterstellung
des Klägers im Vergleich zu Beziehern von ALG-II- Leistungen um 12,03 EUR in den
Monaten Januar und Februar 2006 sowie um 14,86 EUR und im Monat März 2006.
48
Dieser Umstand allein vermag eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV
schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser Effekt typischerweise mit der
Abhängigkeit der Rundfunkgebührenbefreiung von bestimmten
Einkommenstatbeständen verbunden ist. Dieser Effekt trifft alle diejenigen, deren
Einkommen sich knapp oberhalb der Grenze bewegt, die durch die
Einkommenstatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gesetzt wird. Im Vergleich zu
den Beziehern eines Einkommens, das die Einkommensgrenze (knapp) unterschreitet
sind diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren Einkommen die
Grenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Vorteil, der bei
Unterschreiten der Grenze gewährt wird. Diese Fallgestaltung trifft mithin nicht nur die
Bezieher eines (geringen) Zuschlages nach § 24 SGB II, sondern alle Bezieher eines
niedrigen Einkommens (z.B. aus einer gesetzlichen Rente oder einer Beschäftigung),
das nur knapp oberhalb der Grenze liegt, die für die Gewährung einer Leistung im Sinne
des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV gesetzt ist. Auch den Beziehern solcher niedriger
49
Einkünfte verbleibt nach Abzug der monatlichen Rundfunkgebühr in vielen Fällen ein
geringeres Einkommen, als ihnen im Falle des Bezuges einer im Katalog des § 6 Abs. 1
S. 1 RGebStV genannten Sozialleistung zustünde.
Bei den Empfängern eines Zuschlages nach § 24 SGB II liegen auch keine spezifischen
Umstände vor, die die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 6 Abs. 3
RGebStV gerade bei dieser Gruppe - anders als bei Beziehern sonstiger knapp
oberhalb der Einkommensgrenze liegender Einkünfte - rechtfertigen könnten.
Insbesondere kann ein solcher Grund nicht aus der Absicht des Bundesgesetzgebers
geschlossen werden, mit der Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II die
Empfänger von Arbeitslosengeld II in den ersten beiden Jahren nach dem Bezug von
Arbeitslosengeld I besser zu stellen,
50
so aber VG Sigmaringen, Beschluss vom 27. April 2006 - 2 K 155/06 -, juris.
51
Mit der Gewährung eines Zuschlages sollte der finanzielle Nachteil beim Übergang vom
Bezug des Arbeitslosengeldes I zu dem niedrigeren Arbeitslosengeld II abgefedert
werden. Dieses gesetzgeberische Ziel kann aber nicht so weit gefasst werden, dass
eventuelle, mit der Leistungsgewährung mittelbar verbundene Nachteile (etwa der
Verlust von Ansprüchen auf andere Sozialleistungen) ausgeschlossen sein sollten.
Durch die Gewährung des Zuschlages wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Zuschlagsempfänger unmittelbar erhöht. Dass dies Wirkung auf die Berechtigung der
Empfänger hat, zusätzlich noch andere Sozialleistungen - wie etwa
Rundfunkgebührenbefreiung - in Anspruch zu nehmen, entspricht dem allgemein
geltenden Grundsatz, dass Sozialleistungen nur bei Bedürftigkeit gewährt werden. Hätte
der Bundesgesetzgeber die Empfänger eines Zuschlages nach § 24 SGB II -
abweichend von den allgemeinen Grundsätzen - von den Rechtswirkungen, die an das
Maß der finanziellen Leistungsfähigkeit anknüpfen, ausnehmen wollen, so hätte es
einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die dieses Einkommen unter einen besonderen
Schutz stellt. Nur eine solche Regelung hätte gewährleistet, dass der vom
Bundesgesetzgeber zur Abfederung des Überganges von Arbeitslosengeld I zu
Arbeitslosengeld II vorgesehene Zuschlag in der konkret bestimmten Höhe beim
Zuschlagsempfänger tatsächlich verbleibt und nicht - auch nicht teilweise - durch den
Verlust eines Anspruches auf andere Sozialleistungen „aufgefressen" wird. Eine solche
Regelung wäre dann auch vom Landesgesetzgeber bei der Bestimmung des von der
Rundfunkgebühr zu befreienden Personenkreises zu beachten gewesen. Der
Bundesgesetzgeber hat eine dahingehende Regelung aber nicht getroffen.
52
Davon abgesehen, würde die Annahme einer besonderen Härte in den Fällen, in denen
die Höhe des Zuschlags die monatliche Rundfunkgebühr unterschreitet,
53
zu diesem Ergebnis kommen in den Fällen der Gewährung eines die Rundfunkgebühr
(deutlich) unterschreitenden Zuschlages nach § 24 SGB II: Niedersächsisches OVG,
Beschluss vom 22. März 2006 - 4 PA 38/06 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 27. April
2006 - 2 K 155/06 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 1. August 2006 - RO 2 K 05.1472 -
, juris.
54
letztlich nur zu einer Anhebung der Einkommensgrenze bei der Gruppe der
Zuschlagsempfänger (ALG II zuzüglich eines Zuschlages bis zu 17,03 EUR) führen.
Diese Grenzziehung führt dann zu einer finanziellen Schlechterstellung der Empfänger
eines Zuschlages, dessen Höhe knapp oberhalb der monatlichen Rundfunkgebühr liegt
55
(z.B. 18,00 EUR). Denn dem Empfänger eines Zuschlages in Höhe von 18,00 Euro
verblieben hiervon aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr nur
noch 97 Cent, während dem Empfänger eines Zuschlags in Höhe von 17,03 Euro dieser
in voller Höhe verbleibt. Wenn denn davon auszugehen wäre, dass der
Bundesgesetzgeber eine finanzielle Abfederung des Überganges von Arbeitslosengeld
I zu Arbeitslosengeld II ungeschmälert durch einkommensabhängige Verpflichtungen
hätte sicherstellen wollen, wäre dieses Ergebnis angesichts der differenzierten
Regelung der Höhe der Zuschläge ebenfalls schwerlich mit dem gesetzgeberischen
Ziel zu vereinbaren.
Die Annahme einer besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV gerade bei
Empfängern eines Zuschlages nach § 24 SGB II - anders als bei Beziehern sonstiger
knapp oberhalb der Einkommensgrenze liegender Einkünfte - kann auch nicht darauf
gestützt werden, dass bei Zuschlagsempfängern die individuelle Einkommenshöhe
ohne Weiteres dem vorzulegenden Bescheid zu entnehmen ist,
56
a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 27. April 2006 - 2 K 155/06, juris.
57
Der im Einzelfall geringere Verwaltungsaufwand wegen der Entbehrlichkeit der
Einkommensberechnung bei Zuschlagsempfängern vermag eine solche Begünstigung
dieser Gruppe gegenüber den Beziehern anderer knapp oberhalb der
Einkommensgrenze liegender Einkünfte nicht zu rechtfertigen. Das für die
Ungleichbehandlung herangezogene Merkmal (Verwaltungsaufwand im Einzelfall)
ermöglicht keine hinreichend klare Abgrenzung des begünstigten Personenkreises von
dem nicht begünstigten. Denn auch bei den Beziehern anderer niedriger Einkünfte
erfordert die Einkommensberechnung vielfach keinen besonders hohen
Verwaltungsaufwand (z.B. bei Beziehern einer gesetzlichen Rente). Wollte man die
Zuschlagsempfänger in dieser Weise begünstigen, müsste dies auch für alle anderen
Antragsteller gelten, die ihre Einkommenshöhe in einer Weise nachweisen, die weitere
aufwändige Feststellungen durch die Rundfunkanstalt entbehrlich machen.
58
Der oben dargestellte - auch die Empfänger geringer Zuschläge nach § 24 SGB II
treffende - typische Grenzziehungseffekt, durch den Bezieher von Einkommen, das die
Grenze geringfügig überschreitet, im Ergebnis finanziell schlechter gestellt sind als
Personen, deren Einkommen die Einkommensgrenze gerade erreicht, verstößt nicht
gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz ist vor
allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der
Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen
Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende
Personengruppen definiert. Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei
Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu
pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz
vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich -
sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund
von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt. Im Bereich der gewährenden
Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer
weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm
59
getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein,
vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 24.08.2005 - 1 BvR 309/03 -, FamRZ 2005,
1895; ferner BVerfG, Beschluss v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, jeweils
m. w. N.
60
Die Anknüpfung an eine Einkommensgrenze bei der Befreiung von der Rundfunkgebühr
ist sachgerecht. Bei der Rundfunkgebührenbefreiung handelt es sich um ein Geschäft
der Massenverwaltung, das auf generalisierende und pauschalierende Regelungen
angewiesen ist. Das Ziel einer möglichst weitgehenden Einzelfallgerechtigkeit tritt aus
diesem Grund hinter den Gedanken der Praktikabilität teilweise zurück.
61
Dabei ist zu beachten, dass der mit einer Grenzziehung notwendig verbundene Effekt
allenfalls durch eine Teilbefreiung von der Gebührenpflicht vermieden werden könnte.
Um eine Einzelfallgerechtigkeit zu bewirken, müsste der Bezieher eines Einkommens,
das die für die Befreiung von der Rundfunkgebühr maßgebliche Grenze geringfügig
überschreitet, exakt in dem Umfang von der Gebührenpflicht befreit werden, in dem das
übersteigende Einkommen nicht zur Deckung der Rundfunkgebühr ausreicht.
Andernfalls verbliebe beispielsweise bei Überschreiten der Einkommensgrenze um
17,00 Euro und vollumfänglicher Befreiung dieser Betrag ungeschmälert beim
Rundfunkteilnehmer, während bei Überschreiten der Einkommensgrenze um 18,00
Euro mangels Befreiungsmöglichkeit dem Rundfunkteilnehmer vom übersteigenden
Einkommen nur 97 Cent verbleiben. Im Falle des Klägers müsste nach diesem
Grundsatz für die Monate Januar und Februar 2006 eine Befreiung im Umfang von
12,03 EUR und im Monat März 2006 im Umfang von 14,86 EUR gewährt werden. Der
Kläger wäre dann nicht schlechter gestellt als derjenige, dessen Einkommen die
Einkommensgrenze (hier: ALG II ohne Zuschlag) gerade erreicht, zugleich aber auch
nicht besser, als derjenige, dessen Einkommen die Grenze um geringfügig mehr als die
monatliche Rundfunkgebühr überschreitet (z.B. um 18,00 EUR). Eine Teilbefreiung von
der Gebührenpflicht sieht der RGebStV indes nicht vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber
mit dem negativen Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV („ohne
Zuschläge") die anspruchsvernichtenden Wirkung nicht nur auf die Teilbeträge
begrenzen wollen, welche die monatliche Rundfunkgebühr überschreiten.
62
Ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 25. Januar 2006 - 3 A 2936/05 -, juris.
63
Es ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten, im Wege einer (Teil- )Befreiung nach
§ 6 Abs. 3 RGebStV eine solche Einzelfallgerechtigkeit zu garantieren. Sowohl im
Bereich der Gewährung von Sozialleistungen als auch in anderen, z.B.
abgaberechtlichen Regelwerken ist vorgesehen, dass Belastungen nicht linear, sondern
in Stufenschritten wirksam werden, so dass sie sich für Einzelne ungleich auswirken
können. Das Ziel einer möglichst weitgehenden Einzelfallgerechtigkeit tritt in diesen
Fällen teilweise zurück hinter den Gedanken der Praktikabilität,
64
vgl. VG Oldenburg, ebenda.
65
Angesichts des hohen Verwaltungsaufwands der mit einer Berechnung der
Einkommenshöhe in jedem Einzelfall und für den jeweils maßgeblichen Zeitraum
verbunden wäre, hat der Landesgesetzgeber den ihm zustehenden
Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
66
Im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 2 S
1528/06 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 10 E 3088/06 -, juris; VG
Oldenburg, Urteil vom 25. Januar 2006 - 3 A 2936/05 -, juris.
67
Der Nachteil - gerade für Bezieher eines Zuschlages nach § 24 SGB II - wiegt
gegenüber dem öffentlichen Interesse an Verwaltungspraktikabilität nicht schwerer.
Dieser Nachteil im Vergleich zu dem gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV
begünstigten Personenkreis (Empfänger von ALG II ohne Zuschlag) ist zeitlich
beschränkt auf die Monate, in denen der Zuschlag geringer ist als die Rundfunkgebühr.
Solange der Zuschlag höher ist, verbleibt dem Antragsteller auch nach Abzug der
Rundfunkgebühr noch ein höheres Einkommen als dem Empfänger von ALG II ohne
Zuschlag. Sobald der Zuschlag wegfällt, ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV
Befreiung zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist ein Zeitraum von drei Monaten
betroffen, in dem der Kläger insgesamt einen Nachteil in Höhe von 38,92 EUR (51,09
EUR Rundfunkgebühr abzüglich 12,17 EUR Zuschläge nach § 24 SGB II) hinzunehmen
hat.
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Weitere Umstände in der Person des Antragstellers, die eine Verpflichtung zur Zahlung
von Rundfunkgebühren in seinem Einzelfall als nicht hinnehmbar erscheinen lassen
und daher die Annahme eines besonderen Härtefalls begründen könnten, hat der
Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO zu Grunde.
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