Urteil des VG Düsseldorf vom 19.12.2000

VG Düsseldorf: politische verfolgung, irak, einreise, befreiung von gefangenen, asylbewerber, amnesty international, illegale ausreise, flughafen, anerkennung, ausländer

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1644/98.A
Datum:
19.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 1644/98.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheides
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
12. Februar 1998 verpflichtet festzustellen, dass im Falle der Kläger die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich
des Irak vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger, diese als
Gesamtschuldner, und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Tatbestand:
1
Der am xxxxxxxxxxx 1961 in Koufa/Irak geborene Kläger zu 1) und die am xxxxxxxxxxx
1970 in Najaf/Irak geborene Klägerin zu 2), seine Ehefrau, sind irakische
Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit; die am xxxxxxxx 1997 geborene
Klägerin zu 3) ist deren Tochter.
2
Am 31. Oktober 1997 wurden die Kläger auf dem Flughafen xxxxxxxxxxxxxx um 12.45
Uhr bei der Einreisekontrolle festgestellt. Sie waren nicht im Besitz von Reisepässen,
Flugscheinen, Bordkarten und Gepäckabschnitten.
3
Bei seiner Befragung durch das Grenzschutzamt legte der Kläger zu 1) einen
Studentenausweis der Universität Mosul vom 31. Dezember 1986, einen irakischen
Führerschein vom 14. Februar 1989, einen Mitgliedsausweis der irakischen Ingenieur-
Gewerkschaft, eine Heiratsurkunde und irakische Personalausweise der Kläger zu 2)
und 3) vor. Er gab an, mit seiner Familie um etwa 6.00 Uhr morgens mit einem Direktflug
der Lufthansa von Teheran auf dem Flughafen xxxxxxxxxxxxxxx angekommen zu sein.
Bei der Abfertigung am Flughafen Teheran und bei der Eingangskontrolle in xxxxxxxxx
habe ein Fluchthelfer für sie rote Reisepässe vorgezeigt. Die Flugunterlagen habe
dieser ihnen nicht ausgehändigt. Auf welche Namen sie ausgestellt gewesen seien,
4
wisse er nicht. Sie hätten vorne im Flugzeug gesessen. Der Fluchthelfer habe sie bis in
den Transitbereich des xxxxxxxxxxx Flughafens begleitet und sei dort trotz
Ankündigung, dass er zurückkehren werde, verschwunden. Nach ein paar Stunden
hätten sie sich dann bei der Polizei gemeldet. Die Flugunterlagen habe der Schleuser
einbehalten. Sie seien am 20. Oktober 1997 aus dem Irak in den Iran ausgereist, weil
ihm, dem Kläger zu 1), im Irak politische Verfolgung gedroht habe. Er habe sich
während des chiitischen Aufstandes vom Frühjahr 1991 in Najaf an der Befreiung von
Gefangenen beteiligt und sich deshalb nach der Niederschlagung des Aufstandes
verstecken müssen. Im Januar 1997 sei er aber verhaftet worden. Nach mit Folter
verbundenen Verhören habe man ihn nach vier Monaten versehentlich entlassen. Im
Mai 1997 habe die Polizei ihn erneut verhaften wollen, woraufhin er mit seiner Familie
zu Verwandten nach Bagdad gefahren und schließlich am 20. Oktober 1997 geflohen
sei.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
- Bundesamt - am 3. November 1997 wiederholte der Kläger zu 1) im Wesentlichen
seine Angaben zu den Ausreisegründen und nahm wegen des Reiseweges auf das
Befragungsprotokoll des Bundesgrenzschutzamtes Bezug. Die Klägerin zu 2) trug vor,
sie müsse im Hinblick auf die Flucht ihres Ehemannes Verfolgung im Wege der
Sippenhaft befürchten.
5
Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte
durch Bescheid vom 12. Februar 1998 als unbegründet ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (Ziffer 2) und keine
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen (Ziffer 3) und drohte den Klägern
die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 4).
6
Der Bescheid wurde den Klägern am 18. Februar 1998 zugestellt.
7
Die Kläger haben am 25. Februar 1998 Klage erhoben und vorgetragen, sie müssten
politische Verfolgung durch die irakische Zentralregierung befürchten. Der Nordirak
stelle für sie keine inländische Fluchtalternative dar.
8
In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1) und 2) zu ihrem Einreiseweg
angehört worden.
9
Die Kläger beantragen,
10
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte
anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse
nach § 53 des Ausländergesetzes bestehen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Auskünfte und
sonstigen Erkenntnisse, auf die der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit der Ladung
14
hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
15
Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
16
1.) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht den Klägern nicht zu.
17
Ein solcher Anspruch besteht nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn der
Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu
werden und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann.
18
Einer Anerkennung der Kläger nach dieser Vorschrift stehen Art. 16 a Abs. 2 des
Grundgesetzes - GG - und § 26 a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - i.d.F.
vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2584) entgegen. Danach kann ein Ausländer, der aus einem sicheren
Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen; er
wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2
AsylVfG die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und die in der Anlage I
zum AsylVfG bezeichneten, nämlich alle - sonstigen - an die Bundesrepublik
Deutschland grenzenden Staaten.
19
Gegen diese Vorschriften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken,
20
vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR
2315/93 -, BVerfGE 94, 49.
21
Der Nachweis, aus welchem konkreten sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist,
ist für die Asylversagung nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die Einreise aus
(irgend-)einem sicheren Drittstaat,
22
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1995 - BVerwG 9 C 73.95 -,
bestätigt durch das o.g. Urteil des BVerfG.
23
Daraus folgt, dass bei einer Einreise auf dem Landweg eine Anerkennung als
Asylberechtigter regelmäßig ausscheidet.
24
Dass der Ausländer nicht aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist
ist, gehört zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Asylanerkennung,
25
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98; OVG Münster, Urteil vom 30.
September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141 (1143).
26
Da es bei den Umständen der Einreise nicht um Vorgänge im Verfolgerland geht, gelten
hierfür nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des
sachtypischen Beweisnotstandes des Asylbewerbers sonst gegebenen
Nachweiserleichterungen. Andererseits trifft den Asylbewerber aber auch keine
Beweisführungspflicht dergestalt, dass bereits der fehlende Nachweis der Einreise auf
27
dem Luftweg einer Asylanerkennung entgegensteht.
Den Asylbewerber trifft nach § 15 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2
AsylVfG die Pflicht, die erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu machen und
seinen Pass vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Bei einer Einreise auf dem Luftweg
hat er seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vom
Herkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und 4
AsylVfG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere, hat er
an der Grenze bzw. bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§
13 Abs. 3 Satz 1, §§ 18 f. AsylVfG).
28
Neben diesen Mitwirkungspflichten hat das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz
1 VwGO den Sachverhalt aufzuklären und sich eine eigene Überzeugung zu bilden.
Dabei kann eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Asylbewerber die
Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. So besteht im
Asylrechtsstreit Anlass zu weiterer Sachaufklärung generell dann nicht, wenn der
Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten
Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer
Einzelheiten schlüssig schildert,
29
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - und Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C
434.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170.
30
Das Gericht kann bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe von
Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen.
Dies mag umso näher liegen, je weniger plausibel die Gründe erscheinen, die für das
beweiserschwerende Verhalten angeführt werden. So kann etwa das Vorbringen, der
Schleuser habe die Dokumente zur Wahrung seiner Interessen - namentlich zum Schutz
vor Enttarnung und Bestrafung - wieder an sich genommen, regelmäßig weder erklären,
weshalb der Asylbewerber nach dem Passieren der Passkontrolle, also gleichsam unter
den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu seinem Nachteil Beweismittel aus der
Hand gegeben hat und warum er sich nicht wenigstens ohne Papiere unverzüglich bei
der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet und dort um den begehrten asylrechtlichen
Schutz nachgesucht hat. Der pauschale Vortrag der Weggabe von Flugunterlagen kann
danach ebenso wie eine Weigerung oder das Unvermögen, mit der Flugreise im
Zusammenhang stehenden Fragen - etwa auch nach den Namen in den benutzten
gefälschten Pässen - zu beantworten, den Schluss rechtfertigen, dass die Einreise über
einen Flughafen nur vorgespiegelt wird.
31
Kann weder eine Einreise auf dem Luft- oder dem Landweg festgestellt werden, so ist
die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg festzustellen und eine
Beweislastentscheidung zu treffen. Hierbei trägt der Asylbewerber die materielle
Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art.
16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist
zu sein.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - und OVG NW, Urteil vom 19. August
1999 - 1 A 237/96.A -.
33
Im vorliegenden Fall steht die von den Klägern behauptete Einreise auf dem Luftweg
nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
34
Schriftliche Belege wie etwa Reisepässe, Flugschein oder Bordkarten haben die Kläger
unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nicht vorgelegt.
35
Die eigenen Angaben der Kläger zu 1) und 2) zu ihrer Einreise, die sie bei der
Befragung durch das Bundesgrenzschutzamt und bei ihrer Anhörung in der mündlichen
Verhandlung gemacht haben, sind derart widersprüchlich, dass nicht von ihrer
Richtigkeit ausgegangen werden kann.
36
Die Widersprüche betreffen zunächst die für die Reise benutzten Pässe. Während der
Kläger zu 1) bei dem Grenzschutzamt unmittelbar nach der Einreise behauptet hatte, die
Pässe seien rot gewesen und die Personalien ihm nicht bekannt, haben sowohl er als
auch seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung angegeben, es habe sich um grüne
Pässe gehandelt - wobei die Klägerin zu 2) präzisiert hat, es seien irakische Pässe
gewesen -, die auf die Namen xxxxx xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxx
ausgestellt gewesen seien. Wieso der Kläger zu 1) sich unmittelbar nach der Einreise
nicht an die Namen der Passinhaber erinnern konnte, wohl aber nach mehr als drei
Jahren, ist nicht verständlich. Gegen die Glaubhaftigkeit der jetzigen Angaben spricht
zusätzlich, dass die Klägerin zu 2) behauptet hat, die Namen habe ihnen bereits in
Teheran der Schlepper genannt - mit der Anweisung, sich die Namen einzuprägen -,
während der Kläger zu 1) angegeben hat, er habe die Namen erst vor dem Verlassen
des Flugzeugs in xxxxxxxxx aus den Pässen entnommen.
37
Ferner will der Kläger zu 1) bei den Kontrollen im Flughafen Teheran die Pässe nicht
selbst vorgezeigt haben, dies soll vielmehr der Schlepper für sie getan haben; die
Klägerin zu 2) hat jedoch behauptet, ihr Ehemann habe in Teheran die Pässe
vorgewiesen, und nicht nur diese, sondern auch die Flugscheine, die nach Angaben
des Klägers zu 1) immer bei dem Schlepper gewesen sein sollen. Auch die Angaben,
wer in xxxxxxxxx die Pässe bei der Kontrolle vorgezeigt hat, stimmen nicht überein. Bei
dem Grenzschutzamt hatte der Kläger zu 1) erklärt, dies habe der Schleuser getan,
während er und die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung behauptet haben, der
Kläger zu 1) habe die Pässe vorgewiesen.
38
Schließlich sind auch die Angaben darüber widersprüchlich, warum die Kläger sich erst
um 12.45 Uhr bei den Grenzschutzbeamten am Flughafen xxxxxxxxxxxxxx gemeldet
haben, obwohl sie bereits gegen 6.00 Uhr morgens in xxxxxxxxx gelandet sein wollen.
Bei der Befragung durch das Grenzschutzamt hatte der Kläger zu 1) erklärt, man habe
lange auf den Schlepper gewartet, der sich nach Erreichen des Transitbereichs mit dem
Versprechen zurückzukehren entfernt habe, dann aber verschwunden sei. In der
mündlichen Verhandlung dagegen hat der Kläger zu 1) abgegeben, der Schlepper habe
sich in dem Transitraum von ihnen verabschiedet und sie verlassen; sie hätten, da sie
einen Flug von Teheran nach Casablanca mit Zwischenlandung in xxxxxxxxx gebucht
hätten, abgewartet, bis das Flugzeug nach Casablanca abgeflogen sei, um sich erst
dann als Asylsuchende zu melden. Der Grund für das lange Zuwarten aber hätte dem
Kläger zu 1) im Gedächtnis bleiben müssen, wenn der Flug tatsächlich stattgefunden
hätte.
39
Angesichts der zahlreichen Widersprüche in erheblichen Punkten konnten die Angaben
der Kläger nicht die Überzeugung von deren Richtigkeit vermitteln.
40
Da die Einreise auf dem Luftweg somit nicht feststeht, ist eine Beweislastentscheidung
41
zu treffen, die hier zu Lasten der Kläger ausfällt.
Da auch die Ausnahmetatbestände des § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG offenkundig nicht
erfüllt sind, ist eine Asylanerkennung der Kläger ausgeschlossen.
42
2.) Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrem Fall die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.
43
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist.
44
Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des
Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung
gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und die Beachtlichkeit einer inländischen
Fluchtalternative deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16
a Abs. 1 des Grundgesetzes,
45
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urteil vom
18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92
-, NVwZ 1994, 497.
46
Nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes wird ein Ausländer als Asylberechtigter
anerkannt, wenn er die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann. In
Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale müssen dem Asylsuchenden dabei
gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat zuzurechnen sind
und die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine Verfolgung gerade in Anknüpfung an eines der
asylerheblichen Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der
erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den
subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten;
47
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000,
961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.
48
Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung aus seiner Heimat ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten,
wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden kann,
49
BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360 und
vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 230;
50
das heißt, es dürfen keine ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Asylsuchenden im
Falle der Rückkehr in den Heimatstaat vorliegen oder, anders gewendet, keine
Anhaltspunkte, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz
51
entfernt erscheinen lassen,
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -,
BVerwGE 65, 250, 251; vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 170 f.
und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52, 53.
52
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so muss er
Umstände glaubhaft machen, aus denen sich zur Überzeugung des Gerichts bei
Anlegung eines objektiven Maßstabes eines verständigen Betrachters die Gefahr
politischer Verfolgung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt,
53
BVerwG, Urteile vom 25. September 1984, a.a.O.; vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -,
BVerwGE 79, 143, 151 und vom 30. Oktober 1990, a.a.O.
54
Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des
Asylbewerbers betreffen, erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen
widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag,
55
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 22. Juni 1982 - 18 A 10375/81 -; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B
15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 6,
56
der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist.
57
Im vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Kläger
irakische Staatsangehörige sind, sodass es für die Beurteilung auf die Verfolgungslage
im Irak ankommt.
58
Es kann dahinstehen, ob die Kläger den Irak auf der Flucht vor ihnen unmittelbar
drohender politischer Verfolgung, also vorverfolgt verlassen haben - was allerdings in
hohem Maße zweifelhaft ist -, und deshalb die Gefahr einer erneuten Verfolgung nach
dem herabgestuften Prognosemaßstab zu beurteilen wäre. Jedenfalls droht ihnen bei
einer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung
wegen in der Bundesrepublik Deutschland entstandener Nachfluchtgründe. Die Kläger
müssen im Irak Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer Asylantragstellung i.V. mit ihrem
langen, aus der Sicht des Irak illegalen Auslandsaufenthalt befürchten.
59
Nach dem irakischen Strafrecht ist zwar die Stellung eines Asylantrages im Ausland als
solche nicht verboten. Unter schwerer Strafe (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) stehen
aber das „Verbreiten von Falschnachrichten" über den Irak im Ausland (Art. 180 des
irakischen Strafgesetzbuches - StGB - Nr. 111/1969) sowie Kritik an und Beleidigung
von irakischen Staatsorganen (Art. 202 irak. StGB).
60
Vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Lageberichte Irak, zuletzt vom 25. Oktober 1999; Auskunft
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen - UNHCR - vom 12. Mai
1997 - 100. IRQ - 97/1298 - an VG München; amnesty international - ai - vom 10.
Dezember 1996 - MDE 14-96.211 - an VG Magdeburg, vom 11. Dezember 1996 - MDE
14-96.258 - an VG Sigmaringen und vom 28. Oktober 1997 - MDE 14-97.087 - an VG
Arnsberg.
61
Angesichts dessen, dass Asylgesuche in aller Regel mit der Behauptung einer
62
menschenrechtswidrigen Verfolgung durch den Herkunftsstaat begründet werden,
besteht die Gefahr, dass die irakischen Behörden durch die Asylantragstellung die oben
genannten Straftatbestände als erfüllt ansehen. Den genannten Auskünften des
UNHCR und von ai zufolge müssen in den Irak zurückkehrende Asylbewerber deshalb
mit Bestrafung rechnen. Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes lässt sich
letztlich nichts anderes herleiten. Noch in seinem Lagebericht vom 25. Februar 1997 -
wie in dem vorhergehenden - war das AA ohne Einschränkung davon ausgegangen, „es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass irakische Sicherheits- und Justizorgane
bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe der o.g. Straftatbestände rücken".
Erstmals in dem Lagebericht vom 11. Juni 1997 - wie in den folgenden vom 26. August
und 18. Dezember 1997 - heißt es plötzlich zusätzlich: „Allerdings erscheinen
Verfolgungsmaßnahmen auf Grund bloßer Asylantragstellung nicht als wahrscheinlich,
falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen". Diese Einschätzung wird
jedoch von der dafür gegebenen Begründung nicht getragen. Wenn es heißt, es könne
davon ausgegangen werden, dass dem irakischen Regime bewusst sei, dass es sich
bei irakischen Asylbewerbern vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handelt, so ist dies
lediglich eine - möglicherweise ergebnisorientierte - Vermutung, zumal dem AA nach
seinen gleichzeitigen Angaben Erfahrungswerte hinsichtlich der Behandlung in den Irak
zurückgekehrter Asylantragsteller nicht vorliegen und die Bundesrepublik Deutschland
seit 1991 im Irak nicht mehr diplomatisch vertreten ist, also eine Informationsgewinnung
durch die örtliche Botschaft ausscheidet. Auch das weitere Argument des AA, dass der
Irak sich bemühe, besonders die wirtschaftsrelevanten Schichten an einer Ausreise zu
hindern und ausgereiste Iraker zur Rückkehr zu bewegen, vermag die geänderte
Einschätzung der Verfolgungsgefahr nicht zu begründen. Das vom AA festgestellte
Bestreben, „Ausreisen ... mit allen Mitteln zu stoppen", legt eher eine verschärfte
Anwendung der gegen illegale Ausreisen und Asylantragstellung gerichteten
Strafbestimmungen nahe. Die ferner herangezogenen politischen Amnestien, die die
Rückkehr fördern sollen, sind nach eigenen Angaben des AA befristet gewesen, und
ihre Einhaltung war angesichts des auch vom AA hervorgehobenen, im Irak
vorherrschenden Merkmals der staatlichen Willkür in hohem Maße unsicher. Die
späteren Lageberichte des AA (vom 17. April 1998, 31. August 1998, 27. Januar 1999
und 25. Oktober 1999) enthalten ebenfalls keine neuen Erkenntnisse, die zu einer
anderen Einschätzung führen könnten.
Die demnach vorhandene Verfolgungsgefahr wird dadurch erhöht, dass irakische
Asylantragsteller in der Regel den Irak illegal, nämlich ohne Reisepass und die
erforderliche Ausreisegenehmigung, verlassen haben, und die illegale Ausreise - sowie
der anschließende unerlaubte Auslandsaufenthalt - nach den irakischen
Strafvorschriften (Art. 25 irak. StGB) mit Haftstrafen zwischen 5 und 15 Jahren bedroht
ist.
63
Vgl. die o.a. Auskünfte des UNHCR und von ai.
64
Für die irakischen Behörden liegt es deshalb nahe, bei rückkehrenden
Staatsangehörigen, die sich ohne Genehmigung längere Zeit in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten haben, eine auf politischer Gegnerschaft gegen die irakische
Staatsführung beruhende Asylantragstellung anzunehmen und diese nach den o.g.
Vorschriften zu bestrafen. Eine solche Bestrafung stellt, da sie sich gegen die
(vermutete) abweichende politische Überzeugung richtet, politische Verfolgung dar.
65
Die Gefahr einer solchen Verfolgung kann allerdings nur in den Teilen des Iraks
66
bestehen, die der Kontrolle des irakischen Zentralstaates unterliegen. Dies sind
jedenfalls alle Gebiete außerhalb der nach dem 2. Golfkrieg (1991) entstandenen
kurdischen Autonomiegebiete im Nord- und Nordostirak, d.h. außerhalb der mehrheitlich
kurdisch besiedelten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya, in denen eine staatliche
Gebietshoheit nicht mehr besteht und auf absehbare Zeit auch nicht wieder zu erwarten
ist.
Vgl. die Urteile der Kammer vom 26. November 1997 - 16 K 1325/95.A - und - 16 K
10958/95.A -.
67
Iraker aus den der staatlichen Herrschaftsgewalt nach wie vor unterliegenden Gebieten
des Nordwest-, Zentral- und Südiraks müssen demnach bei einer Rückkehr dorthin mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen Asylantragstellung befürchten.
68
Die Kläger stammen aus diesen Gebieten: Sie sind in Najaf bzw. Koufa geboren und
hatten dort bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak ihren Lebensmittelpunkt. Sie haben den
Irak ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen und halten sich bereits seit
längerer Zeit, nämlich seit mehr als drei Jahren, auf Grund ihrer Asylverfahren in der
Bundesrepublik auf. Bei einer Abschiebung (oder freiwilligen Rückkehr) in den von der
irakischen Zentralregierung kontrollierten Teil des Iraks besteht deshalb für sie die
Gefahr, dass sie bei der Einreise von den irakischen Behörden nach dem Grund ihres
Aufenthalts in der Bundesrepublik befragt und bei - durch die im Irak häufig angewandte
Folter erzwingbarer - wahrheitsgemäßer Aussage über ihr Asylverfahren als -
vermeintliche - politische Gegner mit Freiheitsentzug bestraft werden.
69
Auch die Klägerin zu 3) hat bei einer Rückkehr in den Zentralirak politische Verfolgung
im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu befürchten.
70
Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die irakischen Behörden gegen nahe
Angehörige eines irakischen Staatsangehörigen, der in der Bundesrepublik Asyl
beantragt hat und deshalb als politischer Gegner angesehen und verfolgt wird, schon
allein aus diesem Grund Verfolgungsmaßnahmen ergreift (etwa in Form von Geiselhaft);
denn nach sämtlichen Lageberichten des Auswärtigen Amtes betr. den Irak,
71
vgl. zuletzt den Lagebericht vom 25. Oktober 1999,
72
wird im Irak Sippenhaft praktiziert.
73
Die Gefahr eines Zugreifens der irakischen Behörden auch auf die Klägerin zu 3)
besteht jedenfalls deshalb, weil ihr Vater, der Kläger zu 1), nach seinen glaubhaften
Angaben bei seiner Anhörung durch das Bundesamt als Bauingenieur tätig war und
damit eine herausgehobene berufliche Stellung inne hatte, sodass die irakischen
Behörden in seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im westlichen Ausland
eine besonders negative Vorbildwirkung sehen werden, die es aus ihrer Sicht zu
bekämpfen gilt.
74
Aus diesem Grunde ist im vorliegenden besonderen Fall davon auszugehen, dass auch
die zurzeit erst dreidreiviertel Jahre alte Klägerin zu 3) bei einer Rückkehr in den Irak im
Wege der Sippenhaft in Verfolgungsmaßnahmen gegen ihre Eltern einbezogen werden
wird, sodass auch bei ihr ein Nachfluchtgrund vorliegt.
75
Für die Kläger, die aus Najaf bzw. Koufa und damit aus den der staatlichen
Herrschaftsgewalt nach wie vor unterliegenden Gebieten des Irak stammen, besteht
auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, auf die sie im Falle ihrer
Rückkehr in den Irak verwiesen werden könnten.
76
Eine derartige Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer in Teilgebieten des
Staates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine
anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer
asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen,
sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
77
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (342).
78
Von einer existenziellen Gefährdung in diesem Sinne ist u.a. auszugehen, wenn dem
von regionaler Verfolgung Bedrohten am Ort der Fluchtalternative auf Dauer ein
wirtschaftliches Überleben nicht Gewähr leistet ist.
79
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr.
145.
80
Als einziges Teilgebiet des Iraks, in das aus dem Zentralirak Stammende und von
Verfolgung durch den irakischen Zentralstaat Bedrohte fliehen bzw. in das sie ohne
Verfolgungsgefahr zurückkehren könnten, kämen die kurdisch kontrollierten Teile des
Nord- und Nordostiraks (kurdische Autonomiegebiete) in Betracht. Hier wären sie zwar
vor staatlicher Verfolgung sicher, weil es dem irakischen Staat insoweit an der für eine
Verfolgung im Rechtssinne erforderlichen Gebietshoheit fehlt,
81
vgl. die o.a. Urteile der Kammer vom 26. November 1997,
82
und wenn sie dort nicht ausnahmsweise, etwa wegen hervorgehobener oppositioneller
Betätigung, der Gefahr von Anschlägen des irakischen Geheimdienstes oder seiner
Helfer ausgesetzt sind,
83
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 - .
84
Sie könnten aber in den kurdischen Autonomiegebieten - jedenfalls wenn nicht
besondere Umstände vorliegen - gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine ihr
Überleben auf Dauer sichernde Existenzgrundlage finden. Dies gilt vor allem für Iraker,
die nicht die kurdische Volkszugehörigkeit besitzen oder die keine persönlichen oder
wirtschaftlichen Beziehungen in den Autonomiegebieten haben.
85
Seit dem 2. Golfkrieg sind die Lebensbedingungen im gesamten Irak wegen des von
den Vereinten Nationen - UN - verhängten Wirtschaftsembargos außerordentlich
schwierig. Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist
sehr schlecht.
86
Vgl. die Lageberichte des AA vom 11. Juni und 18. Dezember 1997 sowie vom 27.
Januar 1999, den Bericht des UN- Sonderberichterstatters xxxxxxxxxxxxxxxxx über die
Menschenrechtslage im Irak vom 21. Februar 1997 und die Auskunft des UNHCR vom
12. Mai 1997 an VG München.
87
Hieran hat sich auch durch die seit Dezember 1996 - zögerlich - angelaufene
Umsetzung der UN- Sicherheitsratsresolution 1986 (1995), die dem Irak begrenzte
Ölexporte zur Finanzierung von bestimmten Lebensmittel- und Medikamenteneinfuhren
erlaubt („Öl für Brot-Programm"), und der der Irak am 20. Mai 1996 zugestimmt hat,
nichts Wesentliches geändert.
88
Vgl. die zuvor angegebenen Berichte und Erkenntnisse.
89
Mit einer Aufhebung des Embargos ist in absehbarer Zeit wegen des politischen
Interesses der USA an einer dauerhaften Schwächung der derzeitigen irakischen
Regierung auch nicht zu rechnen.
90
In den kurdischen Autonomiegebieten ist die wirtschaftliche Lage kaum besser als im
übrigen Irak. Dort hatten die Menschen zusätzlich unter einem internen Embargo zu
leiden, das die irakische Regierung gegen den Nordirak verhängt hatte, das erst im
Herbst 1996 aufgehoben worden ist.
91
Vgl. die o.a. Auskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997.
92
Ferner fehlt dort eine funktionierende kurdische Verwaltung, die an Stelle der nach dem
2. Golfkrieg weggefallenen staatlichen irakischen Verwaltung für ein - notdürftig -
geordnetes Wirtschaftsleben und die für ein Überleben notwendige Versorgung der
Bevölkerung sorgen könnte. Die Wirtschafts- und allgemeinen Lebensverhältnisse
werden zusätzlich erschwert durch die sehr schlechte Sicherheitslage in den
Autonomiegebieten. Es kommt immer wieder zu bürgerkriegsartigen militärischen
Auseinandersetzungen insbesondere zwischen den größten Kurdenorganisationen
KDP (Kurdische Demokratische Partei) und PUK (Patriotische Union Kurdistans) -
zuletzt im Herbst 1997 -, in die im August 1996 auch die irakischen Truppen zur
Unterstützung der KDP eingegriffen haben; ferner zu Angriffen der türkischen Streitkräfte
auf Stützpunkte der PKK (Türkische Kurdische Arbeiterpartei) im Nordirak und zur
bewaffneten Einmischung des Iran in die innerkurdischen Machtkämpfe.
93
Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass Flüchtlinge aus den
von der irakischen Zentralregierung beherrschten Teilen des Iraks in den kurdischen
Autonomiegebieten regelmäßig eine ihr Überleben sichernde Existenzmöglichkeit -
auch auf niedrigstem Niveau - nicht finden können, wenn sie dorthin keine persönlichen
oder wirtschaftlichen Beziehungen haben.
94
Die Kläger sind arabische Volkszugehörige und stammen aus Bagdad, also aus einem
Gebiet unter der Herrschaftsgewalt des irakischen Staates. In ihrem Fall liegen keine
besonderen Umstände vor, aus denen sich für sie ausnahmsweise eine
Existenzmöglichkeit in den kurdischen Autonomiegebieten ergeben könnte. Nach ihren
unwiderlegten Angaben haben sie dort keine Verwandten oder Bekannten, die ihren
Lebensunterhalt sichern oder sie bei dem Aufbau einer, wenn auch nur notdürftigen,
Existenz unterstützen könnten. Es fehlt damit an einer innerstaatlichen Fluchtalternative,
auf die sie bei einer Rückkehr in den Irak verwiesen werden könnten.
95
3.) Steht den Klägern demnach Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu, so war
über den auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichteten
Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die entsprechende negative Entscheidung in dem
angefochtenen Bescheid des Bundesamtes war deshalb aufzuheben.
96
Das Gleiche gilt für die erlassene Abschiebungsandrohung.
97
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
98
99