Urteil des VG Düsseldorf vom 24.07.2002

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, datum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 2263/01
Datum:
24.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2263/01
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des
Beklagten vom 4. Mai 2001 wird aus den Gründen des Urteils vom 27.
Juni 2002 - 8 K 575/02 - hinsichtlich des Antragstellers zu 1) angeordnet;
im Übrigen wird der am 21. August 2001 gestellte Aussetzungsantrag
abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 2) zu einem
Drittel und dem Antragsgegner zu zwei Dritteln auferlegt (§§ 154 Abs. 1,
155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19,54 Euro festgesetzt (§§ 13
Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG), ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren
anzusetzenden Betrages.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom
4. Mai 2001 wird aus den Gründen des Urteils vom 27. Juni 2002 - 8 K 575/02 -
hinsichtlich des Antragstellers zu 1) angeordnet; im Übrigen wird der am 21. August
2001 gestellte Aussetzungsantrag abgelehnt.
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Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 2) zu einem Drittel und dem
Antragsgegner zu zwei Dritteln auferlegt (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19,54 Euro festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 20 Abs.
3 GKG), ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
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