Urteil des VG Düsseldorf vom 19.10.2006
VG Düsseldorf: mitbestimmung, beförderung, form, gerichtsakte, transparenz, leiter, behörde, datum
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 349/06.PVL
Datum:
19.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
34. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 K 349/06.PVL
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
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I.
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Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 teilte das beteiligte Polizeipräsidium dem bei ihm
gebildeten Personalrat, dem Antragsteller, mit, es beabsichtige, Polizeihauptkommissar
G auf eine A13-Stelle zu befördern. G ist Leiter des Sachgebiets W.
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Der Antragsteller bat um Erörterung und versagte nach Durchführung des
Erörterungsgesprächs, das am 13. Dezember 2005 statt fand, mit Schreiben vom 19.
Dezember 2005 seine Zustimmung. In dem Schreiben heißt es zur Begründung:
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„Das Gremium sieht folgende Ablehnungsgründe:
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- Die Behörde führt kontinuierlich Beförderungen auf der Grundlage des
Bandbreitenerlasses von 1999 und den Stellenplanvormerkungen von 1997 durch.
Nach Auffassung des Gremiums ist die SG/L-Stelle W nicht A13-fähig. - Seit längerem
fordert das Gremium zur Handlungssicherheit und Transparenz eine Stellenbewertung
ein. Dies ist bisher nicht geschehen. - Lediglich die Funktion SG/L W erhielt eine
Dienstpostenbewertung, nicht aber mögliche andere Funktionen. - Bei der
Dienstpostenbewertung SG/L W wurden die Grundsätze zur Bewertung nicht in das
Beteiligungsverfahren gegeben."
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Der Beteiligte antwortete mit Schreiben vom 29. Dezember 2005, die angeführten
Argumente lägen nicht innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 LPVG NRW. Somit sei die Zustimmungsfiktion eingetreten.
Polizeihauptkommissar G wurde am 30. Dezember 2005 wie vorgesehen befördert; er
wird nach wie vor auf der Beförderungsstelle eingesetzt.
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Am 24. Januar 2006 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen.
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Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass im Rahmen der Zustimmungsverweigerung bei Beförderungen in
Besoldungsgruppen A13 BBesO der Antragsteller die Zustimmung mit der Begründung
verweigern kann, dass andere Mitarbeiter benachteiligt werden, deren Stellen der
Beteiligte noch nicht bewertet hat, obwohl die Stellen der anderen Mitarbeiter
grundsätzlich nach A13 BBesO bewertet werden könnten.
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug
genommen.
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II.
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1. Der im Anhörungstermin durch einen im Personalvertretungsrecht erfahrenen
Rechtsanwalt gestellte, nicht von der Fachkammer angeregte Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig.
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Allerdings hat der Antragsteller sein Begehren zu Recht auf die abstrakt hinter dem
konkreten Streitfall stehenden personalvertretungsrechtlichen Fragen umgestellt. Sein
Rechtsschutzbedürfnis an dem schriftsätzlich ursprünglich angekündigten konkreten
Antrag ist dadurch entfallen, dass PHK G inzwischen wie vorgesehen befördert wurde
und diese Maßnahme wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann. In einem solchen Fall hat sich die den konkreten Streitfall
auslösende Frage, ob die Zustimmung des Personalrats gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4
LPVG NRW als erteilt gilt, erledigt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, NWVBl. 1996,
352; Beschluss vom 27. März 1998 - 1L A 7537/95.PVL -.
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Der nunmehr gestellte abstrakte Antrag ist gleichwohl unzulässig.
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Zulässigkeitsvoraussetzung des abstrakten Feststellungsantrages in
Personalvertretungssachen ist es, dass sich die abstrakte Rechtsfrage, die zur
Entscheidung gestellt wird, im Zusammenhang mit der erledigten streitanlassgebenden
Maßnahme ergeben hat.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2004 - 6 PB 6.04 -; Beschluss vom 23.
März 1999 - 6 P 10.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 1 A 1994/03.PVL
-.
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Dies hätte hier vorausgesetzt, dass sich dem Schreiben des Antragstellers vom 19.
Dezember 2005 die nunmehr zum Gegenstand des Antrages gemachten Gründe
entnehmen lassen. Das ist indessen nicht der Fall. In dem Schreiben ist von einer
Benachteiligung anderer Mitarbeiter nicht die Rede, ebenso wenig davon, dass andere
Mitarbeiter eine Stelle innehätten, die noch nicht bewertet sei, aber grundsätzlich nach
A13 bewertet werden könnte. In keinem der vier Spiegelstriche wird überhaupt auf
andere Mitarbeiter (als PHK G) abgestellt. Bezug genommen wird dagegen stets auf die
Dienstpostenbewertung, sei es der Beförderungsstelle G, sei es für „mögliche andere
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Funktionen". Hieraus ergibt sich, dass es das hauptsächliche Anliegen des
Antragstellers war, aus Anlass des konkreten Beförderungsfalles die offenbar schon seit
längerem (vgl. den zweiten Spiegelstrich) gewünschte Bewertung aller vergleichbaren
Dienstposten anzumahnen und nach Möglichkeit zu erreichen. Eine Auslegung dahin,
der Antragsteller habe im Interesse anderer Mitarbeiter weitere Stellen für eine
Nachbewertung nach A13 empfehlen wollen, verbietet sich schon deshalb, weil im
ersten Spiegelstrich des Schreibens ausdrücklich darauf abgehoben wird, die
Beförderungsstelle G sei nicht A13-fähig. War aber schon die konkret in Rede stehende
Stelle nach Auffassung des Personalrats einer Nachbewertung auf A13 entzogen, so
konnte der Beförderungsfall keinen Anlass bieten, eine solche Nachbewertung für
vergleichbare Stellen einzufordern. Auch der unter dem dritten Spiegelstrich formulierte
Ablehnungsgrund, der isoliert betrachtet möglicherweise in dieser Richtung verstanden
werden könnte, ist dieser Auslegung damit nicht mehr zugänglich.
2. Die Fachkammer hatte keinen Anlass, auf eine andere Fassung des Antrages
hinzuwirken. Die Frage, ob sich aus dem Schreiben, mit dem der Antragsteller seine
Zustimmung verweigert hat, die nunmehr zum Gegenstand des Antrages gemachten
Gründe herauslesen lassen, ist mit den Beteiligten im Anhörungstermin erörtert worden.
Trotz der insoweit bestehenden Bedenken hat der Antragsteller den Antrag so wie im
Protokoll aufgenommen gefasst.
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Der an Stelle des gestellten Antrages in Betracht kommende Antrag,
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festzustellen, dass der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu
einer beabsichtigten Beförderung auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A13 BBesO
nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als unbeachtlich ansehen darf, wenn der
Antragsteller seine Zustimmung mit der Begründung verweigert, dass die zu besetzende
Stelle nicht der Besoldungsgruppe A13 zuzuordnen ist, andere Stellen anders als die
betroffene Stelle nicht einer Dienstpostenbewertung unterzogen wurden und die bei der
Dienstpostenbewertung angewandten Grundsätze ohne Beteiligung des Antragstellers
zustande gekommen sind,
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hätte im Übrigen ebenfalls keinen Erfolg versprochen. Zwar hätten bei ihm Bedenken
gegen seine Zulässigkeit nicht bestanden, da er inhaltlich - in abstrakter Form - dem
Schreiben des Antragstellers vom 19. Dezember 2005 entspricht. Er wäre jedoch nicht
begründet gewesen, da die in ihm allein in Bezug genommene Dienstpostenbewertung
der Mitbestimmung des Personalrats entzogen ist und auch offensichtlich außerhalb der
ihm bei Beförderungen eingeräumten Mitbestimmung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 1.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW) liegt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, NWVBl. 1996,
352 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32.90 -, ZBR
1993, 151 = PersR 1993, 120.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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