Urteil des VG Düsseldorf vom 04.11.1999

VG Düsseldorf: die post, stadt, verwaltungsakt, architekturbüro, erstellung, amtshandlung, zugang, vorverfahren, öffentlich, anfechtungsklage

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8693/98
Datum:
04.11.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 8693/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 800,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher
Sicherheitsleistung in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Beklagte ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und erstellte einen
amtlichen Lageplan zur Bebauung verschiedener Baugrundstücke an der
xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx, den er dem Architekturbüro xxxxxxxxxxxxx am 15. August
1996 zur Verfügung stellte.
2
Der Beklagte trägt vor, er habe über das Architekturbüro xxxxxxxxxxxxx den Auftrag zu
dem Lageplan erhalten. Das Architekturbüro xxxxxxxx wiederum sei aufgrund eines
Auftrages der Klägerin, erteilt durch Frau xxx, tätig geworden. Dazu beruft er sich auf
eine Durchschrift eines Schreibens des Architekturbüros xxxxxxxx an die Klägerin vom
11. Juni 1996, nach dessen Inhalt das Büro sich für die Beauftragung zur Klärung der
Bebauung des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx bedankt und mitteilt, die
Bauvoranfrage könne erst nach Eingang der amtl. Lagepläne erfolgen, mit deren
Erstellung der Beklagte beauftragt sei.
3
Mit Gebührenbescheid Nr. 4008 vom 2. Januar 1997 machte der Beklagte gegenüber
der Klägerin Vermessungsgebühren für die Erstellung des Lageplanes unter
Abrechnung nach Zeitaufwand in Höhe von 2.182,70 DM geltend. Der Beklagte trägt
vor, den Gebührenbescheid an die Klägerin gerichtet und zur Post gegeben zu haben.
Der Gebührenbescheid sei nicht zurückgekommen.
4
Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 mahnte der Beklagte die Forderung bei der
Klägerin an, woraufhin diese mit Schreiben vom 26. Februar 1997 mitteilte, die
Erinnerung vom 24. Februar 1997 an eine Rechnung vom 2. Januar 1997 erhalten zu
haben. Der Beklagte sei ihr jedoch unbekannt, sie wisse nicht, wer Auftraggeber sei und
bitte um Stornierung. Mit Schreiben vom 11. März 1997 mahnte der Beklagte die
Klägerin erneut. Der Beklagte beauftragte im Juni 1997 den Oberstadtdirektor der Stadt
xxxxxxx - Stadtkasse - als Vollstreckungsbehörde mit der Vollstreckung seines
Bescheides vom 2. Januar 1997 gegen die Klägerin.
5
Am 11. Dezember 1997 hat die Klägerin Klage bei dem Amtsgericht xxxxxxx erhoben,
mit der sie festzustellen beantragte, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, dem
Beklagten aus dessen Rechnung vom 2. Januar 1997 etwas zu zahlen. Nach
Verweisung an das Amtsgericht xxxxxx mit Beschluß vom 12. März 1998 verwies dieses
den Rechtsstreit mit Beschluß vom 6. Juli 1998 an das erkennende Gericht.
6
Die Klägerin bestreitet, dem Planungsbüro xxxxxxxxxxxxx einen Auftrag erteilt zu
haben. Ein Gebührenbescheid vom 2. Januar 1997 sei ihr nie zugegangen,
ebensowenig wie eine Auftragsbestätigung des Architekturbüros xxxxxxxx, mit dem sie
im übrigen auch nichts zu tun habe.
7
Die Klägerin beantragt,
8
den Gebührenbescheid des Beklagten Nr. xxxx vom 2. Januar 1997 aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Er ist der Ansicht, sein Bescheid sei bestandskräftig. Er habe im Auftrag des
Planungsbüros xxxxxxxx gehandelt, das seinerseits von der Klägerin einen Auftrag
erhalten habe.
12
In einem Zivilrechtsstreit des Planungsbüro xxxxxxxxxxxxx gegen die Klägerin wegen
Architektenhonorar wies das Amtsgericht xxxxxxx (xxxxxxxxxx) mit Urteil vom 12.
November 1998 die Klage ab, da dieses nicht bewiesen hätte, dass für die allenfalls
erstellten Vorarbeiten eine Honorarvereinbarung getroffen worden sei. Die Frage, ob der
Herr xxxxxxxxxxxxxxx für das Architekturbüro xxxxxxxx gehandelt hatte, ließ das
Amtsgericht offen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens Amtsgericht xxxxxxx, xxxxxxxxxx,
sowie auf den Verwaltungsvorgang des Bürgermeisters der Stadt xxxxxxx mit dem
Aktenzeichen xxxxxxxxxxxxxxxx verwiesen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
17
Bei dem Schreiben des Beklagten vom 2. Januar 1997 handelt es sich um einen
18
Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NW) in Form eines Gebührenbescheides, gegen den der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet und als Klageart die Anfechtungsklage gegeben ist. Das
Schreiben trägt auf Seite 1 ausdrücklich die Bezeichnung „Gebührenbescheid" und
unten einen Hinweis „Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite".
Das nicht durchgeführte Vorverfahren (§ 68 ff VwGO) steht der Zulässigkeit der Klage
ebensowenig entgegen wie eine nicht eingetretene Bestandskraft des Bescheides.
19
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Januar 1997 ist nicht bestandskräftig.
Denn der Beklagte kann den zeitnahen Zugang des Gebührenbescheides vom 2.
Januar 1997 nicht beweisen. Gem. § 41 Abs. 2, 1. Halbsatz VwVfG NW gilt zwar ein
schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach
der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht ein anderer Zugangszeitpunkt
(vgl. § 41 Abs. 2, 2. Halbsatz VwVfG NW) feststeht, woran es hier fehlt. Denn nachdem
die Klägerin in zulässiger Weise vorgetragen hat, den Gebührenbescheid nicht erhalten
zu haben, ist der Beklagte nach § 41 Abs. 2, 3. Halbsatz VwVfG NW beweispflichtig für
den Zugang. Diesen Beweis kann der Beklagte mangels Zustellungsnachweis nicht
führen. Mithin ist der Gebührenbescheid nicht bestandskräftig. Eine zeitlich spätere
förmliche Zustellung, die eine Frist für die Klägerin in Gang gesetzt haben könnte, hat
nicht stattgefunden.
20
Ein Vorverfahren ist nach § 75 VwGO entbehrlich. Die vorprozessualen Einwendungen
der Klägerin gegen den Gebührenbescheid sowohl wegen des Nichtzugangs als auch
wegen der Nicht-Beauftragung stellen in der Sache einen Widerspruch i.S.d. § 69
VwGO dar, den der Beklagte der Widerspruchsbehörde hätte vorlegen müssen. Dies hat
der Beklagte nicht erkannt. In diesem Verhalten des Beklagten ist kein sachlicher Grund
dafür zu erkennen, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, weshalb die
Klage nach § 75 Satz 1 VwGO auch ohne Vorverfahren zulässig ist.
21
Inwieweit der Gebührenbescheid des Beklagten gegenüber der Klägerin wirksam
geworden ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
22
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.
Januar 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.
1 VwGO.
23
Der Gebührenbescheid ist gegenüber der Klägerin als Verwaltungsakt wirksam
geworden. Ein Verwaltungsakt wird mit Zugang wirksam. Wie die Klägerin mit
Schreiben vom 21. Dezember 1998 einräumt, ist ihr der Gebührenbescheid im weiteren
Verlauf des Verfahrens, und sei es auch nur in Kopie der Seite 1, zugegangen. Da der
Beklagte den Gebührenbescheid mit Wissen und Wollen in den Geschäftsgang
gebracht und die Klägerin ihn irgendwann erhalten hat, ist der Gebührenbescheid des
Beklagten der Klägerin gegenüber als Verwaltungsakt wirksam geworden, §§ 41 und 43
VwVfG NW, auch wenn die Klägerin die Rückseite nie erhalten hätte. Denn zum
notwendigen Inhalt eines Verwaltungsaktes gehört die Rechtsbehelfsbelehrung nicht.
Ein Verwaltungsakt wird auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung wirksam.
24
Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen fälligen öffentlichen-rechtlichen
Gebührenanspruch, den er durch Gebührenbescheid geltend machen kann.
25
Der Gebührenanspruch des Beklagten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 Gesetzes über
26
die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (im Folgenden VermKatG NW) in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-
Westfalen (vom 15. Dezember 1992, GVBl. NW. 1992, 524, im Folgenden ÖbVermIng
BO NW) und den Bestimmungen der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure/ Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in
Nordrhein- Westfalen (vom 26. Mai 1993, GVBl. NW. 1993, 289, in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden ÖbVermIng KO NW)
Gem. § 1 Abs. 2 VermKatG NW sind die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
befugt, Aufgaben der Landesvermessung nach Maßgabe ihrer Berufsordnung
wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben zählt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 ÖbVermIngBO
NW, Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden
festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
27
Der von dem Beklagten erstellte Lageplan verhält sich über Tatbestände, die durch
vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt worden sind. Er
ist von dem Beklagten unterschrieben. Die von dem Beklagten vorgelegte Ausfertigung
des Lageplans ist auch gesiegelt. Mit der Erstellung eines amtlichen Lageplans wird der
öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hoheitlich tätig. Durch sein Dienstsiegel auf
dem Lageplan bekundet er mit öffentlichem Glauben den vermessungstechnisch
festzustellenden Tatbestand, dass die aus dem Liegenschaftskataster in den Lageplan
übernommenen und - falls erforderlich - in der Örtlichkeit überprüften Flurstücks- bzw.
Grundstücksgrenzen zutreffen.
28
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21.
Dezember 1990, - 9 A 1884/88 -.
29
Die Erstellung eines amtlichen Lageplanes ist damit eine gebührenpflichtige
Amtshandlung, die der Beklagte erbracht hat.
30
Die Klägerin ist Gebührenschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 GebG NW, ungeachtet der
Frage, ob im Hinblick auf das nicht durchgeführte Vorverfahren die Gesetzesfassung im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gebührenbescheides oder die Fassung im
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist. Gebührenschuldner ist
danach, wer eine Amtshandlung „zurechenbar verursacht" (neue Fassung) bzw.
„veranlaßt" hat (alte Fassung) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (die 2.
Alternative ist unverändert).
31
Zweifelhaft erscheint allerdings, ob die Klägerin die gebührenpflichtige Amtshandlung
zurechenbar verursacht oder veranlaßt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
durch das Amtsgericht xxxxxxx steht zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass die
Klägerin, handelnd durch Frau xxx, dem Architekten xxxxxxxxxxxxxxx einen Auftrag zur
Herbeiführung der Baureife derjenigen Grundstücke erteilt hat, über die der Beklagte
den amtlichen Lageplan angefertigt hat. Der Architekt xxxxxxxxxxxxxxx hat jedoch nach
eigener Bekundung nicht offengelegt, für das von seinem Sohn betriebene
Planungsbüro xxxxxxxxxxx gehandelt zu haben, vgl. § 164 Abs. 2, Absatz 1 BGB. Da
xxxxxxxxxxxxxxx selbst Architekt ist (bzw. seinerzeit war), wäre zunächst allein ihm der
Auftrag erteilt. Nur xxxxxxxxxxxxxxx hätte daher für im Rahmen seines Auftrages
erforderliche Fremdleistungen Unterbeauftragte wie den Beklagten einschalten dürfen.
Der Beklagte leitet seinen Auftrag jedoch von dem Architekturbüro xxxxxxxxxxxxx her.
32
Eine Beauftragung des Planungsbüros xxxxxxxxxxx, von dem der Beklagte wiederum
seinen Auftrag erhalten haben will, durch die Klägerin, ist demgegenüber nicht
bewiesen. Eine Beauftragung des Architekturbüros xxxxxxxxxxxxx ergibt sich
wahrscheinlich auch nicht aus dem Schreiben des Architekturbüros xxxxxxxxxxx an die
Klägerin vom 11. Juni 1996, mit der das Büro den Auftrag bestätigt, weil die Klägerin
den Zugang dieses Schreibens bestreitet.
Die Beauftragung kann jedoch letztlich offenbleiben, weil die Amtshandlung zu Gunsten
der Klägerin erfolgt ist.
33
Aus den von Amts wegen beigezogenen Unterlagen des Bauvorbescheidverfahrens der
Stadt xxxxxxx mit dem Aktenzeichen xxxxxxxxxxxxxxxx ergibt sich, dass die Stadt
xxxxxxx der Klägerin am 15. November 1996 einen positiven planungsrechtlichen
Bauvorbescheid erteilt hat. Zu diesem Vorbescheid gehört der amtliche Lageplan, den
der Beklagte erstellt hat. Dieser Vorbescheid ist nicht auf Antrag des Architekturbüros
xxxxxxxx ergangen, sondern auf schriftlichen, per Telefax übermittelten Antrag der
Klägerin vom 11. November 1996. Die Klägerin hat damit von dem amtlichen Lageplan
des Beklagten Gebrauch gemacht.
34
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, ihr sei eine Bereicherung aufgedrängt
worden. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin die zuvor durch den Architekten
eingereichte, zunächst unter dem 16. Oktober 1996 gegenüber dem Architekten
abschlägig beschiedene erste Bauvoranfrage, bei der der Lageplan des Beklagten
bereits verwendet worden war, veranlaßt hat bzw. sie hieraus Nutzen gezogen hat.
Denn die Klägerin hat von dieser Ablehnung mit Schreiben der Stadt xxxxxxx vom 21.
Oktober 1996 Kenntnis erhalten. Die Stadt xxxxxxx hatte der Klägerin die Ablehnung
erneut bekanntgegeben, nachdem Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Architekten
bekanntgeworden waren. Daraufhin hatte die Klägerin den Architekten xxxxxxxxxxx mit
der Betreuung des Vorhabens beauftragt, der am 13. November 1996 Einsicht in die
bisherigen Akten der Stadt xxxxxxx genommen hatte, und selbst mit Schreiben vom 11.
November 1996 auf der Grundlage der Unterlagen des vormals abschlägig
beschiedenen Bauvorbescheides einen erneuten Bauvorbescheid beantragt und
erhalten. Der Klägerin bzw. den für sie handelnden natürlichen Personen ist aufgrund
ihrer beruflichen Tätigkeit ohne weiteres bekannt, dass zu einem Bauvorbescheid in der
Regel ein Lageplan miteingereicht wird. Durch den Architekten xxxxxxxxxxx hatte sie
auch im konkreten Fall positive Kenntnis davon erlangt, dass der Lageplan des
Beklagten zu der ersten Bauvoranfrage verwendet worden war. Beantragt die Klägerin
in Kenntnis dieser Umstände einen erneuten Bauvorbescheid unter Verwendung des
nur hinsichtlich der Lage der Baukörper veränderten Lageplanes, so kann von einer
aufgedrängten Bereicherung nicht die Rede sein.
35
Der Gebührenansatz nach Zeitstunden ist sachlich und rechnerisch richtig. Die
sachliche Richtigkeit ergibt sich aus den §§ 1, 3 Abs. 1 der Kostenordnung für die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1993 in der Fassung
vom 7. September 1996 (im Folgenden ÖbVermIngKO NW). Danach darf der öffentlich
bestellte Vermessungsingenieur Leistungen, die nicht nach § 2 oder 4 der
ÖbVermIngKO NW abzurechnen sind, nach Zeitstunden abrechnen. Die Erstellung
eines amtlichen Lageplanes fällt nicht unter diese Vorschriften. Die Berechtigung zur
Geltendmachung der Fahrtkosten ergibt sich aus § 10 Abs. 5 der ÖbVermIngKO NW.
36
Der Gebührenbescheid ist zuletzt auch rechnerisch richtig.
37
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 und 1 VwGO,
708 Nr. 11, 711 ZPO, 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.
38
39