Urteil des VG Düsseldorf vom 15.03.2000

VG Düsseldorf: anteil, stadt, aufteilung, satzung, kanal, gutachter, materialien, daten, jahrbuch, betriebskosten

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 2821/98
Datum:
15.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 2821/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxx in xxxxxxx xxxxxxxxx, das mit
Schmutz- und Niederschlagswasser an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
ist. Durch Grundbesitzabgabenbescheid 1998 zog der Funktionsvorgänger des
Beklagten den Kläger u.a. zu Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren
heran. Der Niederschlagswassergebühr in Höhe von 304,20 DM lagen eine entwässerte
Fläche von 195 m² und ein Gebührensatz von 1,56 DM/m² zugrunde. Der Kläger legte
gegen den Bescheid in Bezug auf die Niederschlagswassergebühr Widerspruch ein,
den der Funktionsvorgänger des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 6. März
1998 als unbegründet zurückwies.
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Der Kläger hat am 1. April 1998 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend:
Der Beklagte sei bei der Aufteilung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser
davon ausgegangen, daß ca. 40 % der Gesamtkosten für die Stadtentwässerung auf die
Oberflächenentwässerung entfielen. Das sei jedoch nicht zutreffend. Je nach örtlichen
Verhältnissen schwanke der Anteil des Niederschlagswassers an der gesamten
Abwassermenge sehr stark. In der einschlägigen Literatur werde die
Schwankungsbreite zwischen 30 und 50 % angenommen. Der Beklagte selbst sei
zunächst von einer anderen Aufteilung ausgegangen. In einer unmittelbar vor
Verabschiedung der Satzung durchgeführten Sitzung des Umweltausschusses habe die
Verwaltung ausgeführt, daß das Schmutzwasser 80 % der Kosten für die
Leitungsreinigung des Kanalsystems verursache.
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Die Gesamtgröße der versiegelten Flächen seien in dieser Ausschußsitzung mit ca.
10,5 Mio. Quadratmeter angegeben worden. Dies könne nicht zutreffen, da nach dem
Statistischen Jahrbuch der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxx für das Jahr 1992 die Gebäude-
und Hofflächen mit ca. 28 Mio. Quadratmetern und die Straßen, Wege und Plätze mit ca.
9 Mio. Quadratmetern angegeben worden seien. In der Zwischenzeit seien zahlreiche
neue Bauvorhaben durchgeführt und neue Straßen angelegt worden. Wenn die
versiegelten Flächen tatsächlich größer als die angenommenen 10,5 Mio. Quadratmeter
seien, ergebe sich ein geringerer Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr.
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Darüber hinaus sei die Ermittlung der versiegelten Flächen unzulänglich durchgeführt
worden. Die Gebührenpflichtigen seien vorab über die geplante neue
Niederschlagswassergebühr informiert und aufgefordert worden, die Größe der in ihrem
Eigentum stehenden bebauten und befestigten entwässerten Flächen anzugeben. Da
als Adressaten sämtliche zur Grundsteuer veranlagten Bürger angesprochen worden
seien, seien neben den Verwaltern von Wohnungseigentumsanlagen auch die
einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe dieser Selbsterklärungen aufgefordert
worden, so daß manche Grundstücksflächen mehrfach erfaßt und herangezogen
worden seien. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Satzung hätten Eigentümer
zahlreicher Grundstücke im Stadtgebiet dem Beklagten die versiegelten und überbauten
Flächen noch nicht vollständig und abschließend verbindlich mitgeteilt. Der Beklagte
habe daher auf eine Schätzung zurückgreifen müssen. Solche Schätzungen erfaßten
die tatsächlichen Verhältnisse jedoch regelmäßig nicht mit einem
Wahrscheinlichkeitsgrad von 100 %.
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Der Anteil der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mache nach gutachterlichen
Feststellungen 30 % der versiegelten Flächen aus. Ob die Flächen öffentlicher
Gebäude, wie etwa Rathaus, Schulen und öffentliche Betriebs- und
Verwaltungsgebäude sowie Schulhöfe und Betriebshöfe, ebenfalls bei der Ermittlung
der entwässerten Flächen berücksichtigt worden seien, sei unklar.
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Gemäß § 9 der einschlägigen Satzung würden mit bestimmten Materialien befestigte
Flächen als Bemessungsgrundlage nur anteilig oder gar nicht berücksichtigt.
Demgegenüber würden andere wasserdiffusionsfähige Materialien wie z.B. Öko-
Pflaster von einer Gebührenreduzierung dauerhaft ausgeschlossen, obwohl technisch-
wissenschaftliche Erkenntnisse belegten, daß auch bei derartigen Materialien eine
annähernd 100-%ige Versickerung gewährleistet sei. Das verstoße gegen den
Gleichheitssatz.
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Schließlich habe der Beklagte das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 9. Oktober 1997 -
13 K 3766/95 - nicht beachtet. Der Beklagte habe bei der Ermittlung der Kosten die
Abschreibungen vom Wiederbeschaffungswert in Ansatz gebracht und kalkulatorische
Zinsen angesetzt, die den Realzins zum Zeitpunkt der Gebührenermittlung deutlich
überstiegen.
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Bei einem durchschnittlichen Niederschlag von 700 l/m²/Jahr in xxxxxxx koste 1 m³
Niederschlagswasser 2,23 DM (1,56 DM : 0,7). Bei einer Kostenaufteilung von 40:60
müsse dann 1 m³ Schmutzwasser statt 2,71 DM 3,34 DM kosten, was deutlich mache,
daß der Gebührensatz für Schmutzwasser deutlich zu niedrig und der für Regenwasser
deutlich zu hoch angesetzt worden sei.
9
Der Kläger beantragt,
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den Grundbesitzabgabenbescheid 1998 des Funktionsvorgängers des Beklagten vom
26. Januar 1998 insoweit aufzuheben, als darin eine Niederschlagswassergebühr in
Höhe von 304,20 DM festgesetzt worden ist.
11
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Er trägt vor, der Anteil der Schmutz- bzw. Niederschlagswasserkosten an den
Gesamtkosten sei durch den Gutachter xxxxxxxxxxxxxxx ermittelt worden, und zwar
nach unterschiedlichen Schlüsseln für die einzelnen Kostenarten. Dabei habe sich ein
durchschnittlicher Verteilungsschlüssel für alle Betriebskosten von 40,40 % für
Regenwasser und 59,60 % für Schmutzwasser ergeben. Die öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze seien in der Gesamtverteilungsfläche von 10.690.166 m² nicht enthalten.
Allerdings seien in diese Verteilungsfläche die Flächen der öffentlichen Gebäude wie
Schulen und Verwaltungsgebäude eingegangen. Für die Flächenerhebung seien die
Daten von etwa 30.000 Grundstücken abgefragt worden. Nach mehreren Mahnungen
hätten für ca. 2.000 Grundstücke (= 6,7 %) keine Angaben vorgelegen. Für diese
Grundstücke seien die angeschlossenen Flächen geschätzt worden, und zwar unter
Berücksichtigung von Grundstücksgröße, Versiegelungsgrad und Nutzungsart in
Anlehnung an die ausgewerteten Grundstücke. Das Gutachterbüro xxxxxxxxxx habe
auch den Anteil der entwässerten Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
unter Berücksichtigung aller verfügbaren und relevanten Daten ermittelt.
14
Bei den Ermäßigungstatbeständen wurden lediglich die Materialien berücksichtigt, die
eine dauerhafte Versickerung gewährleisteten. Der Begriff „Öko-Pflaster" beinhalte
keine eindeutig definierte Produkteigenschaft. Bei den unterschiedlichen Materialien sei
eine dauerhafte 100%ige Versickerung durchgängig nicht gegeben.
15
Die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten sei aufgrund der geltenden Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt. Als Zinssatz
seien 8% angesetzt worden. Es sei zwar zutreffend, daß versiegelte Flächen von
Eigentumswohnungsanlagen zunächst teilweise doppelt erfaßt worden seien. Dies sei
jedoch lange vor Ermittlung der Gebührensätze korrigiert worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakten
sowie auf das überreichte Gutachten des xxxxxxxxxxxxxxx vom 31. Juli 1997 und die
Unterlagen über den Erlaß der Abwassergebührensatzung für das Jahr 1998 Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
18
Die Berichterstatterin ist befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden, da die Kammer ihr
den Rechtsstreit durch Beschluß vom 9. März 2000 nach Anhörung der Beteiligten zur
Entscheidung übertragen hat und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO vorliegen.
Aus den gleichen Gründen kann auch durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO
entschieden werden.
19
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen
Grundbesitzabgabenbescheid 1998, soweit darin Niederschlagswassergebühren
festgesetzt sind, nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung ist die am 18. Dezember 1997
vom Rat der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx beschlossene und mit der
Bekanntmachungsanordnung der stellvertretenden Bürgermeisterin vom 22. Dezember
1997 im Amtsblatt für die Stadt xxxxxxx xxxxxxxxxxx vom 31. Dezember 1997
veröffentlichte Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigungssatzung in der Stadt
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 22. Dezember 1997 -GebS-. Diese Satzung ist formell und
materiell - soweit durch das vorliegende Verfahren eine Überprüfung veranlaßt ist -
rechtsgültig. Insbesondere gibt der in § 8 Abs. 1 GebS für die Erhebung der
Niederschlagswassergebühr vorgesehene Maßstab der bebauten, überbauten und/oder
befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar
in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, grundsätzlich keinen Anlaß zu Bedenken.
21
Vgl. zu diesem Maßstab die Urteile des OVG NRW vom 20. (richtig: 21.) März 1997 - 9 A
1921/95 - NWVBl 1997 S. 422 = GHH 1999 S. 187 und vom 1. September 1999 - 9 A
5715/98 - .
22
Bei dem Maßstab der befestigten/bebauten/überbauten und entwässerten Fläche
handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1
KAG NRW. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nach der genannten Vorschrift
zulässig, wenn die Bemessung nach einem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig
oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das ist hier der Fall. Der in § 8 Abs. 1 und 3 GebS
vorgesehene Maßstab berücksichtigt lediglich einen der für das Maß der
Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die Befestigung der Oberfläche
als solche, während andere Parameter, die ebenfalls Einfluß auf den Umfang der
Inanspruchnahme haben, wie z.B. die Verschmutzung des Niederschlagswassers, die
Fließgeschwindigkeit und damit die nicht in den Kanal gelangende
Verdunstungsmenge oder den Grad der Bodenverdichtung, unberücksichtigt bleiben,
weil sie - wenn überhaupt - nur mit wirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand erfaßt
werden können. Ist der Satzungsgeber aber unter diesen Umständen berechtigt, einen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab statt eines Wirklichkeitsmaßstabs zu wählen, ist er in der
Auswahl des Maßstabs weitgehend frei. Es genügt dabei, daß der von der
Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der Gebührenbemessung
und der Art und dem Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich
unmöglich ist.
23
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 428/93 - , 25. August 1995 - 9 A
3907/93 - und vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -.
24
Das ist bei dem hier gewählten Maßstab der Fall. Die Größe der befestigten/überbauten
Fläche, von der Niederschlagswasser in den Kanal gelangt, steht in augenscheinlicher
Beziehung jedenfalls zu der Menge des dem Kanal zugeführten Wassers, wenn auch
die Art der Befestigung eine genauere Bemessungsgrundlage abgeben würde. Das ist
jedoch für die Rechtmäßigkeit eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht erforderlich.
Denn der Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, den genauesten und der Wirklichkeit am
nächsten kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen.
25
BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 - BVerwGE 26 S. 317 ff, 320 und
Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89/73 - KStZ 1974 S. 171 f, 172; OVG Münster,
Urteile vom 12. März 1973 - II A 28/70 - OVGE 28 S. 253 ff, 273, 5. Dezember 1973 - II A
332/71 - OVGE 29 S. 146 ff, 152 und vom 6. September 1974 - II A 1173/73 - KStZ 1975
S. 154.
26
Der vom Ortsgesetzgeber gewählte Maßstab verstößt auch nicht etwa deshalb gegen
höherrangiges Recht , weil er in § 9 GebS - nur - bei bestimmten Befestigungsarten und
bei Dachbegrünung auf Antrag Gebührenermäßigungen vorsieht. § 9 Abs. 1 a) und c)
GebS beruht auf der Überlegung, daß bei den dort genannten Befestigungsarten unter
Pauschalierungsgesichtspunkten davon ausgegangen werden kann, daß bei ihnen ein
Teil des auf die Fläche niedergehenden Regenwassers dauerhaft im Erdreich versickert
und nicht dem Kanal zugeführt wird. Dieser Ansatzpunkt für eine Differenzierung ist
nicht willkürlich. Der Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, daß etwa der Begriff
„Öko-Pflaster" nicht eindeutig definiert ist und unterschiedliche
Versickerungseigenschaften aufweisen kann. Soweit in § 9 Abs. 1 b) GebS Dachflächen
mit geschlossener Pflanzendecke in den Genuß einer Ermäßigung gelangen, beruht
dies auf der im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtung gewonnenen Erkenntnis,
daß eine ordnungsgemäß dimensionierte und ausgeführte Dachflächenbegrünung
grundsätzlich geeignet ist, dauerhaft einen signifikanten Teil des bei Niederschlägen
auftreffenden Oberflächenwassers aufzunehmen, ohne ihn - auch nicht verzögert -
abzuleiten.
27
So OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - .
28
Die Gebührensätze für Niederschlagswasser geben zu Bedenken ebenfalls keinen
Anlaß.
29
Der Beklagte hat die Gesamtkosten der Einrichtung im Einklang mit § 6 Abs. 2 KAG
NRW a.F. ermittelt. Bei den in die Gebührenbedarfsberechnung eingegangenen
Positionen handelt es sich dem Grunde nach um Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1
KAG NRW a.F. Das Gericht hat keinen Anlaß zu der Annahme, daß sie der Höhe nach
unrichtig festgestellt worden sind. Auch der Kläger hat - mit Ausnahme der Höhe der
kalkulatorischen Kosten unter Berufung auf die Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen
- substantiierte Bedenken nicht erhoben. Aber auch insoweit kann ein Verstoß gegen
betriebswirtschaftliche Grundsätze nicht festgestellt werden. Die Ermittlung der
kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) ist methodisch nicht zu
beanstanden. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die
Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt werden dürfen.
30
Vgl. die Nachweise der Rechtsprechung bei Schulte in Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 1999, § 6 Rdnr. 162.
31
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertritt im Gegensatz zur
Auffassung des VG Gelsenkirchen z. B. in dessen Urteilen vom 8. Juni 1995 - 13 K
3903/94 - und 5. November 1998 - 13 K 8767/96 - GHH 1999 S. 18 - in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, daß der Ansatz kalkulatorischer Zinsen auf der
Grundlage von Anschaffungs(rest)werten in Verbindung mit einem Nominalzinssatz
auch dann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 KAG NRW
a.F. in der Gebührenkalkulation zulässig ist, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen
auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden. Dies
32
entspreche nach wie vor betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2
Sätze 1 und 2 KAG NRW a.F.
Vgl. Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl 1994 S. 428 ff = KStZ 1994 S.
213 = GHH 1994 S. 233 ff, vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 - NWVBl 1998 S. 484 =
StuGR 1998 S. 310 und vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - sowie 9 A 3342/98 -.
33
Wegen der Begründung wird auf die genannten Urteile, insbesondere die Urteile vom 1.
September 1999, verwiesen. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung
an.
34
Der in Ansatz gebrachte Zinssatz von 8 % ist ebenfalls rechtmäßig. Hierzu hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 1.
September 1999 - 9 A 5715/98 - folgendes ausgeführt:
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„Eine Verpflichtung, diesen Zinssatz im Rahmen der Kostenprognose und der der
Gemeinde zum Zweck der Gewährleistung einer „angemessenen Verzinsung" (§ 6 Abs.
2 Satz 2 1. Halbsatz KAG a.F.) eröffneten Befugnis zur Bestimmung eines einheitlichen
Zinssatzes zu reduzieren, bestand nicht. Der Ansatz von 8 % bewegt sich noch
innerhalb des hierdurch eröffneten Prognose- und Ermessensspielraums; insbesondere
erweist er sich nicht als willkürlich. Angesichts der im vorzitierten Verfahren (gemeint ist
das Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -) erfolgten Ermittlung des Zinssatzes auf
der Grundlage des langfristigen Durchschnittszinssatzes für die Jahre 1952 bis 1992
konnte davon ausgegangen werden, daß die - kurzfristige - Zinsentwicklung der Jahre
1993 bis einschließlich 1996 eine langfristig niedrigere Tendenz des maßgebenden
Durchschnittsszinssatzes nicht vermittelte und daher bei der Bestimmung des
ansatzfähigen Zinssatzes außer Betracht bleiben konnte."
36
Dem schließt sich das erkennende Gericht auch für das Streitjahr an.
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Gegen die Höhe der übrigen in die Gebührenbedarfsrechnung eingestellten Kosten hat
der Kläger substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Der Beklagte hat vorgetragen,
daß er die Kosten entsprechend der geltenden Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ermittelt habe. Unter diesen
Voraussetzungen sieht das Gericht keine Veranlassung, die Höhe der Kosten im
einzelnen zu überprüfen. Der Beklagte ist gemäß Art. 20 GG an Gesetz und Recht
gebunden, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die in den einzelnen
Kostenpositionen angefallenen Kosten wahrheitsgemäß und - soweit Schätzungen
erforderlich waren - nach bestem Wissen angegeben sind. Aufklärungsmaßnahmen im
Rahmen der Amtsermittlungspflicht sind nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht
etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht
unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den
beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Die Untersuchungsmaxime ist keine
prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden
Tatsachen finden.
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So OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - und vom 19. September 1997 - 9
A 3373/96 - sowie Beschluß vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -.
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Die Aufteilung der Gesamtkosten auf die Gebührenbereiche Schmutzwasser und
Niederschlagswasser ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zu
40
beanstanden. Bei der Aufteilung der Kosten auf die Leistungsbereiche der
Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung dürfen dem
jeweiligen Leistungsbereich jeweils nur diejenigen Kosten zugeordnet werden, die mit
der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Sofern
bestimmte Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasser- als auch der
Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und
Betriebskosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche zu
verteilen, wobei sich die Aufteilung an plausiblen Bewertungskriterien zu orientieren hat.
So kann das Kostenverhältnis etwa in der Weise ermittelt werden, daß für die
Kostenverteilung des Anlagevermögens auf eine fiktive Trennkanalisation abgestellt
wird. Es bedarf jedenfalls keiner wissenschaftlich exakten Kostenanalyse, vielmehr
stehen dem Satzungsgeber Schätzungsspielräume und die Befugnis zu, die Kosten
nach einer vereinfachenden Betrachtungsweise aufzuteilen.
Vgl. zu Vorstehendem OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -.
41
An diese Grundsätze hat sich der Beklagte bei der Aufteilung der Kosten gehalten. Der
Gutachter hat die Kosten, soweit sie bei der Trennkanalisation eindeutig
zuordnungsfähig waren, dem jeweiligen Leistungsbereich zugeordnet. Soweit Kosten
für Anlagen des Mischwassersystems anzusetzen waren, hat er sie im wesentlichen
nach den Grundsätzen einer fiktiven Trennkanalisation ermittelt. wobei er bei einzelnen
Kostenarten bzw. Anlagenteilen andere Parameter, wie etwa Zulaufmengen oder
Verschmutzungsgrad berücksichtigt hat. Auf diese Weise ist er für die verschiedenen
Kostenarten, die er in insgesamt 21 Sparten aufgeteilt hat (s. S. 12 des Gutachtens), zu
unterschiedlichen Verteilungsschlüsseln gelangt. Aus diesen unterschiedlichen
Schlüsseln ergab sich eine Kostenverteilung von 40,40 % (Nieder-schlagswasser) zu
59,60 % (Schmutzwasser), der mit ab- bzw. aufge-rundeten 40 % zu 60 % in die
Gebührenbedarfsberechnung Eingang gefunden hat. Nach den Angaben des
sachverständigen Gutachters deckt sich dieses Verhältnis auch mit den Erfahrungen
aus anderen Untersuchungen.
42
Vgl. auch Urteil des OVG NRW vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, in dem ein
Kostenverhältnis von 42 % zu 58 % nicht beanstandet worden ist.
43
Soweit der Kläger vorträgt, in einer Sitzung des Umweltausschusses kurz vor
Verabschiedung der Gebührensatzung durch den Rat habe die Verwaltung ausgeführt,
„daß das Schmutzwasser 80 % der Kosten für die Leitungsreinigung des Kanalsystems
verursachen würde" und er daraus folgern will, das Verhältnis zwischen den Kosten der
Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung sei unzutreffend mit einem
Verhältnis von 60 % zu 40 % in den Gebührensatz eingeflossen, beruht dies
offensichtlich auf einem Mißverständnis und steht mit den Ermittlungen des Gutachters
nicht in Widerspruch. Wie bereits dargelegt, hat der Gutachter für die verschiedenen
Kostenpositionen unterschiedliche Verteilungsschlüssel ermittelt. So hat er z.B. für die
Kosten der Kanalreinigung, der Instandhaltung der Kanäle und der Deponierung der
Schmutzablagerungen in den Kanälen ein Verhältnis von 90 % (Schmutzwasser) zu 10
% (Regenwasser) und für die kalkulatorischen Kosten der Kläranlagen ein Verhältnis
von 25 % (Regen-wasser) zu 75 % (Schmutzwasser) angenommen und für die
(zusammen-gefaßten) Sachkosten für Instandhaltung und Reinigung der Entwäs-
serungskanäle insgesamt ein Verhältnis von 20 % (Anteil Regenwasser) zu 80 % (Anteil
Schmutzwasser) angesetzt. Offenbar auf diesen in die Tabelle 3 - Verteilung der
Betriebskosten - (Seite 12 des Gutach-tens) eingegangenen Verteilungsschlüssel
44
bezieht sich die vom Kläger fehlgedeutete Äußerung im Umweltausschuß. Nur am
Rande sei vermerkt, daß der Ausschuß für Umwelt und Energie dem Rat einstimmig
empfohlen hat, die Satzung der Vorlage entsprechend anzunehmen (vgl. Drucksa-che
Nr. 97/0395-01). Soweit auf S 10 des Gutachtens der Regenwasser- und der
Schmutzwasseranteil verwechselt worden sind, ist dies auf S. 11 des Gutachtens
korrigiert worden.
Die ebenfalls von dem Ingenieurbüro xxxxxxxxxx vorgenommene Ermittlung des sog.
Öffentlichkeitsanteils für die Entwässerung der öffentlichen Straßen. Wege und Plätze,
der nicht von den Gebührenschuldnern zu tragen ist, stößt ebenfalls nicht auf Bedenken.
Der Gutachter hat sich zur Ermittlung dieses Anteils auf Lagepläne des Stadtgebiets in
den Maßstäben 1:5000, 1:2500 und 1:1000, auf Luftbilder im Blattschnitt der Deutschen
Grundkarte im Maßstab 1:5000 von Überfliegungen der Jahre 1989 und 1994, digitale
Daten der befestigten Flächen im Stadtgebiet im Drawing Interchange Format sowie auf
das Statistische Jahrbuch der Stadt aus dem Jahre 1995 gestützt. Anhand dieser
Unterlagen hat er das Flächenverhältnis zwischen entwässernden befestigten
Allgemeinflächen (Straßen, Wegen und Plätzen) zu der in die öffentlichen
Abwasseranlagen entwässernde befestigte und bebaute Gesamtfläche ermittelt, wobei
er die Flächenauswertung anhand von insgesamt 19 repräsentativen Musterflächen
vorgenommen hat, die die verschiedenen in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vorhandenen
Bebauungsstrukturen (Industrie-, Gewerbebebauung, Wohngebiete mit
Blockrandbebauung, aufgelockerte Einzelhausbebauung, Einzelhausbebauung mit
umgebender Park- oder Gartenanlage) berücksichtigt hat. Aus den daraus gewonnenen
Erkenntnissen über die Befestigungsgrade wurde ein Flächenanteil der öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze aufgrund der unbereinigten Fläche (mit unbefestigten
Flächen) von 32,o6 % und aufgrund der bereinigten Flächen (ohne unbefestigte
Flächen) von 28,45 % berechnet, woraus im Mittel ein Anteil der öffentlichen befestigten
Flächen von 30,00 % angenommen wurde. Gegen die Methode der Ermittlung und das
Ergebnis, das naturgemäß nur annäherungsweise geschätzt werden kann, ist nichts zu
erinnern.
45
Die von der Stadt praktizierte Art und Weise der Ermittlung der
befestigten/bebauten/überbauten Grundstücksflächen, die in die Berechnung des
Gebührensatzes eingegangen sind, verstoßen ebenfalls nicht gegen höherrangiges
Recht.
46
Der Beklagte hat die Verteilungsflächen aus den im Zeitpunkt der Beschlußfassung
durch den Rat zu etwa 93 % (von 30.000 Grundstücken) ausgefüllt zurückgelaufenen
Erhebungsbögen errechnet und für die übrigen Grundstücke, deren relevante Daten zu
diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen, die Flächen geschätzt. Dabei hat er auf die
Grundstücksgrößen, die er den Grundsteuerbescheiden entnommen hatte,
zurückgegriffen und dabei den Versiegelungsgrad unter Berücksichtigung der
Nutzungsart aus den eingegangenen Fragebögen statistisch ermittelt.
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Die Methode, Bemessungsgrundlagen für die Feststellung von Verteilungsflächen
ebenso wie für die einzelnen Heranziehungen aufgrund von Erklärungen der Pflichtigen
zu ermitteln und bei Nichterklärung die Bemessungsgrundlagen zu schätzen, sind im
Abgabenrecht nicht ungewöhnlich und entsprechen geltendem Recht.
48
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 1 AO sind die
Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen
49
ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, daß sie die für die
Abgabenerhebung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen
(§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Darüber hinaus haben die Beteiligten und andere Personen der
abgabenberechtigten Körperschaft die zur Feststellung eines für die Abgabenerhebung
erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG
NRW in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Satz 1 AO). Zwar wäre es dem Beklagten nicht
unmöglich gewesen, zur Ermittlung der einzelnen Flächen jeweils Feststellungen vor
Ort zu treffen und dabei rund 30.000 Grundstücke zu überprüfen. Dazu war er aber
angesichts der damit verbundenen enormen und dann wiederum von den
Gebührenpflichtigen hierfür zu tragenden Kosten nicht verpflichtet.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, vom 21. März 1997 - 9
A 1921/95 - a.a.O. sowie - 9 A 2008/95 - und vom 13. Mai 1970 - II A 1205/68 -; VG
Aachen, Urteil vom 16. Oktober 1998 - 7 K 1853/96 - ZKF 2000 S. 36.
50
Es ist zwar möglich, daß sich Grundstückseigentümer trotz der auf dem
Veranlagungsformular vorhandenen und unterschriftlich zu versichernden Erklärung, die
Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben, zu ihren Gunsten „verrechnet" und
den Anteil der befestigten Flächen zu niedrig angegeben haben. Die trotz Kontrollen im
Einzelfall verbleibenden Ungerechtigkeiten zwischen den einzelnen
Gebührenschuldnern sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen,
zumal die - von allen Gebührenpflichtigen zu tragenden - Kosten für die Ermittlung der
einzelnen Flächen vor Ort den Gerechtigkeitsgewinn in zudem nur die
Niederschlagswassergebühren betreffenden Einzelfällen von vornherein nicht
rechtfertigen.
51
So ausdrücklich OVG NRW im Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 2008/95 -.
52
Die Schätzung ist ebenfalls eine im Abgabenrecht zulässige Form der Ermittlung von
Bemessungsgrundlagen, insbesondere auch dann, wenn der Abgabenpflichtige seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW in Verbindung
mit § 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Dabei liegt es in der Natur der Schätzung, daß das
Ergebnis die tatsächlichen Verhältnisse nicht genau abbildet, vielmehr die durch sie
ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger abweichen,
ohne daß dies bereits zur Fehlerhaftigkeit der Schätzung führt.
53
Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand: Dezember 1999, §
162 AO Rdnr. 79.
54
Sie ist vielmehr erst dann rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des
Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verläßt und das Schätzungsergebnis
unschlüssig oder unwahrscheinlich ist.
55
So Tipke/Kruse a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
56
Das kann hier nicht festgestellt werden. Die Methode, die der Beklagte bei der
Schätzung der relevanten Flächen, für die die entsprechenden Daten nicht mitgeteilt
worden waren, angewandt hat, ist nicht zu beanstanden. Daß das Ergebnis grob
fehlerhaft gewesen ist, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dieser Schluß kann
jedenfalls nicht aus den vom Kläger zitierten Angaben über Hof- und Gebäudeflächen
im Statistischen Jahrbuch der Stadt xxxxxxxxxxxxxx xxxx für 1992 gezogen werden.
57
Denn zum einen fallen unter Hofflächen auch die unbefestigten Flächen, die für die hier
interessierenden Fragen irrelevant sind. Zum anderen dürften auch nicht von sämtlichen
befestigten Hofflächen, soweit sie straßenabgewandt hinter den Gebäuden liegen und
soweit sie nicht leitungsmäßig mit dem Kanal verbunden sind, Niederschlagswasser in
öffentliche Abwasseranlage gelangen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 GebS), sondern das
anfallende Niederschlagswasser in den umgebenden Gartenflächen versickern.
Darüber hinaus standen dem Gutachter für die Ermittlung der
überbauten/bebauten/befestigten Flächen aktuellere und differenziertere Unterlagen als
das Statistische Jahrbuch 1992 zur Verfügung.
Soweit der Kläger geltend macht, infolge der Aufforderung der einzelnen
Wohnungseigentümer neben dem Verwalter von Wohnungseigentümeranlagen zur
Abgabe der Erhebungsbögen seien relevante Flächen teilweise mehrfach erfaßt
worden, hätte das lediglich zur Folge, daß wegen der zu hoch angesetzten
Gesamtbemessungsgrundlagen der Gebührensatz zu niedrig ausgefallen wäre, was die
Gebührenschuldner nicht in ihren Rechten beeinträchtigen würde.
58
Die auf die zuvor beschriebene Weise ermittelte Gesamtfläche ist mit 10.690.166 m² in
die endgültige (korrigierte) Gebührenbedarfsberechnung vom 16. Dezember 1997
eingegangen. In dieser Fläche sind nach den Angaben des Beklagten, die Anlaß zu
Zweifeln nicht geben, auch die öffentlichen Gebäudeflächen und die sonstigen
entwässerten öffentlichen Flächen, soweit sie nicht Straßen, Wege oder Plätze sind,
enthalten, so daß die übrigen Gebührenschuldner mit den auf diese Flächen
entfallenden Kosten nicht belastet werden.
59
Die vom Kläger vorgenommene Umrechnung der Niederschlagswassergebühr nach
Quadratmetern in Kubikmeter läßt ebenfalls nicht den Schluß auf eine überhöhte
Niederschlagswassergebühr zu, da sie von einer anderen als der in der Satzung
vorgegebenen Methodik ausgeht.
60
Da der Kläger in Bezug auf die konkrete Berechnung der
Niederschlagswassergebühren der Höhe nach, insbesondere der angeschlossenen
Fläche (§ 8 Abs. 1 - 4 GebS) und des zugrunde gelegten Gebührensatzes (§ 10 Abs. 2
b) GebS) Fehler nicht geltend gemacht hat und solche auch nicht ersichtlich sind, war
die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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