Urteil des VG Düsseldorf vom 23.10.2006

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, grundstück, genehmigung, vorbescheid, wohnraum, wohngebäude, nutzungsänderung, ausnahme, unzumutbarkeit, nachbarrecht

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1844/06
Datum:
23.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1844/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die sinngemäß gestellten Anträge,
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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten
Baugenehmigungen vom 11. August 2006 (Bauschein Nr. 0000/00) und vom 15. August
2006 (Bauschein Nr. 0000/00) - jeweils zum Bau einer Einfamilien- Doppelhaushälfte
mit Garage - sowie gegen die Baugenehmigung vom 24. August 2006 (Bauschein Nr.
0000/00) zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses und einer Kleingarage auf
unterschiedlichen Flurstücken in der Flur 00 (postalische Anschriften B 7 a, 7 b und 7) in
I anzuordnen,
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2.
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3. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Baustelle
auf dem Grundstück B 7 stillzulegen,
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haben keinen Erfolg.
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Die Anträge sind zulässig. Dies gibt insbesondere hinsichtlich des Antrags zu 1. und
zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bauarbeiten bereits bei
Stellung des Antrags (19. September 2006) aufgenommen worden waren und
mittlerweile weiter fortgeschritten sind. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden
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Wirkung des gegen eine Baugenehmigung eingelegten Rechtsmittels und der darauf
ggf. folgenden Notwendigkeit der Stillegung der Baumaßnahmen wird die Aufnahme der
durch die Baugenehmigung gestatteten Nutzung eines Gebäudes verhindert.
Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1998 - 7 B 328/98 -, BRS
60 Nr. 114 m.w.N..
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Die Anträge sind unbegründet.
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Dies gilt zunächst hinsichtlich des Antrags zu 1. Das Gericht macht von der ihm durch
§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Befugnis, einem Widerspruch bzw. einer
Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Nachbarn
an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung das öffentliche Interesse
sowie das des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig dann der
Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die
zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, sein Rechtsbehelf
in der Hauptsache also voraussichtlich Erfolg haben wird. Die hierzu erforderliche
Prognose kann nur mit Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in
erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu
berücksichtigen, andere Rechtsverstöße hingegen nur, wenn sie sich schon bei
summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Darüber hinaus können im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert
noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzen die angegriffenen Baugenehmigungen
vom 11. August 2006, vom 15. August 2006 und vom 24. August 2006 auf dem
Grundstück „B 7" baurechtliche Nachbarrechte der Antragsteller voraussichtlich nicht.
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Eine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte liegt zunächst unter
bauordnungsrechtlichen Aspekten nicht vor. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 6
BauO NRW erforderlichen Abstandflächen jeweils auf dem Baugrundstück liegen. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung des Einwandes der Antragsteller, hinsichtlich der im
rückwärtigen Bereich des Grundstücks B 7 mit den Genehmigungen von 11. und 15.
August 2006 zugelassenen Baulichkeiten sei das Schmalseitenprivileg zu Unrecht
angewendet worden.
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Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes
auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach
§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m
(Schmalseitenprivileg). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das dem Wohnhaus
der Kläger (B 9 a) am nächsten gelegene, mit der Baugenehmigung vom 15. August
2006 zugelassene Haus nimmt das Schmalseitenprivileg auf einer Länge von 15 m
insgesamt nur einmal in Anspruch. Selbst wenn das Schmalseitenprivileg zu der
straßenseitig gelegenen Parzelle nochmals - und damit zum zweiten Mal - in Anspruch
genommen würde, läge ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW nicht vor.
Dabei können entgegen der Auffassung der Kläger die beiden Doppelhaushälften und
die Flur-stücke, auf denen sie nach den genehmigten Bauvorlagen stehen - selbst wenn
die Gren-zen erst noch zu bilden sein sollten - nicht als ein einheitliches Gebäude
angesehen wer-den. Bei der ihrem Grundstück zugewandten Doppelhaushälfte handelt
es sich funktional und konstruktiv genauso um ein eigenständiges „Gebäude" i.S.d. § 2
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Abs. 2 BauO NRW wie bei der anderen Doppelhaushälfte, die mit Genehmigung vom
11. August 2006 bau-rechtlich zugelassen wurde.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 11 B
3046/95 - sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung Nordrhein- Westfalen,
Stand: Oktober 2002, § 2 Rz. 34 m.w.N..
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Die vorgenommene bzw. vorzunehmende - aus den genehmigten Bauvorlagen
abzulesende - Parzellierung des früheren Flurstücks 198 zeichnet die räumlich-
funktionale Eigenständigkeit der beiden Gebäude nur nach.
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Das gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderliche Mindestmaß von 3,0 m wird
eingehalten, wie die Antragsteller - abgesehen von ihrem Hinweis auf das vermeintlich
zu Unrecht angewendete Schmalseitenprivileg - nicht konkret in Abrede stellen.
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Dass mit den Baugenehmigungen vom 11. und 15. August 2006 Abweichungen von §
31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zugelassen worden sind, vermag Nachbarechte der
Antragsteller voraussichtlich nicht zu begründen, weil es nicht um die Verhinderung des
Übergreifens des Feuers auf das Grundstück der Antragsteller geht.
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Vgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordhein-Westfalen, 10.
Auflage 2003, § 74 Rz. 71 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 74 Rz. 328, beide
m.w.N..
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Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nach derzeitigem
Erkenntnisstand ebenfalls nicht verletzt.
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Die Antragsteller können sich gegenüber den genehmigten Vorhaben nicht mit Erfolg
auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, wonach der Grundstücks- bzw.
Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart und
dementsprechend ein Abwehrrecht gegenüber solchen Grundstücksnutzungen hat, die
ihrer Art nach nicht zulässig sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein
allgemeines Wohngebiet handelt oder - wie die Antragsteller nunmehr vortragen - um
ein Mischgebiet. Denn in beiden Gebietsarten sind Wohngebäude allgemein zulässig (§
4 Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Ergänzend merkt das Gericht noch an,
dass die Antragsteller zur Erlangung der Genehmigung für die Nutzungsänderung des
Gebäudes B 9 a in Wohnraum, die dann unter dem 21. Juli 2004 erteilt wurde, Bezug
genommen haben auf den entsprechenden Vorbescheid vom 14. Januar 2004; dieser
geht davon aus, dass die Umgebung als allgemeines Wohngebiet anzusehen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gebietscharakter hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller anders zu beurteilen ist als auf den
Grundstücken, auf denen die mit den angefochtenen Genehmigungen gestattete
Bebauung erfolgen soll, sind nicht erkennbar.
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Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung spricht auch nicht Überwiegendes
dafür, dass die angefochtenen Baugenehmigungen gegen das Rücksichtnahmegebot
verstoßen.
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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von der
Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung
desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt,
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um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und
unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht
derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem
Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine
Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und
andererseits dem Rücksichtnahme-pflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 m.w.N..
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Die Einhaltung der Abstandflächenvorschriften, von der hier aus den oben dargelegten
Gründen auszugehen ist, wird aber in der Regel dazu führen, dass zumindest in
tatsächlicher Hinsicht das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 sowie
OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2005 - 7 A 806/04 -.
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Eine Ausnahme von der genannten Regel wird nur anzunehmen sein, wenn eine
städtebauliche Sondersituation vorliegt, in der - trotz Wahrung des Abstandrechts - eine
„erdrückende Wirkung" oder eine sonst von dem Volumen, von dem Standort oder von
den sonstigen Besonderheiten ausgehende Unzumutbarkeit für den betroffenen
Nachbarn angenommen werden kann.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 - und vom 13. September
1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, S. 917 sowie Beschluss der Kammer vom 30. Juni
2006 - 9 L 800/06 - m.w.N..
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Von einer solchen städtebaulichen Sondersituation ist hier nicht auszugehen. Es gibt
insbesondere in der Regel keinen Schutz vor Einsichtnahmemöglichkeiten von anderen
Häusern aus, es sei denn, Festsetzungen eines Bebauungsplans dienten gerade dem
Schutz der Aussicht bzw. dem Schutz vor Einsicht oder es läge sonst eine atypische
Situation vor. Das ist hier voraussichtlich nicht der Fall. Zwar kann das angegriffene
Vorhaben durchaus zu einer gewissen Verschattung führen; dieser Aspekt ist aber aus
den dargelegten Gründen - regelmäßig, so auch hier - von den
Abstandflächenvorschriften abgedeckt. Gleiches gilt für die durch das Vorhaben etwa
eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt
bleiben, dass es sich bei dem rückwärtigen Teil des Flurstücks B 7 nicht um bislang
unberührtes Gelände handelt, sondern dort bis zu ihrem Abbruch eine etwa 1921
errichtete Turnhalle befunden hat, die in den 1980er und 1990er Jahren zeitweise auch
als Tanzschule bzw. Veranstaltungsraum genutzt wurde.
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Der Antrag zu 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO
hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragsteller haben Gründen nicht den erforderlichen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 204
ZPO). Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben genannten
Gründe verwiesen werden. Soweit die Antragsteller vortragen, es sei bei dem Abbruch
des Gebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich zu erheblichen Rissbildungen im
Bereich des im Erdgeschoss des Hauses B 7 befindlichen Restaurants gekommen, mag
offen bleiben, ob dieser Aspekt nicht hinsichtlich der von den Antragstellern bislang
nicht angegriffenen Abbruchgenehmigung vom 21. Dezember 2005 (Bauschein Nr.
0000/00) hätte geltend gemacht werden müssen. Denn diese Risse sind auch nach dem
Vortrag der Antragsteller nicht bei den auf ihren Grundstücken (B 9 und 9 a) befindlichen
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Baulichkeiten, sondern allein auf dem straßenseitig errichteten Gebäude B 7
aufgetreten. Die Antragsteller sind dem diesbezüglichen Vortrag der Beigeladenen im
Schriftsatz vom 4. Oktober 2006, die sich in diesem Zusammenhang auf eine
Stellungnahme des Ingenieurbüros T vom 28. Juli 2006 bezieht, nicht mit
substantiiertem Vorbringen entgegengetreten. Eine weitere Sachaufklärung zu diesem
Punkt kann im Verfahren des vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutzes nicht
erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. §
154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Dabei hat das Gericht
hinsichtlich des Antrags zu 1. berücksichtigt, dass sich die Antragsteller gegen
insgesamt drei Baugenehmigungen wenden. Insoweit erscheint eine Bewertung im
gehobenen Bereich des in Nr. 7a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW
(BauR 2003, 1881) vorgesehenen Rahmens, also mit 10.000, - Euro für jeden
Antragsteller angemessen. Der sich damit insgesamt bei zwei Antragstellern ergebende
Streitwert von 20.000,-- Euro ist - da es sich vorliegend um ein Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes handelt - zu halbieren. Den Antrag zu 2. hat das Gericht
streitwertmäßig außer Betracht gelassen, da der Antragsgegner bei einem - hier nicht
gegebenen - Verstoß der Baugenehmigung gegen ein Nachbarrecht die Behörde
regelmäßig zum Einschreiten verpflichtet sein wird, so dass der Antrag zu 2. das
rechtliche Schicksal des Antrags zu 1 teilt.
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