Urteil des VG Düsseldorf vom 22.11.2000

VG Düsseldorf: haftpflichtversicherung, behörde, widerspruchsverfahren, eltern, beihilfe, besitz, mofa, versicherungsprämie, form, aufzählung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2136/00
Datum:
22.11.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 2136/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Beiträgen für eine
Haftpflichtversicherung im Rahmen der Sozialhilfegewährung.
2
Die 1959 geborene Klägerin zu 1. und der 1956 geborene Kläger zu 2. sind Eheleute.
Sie haben zwei Kinder, die am 18. Dezember 1980 geborene S2 (Klägerin zu 3.) und
den am 10. August 1988 geborenen S3 (Kläger zu 4.).
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Der bei der AOK C krankenversicherte Kläger zu 2., der eine Erwerbsunfähigkeitsrente
bezieht, deren Höhe im streitgegenständlichen Zeitraum 1.872,43 DM im Monat betrug
und die den laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers einschließlich des
Mehrbedarfs und der anteiligen Unterkunftskosten abdeckte, ist ausweislich des
Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Nordrhein vom 29.
April 1996 pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe II. Seit April 1995 leidet er unter
einer Lähmung im rechten Bein und einem chronischem Schmerzsyndrom mit
Depression infolge einer Bandscheibenoperation. Er ist kaum gehfähig und zur
Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen. Er
bezieht pauschaliertes Pflegegeld seitens der Krankenkasse.
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Die Kläger beantragten im Juli 1994 erstmals laufende Sozialhilfeleistungen und
beziehen seit September 1994 vom Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
unter Anrechnung von Einkommen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers
zu 2. und von Kindergeld. Im Oktober 1989 hatte der Kläger zu 2. eine private
Haftpflichtversicherung (Familienversicherung) bei den B-Versicherungen
abgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis endete im März 1994. Zum 1. September
1996 schloss der Kläger erneut eine Privathaftpflichtversicherung bei der I ab. Der
Jahresbeitrag hierfür belief sich von September 1996 bis September 1997 auf 120,80
DM.
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Mit Schreiben an den Beklagten vom 5. September 1996 beantragte der Kläger zu 2., im
Rahmen der Hilfegewährung die Beiträge für die Haftpflichtversicherung zu
übernehmen.
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Durch Bescheid vom 3. Januar 1997, gerichtet an die Kläger zu 1. und 2., lehnte der
Beklagte verschiedene Anträge der Kläger zu 1. und 2., darunter auch den Antrag auf
Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen, ab.
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In einem Schreiben vom 29. Januar 1997 erklärte die Klägerin, betreffend ihren Antrag
vom 5. September 1996 auf Einkommensbereinigung oder Beihilfe für eine
Sterbegeldversicherung und betreffend des Antrags auf Gewährung eines Mehrbedarfs
wegen alleiniger Erziehung lege sie gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Januar
1997 Widerspruch ein. In dem selben Schreiben hieß es ferner wörtlich:
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„Betrifft: Antrag vom 05.09.96 auf Bewilligung einer Beihilfe für kommunikative Hilfsmittel
für S1.
9
Sehr geehrte Damen und Herrn,
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in obriger Angelegenheit lege ich S1 gegen ihren Ablehnungsbescheid vom 03.01.97
eingegangen am 14.01.97 Widerspruch ein."
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Dieser Passus ist vom Kläger handschriftlich unterzeichnet.
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Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an
den Beklagten und bat, über die Widersprüche des Klägers zu entscheiden. Im Betreff
des Schreibens hieß es wörtlich: „hier: die Widerspruchsverfahren bzgl. Mehrbedarf
wegen Alleinerziehung, Abzug der Haftpflicht- und Sterbeversicherungsprämien vom
anrechenbaren Einkommen".
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In der Widerspruchssitzung am 26. Juni 1997 wurden die Anträge der Kläger vom 5.
September 1996 auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, auf Übernahme bzw.
Einkommensbereinigung bzgl. der Kosten für die Sterbeversicherung und auf
Übernahme bzw. Einkommensbereinigung bzgl. der Haftpflichtversicherung unter
Beteiligung sozial erfahrener Personen mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger
erörtert.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1997 wies der Beklagte den Widerspruch der
Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997 hinsichtlich der in der
Widerspruchssitzung erörterten Anträge als unbegründet zurück.
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Die Kläger haben am 12. August 1997 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren
ursprünglich in vollem Umfang weiterverfolgt haben. In der mündlichen Verhandlung
vom 5. April 2000, in der sich die Kläger von ihrem beauftragten Rechtsanwalt haben
vertreten lassen, hat die Klägerin zu 1. durch ihren Prozessbevollmächtigten die Klage
auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende zurückgenommen. Die auf die
Übernahme der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung gerichtete Klage wies die
Kammer durch Urteil vom 5. April 2000 - 20 K 6756/97 - ab. Das Verfahren betreffend
die Beiträge für die Haftpflichtversicherung hat die Kammer durch Beschluss vom
gleichen Tage abgetrennt.
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Die Kläger tragen vor: Die Klage sei zulässig. Unzweifelhaft hätten sie gegen den
Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997 Widerspruch eingelegt. Dass im Betreff des
Widerspruchs, der schriftlich nicht begründet worden sei, die Haftpflichtversicherung
nicht aufgeführt worden sei, sei unschädlich. Es handele sich um ein schlichtes
Versehen. Da besondere Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs nicht zu
stellen seien, habe es völlig ausgereicht, das Problem der Haftpflichtversicherung im
Widerspruchsverfahren zu erörtern. Spätestens in der Widerspruchssitzung sei
klargestellt worden, dass sich der Widerspruch auch auf die Kosten der
Haftpflichtversicherung bezogen habe. Dass sämtliche Kläger die
Haftpflichtversicherungsbeiträge geltend machen sei richtig, da sie die Versicherung
abgeschlossen und aus ihrem Einkommen zu zahlen hätten. Die Klage sei auch
begründet. Die Haftpflichtversicherung sei vornehmlich im Hinblick auf die Kinder
abgeschlossen worden. Wenn Eltern keine Schutzmaßnahmen für ihre Kinder durch
Abschluss einer Haftpflichtversicherung treffen würden, könne dies ganz fatale Folgen
für die Kinder haben. Kinder dürften nicht mit drückenden Schulden in die Volljährigkeit
entlassen werden. Das Schädigungspotential von Kindern habe sich im Laufe der Zeit
auf Grund des modernen Straßenverkehrs und anderweitiger technischer
Entwicklungen immer mehr vergrößert. Einem Kind, das in eine Haftungssituation
gerate, drohe lebenslange Hoffnungslosigkeit. Zumindest dieses Risiko werde durch die
bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt. Zudem seien Eltern auch aus der
Unterhaltspflicht heraus dazu verpflichtet, zu Gunsten ihrer Kinder eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen. Seien die Eltern im Rahmen ihrer elterlichen
Sorge dazu verpflichtet, entsprechende Vorsorge zu treffen, dann handele es sich bei
der Haftpflichtversicherung um einen Bedarf, der zum notwendigen Lebensunterhalt im
Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zu rechnen sei. Zwar habe die
Haftpflichtversicherung bei Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit noch nicht bestanden.
Jedoch habe von Oktober 1989 bis März 1994 eine Haftpflichtversicherung Bestand
gehabt, die infolge mehrerer Schadenfälle vom Versicherer gekündigt worden sei. Es
sei seinerzeit bei Beginn des Sozialhilfebezugs beabsichtigt gewesen, eine
Haftpflichtversicherung weiter fortzuführen, jedoch habe das Sozialamt des Beklagten
die Kläger immer dahingehend beraten, dass ein solcher Versicherungsbeitrag bei der
laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt keine Berücksichtigung finden könne. Einzig aus
diesem Grund hätten sie zunächst davon Abstand genommen, eine erneute
Versicherung abzuschließen. Unmittelbar vor Abschluss der Versicherung, nämlich im
Juni/Juli 1996 seien mit der Klägerin zu 3. Schwierigkeiten aufgetreten. Dabei sei es
auch zu Sachschäden gekommen. So habe die Klägerin zu 3. mit einem Füllfederhalter
die Couchgarnitur eines Bekannten völlig versaut. Zum anderen sei sie, ohne im Besitz
eines Führerscheins zu sein, mit dem Mofa eines Bekannten gegen dessen Willen
gefahren. Es sei auch zu einem polizeilichen Ermittlungsverfahren gekommen, das
allerdings eingestellt worden sei. Diese beiden Vorfälle seien Veranlassung gewesen,
eine erneute Haftpflichtversicherung abzuschließen.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 3. Januar 1997 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1997 zu verpflichten, ihnen weitere
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996 bis zum 31. Juni
1997 unter Berücksichtigung der Prämie zur Haftpflichtversicherung des Klägers zu 2.
zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil das Vorverfahren nicht
ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Es fehle insoweit an einem Widerspruch der
Kläger. Die Tatsache, dass sich der Widerspruchsbescheid irrtümlicherweise mit dieser
Frage beschäftige, mache die Klage nicht zulässig. Jedenfalls dann, wenn gar kein
Widerspruch in der Welt sei und die Behörde den Sachverhalt irrtümlich in einem
Widerspruchsbescheid behandelt habe, könne die Sachentscheidung der Behörde nicht
zur Zulässigkeit des Widerspruchs führen. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet.
Im Rahmen der Klagebegründung werde erstmalig darauf abgestellt, dass die
Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen für die Kinder gemeint sei. Der
Antrag vom 5. September 1996 habe sich aber allein auf die Person des Klägers zu 2.
bezogen. Jedenfalls aber gehöre eine Haftpflichtversicherung grds. nicht zum
notwendigen Lebensunterhalt. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn ein Kind
auch bei Zugrundelegung einer besonders sorgfältigen Erziehung die Neigung zur
Ausführung von schadensverursachenden Handlungen habe und außerdem noch die
Gefahr besonders hoher Schäden bestehe. Davon könne hier jedoch keine Rede sein.
Es dürfe bei Kindern oder Jugendlichen sehr häufig vorkommen, dass sie mit einem
Mofa fahren, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Zudem sei im vorliegenden
Fall ein Schaden gar nicht entstanden. Der zweite von den Klägern geschilderte Vorfall
habe ebenfalls nicht so ein Gewicht, dass hieraus die Verpflichtung der öffentlichen
Hand erwachse, Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung zu zahlen. Darüber
hinaus könne dem Vortrag der Kläger zu den angeblichen Vorfällen, die sie zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung veranlasst hätte, keine durchgreifende
Bedeutung beigemessen werden. Die Kläger hätten sich erst in dieser Weise
eingelassen, nachdem das Gericht im Rahmen der Erörterung der Sach- und
Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2000 entsprechende Hinweise
gegeben habe. Im Übrigen würden die gegnerischen Erklärungen, insbesondere die
Schadensfälle mit Nichtwissen bestritten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig.
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§ 68 VwGO steht dem nicht entgegen. Insbesondere fehlt es nicht an der vorherigen
Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens).
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Zwar ist gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997 hinsichtlich der
Berücksichtigung der Kosten für eine Haftpflichtversicherung vom Kläger zu 2. zunächst
kein Widerspruch eingelegt worden. Das Widerspruchsschreiben nennt vielmehr
ausdrücklich bestimmte Punkte des Bescheides, gegen die Widerspruch erhoben
werden soll, erwähnt jedoch nicht die Haftpflichtversicherung. Es kann auch nicht die
Rede davon sein, dass der Ablehnungsbescheid insgesamt angefochten wurde und es
in diesem Rahmen lediglich an der Begründung des Widerspruchs zur Frage der
Haftpflichtversicherung fehlen würde. In dem Schreiben der Kläger vom 25. Januar 1997
wird nämlich allein auf bestimmte und konkret benannte Anträge der Kläger Bezug
genommen und in Bezug auf den Kläger zu 2. unter
27
„Betrifft: Antrag vom 05.09.96 auf Bewilligung einer Beihilfe für kommunikative Hilfsmittel
für S1"
28
sodann wörtlich ausgeführt:
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„in obriger Angelegenheit lege ich S1 gegen ihren Ablehnungsbescheid vom 03.01.97
eingegangen am 14.01.97 Widerspruch ein."
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Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Schriftsatz vom 9. Mai 1997 auch
die Haftpflichtversicherung erwähnt und um Bescheidung des Widerspruchs gebeten.
Wenn auch das Schreiben zunächst kaum als Widerspruchsschreiben auszulegen
gewesen sein dürfte, da der Prozessbevollmächtigte offenbar der Meinung war, es sei
ein solcher Widerspruch zuvor bereits erhoben worden, so sind die Beteiligten
nachträglich doch übereinstimmend davon ausgegangen, dass Widerspruch auch
hinsichtlich der Haftpflichtversicherung eingelegt worden ist. Geht aber die Behörde zu
Unrecht vom Vorliegen eines Widerspruchs aus, so ist, wenn der Betroffene die auf
dieser Annahme beruhende Sachbehandlung unterstützt, in diesem Verhalten ein
Widerspruch zu sehen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 61.69 - DVBl. 1972, 423.
32
So lag es hier, da in der Widerspruchssitzung die Übernahme des Beitrags für die
Haftpflichtversicherung mit dem Prozessbevollmächtigten erörtert wurde. Damit ist das
Schreiben vom 9. Mai 1997 als Widerspruch auszulegen. Dass dieser Widerspruch
verfristet war, ist unschädlich, weil die Behörde durch die Bescheidung in der Sache die
Überprüfung durch das Gericht wieder eröffnet hat und im konkreten Fall Rechte Dritter
hiervon nicht betroffen werden,
33
vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 a.a.O.
34
Dass lediglich durch den Kläger zu 2. und nicht durch die übrigen Kläger die
Übernahme der Prämie für die Haftpflichtversicherung beantragt und auch nur in Bezug
auf den Kläger zu 2. ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, ist unschädlich. Für
den Beklagten war ersichtlich, dass eine Erhöhung der Hilfegewährung für die
Bedarfsgemeinschaft beantragt wurde. Damit hatte er Kenntnis von dem geltend
gemachten Bedarf, ohne dass es eines gesonderten Antrags der übrigen
Familienmitglieder bedurft hätte. Dass der Kläger zu 2. bei der Beantragung der
(erhöhten) Hilfegewährung nicht angegeben hat, zu welchem Zweck die Versicherung
abgeschlossen wurde - hier: Minderung des Haftungsrisikos der Kinder - ist für die
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Frage der Zulässigkeit der Klage ebenfalls ohne Belang, denn diese Frage berührt
allenfalls die Frage der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Versicherung bzw. der
Versicherungsbeiträge. Die streitentscheidende Frage, nämlich die Berücksichtigung
der Versicherungsprämie im Rahmen der Sozialhilfegewährung für die
Bedarfsgemeinschaft, ist im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens
behandelt worden; ein gesondertes Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft war deshalb entbehrlich.
Die mithin zulässige Klage ist aber unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des
Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5
S. 1 VwGO. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die
Berücksichtigung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des
Sozialhilfeanspruchs und damit keinen Anspruch auf weitere Sozialhilfeleistungen in
dem streitbefangenen Zeitraum.
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Für den Kläger zu 2. folgt dies bereits aus dem Umstand, dass er selbst nicht
sozialhilfebedürftig ist, sondern mit seinem Einkommen in Form der
Erwerbsunfähigkeitsrente den eigenen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann.
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Aber auch die übrigen Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen
Anspruch auf Berücksichtigung von Beiträgen zur Haftpflichtversicherung.
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Eine private Haftpflichtversicherung gehört nach gefestigter Rechtsprechung,
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vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1991 - 24 A 1316/89 - m.w.N.,
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nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11, 12 BSHG. Dieses Ergebnis
folgt aus der Systematik der §§ 11, 12 BSHG einerseits und der §§ 13 und 14 BSHG
andererseits. § 12 BSHG nennt die Bedarfsgruppen, die zum notwendigen
Lebensunterhalt zählen. Versicherungen werden in der Vorschrift nicht erwähnt. Zwar ist
die Aufzählung der Bedarfe in § 12 BSHG nicht vollständig. Jedoch hat der Gesetzgeber
in §§ 13, 14 BSHG die Übernahme von bestimmten Versicherungsbeiträgen
ausdrücklich geregelt. Wenn danach Versicherungen zum Teil als Bedarfsgruppe
anerkannt sind, kann aus der fehlenden Aufzählung der Privathaftpflichtversicherung nur
geschlossen werden, dass diese nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zählt,
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vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Januar 1991 - 24 A 1316/89 - .
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Die Kosten der privaten Haftpflichtversicherung können auch nicht in der Weise
Berücksichtigung finden, dass die Versicherungsprämie bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 2
BSHG gemeinsamen Veranlagung der Bedarfsgemeinschaft vom Einkommen des
Klägers zu 2. gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abgezogen wird mit der Folge, dass sich
das den notwendigen Bedarf des Klägers zu 2. übersteigende und zur Deckung des
Bedarfs der übrigen Kläger zur Verfügung stehende Einkommen verringern und sich auf
diese Weise die den Klägern zu 1., 3. und 4. zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt
erhöhen würde.
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Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind von dem Einkommen des Hilfe Suchenden
abzusetzen unter anderem Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit sie nach Grund
und Höhe angemessen sind. Die Kammer neigt dazu - wie auch der früher mit
Sozialhilfeangelegenheiten befasste 24. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das
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Land Nordrhein-Westfalen - in der privaten Haftpflichtversicherung eine „an sich" dem
Grunde nach angemessene Versicherung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zu
sehen. Diese Frage bedarf allerdings keiner abschließenden Klärung. Eine
Kostenübernahme verbietet sich bei der hier gegebenen Sachlage im Hinblick auf
anerkannte Grundsätze des Sozialhilferechts. Denn die Haftpflichtversicherung hat nicht
bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bestanden, sondern ist erst während des
laufenden Hilfebezugs durch die Bedarfsgemeinschaft vom Kläger zu 2. abgeschlossen
worden.
Die Bereinigung des Einkommens um den Beitrag zur Haftpflichtversicherung würde im
Ergebnis dazu führen, dass die den Klägern zu 1., 3. und 4. zu gewährende Hilfe zum
Lebensunterhalt zu erhöhen wäre. Die Sozialhilfe stellt aber lediglich die unterste Stufe
der sozialen Sicherung dar. Sie soll nicht einen sozialen Mindeststandard gewährleisten
und erst recht nicht eine höchstmögliche Ausweitung bestehender Positionen rechtlicher
bzw. wirtschaftlicher Art herbeiführen. Ist - aus welchen Gründen auch immer - der
Abschluss einer Haftpflichtversicherung unterblieben, liefe es auf eine nicht
gerechtfertigte Verbesserung des bislang bestehenden „Standards" hinaus, wenn
Beiträge für eine beabsichtigte Versicherung übernommen würden. Die sich hieraus
ergebende unterschiedliche Behandlung von Hilfe Suchenden je nach dem, ob sie vor
oder nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit die Versicherung abgeschlossen haben,
erscheint mit Blick auf die Zielrichtung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt. Die
Vorschrift will bestehenden finanziellen Belastungen des Hilfe Suchenden mit
Einkommen in der Weise Rechnung tragen, dass die entsprechenden Beträge vom
Einkommen abgesetzt werden können. Der Gesetzgeber will damit die Daseinsvorsorge
durch den Hilfe Suchenden begünstigen, soweit entsprechende Dispositionen bereits
getroffen worden sind,
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vgl. OVG NW in der oben genannten Entscheidung.
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Ob eine andere rechtliche Beurteilung ausnahmsweise dann in Betracht käme, wenn
die Versicherung kurz nach dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen worden
wäre,
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diese Frage wird vom OVG NW in der oben genannten Entscheidung ebenfalls offen
gelassen,
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kann vorliegend dahinstehen. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Auslaufen der
früheren Haftpflichtversicherung, dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Abschluss
der neuen Haftpflichtversicherung ist nämlich nicht erkennbar. Hier liegt zwischen der
Beendigung des vorangegangenen Versicherungsverhältnisses und dem Neuabschluss
einer Haftpflichtversicherung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren und zwischen
Eintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Abschluss der Neuversicherung ein Zeitraum von
zwei Jahren. Dieser Zeitraum erscheint auch unter Berücksichtigung der
Lebenssituation der Kläger zu lange, um bloß eine kurzfristige Unterbrechung des
Versicherungsschutzes annehmen zu können. Die von den Klägern geltend gemachten
Haftungsfälle, die sie zum Abschluss der Haftpflichtversicherung veranlasst haben
sollen, reichen nach Auffassung der Kammer als besonderer Grund für die
ausnahmsweise Anerkennung und Berücksichtigung einer nach Eintritt der
Hilfebedürftigkeit abgeschlossenen Haftpflichtversicherung nicht aus. Der erstgenannte
Vorfall (Verunreinigung einer Sitzcouch mit Tinte) ist nicht von derartigem Gewicht, dass
es für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar wäre, dass die Kläger nunmehr -
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nachdem sie bereits zwei Jahre im Hilfebezug standen - dringenden Anlass sehen
mussten, trotz bestehender Unklarheiten über die Kostenübernahme durch den
Beklagten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Hinsichtlich des Zweiten geltend
gemachten Vorfalls (Nutzung eines Mofas gegen den Willen des Besitzers durch die
Klägerin zu 3., ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein) ist ungeachtet der
Frage, ob die Versicherung für einen hierdurch verursachten Schaden überhaupt
eingestanden hätte, darauf zu verweisen, dass ein Schaden nicht eingetreten ist. Auch
eine besondere Häufigkeit von schadensgeneigten Handlungen der Kinder (der Kläger
zu 3. und 4.) sind seitens der Kläger nicht dargelegt worden. Es lassen sich deshalb
keine atypischen Umstände feststellen, die es erfordern würden, abweichend von den
oben ausgeführten Grundsätzen ausnahmsweise eine nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit
abgeschlossene Haftpflichtversicherung bei der Einkommensberechnung zu
berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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