Urteil des VG Düsseldorf vom 23.02.2010
VG Düsseldorf (behandlung, innere medizin, bvo, therapie, beihilfe, anerkennung, stellungnahme, höhe, wirksamkeit, heilbehandlung)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 713/09
Datum:
23.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 713/09
Schlagworte:
Beihilfe Thymustherapie Heilbehandlung
Normen:
BVO § 4 Abs 1 Nr 1
Leitsätze:
Bei der sog. Thymustherapie handelt es sich um eine wissenschaftlich
nicht anerkannte Behandlungsmethode, so dass die Gewährung einer
Beihilfe hierfür nach nordrhein-westfälischem Landesrecht nicht in
Betracht kommt
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-
treibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die am 00.00.1955 geborene Klägerin war ehemals Oberstudienrätin im Dienst des
beklagten Landes und ist beihilfeberechtigt. Nach Auftreten einer schweren
Krebserkrankung (metastasierendes Brustdrüsenkarzinom) im Jahr 2003 mit diversen
Folge- und Begleiterkrankungen wurde sie zum 30.06.2007 in den vorzeitigen
Ruhestand versetzt. Seither beträgt der persönliche Beihilfebemessungssatz 70 v.H.
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Mit Bescheid vom 19.02.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung
Nordrhein-Westfalen (LBV) neben der hier nicht interessierenden Beihilfegewährung zu
verschiedenen anderen Aufwendungen für Medikamente und ärztliche Behandlungen
einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe
von 613,60 € für eine im Zeitraum 14.12.2007 bis 18.01.2008 durchgeführte
Thymusextraktbehandlung gemäß Rechnung des Arztes für Innere Medizin I aus E vom
22.01.2008 ab. Zur Begründung führte das LBV aus, Aufwendungen für eine
wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung seien nicht beihilfefähig.
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Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin unter Berufung auf
eine Stellungnahme der Gesellschaft für biologische Krebsabwehr geltend, die
Thymustherapie, bei der durch einen Arzt Thymusextrakt verabreicht werde, sei eine auf
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Erfahrungsheilkunde begründete Methode zur Behandlung onkologischer
Erkrankungen, die auch durch evidenzbasierte Studien in ihrer Wirksamkeit am
Patienten belegt sei. In ca. 25 kontrollierten klinischen Phase -II und -III Studien seien
mehr als 1.600 Krebspatienten mit verschiedenen Tumorentitäten untersucht worden.
Davon seien 16 Studien prospektiv, randomisiert und doppelblind durchgeführt worden.
Sechs kontrollierte Studien wiesen Patientenzahlen von mehr als 60 auf. Insofern
erreiche der Stellenwert der klinischen Thymusforschung gemessen an den Kriterien
der evidenzbasierten Medizin das Evidenzniveau I b (Evidenz aufgrund mindestens
einer randomisierten, kontrollierten Studie). Eine Verringerung der Rezidiv- und
Metastasierungs-Rate durch eine Therapie mit Thymuspeptiden sei u.a. bei Patienten
mit Mammakarzinomen und korrektalen Karzinomen aufgetreten. Von Seiten
verschiedener Gerichte, u.a. vom Bundessozialgericht, sei die Erstattungspflicht bzgl.
der Thymustherapie seitens der Kostenträger festgestellt worden. Ferner legte die
Klägerin ein Attest des I vor, wonach zur weiteren Stärkung des Immunsystems eine
Thymustherapie mit 10 x 5 ml Thymusextrakt zur Vermeidung weiterer Metastasen
erforderlich sei. Eine vorherige Thymustherapie habe die Immunsituation bereits
deutlich verbessert. Zusätzlich legte die Klägerin eine fachärztliche Bescheinigung des
Internisten und Onkologen H aus H1 vor, wonach bei der Klägerin über die Jahre
invasive Therapien zur Anwendung gekommen seien, in deren Verlauf trotz mancher
Erfolge regelmäßig neue Rezidive aufgetreten seien. Aufgrund der anhaltenden
Schwächung des Immunsystems sei eine Behandlung mit biologischen Therapien wie
mit Thymuspeptiden dringend angezeigt.
Das Gesundheitsamt der Stadt E führte in einer vom LBV erbetenen Stellungnahme aus,
nach dem nordrhein-westfälischen Beihilferecht seien Behandlungen mit
Thymusextrakten nicht beihilfefähig. Dies seien Mittel, die dazu dienen sollten, den
physiologischen Alterungsprozess aufzuhalten oder zu beeinflussen. In einer vom LBV
erbetenen weiteren Stellungnahme führte das Gesundheitsamt der Stadt E aus, aus den
vorliegenden Angaben lasse sich entnehmen, dass die bisherigen
Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt hätten. Gemäß der
Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministers vom 31.01.2004 seien die
Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Behandlung mit
Thymuspräparaten im vorliegenden Fall gegeben.
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Auf Anfrage des LBV, ob im Hinblick auf die amtsärztliche Stellungnahme des
Gesundheitsamtes der Stadt E die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der
Thymustherapie in Betracht komme, äußerte sich das Finanzministerium des Landes
NRW mit Schreiben vom 16.12.2008 wie folgt: Es lägen Anwendungsbeobachtungen
vor, die einen Einfluss der Thymustherapie auf die Immunitätslage
(= Abwehrbereitschaft) und Lebensqualität von Tumorpatienten/innen aufzeigen
würden. Durch Anwendungsbeobachtungen könnten allerdings keine
Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsnachweise erbracht werden, so dass weder die
Wirksamkeit noch die Unbedenklichkeit einer Thymustherapie nachgewiesen sei. Aus
wissenschaftlicher Sicht sei auf Grund unzureichender bzw. mit Mängeln behafteter
Studienlage bislang ebenfalls unbewiesen, dass die Thymustherapie vor Rezidiven und
Metastasen schützen könne und dass die Überlebenszeit von Patienten/-innen durch
diese Therapie verlängert werde. Die Thymustherapie sei zur Behandlung eines
geschwächten Immunsystems weiterhin als wissenschaftlich nicht anerkannte
Behandlung anzusehen. Aufwendungen für die Thymustherapie im Einzelfall der
Klägerin könnten daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 BVO als beihilfefähig
anerkannt werden.
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Unter Berufung auf diese Stellungnahme des Finanzministeriums wies das LBV den
Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2008 als unbegründet
zurück.
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Die Klägerin hat am 29.01.2009 Klage erhoben.
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Unter Benennung verschiedener Studien zur Therapie mit Thymusextrakten und –
peptiden wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
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Die Klägerin beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für
Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2008 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom
30. Dezember 2008 zu verpflichten, sie auf ihren Beihilfeantrag vom
7. Februar 2008 auf die Rechnung für eine Thymus-Therapie in Höhe von
613,60 Euro eine Beihilfe von 429,52 Euro zu gewähren sowie das beklagte
Land zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
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Die ablehnende Entscheidung des LBV ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den
Kosten der von I durchgeführten Thymustherapie (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen im angemessenen
Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung und
Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder
erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die
Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei
Durchführung dieser Vorschriften unter anderem durch einen Arzt. Aufwendungen für
eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung sind allerdings nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 S. 2 BVO ausgeschlossen.
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Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht
19
allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich von Sonderfällen
abgesehen mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des
Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen
konkretisiert wird, vereinbar,
BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 2 B 37/07 Juris, m.w.N.
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Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn
eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen
medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die
überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen
oder jedenfalls gering beurteilt,
21
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 2 C 15.94 DÖD 1995, 56f.
22
Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der BVO können Heilbehandlungen hingegen
dann angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden
Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als
wirksam und geeignet angesehen werden,
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vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 2 B 44/08 Juris.
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Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite attestiert
werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen
geeignet und wirksam ist. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode,
wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen
Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen
Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss freilich nicht in
jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde
der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf
gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der
wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im
Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung
der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen
Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende
Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als
ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt,
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.1996 6 A 563/95 .
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Bei der hier in Rede stehenden Thymustherapie handelt es sich um eine
wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung. Denn eine wissenschaftliche
Zustimmung im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung ist nicht belegt,
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vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2005 – L 11 (16) KR 216/02 Juris; VG
Darmstadt, Urteil vom 23.07.2004 – 5 E 542/98 (3) Juris, unter Bezugnahme auf VGH
Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.04.1998 – 4 S 149/96 NVwZ-RR 1999, 392 ff., vom
30.04.1996 – 4 S 772/94 und vom 27.08.1996 – 4 S 2392/94 ; vgl. auch OVG NRW,
Beschl. v. 24.01.2000 – 6 A 3540/99 (Verneinung der Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für ein Thymuspräparat als wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannte Heilmethode nach Maßgabe des im Einzelfall bestehenden
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Krankheitsbildes).
Beihilfefähig sind die der Klägerin entstandenen Aufwendungen für die bei ihr
durchgeführte Thymustherapie ferner nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO.
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Nach dieser Vorschrift können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht
anerkannte Heilbehandlungen aufgrund eines Gutachtens eines Amts- oder
Vertrauensarztes vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden, wenn
wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind.
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Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist danach, dass die wissenschaftlich noch
nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen
Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch
wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich
nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht
kommen könnte, genügt jedoch nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilbehandlung zu rechtfertigen.
Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h.
die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche
Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle
beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur
Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam
eingesetzt werden kann,
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 2 C 24.97 NJW 1998, 3436.
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Eine derart begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung der
Thymustherapie ist nicht gegeben. Die von der Klägerin vorgelegte Übersicht über
verschiedene, in den 1970er bis 1990er Jahren durchgeführte Studien zur Therapie mit
Thymusextrakten reicht insoweit nicht aus, um eine begründete Aussicht auf
wissenschaftliche Anerkennung annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist
auch darauf zu verweisen, dass etwa die Deutsche Gesellschaft für Thymus-Therapie
e.V. im Patienteninfo ihres Webauftrittes ausdrücklich darauf hinweist, dass die
Thymustherapie von der herrschenden schulmedizinischen Wissenschaft abgelehnt
wird,
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vgl. www.thymus-therapie.org/patienteninfo.html.
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Handelt es sich mithin bei der Thymustherapie um eine nicht wissenschaftlich
anerkannte Behandlungsmethode, so kommt die Gewährung einer Beihilfe hierfür nicht
in Betracht.
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Auf die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung, andere
Behandlungsmethoden hätten nicht zum Erfolg geführt bzw. würden nicht zum Erfolg
führen, kommt es nicht an. Mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten
Beweisantrag zielt die Klägerin auf den Beweis ab, dass eine weitere
Tatbestandsvoraussetzung für die Beihilfengewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 BVO
erfüllt ist, nämlich dass wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden ohne Erfolg
angewendet worden sind. Fehlt es aber bereits am Vorliegen eines anderen
Tatbestandsmerkmals, so kommt dem Vorliegen dieser Voraussetzung keine
streiterhebliche Bedeutung zu.
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Ungeachtet dessen setzt sich die Klägerin mit ihrem Beweisantrag in Widerspruch zum
tatsächlichen Behandlungsablauf, wie er sich nach Aktenlage darstellt, hat sie sich doch
noch nach Durchführung der hier streitigen Thymustherapie wegen des Verdachts von
Lymphknotenmetastasen einer Operation im städtischen Klinikum T und einer
internistisch-onkologischen stationären Anschlussheilbehandlung unterzogen. Es kann
deshalb schon nach dem Akteninhalt nicht die Rede davon sein, dass wissenschaftlich
anerkannte Heilmethoden ohne Erfolg angewendet worden sind, d.h. die Klägerin bei
Beginn der Thymustherapie nach klassischer Medizin austherapiert gewesen wäre.
Vielmehr hat sie sich dieser Behandlung zusätzlich zur schulmedizinischen
onkologischen Behandlung unterzogen.
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Ist die Verpflichtungsklage unbegründet, so versteht es sich von selbst, dass die auf
Zahlung von Prozesszinsen gerichtete allgemeine Leistungsklage ebenfalls keinen
Erfolg haben kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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