Urteil des VG Düsseldorf vom 01.12.2010

VG Düsseldorf (land baden, antragsteller, hochschule, zugang, abschluss, wirtschaftswissenschaft, anerkennung, gesetzliche grundlage, bundesrepublik deutschland, falle)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1642/10
Datum:
01.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1642/10
Tenor:
1. Der Hauptantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Teils des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
3. Von dem Verfahren wird der den Hilfsantrag betreffende Teil ge-mäß
§ 93 VwGO abgetrennt und unter einem den Beteiligten noch
mitzuteilenden Aktenzeichen fortgeführt.
I.
Antrag,
1
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den
Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters
2010/2011 innerhalb, hilfsweise außerhalb der festgesetzten Kapazität
vorläufig zum Studium im Studiengang Wirtschaftswissenschaft (Master of
Science) zum Studium im 1. Fachsemester zuzulassen,
2
hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg.
3
Das Rubrum ist in Bezug auf den Antragsgegner von Amts wegen richtig zu stellen. Der
Hauptantrag ist im Hinblick auf den Umstand, dass der Master-Studiengang
Wirtschaftswissenschaft nicht zulassungsbeschränkt ist, sinngemäß in der Sache darauf
gerichtet, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zugangsvoraussetzungen für diesen
Master-Studiengang im Falle des Antragstellers als erfüllt anzusehen. Dieser Antrag ist
gegen den Prüfungsausschuss für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft, der
gemäß § 6 Abs. 2 PO "Behörde" im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und
Verwaltungsprozessrechts ist, zu richten. Dieser ist gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1
der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der C2
Universität X vom 22. August 2007, zuletzt geändert am 9. Juli 2008 – im Folgenden: PO
– für die nach der Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ebenso zuständig wie für
die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung. Hierzu zählt auch die Frage,
ob die in § 2 PO geregelten Zugangsvoraussetzungen für den Master-Studiengang im
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Einzelfall erfüllt sind.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich schon vor
Klageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus wenn diese Regelung aus
anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt
voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist
der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind
an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte
Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in
Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer
Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer
einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei
einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
5
Für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium
im Master-Studiengang Wirtschaftswissenschaft innerhalb der Kapazität fehlt es bereits
an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
6
Die Voraussetzungen für einen Zugang des Antragstellers zum Masterstudium liegen
nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung
nicht vor.
7
Gemäß § 2 S. 1 PO erfüllt die Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium im
Studiengang Wirtschaftswissenschaft, wer die Bachelor- oder Diplomprüfung in einem
Studiengang Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre oder
Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsmathematik oder gleichwertigen Studiengängen
an einer Hochschule mindestens mit der Gesamtnote "C" gemäß ECTS (falls nicht im
Zeugnis ausgewiesen: "3,0") bestanden hat. Eine Gleichwertigkeit ist dabei nach § 2 S.
2 PO gegeben, wenn mindestens 100 Leistungspunkte (= ECTS) in einem
wirtschaftswissenschaftlichen Bereich und mindestens 20 Leistungspunkte in Fächern,
die auf selbständiges wissenschaftliches Arbeiten vorbereiten, erbracht worden sind.
8
Der Antragsteller, der ein "Kombistudium" mit dem Abschluss "BA (Hons) Business and
Management" an der T University absolviert hat, für das er nur das letzte Jahr an dieser
Universität studiert hat und dem im Übrigen vier Semester angerechnet worden sind, die
er am – staatlich nicht anerkannten - C College in C1 absolviert hat, verfügt weder über
einen in § 2 S. 1, 1. Alt. PO ausdrücklich benannten Abschluss in einem "Studiengang
Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre (...) an einer Hochschule", noch
hat er - im Sinne des § 2 S. 1, 2. Alt. i.V.m. S. 2 PO - einen "gleichwertigen" Studiengang
"an einer Hochschule" abgeschlossen.
9
Es ist aus Rechtsgründen insbesondere nicht zu beanstanden, dass der gemäß § 6
Abs. 1, Abs. 3 S. 1, i.V.m. § 2 PO für diese Entscheidung zuständige Antragsgegner
darauf abgestellt hat, im Falle des Antragstellers seien die in § 2 S. 2 PO aufgestellten
Kriterien für eine "Gleichwertigkeit" des abgeschlossenen Studienganges nicht erfüllt,
weil in dem einen Jahr, das der Antragsteller tatsächlich an der T University absolviert
habe, maximal überhaupt nur 60 ECTS-Punkte vergeben worden seien.
10
Für die in § 2 PO enthaltene Regelung der Zugangsvoraussetzungen zum
Masterstudiengang besteht in § 49 Abs. 7 S. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) in der zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 8.
Oktober 2009 (GV.NRW S. 516) geänderten Fassung von Art. 1 des
Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) eine ausreichende
gesetzliche Grundlage.
11
Zwar eröffnet ein erster berufsqualifizierender Abschluss grundsätzlich den Zugang zu
einem Master-Studiengang (vgl. § 49 Abs. 7 S. 1 HG NRW). Gemäß § 49 Abs. 7 S. 3 HG
NRW können Prüfungsordnungen jedoch bestimmen, dass für den Zugang zu einem
Masterstudiengang ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist.
Aufgrund des Begriffs "qualifiziert" reicht der bloße Nachweis, überhaupt einen
(Bachelor- oder Diplom-) Studiengang mit Erfolg absolviert zu haben, nicht aus, um sich
den Zugang zu einem Master-Studiengang zu verschaffen. Dieser soll vielmehr wegen
des hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus besonders qualifizierten
Studierenden vorbehalten bleiben. § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW umfasst mithin
ausdrücklich eine Ermächtigung der Hochschulen, in den Prüfungsordnungen
entsprechende Vorgaben hinsichtlich der jeweils geforderten Qualifizierung festzulegen,
die über das bloße Vorliegen (irgend)eines Bachelor-Abschlusses hinausgeht. Dies
entspricht zugleich den "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung
von Bachelor- und Masterstudiengängen" im Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010. Danach können der Zugang zu einem
Master-Studiengang zur Qualitätssicherung weitere Zugangsvoraussetzungen bestimmt
werden (vgl. Teil A 2, Punkt 2.1).
12
Siehe hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 –
Juris Rdnr. 7 ff, und vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, Juris Rdnr. 7 ff.
13
Es ist auch mit dem Schrankenvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar, dass der
Gesetzgeber den Erlass entsprechender Regelungen über die Einzelheiten des
Zugangs zu den Master-Studiengängen an die Hochschulen delegiert hat. In das
grundsätzliche Teilhaberecht der Studienbewerber gemäß Art. 12, Art 3 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip kann nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes – also auch durch Verordnungen, die auf der Grundlage einer
gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind – eingegriffen werden. Die
Festsetzung der Zugangsanforderungen an die Hochschulen zu delegieren, erscheint
auch sachgerecht, da der Gesetzgeber schwerlich selbst konkrete, individuelle
Zugangsregelungen für alle (Master-)Studiengänge des Landes aufstellen kann.
Demgegenüber können sich die Hochschulen hierfür auf ihre Einschätzung der
jeweiligen Ausbildungs- und Kapazitätssituation vor Ort sowie auf ihre Lehr- und
Wissenschaftsfreiheit stützen.
14
Dass die in § 2 PO aufgestellte, im Streit stehende Zugangsvoraussetzung inhaltlich
selbst gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Der für den Zugang zum Masterstudiengang
Wirtschaftswissenschaft unter anderem geforderte Abschluss eines "gleichwertigen" -
wirtschaftswissenschaftlichen - Studienganges an einer Hochschule stellt eine
subjektive Zulassungsschranke i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG dar, die von der gesetzlichen
Ermächtigung gedeckt sowie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die in § 2 S. 1, 2.
Alt. PO unter anderem aufgestellte Anforderung, einen "gleichwertigen" –
wirtschaftswissenschaftlichen - Studiengang "an einer Hochschule" abgeschlossen zu
15
haben, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, den Nachweis eines
"qualifizierten" vorangegangenen Abschlusses verlangen zu dürfen. Dadurch wird der
Zugang zum Masterstudium nicht anhand von objektiven Kriterien beschränkt, die nicht
in der Person des Studienbewerbers liegen, sondern anhand von subjektiven
Eignungsvorgaben. Denn es wird darauf abgestellt, dass der Einzelne erfolgreich einen
wirtschaftwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule absolviert hat. Eine
solche Zugangsregelung ist auch gerechtfertigt, weil sie dazu dient, ein besonders
wichtiges Gemeinschaftsgut zu schützen, indem eine solide Grundlage für eine
besonders qualifizierte Ausbildung in einem Master-Studiengang gewährleistet und
damit letztlich eine mit dem Master-Abschluss verbundene hohe internationale
Akzeptanz und Reputation auf dem Arbeitsmarkt erreicht werden soll.
Siehe hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 -, Juris
Rdnr. 6 ff, und vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, Juris Rdnr. 5 m.w.N.
16
Im Übrigen ist zwar das Teilhaberecht des Studienbewerbers mit dem Abschluss eines
Bachelorstudiums und einem damit regelmäßig einhergehenden Erwerb eines ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses hinsichtlich eines Anspruchs auf Zulassung zu
einem Masterstudiengang nicht "verbraucht". Im Falle eines Zweitstudiums, wozu auch
ein Masterstudium zählt, besteht aber grundsätzlich eine geringere Schutz- und
Förderbedürftigkeit als im Falle eines Erststudiums, weshalb Erschwerungen eher
hingenommen werden müssen.
17
So OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 – Juris Rdnr. 15 ff,
und vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, Juris Rdnr. 12 ff.
18
Die in § 2 PO getroffene Regelung, den Zugang zum Master-Studiengang
Wirtschaftswissenschaft unter anderem vom Nachweis abhängig zu machen, ein
"gleichwertiges" – wirtschaftswissenschaftliches – Studium an einer Hochschule
abgeschlossen zu haben, ist auch im Übrigen sachgerecht und angemessen.
Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
dieser Zugangsregelung sind ebenso wenig erkennbar wie eine etwaige
Unvereinbarkeit mit der bereits genannten Vorschrift des § 9 Abs. 2 HRG. Das
Erfordernis, einen "gleichwertigen" – wirtschaftswissenschaftlichen - Studiengang "an
einer Hochschule" mit Erfolg absolviert zu haben, stellt insbesondere keine
übermäßigen Anforderungen an den Studienbewerber. Es dient vielmehr erkennbar
dem Sinn und Zweck der Qualitätssicherung, dass besondere Kenntnisse und
Fähigkeiten nachgewiesen werden müssen, die für den - auf einem entsprechenden
vorangegangenen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang aufbauenden – Master-
Studiengang unumgänglich sind und die ein erfolgreiches Absolvieren eines solchen
Aufbaustudienganges erst ermöglichen.
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Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner vorliegend die
in § 2 S. 1, 2. Alt. und S. 2 PO zulässiger Weise aufgestellten Zugangsvoraussetzungen
im Falle des Antragstellers als nicht erfüllt erachtet hat, weil es an einer
"Gleichwertigkeit" des von ihm absolvierten Studienganges fehlt.
20
So im Ergebnis für den Zugang zum Master-Studiengang Sportmanagement: VG Köln,
Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 6 L 1163/10 -.
21
Soweit gemäß § 2 S. 2 PO eine Gleichwertigkeit der Studiengänge gegeben ist, wenn
22
mindestens 100 Leistungspunkte des Bachelor-Studiums in einem
wirtschaftswissenschaftlichen Bereich und mindestens 20 Leistungspunkte in Fächern,
die auf selbständiges wissenschaftliches Arbeiten vorbereiten, erbracht worden sind, hat
der Antragsgegner das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Falle des Antragstellers
zu Recht verneint. Der Antragsteller hat im Wege des sog. Franchising, also aufgrund
grenzüberschreitender Kooperation bzw. unter Mitwirkung mehrerer Hochschulen,
seinen Bachelor-Abschluss an der T University erworben, nachdem ihm seitens dieser
englischen Universität zwei Ausbildungsjahre angerechnet worden sind, die er am –
staatlich nicht anerkannten – C College C1 absolviert hat, und er nur das letzte Jahr an
einer staatlich anerkannten Hochschule – der T University - studiert hat. Aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner darauf abgestellt hat,
der Antragsteller könne die geforderten 120 ECTS- Punkte schon deshalb nicht
nachweisen, weil er einerseits nur ein Jahr "an einer Hochschule" studiert habe und in
diesem einen Studienjahr maximal 60 ECTS-Punkte vergeben worden seien, und
andererseits eine Anrechnung von Studienleistungen, die der Antragsteller außerhalb
des Hochschulbereichs - am C College C1 – er-bracht hat, nicht erfolgen könne.
Der Antragsgegner stützt sich für seine Rechtsauffassung, bei der Überprüfung der
Gleichwertigkeit des absolvierten Studienganges nur die während des einen Jahres des
Antragstellers an der T University erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen und
im Ergebnis eine "Gleichwertigkeit" mangels Nachweises der erforderlichen 120
Leistungspunkte zu verneinen, auf die Prüfkriterien der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen (ZAB) sowie auf Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK), ohne
dass dies rechtlichen Bedenken begegnet.
23
Die ZAB – als untergeordnete Teilinstitution der KMK – stellt ausweislich ihrer
Internetseite (http://www.kmk.org unter dem Stichwort "Zeugnisbewertungen") als
Prüfkriterium bei der Bewertung und Einordnung von Hochschulabschlüssen, die im
Rahmen des sog. Franchising erworben wurden, entscheidend darauf ab, dass alle
beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als
Hochschule anerkannt bzw. akkreditiert sein müssen. Dies trifft für das C College C1
nicht zu.
24
Außerdem sieht der Beschluss der KMK vom 28. Juni 2002 (Ziffer 2.), fortgeschrieben
mit Beschluss vom 18. September 2008 (Ziffer 4.1), zur "Anrechnung von außerhalb des
Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein
Hochschulstudium", vor, dass außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse
und Fähigkeiten höchstens 50% eines Hochschulstudiums ersetzen können. Diese
Regelung, die eine Qualitätssicherung gewährleisten soll, ist auch für die Frage, ob die
Zugangsvoraussetzungen für ein Master-Studium erfüllt sind, einschlägig. Im Falle des
Antragstellers liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung danach nicht vor, weil
er zwei von insgesamt drei Jahren – und damit 66% - seiner Studienleistungen
außerhalb des – staatlich anerkannten -Hochschulwesens erbracht hat.
25
Die Beschlüsse der KMK haben zwar ebenso wie die Bewertungsvorschläge der ZAB
keine unmittelbare, die Länder verpflichtende Wirkung oder Gesetzeskraft. Sie stellen
jedoch hinsichtlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen
Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder in Form einer
allgemein gehaltenen, vorweggenommenen Begutachtung dar (sog. antizipierte
Sachverständigengutachten). Dass sich der Antragsgegner auf die in den antizipierten
Sachverständigengutachten gewonnenen Tatsachenerkenntnisse stützt und sie bei der
26
Beurteilung der Frage, ob im Falle des Antragstellers die Zugangsvoraussetzungen für
den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre erfüllt sind, anwendet, ist rechtlich
unbedenklich. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es vorliegend geboten
wäre, sich über die Kriterien dieser antizipierten Sachverständigengutachten zur
Anerkennung und Anrechnung von im Wege des sog. Franchising bzw. außerhalb des
Hochschulwesens absolvierten Studienleistungen hinwegzusetzen, weil etwa die
zugrunde liegenden Erkenntnisse auf methodisch zweifelhafte Art gewonnen wurden
oder sachlich überholt sind oder im Einzelfall Besonderheiten aufgetreten sind, die
erkennbar nicht bedacht worden sind.
Siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S
2236/00 -, NVwZ-RR 2001, 104, 106,
27
Einer inhaltlichen Kontrolle der im Rahmen des abgeschlossenen Studiums
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der von der KMK bzw. der ZAB
aufgestellten Prüfkriterien steht auch weder die Regelung des § 69 Abs. 2 S. 1 HG NRW
entgegen, wonach von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in
Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verliehene
Hochschulgrade im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt
werden können, noch gilt dies für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zum genehmigungsfreien Führen eines akademischen Grades, der in einem anderen
Mitgliedsstaat erworben wurde.
28
Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 31. März 1993 – RsC-19/92 (Dieter Kraus/Land Baden-
Württemberg) – NVwZ 1993, 661, 662,
29
Dürfen solche Grade grundsätzlich ohne eine inhaltliche Kontrolle der Vergleichbarkeit
der ihrem Erwerb zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsleistungen geführt werden,
was auch einer Entbürokratisierung sowie einer Vereinfachung und Entlastung der
Verwaltung dienen soll, sprechen dagegen bei der Frage, ob bestimmte Qualifikationen
als Zugangsvoraussetzungen zu einem Master-Studiengang vorliegen, gewichtige
Gründe für eine solche Qualitätskontrolle. Zum einen obliegt den durch den
Bolognaprozess in ihrer Autonomie gestärkten Hochschulen selbst die Entscheidung
über die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Master-Studiengang ebenso wie
die konkrete Entscheidung über die Aufnahme eines Studienbewerbers in einen Master-
Studiengang. Zum anderen wird mit einer inhaltliche Kontrolle, ob und inwieweit
Studien- und Prüfungsleistungen, die einem an einer ausländischen Ausbildungsstätte
erworbenen Abschluss zugrunde liegen, vergleichbar sind mit den an einer
inländischen Ausbildungsstätte für einen entsprechenden Abschluss vorausgesetzten
Studien- und Prüfungsleistungen, auch ein berechtigter, aus zwingenden
Allgemeinwohlinteressen gebotener Zweck verfolgt.
30
Siehe dazu EuGH, Urteil vom 31. März 1993 – RsC-19/92 (Dieter Kraus/Land Baden-
Württemberg) – NVwZ 1993, 661, 662.
31
Soweit der Antragsgegner bei seiner Entscheidung grundsätzlich die Vorgaben des Art.
VI.1 und 3 des Gesetzes zu dem - von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten, sowie am 1. Juli 2003 auch in Großbritannien in Kraft getreten -
Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im
Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl II 2007, S. 712
– im Folgenden: Lissabon-Konvention –) beachten muss, ergibt sich hieraus ebenfalls
32
nicht, dass von einer "Gleichwertigkeit" des vom Antragsteller abgeschlossenen
Studienganges im Sinne des § 2 S. 2 PO auszugehen ist. Denn vorliegend bestehen
wesentliche Unterschiede – im Sinne der Lissabon-Konvention - zwischen der vom
Antragsteller absolvierten und der anzuerkennenden Qualifikation.
In Art. VI.1 der Lissabon-Konvention heißt es:
33
"Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation
nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die
in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht
ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung
angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die
Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann."
34
Art. VI.1 der Lissabon-Konvention geht zwar von einer grundsätzlichen Anerkennung
der in einem anderen Vertragsstaat – hier in Großbritannien – erlangten
Hochschulqualifikation aus, lässt aber zugleich Raum für eine Nichtanerkennung, wenn
der Nachweis eines wesentlichen Unterschiedes zwischen der erworbenen und der
angestrebten Qualifikation von der Anerkennungsstelle erbracht wird. Diesen Nachweis
hat der Antragsgegner geführt. Er durfte hierfür auch eine Überprüfung der vor dem
Erwerb der Qualifikation vom Antragsteller absolvierten Studienzeiten und
Studienleistungen vornehmen.
35
So auch in einem ähnlich gelagerten Fall VG Dresden, Urteil vom 24. August 2009 – 5
K 1579/08 -, Juris Rdnr. 47.
36
Da Art. VI.1 der Lissabon-Konvention bei der Frage der Anerkennung ausdrücklich auf
"Hochschulqualifikationen" abstellt, die grundsätzlich ein mindestens dreijähriges
Hochschulstudium erfordern,
37
vgl. dazu Teil A 1, Punkt 1.3 der "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die
Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" im Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010,
38
macht es einen wesentlichen Unterschied im Sinne dieser Vorgaben aus, dass der
Antragsteller zwei seiner drei "Studienjahre" am C College verbracht hat, das nicht als
"Hochschule" staatlich anerkannt ist, weshalb zwei Drittel seiner Ausbildung gerade
nicht an einer "Hochschule" erfolgt sind.
39
Siehe dazu auch in einem ähnlich gelagerten Fall VG Dresden, Urteil vom 24. August
2009 – 5 K 1579/08 -, Juris Rdnr. 48 f.
40
Ohne Erfolg stützt sich der Antragsteller insofern auch auf die weitere Vorschrift des Art.
VI.3 lit. a) der Lissabon-Konvention, der da lautet:
41
"Die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen
Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation hat eine oder beide der
nachstehenden Folgen:
42
43
a. Zugang zu weiteren Hochschulstudien, einschließlich der dazugehörigen
Prüfungen, und/oder zur Vorbereitung auf die Promotion zu denselben
Bedingungen, die für Inhaber von Qualifikationen der Vertragspartei gelten, in der
die Anerkennung angestrebt wird."
44
Diese Vorschrift betrifft die Folgen einer Anerkennung. Aufgrund der festgestellten
wesentlichen Unterschiede fehlt es jedoch – mangels Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen – bereits an einer solchen Anerkennung des vom Antragsteller
absolvierten Studiums als einem "gleichwertigen" an einer Hochschule absolvierten
Studiengang im Sinne des § 2 S. 1, 2. Alt. und S. 2 PO.
45
Die Kostenentscheidung für den Hauptantrag folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
diesbezügliche Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG
und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen
Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium der für das
Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
46
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris-
Dokumentation.
47
II.
93 S. 2 VwGO abzutrennen war, ist als NC-Verfahren gegen den Rektor der C2
Universität X fortzuführen, weil es sich bei der insoweit begehrten Zulassung zum
Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität um einen eigenen, rechtlich "anderen"
Streitgegenstand handelt als die im Rahmen des Hauptantrages zu entscheidende
Frage, ob die Voraussetzungen für einen Zugang zum Studium - innerhalb der Kapazität
- vorliegen.
48