Urteil des VG Düsseldorf vom 02.07.2004

VG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, fax, die post, industrie, abschlussprüfung, handelskammer, bekanntgabe, verwaltungsakt, form, akteneinsicht

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3263/02
Datum:
02.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3263/02
Normen:
VwGO § 70 Abs 1 S 1 VwGO § 70 Abs 2 VwGO § 58 Abs 1 VwGO § 58
Abs 2 S 1 VwVfG NRW § 41 Abs 2
Tenor:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger absolvierte im Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammer (im
Folgenden: IHK) zu P C eine Ausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik. Zur
Abschlussprüfung wurde der Kläger an die Beklagte überstellt. Diese prüft, was
historisch bedingt ist, seit vielen Jahren in der Aus- und Weiterbildung Fachkräfte der
Süßwarenindustrie aus dem gesamten Bundesgebiet. Bei der Heimatkammer des
Klägers, der IHK zu P C, ist entsprechend ein Prüfungsausschuss für Fachkräfte für
Süßwarentechnik nicht eingerichtet.
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Nachdem der Kläger die Abschlussprüfung im ersten Versuch nicht bestanden hatte,
nahm er im Rahmen der 1. Wiederholung an der Abschlussprüfung Winter 2001/2002
teil. Am 15. Januar 2002 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die Prüfung nicht
bestanden habe. Dies teilte sie ihm mit Bescheid vom 21. Januar 2002 mit. Der
Bescheid, der mit "Industrie- und Handelskammer X" überschrieben war, enthielt auf der
Vorderseite den Abdruck der Niederschrift der Prüfung mit den entsprechenden
Einzelergebnissen. Auf der Rückseite wurde der Kläger unter der Überschrift "Bescheid
gemäß § 23 Abs. 1 der Prüfungsordnung" darüber informiert, dass er die
Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Die nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung
lautete: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Industrie- und Handelskammer Widerspruch
eingelegt werden. Industrie- und Handelkammer X, Datum: 21. Januar 2002,
Unterschrift." Sodann folgte die Aufzählung der drei Geschäftssitze der Beklagten in X1,
T und S mit Angabe der Haus- und der Postanschrift sowie der Telefon- und
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Telefaxnummer. Den Bescheid, den die Beklagte mit der Post versandte, erhielt der
Kläger nach eigenen Angaben am 26. Januar 2002 (Heft 2 der Beiakten, Blatt 32).
Nachdem sich der Kläger mit am 31. Januar 2002 bei der Beklagten eingegangenem
Schreiben vom 30. Januar 2002 für die 2. Wiederholung der schriftlichen
Abschlussprüfung im Mai 2002 angemeldet hatte, erreichte die Beklagte am
4. März 2002 ein nicht handschriftlich unterschriebenes Fax, das den Kläger als
Aussteller erkennen ließ und offenbar vom Faxgerät seiner Eltern gesandt worden war.
Als Betreff wies es u.a. "Abschlussprüfung 10.1.2002, Prüflingsnr. 431" aus. Sodann
folgte unter der Überschrift "Widerspruch" der Hinweis, dass Einsicht in die
Prüfungsarbeiten genommen wurde und "gegen die Benotung im Fach Technologie (...(
hiermit Widerspruch" eingelegt werde. Mit Schreiben vom 19. März 2002, das einen Tag
später bei der Beklagten einging, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm gemäß
seinem Antrag vom 4. März 2002 binnen acht Tagen einen rechtsmittelfähigen Bescheid
zukommen zu lassen. Nachdem der Kläger die Gewerkschaft Nahrung Genuss
Gaststätten hinsichtlich seines Widerspruchs gegen den Prüfungsbescheid
bevollmächtigt hatte, wiederholte diese mit am 4. April 2002 bei der Beklagten
eingegangenem Schreiben den Wunsch nach einem rechtmittelfähigen Bescheid, und
zwar unter anderem unter Hinweis auf die form- und fristgerechte Einlegung des
Widerspruchs mit Schreiben vom 30. Januar 2002.
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Mit Schreiben vom 9. April 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein
Widerspruchsschreiben vom 30. Januar 2002 nicht vorliege. Unter diesem Datum habe
sich der Kläger lediglich zur 2. Wiederholungsprüfung angemeldet.
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Mit Bescheid vom 23. April 2002, der dem Kläger am 29. April 2002 zugestellt wurde,
wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Dieser sei nicht innerhalb der
Monatsfrist eingelegt worden. Der Prüfungsbescheid vom 21. Januar 2002 gelte als am
23. Januar 2002 zugegangen. Da der Kläger den Bescheid nach eigenen Angaben erst
am 26. Januar 2002 erhalten habe, habe er jedoch spätestens bis 26. Februar 2002
Widerspruch erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Nachdem der Kläger sich zur
2. Wiederholungsprüfung angemeldet habe, habe es im Laufe des Februar 2002
lediglich telefonischen Kontakt in Bezug auf Akteneinsicht in die nicht bestandene 1.
Wiederholungsprüfung gegeben. Das Fax vom 4. März 2002 schließlich, mit dem
Widerspruch gegen die Benotung im Fach Technologie eingelegt wurde, sei mangels
Unterschrift nicht als ordnungsgemäßer Widerspruch anzusehen, so dass erst das am
20. März 2002 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers vom 19. März
2002 als - dann nicht mehr fristgerechter - Widerspruch zu werten sei.
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Am 17. Mai 2002 hat der Kläger Klage erhoben.
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Er trägt vor, unmittelbar nach dem Nichtbestehen der 1. Wiederholungsprüfung habe
sich die Mutter des Klägers mit der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt, die sie
darauf hingewiesen habe, hinsichtlich der Akteneinsicht und des Widerspruchs sei die
Industrie- und Handelskammer (im Folgenden: IHK) P zu C zuständig. Daraufhin habe
er mit Schreiben vom 30. Januar 2002 bei der IHK P zu C Widerspruch eingelegt und
um Einsicht in die Prüfungsakten gebeten. Als Beleg dafür hat der Kläger ein auf den
30. Januar 2002 datiertes, nicht unterschriebenes Schreiben mit entsprechendem Inhalt
vorgelegt. Innerhalb der Frist sei daher mündlich wie auch schriftlich Widerspruch
eingelegt worden. Da eine Reaktion auf dieses Schreiben ausgeblieben sei, habe er
sich mit Schreiben sowie Fax vom 18. Februar 2002 erneut an die IHK P zu C gewandt.
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In jedem Fall seien die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegeben gewesen, und zwar auch ohne ausdrücklichen Antrag. Mit der weiteren
Klagebegründung wendet der Kläger sich inhaltlich gegen das Ergebnis der 1.
Wiederholungsprüfung.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. April 2002 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Diese sei bereits unzulässig, nachdem der Widerspruch des Klägers - wie im
Widerspruchsbescheid dargelegt - nicht fristgerecht erhoben worden sei. Ein
Widerspruchsschreiben des Klägers vom 30. Januar 2002 sei bei der IHK P zu C
ebenso wenig bekannt wie die Schreiben vom 18. Februar 2002. Die Telefongespräche
mit der Mutter des Klägers schließlich seien im Hinblick auf eine Akteneinsicht erfolgt. In
diesem Zusammenhang sei auch das Schreiben der IHK P zu C vom 20. Februar 2002
zu sehen.
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Der Kläger hat die Prüfung nunmehr im 2. Wiederholungsversuch bestanden. Dies hat
die Beklagte mit Prüfungszeugnis vom 22. Januar 2003 festgestellt.
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Mit Schriftsätzen vom 8. April 2004 bzw. 23. April 2004 haben die Beteiligten auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
und der IHK P zu C Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, weil sich die Beteiligten schriftsätzlich mit einem solchen Vorgehen
einverstanden erklärt haben.
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
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Zwar dürfte dem Kläger, obwohl er die 2. Wiederholungsprüfung bestanden hat, mit dem
aus dem Tatbestand ersichtlichen Antrag ein Rechtsschutzinteresse zur Seite stehen,
weil er zunächst - zumindest auch - die Neudurchführung eines Teils der angegriffenen
Prüfung und nicht ausschließlich eine Neubewertung begehrt hatte,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - 7 C 36/90 -, BVerwGE 88, 111 ff.
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Die Klage ist jedoch unzulässig, weil der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21.
Januar 2002 bestandskräftig ist.
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Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist die ordnungsgemäße Durchführung
eines Vorverfahrens. In diesem Zusammenhang ist die form- und fristgerechte Erhebung
eines Widerspruchs gegen den angegriffenen Bescheid erforderlich. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die Behörde – wie hier - nicht einen von ihr als verfristet angesehenen
Widerspruch aufgrund eigener Sachherrschaft dennoch beschieden hat.
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Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem
der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der angegriffene Bescheid vom 21.
Januar 2002 ist dem Kläger spätestens am 26. Januar 2002 bekanntgegeben worden.
Ein Widerspruch ist der Beklagten, die den Bescheid erlassen hat und daher zuständige
Behörde i. S. d. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist, jedoch nicht vor dem 4. März 2002
zugegangen.
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Der Prüfungsbescheid vom 21. Januar 2002, in dem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt
hat, dass er den 1. Wiederholungsversuch der Abschlussprüfung Fachkraft für
Süßwarentechnik nicht bestanden habe, ist dem Kläger (jedenfalls) am 26. Januar 2002
bekanntgegeben worden.
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Dabei richtet sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe, da die Prüfungsordnung der
Beklagten für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten
Ausbildungsberufen in der Fassung vom 15. Januar 1999 eine förmliche Bekanntgabe
nicht bestandener Prüfungen nicht vorsieht, nach den Vorschriften des allgemeinen
Verwaltungsrechts. Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW gilt ein schriftlicher
Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland als am dritten Tag nach
der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht,
wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei
im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des
Zugangs nachzuweisen hat. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte einen fiktiven
Zugang i. S. d. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW bereits für den 23. Januar 2002 geltend
gemacht hat, ist der angegriffene Bescheid jedenfalls nach § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG
NRW als am 26. Januar 2002 bekanntgegeben anzusehen. Diesen Termin hat der
Kläger der Beklagten als Zeitpunkt der Zuleitung des Bescheides selbst mitgeteilt.
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Der Beklagten ist ein Widerspruch des Klägers nicht vor dem 4. März 2002 zugegangen.
Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob bereits das nicht handschriftlich unterschriebene
Fax vom 4. März 2002 als ordnungsgemäßer Widerspruch anzusehen ist oder erst das
Schreiben vom 19. März 2002, das die Beklagte am 20. März erreicht hat. Denn auch
das Fax vom 4. März 2002 ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat bei
der Beklagten eingegangen.
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Dass die Beklagte ein Widerspruch des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt
erreicht hat, ist nicht ersichtlich. Ausweislich ihrer Verwaltungsvorgänge, an deren
Ordnungsgemäßheit das Gericht keinen Anlass sieht zu zweifeln, hat sich der Kläger,
nachdem er sich mit Schreiben vom 30. Januar 2002 ausschließlich für die zweite
Wiederholungsprüfung im Mai 2002 angemeldet hatte, erst wieder mit Fax vom 4. März
2002 schriftlich an die Beklagte gewandt. Dass es zwischenzeitlich, insbesondere mit
der Mutter des Klägers, zu einem telefonischen Kontakt gekommen war, ist rechtlich
nicht erheblich. Denn ungeachtet der Tatsache, dass dabei ausweislich eines Vermerks
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des Herrn C1 von der Beklagten (Heft 2 der Beiakten, Blatt 28) lediglich der Wunsch
nach Akteneinsicht verlautbart worden ist, genügt eine telefonische Erhebung des
Widerspruchs nicht den an seine Form zu stellenden Anforderungen,
BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991 - 1 DB 1.91 -, BayVBl 1991, 413.
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Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei
der Behörde zu erheben, die den Widerspruch erlassen hat. Darauf ist der Kläger -
obwohl dies nicht zu den Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung gehört
(siehe dazu weiter unten) - im Bescheid vom 21. Januar 2002 auch ausdrücklich
hingewiesen worden.
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Nicht erkennbar ist darüber hinaus, dass der Kläger einen Widerspruch irrtümlich bei der
IHK P zu C eingelegt hat, den diese innerhalb der Monatsfrist an die Beklagte
weitergeleitet hat. Denn auch solch ein weitergeleiteter Widerspruch findet sich bei den
Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht. Gleiches gilt für einen innerhalb der
Monatsfrist bei der IHK zu P C erhobenen Widerspruch, der die Beklagte erst nach
Ablauf der Monatsfrist erreicht hat und hinsichtlich dessen die Beklagte über eine
Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist hätte nachdenken können,
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vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 70 Rn. 16.
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Denn auch der Zugang eines solchen, zunächst fehlgeleiteten Widerspruchs ist aus den
Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht erkennbar. Insbesondere war das Fax vom
4. März 2002, mit dem der Kläger letztlich Widerspruch erhoben hat, direkt an die
Beklagte gerichtet.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass der
Kläger überhaupt irrtümlich bei der IHK P zu C im Rahmen der Monatsfrist Widerspruch
eingelegt hat. Einer weiteren Sachaufklärung durch das Gericht bedurfte es -
insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihn am
Telefon wegen des Widerspruchs an die IHK P zu C verwiesen - daher nicht.
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Ein mit Schreiben vom 30. Januar 2002 an die IHK P zu C gerichteter Widerspruch ist
nach den Angaben der IHK P zu C, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass hat
zu zweifeln, dort nicht eingegangen. Ein solches Vorgehen des Klägers würde sich vor
dem Hintergrund, dass er sich mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beklagte
gewendet und sich für die Wiederholungsprüfung angemeldet hat (Heft 2 der Beiakten,
Blatt 16), auch nicht erschließen. Denn damit hat er dokumentiert, dass er gerade die
Beklagte als für seine Prüfungsentscheidungen zuständige Behörde angesehen hat.
Damit in Einklang steht die Formulierung des Fax-Widerspruches vom 4. März 2002,
wonach der Kläger "hiermit" Widerspruch einlegt und sich nicht auf einen bereits
erfolgten Widerspruch bezieht. Auch das Schreiben des Klägers vom 19. März 2002, mit
dem er einen rechtsmittelfähigen Bescheid anmahnt, nimmt lediglich den Widerspruch
vom 4. März 2002 in Bezug, nicht aber zeitlich davor liegende Schreiben.
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Auch das vom Kläger angeführte Schreiben vom 18. Februar 2002 an die IHK P zu C
kann einen dort erfolgten Widerspruchseingang nicht belegen. Denn nach gleichfalls
nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der IHK P zu C ist dieses Schreiben dort
ebenfalls nicht eingegangen und stellt das vom Kläger angeführte Schreiben der IHK P
zu C vom 20. Februar 2002, das der Kläger als Reaktion auf sein Schreiben vom 18.
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Februar 2002 ansieht, lediglich die Antwort auf ein telefonisch gestelltes
Akteneinsichtsgesuch dar (Schreiben des Herrn H an die Beklagte vom 14. November
2002, Heft 4 der Beiakten, Blatt 1).
Liegt nach allem zwischen Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides am
26. Januar 2002 und Erhebung des Widerspruchs nicht vor dem 4. März 2002 mehr als
ein Monat, ist der Widerspruch als verfristet anzusehen. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2
S. 1 VwGO, der gemäß § 70 Abs. 2 VwGO auch für Widersprüche zur Anwendung
gelangt, gilt nicht.
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Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen
Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die
Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den
Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung
unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach Absatz 2
Satz 1 der Vorschrift innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung
zulässig.
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Die von der Beklagten dem angegriffenen Bescheid vom 21. Januar 2002 beigefügte
Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den in § 58 Abs. 1 VwGO enthaltenen Vorgaben. Mit
der Formulierung "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Industrie- und Handelskammer
Widerspruch eingelegt werden.” und der Angabe der Beklagten sowie der Adressen
sowohl ihrer Hauptgeschäftsstelle in X1 als auch der Geschäftsstellen in T und S enthält
die Rechtsbehelfsbelehrung die Art des Rechtsbehelfs, die Verwaltungsbehörde, bei
der der Rechtsbehelf anzubringen ist, sowie deren Sitz und die einzuhaltende Frist.
Dass in dem eigentlichen Satz, mit dem über den Rechtsbehelf belehrt wird, nur von der
"Industrie- und Handelskammer" (d.h. zunächst ohne Ortsbezeichnung) die Rede ist,
macht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig. Denn aus der optisch unmittelbar
angeschlossenen Angabe der Beklagten und insbesondere den Adressen ihrer
Geschäftsstellen ergibt sich eindeutig der Sitz der Behörde, bei der der Widerspruch
einzulegen ist. Insoweit hatte der Kläger keinen Anlass, einen Widerspruch bei der IHK
P zu C anzubringen.
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Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung über die in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Vorgaben
hinaus auch die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs enthält, ist dies nicht zu
beanstanden. Denn die dort angegebenen Möglichkeiten, den Widerspruch schriftlich
oder zur Niederschrift zu erheben, entsprechen den in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO (einzig)
vorgesehenen. Danach musste dem Kläger insbesondere klar sein, dass eine
telefonische Einlegung des Widerspruchs nicht möglich ist.
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Ist der Widerspruch danach aufgrund der maßgeblichen Monatsfrist des § 70 Abs. 1 S. 1
VwGO als verfristet anzusehen, ist der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2002
bestandskräftig und war die Klage als unzulässig abzuweisen.
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Soweit der Kläger vorträgt, in jedem Fall seien - auch ohne Antrag - die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gegeben
gewesen, sei Folgendes angemerkt. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte in ihrem
Widerspruchsbescheid über eine solche gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 bis 4
VwGO grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich entschieden hat, ist
nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die
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Widerspruchsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Insbesondere die geltend gemachte
Unklarheit bezüglich der für die Erhebung des Widerspruchs zuständigen Behörde kann
einen Wiedereinsetzungsgrund nicht darstellen. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung der
Beklagten, die sich unter anderem auch zur zuständigen Behörde verhält, ist - wie oben
bereits ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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