Urteil des VG Düsseldorf vom 10.01.2006

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, ausweisung, entlassung aus der haft, rechtskräftiges urteil, erworbene rechte, haftentlassung, strafbefehl, ausländer, abschiebung, anfang

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1616/05
Datum:
10.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 1616/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Der am 0.0.1949 in Istanbul geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er
reiste Anfang der 70er Jahre in das Bundesgebiet ein und heiratete eine deutsche
Staatsangehörige. Aus dieser am 00.0.1993 geschiedenen Ehe ist eine nunmehr
volljährige Tochter (geb. 0.0.1975) deutscher Staatsangehörigkeit hervorgegangen.
3
Dem Antragsteller wurde 30. August 1983 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
4
In der Zeit von 1971 bis 1976 war er in einer Lackiererei angestellt, von 1976 bis 1987
war er in der gleichen Branche selbständig. Seit 1985 betrieb er darüber hinaus Handel
mit Textilien und Lederbekleidung. Um 1990/91 gab er das Gewerbe auf.
5
Der Antragsteller ist im Bundesgebiet wie folgt straffällig geworden:
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1. Am 0.0.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht X wegen Betruges zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu 25 DM (Tatbegehung: Oktober 1991);
7
2.
8
3. Am 0.0.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht M wegen vorsätzlicher
Insolvenzverschleppung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten
(auf Bewährung für 3 Jahre; Tatbegehung 1994);
9
4.
10
5. Am 00.00.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht N wegen vorsätzlicher
Konkursverschleppung in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9
Monaten (auf Bewährung für 3 Jahre; Tatbegehung 1997);
11
6.
12
7. Am 00.0.2002 verurteilte ihn das Landgericht D wegen Betrugs in 16 Fällen und
Unterschlagung unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts M vom
0.0.2001 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (Tatbegehung 1996);.
13
8.
14
9. Am 0.00.2002 verurteilte ihn das Landgericht F wegen Betrugs unter Einbeziehung
der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts M vom 0.0.2001, der Strafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts N vom 00.00.2002 und der Strafen aus dem Urteil des
Landgerichts D vom 00.0.2002 sowie unter Auflösung der darin gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vom 7 Jahren (Tatbegehung 2000,
Gesamtwert der betrügerisch erlangten Waren 982.642,13 Euro).
15
10.
16
Der Antragsteller befindet sich seit seiner Festnahme am 0.0.2001 in Haft.
17
Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur
beabsichtigten Ausweisung an.
18
Hiergegen macht der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. September
2002 geltend, er genieße wegen der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung
Ausweisungsschutz und könne nur wegen schwer wiegender Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Er sei wegen einer persönlichen Notlage
straffällig geworden und habe keine durchgehende kriminelle Vergangenheit. Er habe
ein umfassendes Geständnis abgelegt und werde sich künftig straffrei führen. Zu seiner
deutschen Tochter hege er familiäre Beziehungen und beabsichtige seine Freundin zu
heiraten.
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Über einen weiteren Bevollmächtigten („Bürogemeinschaft I") ließ er vortragen, seine
Tochter in L werde nach der Haftentlassung für ihn die Anlaufstelle sein, wenn er einen
KfZ-Handel aufbauen werde. In die Türkei unterhalte er noch Kontakte, über
Verwandtschaft verfüge er dort nicht. Ein Leben sei ihm dort unmöglich. In der Haft habe
er die deutsch Sprache besser gelernt und seine damaligen Vergehen als falsch
eingesehen. Er sei unverschuldet in finanzielle Abhängigkeiten geraten.
20
Mit Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2005 wies der Antragsgegner den Antragssteller
unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Bundesgebiet aus, forderte ihn zur
Ausreise binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung auf und drohte
anderenfalls die Abschiebung in die Türkei an.
21
Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 12. Juli 2005 wies die Bezirksregierung E
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mit Bescheid vom 12. August 2005 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 17. August 2005 Klage erhoben und zugleich um
einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsgegner habe nur das zur letzten
Verurteilung führende Verhalten gewürdigt, nicht jedoch die weiteren Umstände. Er
hätte persönlich angehört werden müssen. Eine negative Sozialprognose lasse sich erst
im Hauptsacheverfahren treffen. Demgegenüber habe er enge familiäre Beziehungen zu
Tochter und Freundin, die ihn nach der Haftentlassung unterstützen wollten. Die
deutsche Sprache beherrsche er zufriedenstellend und sei auch sonst bis in die 90er
Jahre ein integriertes Mitglied der Gesellschaft gewesen. Er habe durch die Strafhaft
eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen. In rechtlicher Hinsicht
berücksichtige die angefochtene Verfügung nicht die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts über die Ausweisung von EU-Bürgern und
assoziationsberechtigten Türken.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 3676/05 gegen die in der
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2005 - in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 12. August 2005 - verfügten
Ausweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der Regelungen zur
Aufenthaltsbeendigung anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, insbesondere der Stellungnahme des Leiters der JVA X1 vom 27.10.2005
und das Urteil des LG F - 00 (00/02) - vom 5.12.2002, sowie den der beigezogenen
Verfahrensakten des Antragsgegners Bezug genommen.
28
II.
29
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Die Kammer macht von dem ihr durch § 80
Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen, dem Widerspruch aufschiebende
Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von
Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an
der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese
Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu
vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung der
betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag.
30
Vorliegend fällt die Ermessensentscheidung der Kammer zu Lasten des Antragstellers
aus. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein
gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass sich die angefochtene
Ordnungsverfügung im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird und sich auch im
Übrigen ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen lässt.
31
Die Kammer sieht keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
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Ausweisung wiederherzustellen (1.) und gegen die mitverfügten Regelungen zur
Aufenthaltsbeendigung (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung)
anzuordnen (2.).
Die behördliche Vollziehungsanordnung, die formell rechtmäßig ist, insbesondere den
Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, ist auch materiell nicht zu
beanstanden.
33
1. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung spricht vieles für die
Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung.
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Der Antragsgegner ist die für den Erlass der Ausweisung zuständige Ausländerbehörde
(§ 4 Abs. 1 OBG), obwohl der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der
Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides - bis heute - in der
Justizvollzugsanstalt X1 einsitzt. Auf Grund des bestehenden Kontaktes zu seiner in L
lebenden Tochter, die ihn ausweislich der Äußerung des Leiters der JVA X1 vom 27.
Oktober 2005 regelmäßig in der Haft besucht und bei der der Antragsteller in die Zeit
nach der Haftentlassung wohnen will, bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür,
dass der Antragsteller an seinen Wohnort vor der Inhaftierung - und damit in den Bezirk
des Antragsgegners - zurückkehren werde.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998,
S. 201.
36
Der Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG ist erfüllt. Nach dieser Bestimmung
wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist durch
rechtskräftiges Urteil des Landgerichts F vom 0.00.2002 (00 (00/02) 00 Js 000/00)
wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts M
vom 0.0.2001, der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts N vom 00.00.2002 und
der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts D vom 00.0.2002 sowie unter Auflösung
der darin gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vom 7 Jahren
verurteilt worden. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.
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Besonderer Ausweisungsschutz kommt dem Antragsteller nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG zugute. Ihm wurde bereits am 31. August 1983 eine Aufenthaltsberechtigung
erteilt, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt, und
er hat sich seit nahezu 30 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er wird
daher nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgewiesen, die in der Regel in Fällen des § 53 vorliegen, § 56 Abs. 1 Sätze 2, 3
AufenthG. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel
ausgewiesen, § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Damit wird die Ist-Ausweisung, deren
Tatbestandsvoraussetzungen der Antragsteller wie dargelegt verwirklicht hat, zur
Regelausweisung herabgestuft.
38
Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind nicht gegeben. Erfüllt ein
Ausländer - wie hier der Antragsteller - die Voraussetzungen der Regelausweisung, ist
die Ausweisung zwingend, das heißt, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt
wäre, zu verfügen, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die sich
als Ausnahmesituation darstellen. Regelfälle sind dabei solche, die sich nicht durch
39
besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden.
Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so
bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel
beseitigen. Ein Ausnahmefall wird ferner dann vorliegen, wenn die Ausweisung mit
höherrangigem Recht - insbesondere mit Verfassungsrecht (z.B. mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit oder dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG) - nicht vereinbar ist.
Dabei sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen
Verhältnisse des Betroffenen, namentlich auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG (bis zum
Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: § 45 Abs. 2 AuslG) umschriebenen, zu
berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338.
40
Nach § 55 Abs. 3 AufenthG spielen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes, die
schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des
Ausländers im Bundesgebiet (Nr. 1), die Folgen der Ausweisung für die
Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher
Lebensgemeinschaft leben (Nr. 2) sowie die in § 60 a Abs. 2 AufenthG genannten
Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung (Nr. 3) eine Rolle.
41
Im Fall des Antragstellers liegen die Voraussetzungen, bei denen nach diesen
Grundsätzen von einer solchen Ausnahmesituation gesprochen werden kann, nicht vor.
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Anhaltspunkte, die den Antragsteller entlasten würden, sind zunächst nicht aus den
Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung ersichtlich. In den
Strafzumessungsgründen des Urteils, das der Antragsgegner zum Anlass der
Ausweisung nahm,
43
Landgericht F, Urteil vom 0.00.2002 - 00 (00/02) 00 Js 000/00), UA. S. 36ff
44
geht das Gericht von einem besonders schwerem Fall des Betruges aus, weil der
Antragsteller die Tat zur Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes beging und einen Schaden von mindestens 982.642,13
EURO verursachte. Zugunsten des Antragstellers wertete das Strafgericht, dass er
vollumfänglich - hinsichtlich der angeklagten Taten - geständig gewesen sei und nicht
ausgeschlossen werden könne, dass berufliche und persönliche Schwierigkeiten ihn
zur Begehung der Taten verleitet hatten. Ferner sei er als Ausländer, der die deutsche
Sprache nur unzureichend beherrsche und von der bereits erlittenen Haft tief betroffen
sei, besonders haftempfindlich. Strafschärfend berücksichtigte es, dass der verursachte
Schaden weit über den als Schwellenwert für einen „Vermögensverlust größeren
Ausmaßes" von 100.000 DM hinausgeht. Zu seinen Ungunsten sprach ferner die von
diesem bei der Tatausführung im erheblichem Umfang aufgewandte kriminelle Energie,
welche sich vor allen Dingen in der hoch professionellen und straff organisierten
Tatausführung widerspiegele. Ergeben sich mithin schon aus der Anlasstat keine
Umstände, die es nahe legten von einem Ausnahmefall auszugehen, so wird dies durch
den weiteren Umstand bestätigt, dass der Antragsteller nahezu ein Jahrzehnt lang
Vermögensdelikte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts beging. Insoweit wäre es
schon sehr verwegen anzunehmen, der Antragsteller sei lediglich zur Überwindung
einer Notsituation straffällig geworden.
45
Auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Aspekte, insbesondere seine persönlichen
Bindungen sowie die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet haben kein solches
Gewicht, dass ein Absehen von der Regelausweisung ernsthaft in Betracht zu ziehen
wäre. Der Antragsteller hat allerdings den größeren Teil seines Lebens, nachdem er mit
Anfang zwanzig und abgeschlossener Berufsausbildung ins Bundesgebiet einreiste,
hier legal und versehen mit dem (seinerzeit) stärksten Aufenthaltstitel, verbracht. Aber
auch diese bemerkenswert lange Zeit des legalen Aufenthaltes hat er nicht zum Aufbau
einer wirtschaftlich tragenden Existenz nutzen können. Diese gilt um so mehr, als die
letzte legale Erwerbstätigkeit Anfang der 90er Jahre zu verzeichnen war. Die
eingegangene eheliche Bindung ist allerdings seit August 1993 wieder gelöst. Die
hieraus hervorgegangene Tochter, die zu ihm in der Haft regen Kontakt hält, ist bereits
seit zehn Jahren volljährig und verheiratet. Von der Begehung der Straftaten hat sie ihn
nicht abhalten können. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ist allerdings weder vorgetragen
noch ersichtlich, dass der Antragsteller oder seine Familienangehörigen auf
gegenseitige Lebenshilfe im Bundesgebiet angewiesen wären. Es erscheint deshalb
nicht unverhältnismäßig, den Antragsteller und seine Tochter darauf zu verweisen, die
familiären Beziehungen durch Besuche in der Türkei zu pflegen.
46
Die Ausweisung ist auch im Übrigen die verhältnismäßige Maßnahme. Sie ist geeignet,
erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist dem
Antragsteller nicht unzumutbar, in die Türkei zu gehen. Der Antragsteller hat bis zu
seinem 21. Lebensjahr in der Türkei gelebt und ist dort eine Berufsausbildung
durchlaufen. Er hat damit mehr als ein Drittel seines Lebens in der Türkei verbracht. Mit
55 Jahren ist er in einem Alter, in dem er sich in die türkischen Lebensverhältnisse
wieder eingewöhnen kann, zumal diese ihm aufgrund seines familiären Umfeldes im
Bundesgebiet ohnehin nicht unvertraut sind. Nach dem Bericht des Leiters der JVA vom
27.10.2005 unterhält er nach wie vor Kontakte zu Bekannten und Verwandten in der
Türkei. Eine wirtschaftliche Integration oder eine besondere wirtschaftliche Bindung im
Bundesgebiet ist nicht ersichtlich. In Anbetracht seines Alters hält es die Kammer für
möglich und dem Antragsteller zumutbar, in der Türkei neue wirtschaftliche und
berufliche Perspektiven zu entwickeln.
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Auch unter präventiven Gesichtspunkten ist die Ausweisung verhältnismäßig. Denn bei
einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven
Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert. Auf spezial- oder generalpräventive
Erwägungen kommt es deshalb im Grundsatz nicht an.
48
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 - NVwZ 2002, 366.
49
Unabhängig davon ist insbesondere auch eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden
Fall zu bejahen. Denn der Antragsteller ist bereits mehrfach und wiederholt vor allem
wegen Betrugs verurteilt worden. Dass sich an der aus diesem Verhalten ergebenden
Persönlichkeitsstruktur etwas geändert hätte, ist im Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung nicht hinreichend konkret ersichtlich. Entgegen der
Auffassung des Antragstellers ergibt sich dies insbesondere nicht aus seinem Verhalten
während der Haftzeit. Ein beanstandungsfreies Verhalten während der Haft ist bei
Ausländern, die wegen Straftaten mit ihrer Ausweisung rechnen müssen bzw. die
dagegen Rechtsbehelfe eingelegt haben und die bei auffälligem Verhalten
gegebenenfalls eine Verschlechterung der Haftbedingungen zu erwarten hätten, nicht
ungewöhnlich und sagt über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nach der
Entlassung in die Freiheit wenig aus.
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Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 1999 - 7 L 914/99 - .
51
Mehr Bedeutung ist hingegen dem Umstand beizumessen, dass sich die
Lebensumstände des Antragstellers nach seiner Entlassung aus der Haft
voraussichtlich insoweit nicht ändern würden, als er angesichts des angerichteten
Schadens auch weiterhin mit enormen finanziellen Forderungen gegen sich und mit den
damit verbundenen Problemen im Bundesgebiet leben würde. Nach seinem Vorbringen
liegt in den finanziellen Schwierigkeiten Anfang der 90er Jahre die Mitursache für seine
Delinquenz. Von der im Vorbringen des Antragstellers zu vermissenden Überlegungen
zu einer Wiedergutmachung des Schadens abgesehen, erfüllt auch in diesem
Zusammenhang der beabsichtigte Neuanfang nach den Haft im Kfz-Handel (!) nicht mit
der allergrößten Hoffnung. Darüber hinaus ist eine Auseinandersetzung mit den Taten
und ihren Ursachen, die indiziell gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnte,
aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich. Auch der Leiter der JVA spricht im Votum
seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2005 davon, dass „eine intensive Bearbeitung
der Ursachen der Straffälligkeit" nicht stattgefunden hat. Wie nötig ein solcher Prozess
gerade auch im Fall des Antragstellers ist, zeigt sich nicht zuletzt aus seiner eigenen
Einschätzung zu seiner kriminellen Vergangenheit. Nach dem vorgenannten Bericht gibt
er zu den Tathintergründen an, wegen des erneuten Scheiterns seines Gewerbes sowie
der durch eine außereheliche Beziehung zerbrochenen Ehe mit kleineren Betrügereien
begonnen habe. Zunächst habe er im kleinen Rahmen gehandelt, später im großen Stil.
Das Ganze habe für ihn immer mehr Suchtcharakter bekommen. Wenn es sich bei der
Einschätzung „Suchtcharakter" nicht nur um ein um Entschuldigung heischendes
Abschieben von Verantwortung handeln sollte, sondern vielmehr eine
ernstzunehmende Selbstreflexion, dürfte die Abkehr von diesem Verhalten mit
Ausschluss einer Wiederholungsgefahr weit mehr erfordern, als ein vollumfängliches
Geständnis und Akzeptieren der Strafe. Dahingehende Bemühungen oder gar Erfolge
werden indes nicht berichtet. Zwar wird von der Leitung der JVA im Ergebnis eine
bedingte Haftentlassung befürwortet, Bedenken allerdings als nicht ausgeräumt
betrachtet. Die Maßstäbe zur Beurteilung einer (strafrechtlich verfügten) bedingten
Haftentlassung und einer ausländerrechtlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr sind
unterschiedlich. Daher bestand auch keine Veranlassung, die für März des Jahres
angekündigte Entscheidung über eine bedingte Haftentlassung für die Entscheidung
des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der verfügten Ausweisung
abzuwarten.
52
Der Umstand, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung
in Haft befand und dies auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch tut,
rechtfertigt keine andere Einschätzung der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr.
Denn die ausländerrechtlich anzustellende Prognose erfordert eine längerfristige, hier
über die voraussichtliche Dauer der Haft hinausgehende Gefahrenprognose.
53
Die Ausweisung erweist sich auch als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 EMRK.
54
Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit kann bei Ausländern vorliegen, die auf Grund ihrer gesamten
Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten
des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten ist, weil sie zu
diesem keinerlei Bezug haben.
55
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, S. 54 (56).
56
Dass dem Antragsteller eine Rückkehr in sein Heimatland unter diesem Gesichtspunkt
nicht zumutbar wäre, ist hier - wie sich aus obigen Ausführungen auch unter
Berücksichtigung seines langjährigen legalen Aufenthalts ergibt - nicht zu erkennen.
57
Die Ausweisung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere gehen die
Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten zur neuesten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der verfahrensrechtlichen und materiellen
Voraussetzung einer Ausweisung von EU-Bürgern und assoziationsberechtigten Türken
ins Leere.
58
Dem Antragsteller kommt kein Schutz aus Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses des
Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu.
Denn der Antragsteller hat keine Ansprüche aus ARB 1/80 (mehr), die er während
seines Aufenthalts im Bundesgebiet erworben haben könnte. Eventuelle aus der
Tätigkeit Anfang der 70er Jahre in der Lackiererei erworbene Rechte aus Art. 6 Abs. 1
ARB 1/80
59
soweit dies im Hinblick auf die in Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80 bestimmte Anwendbarkeit der
maßgeblichen Vorschriften ab dem 1.12.1980 überhaupt denkbar ist
60
sind jedenfalls durch den Wechsel in die Selbständigkeit 1976 untergegangen,
61
vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2004, - 12 TG 3548/03 - .
62
Ausländische Familienangehörige im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80, von denen sich
eine Rechtsposition ableiten ließe sind nicht ersichtlich. Die Tochter des Antragstellers
P1 ist - soweit hier ersichtlich - zwar erwerbstätig aber ausschließlich deutsche
Staatsangehörige, womit sie als Stammberechtigte ausscheidet, zumal der Antragsteller
(bislang) nicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erlaubt zu ihr gezogen ist.
63
Der Ausweisung steht auch Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens
vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II, S. 997) nicht entgegen, wonach für eine
Ausweisung „besonders schwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung" erforderlich sind. Zwischen den "schwer wiegenden Gründen" im Sinne des §
56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (früher § 48 Abs. 1 AuslG) und den "besonders schwer
wiegenden Gründen" des Art. 3 Abs. 3 ENA besteht jedenfalls dann kein qualitativer
Unterschied, wenn die Ausweisung auf § 53 AufenthG beruht.
64
BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8 (14) zu § 47 Abs. 1
AuslG,
65
sodass Art. 3 Abs. 3 ENA insoweit keinen weiter gehenden Schutz entfaltet.
66
Schließlich steht der Ausweisung des Antragstellers auch nicht das in der
Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.
September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl
II S. 385) enthaltene Verschlechterungsverbot entgegen. Anknüpfungspunkt könnte
insoweit die Zeit seiner selbständigen Führung eines Lackier- und Handelsbetriebes bis
67
1990/1991 sein.
Nach OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 17 B 1227/02 -, lassen sich aus der
Vorschrift rechtliche Vorteile nur für beruflich Selbständige ableiten.
68
Allerdings betrifft die sich anschließende Zeit, in der er zur Sicherstellung des
Lebensunterhaltes straffällig wurde, nicht den durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls
geschützten Bereich der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit.
69
Auch der „selbständige" Betrüger übt keine durch das Abkommen geschützte
Dienstleistung aus.
70
Die hier fragliche Maßnahme „Ausweisung" kann den Antragsteller also nicht mehr in
seiner Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit betreffen. Darüber hinaus ist auch
materiell kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ersichtlich. Bei der Prüfung
eines Verstoßes ist nämlich darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden
angewandte innerstaatliche Regelung die Situation des türkischen Staatsangehörigen
im Verhältnis zu den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Zusatzprotokolls im Jahre 1972 galten, erschwert, für ihn also im konkreten Einzelfall
ungünstiger ist.
71
BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002, a.a.O., 339.
72
Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein türkischer Staatsangehöriger
zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, war regelmäßig auch nach
den §§ 10, 11 AuslG von 1965 eine Ausweisung zu verfügen, sodass sich die
Rechtslage nicht zu Ungunsten des Antragstellers verändert hat.
73
vgl. im Einzelnen zur Straffälligkeit wegen hoher Freiheitsstrafen BVerwG, Beschluss
vom 2. März 1987 - 1 B 4.87 -, Buchholz 402.24, Nr. 113; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
26. Februar 2002, a.a.O., 339 f. zu Betäubungsmitteldelikten.
74
Auch die allgemeine Interessenabwägung, die bei der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5
VwGO auch dann anzustellen ist, wenn - wie hier - vieles für die Rechtmäßigkeit der
Ausweisungsverfügung spricht, geht zu Lasten des Antragsteller aus. Dies ergibt sich
vorliegend jedenfalls daraus, dass aus den dargelegten Gründen nach wie vor die
Gefahr besteht, dass der Antragsteller strafrechtlich in Erscheinung tritt. Demgegenüber
wiegt das Interesse des Antragstellers weniger schwer, weil es von der Rechtsordnung
angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht gedeckt ist.
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2. Soweit der Antrag sich gegen die Androhung der Abschiebung wendet, sieht die
Kammer ebenfalls keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8
AG VwGO NRW anzuordnen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
dieser Maßnahme bestehen. Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll (einem
ausreisepflichtigen Ausländer) die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist
angedroht werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller ist gemäß § 50
Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, weil er nach Erlass der aus den dargelegten Gründen
voraussichtlich rechtmäßigen Ausweisungsverfügung nicht mehr im Besitz der
erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Die
Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar, da die Ausweisung als
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der Verwaltungsakt, der die Ausreisepflicht begründet hat, ihrerseits sofort vollziehbar
ist. Die Abschiebungsandrohung ist darüber hinaus mit der Ausweisung in der
gebotenen Schriftform (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG) verbunden worden. In der Androhung
ist auch der Staat bezeichnet worden, in den hin die Abschiebung erfolgen soll (§ 59
Abs. 2 AufenthG). Die gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG regelmäßig erforderliche
Bestimmung einer Ausreisefrist ist erfolgt und auch im Hinblick auf den langjährigen
Aufenthalt angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Nr. 1 GKG und entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes.
77