Urteil des VG Düsseldorf vom 19.11.2007

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3428/07
Datum:
19.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3428/07
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2007 und der
Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin wendet sich gegen einen von ihr geforderten Kostenbeitrag zu der für ihren
Sohn N gewährten Jugendhilfe.
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Der Beklagte gewährte seit dem 18. April 2006 für den Sohn der Klägerin Jugendhilfe in
Form der Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung gemäß §§ 27, 34, 39 SGB VIII. Mit
einem "Leistungsbescheid über Kostenbeitrag" vom 5. April 2007 hob er mit dem
Eingangssatz einen vorangegangenen Kostenbeitragsbescheid vom "29. März 2007"
auf und setzte den von der Klägerin zu leistenden Kostenbeitrag für die Zeit vom 16.
April 2007 bis zum Ende des Monats auf 135,50 Euro und sodann ab 1. Mai 2007 auf
monatlich 271,00 Euro fest. Der Beklagte teilte mit, dass für die seit dem 18. April 2006
geleistete Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung monatlich für den Sohn der Klägerin
4.400,00 Euro aufgewandt würden, zu denen sie im zumutbaren Umfang beizutragen
habe. Im laufenden Text des Bescheides wird die Klägerin auf folgendes hingewiesen:
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"Gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII werden unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der
§§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für die Leistungen und vorläufigen Maßnahmen
nach SGB VIII beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit
der Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch
Leistungen und vorläufigen Maßnahmen nach SGB VIII gedeckt ist, ist dies bei der
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Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen."
Ferner verwies der Beklagte in dem Bescheid auf die Behandlung des Kindergeldes.
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Gegen diesen am 17. April 2007 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin mit
Schreiben vom 24. - eingegangen am 26. - April 2007 Widerspruch im wesentlichen mit
der Begründung, die Kindergeldbeträge ab Mai 2006 bis zum 16. April 2007 an sie
zurückzuerstatten, im übrigen sei sie nach wie vor nicht damit einverstanden, dass die
Mietkosten bei der Berechnung des Kostenbeitrages keine Berücksichtigung fänden.
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Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli
2007 als zulässig aber unbegründet im wesentlichen mit der Begründung zurück, die
Miete für die Wohnung der Klägerin könne nicht als höhere Belastung im Rahmen der
Berechnung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden, da die gemeinsamen
Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der
Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter dies
nicht vorsehe. Diese Empfehlungen seien für die Jugendämter des Landes Nordrhein-
Westfalen bindend. Als höhere Belastungen könnten lediglich höhere
Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen anerkannt werden.
Da die nachgewiesenen Belastungen in Höhe von 183,99 Euro monatlich die gültige
Pauschale in Höhe von 487,44 Euro nicht erreichten, habe man zugunsten der Klägerin
die Pauschale in Abzug gebracht.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17. Juli 2007 hat die Klägerin am 3.
August 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie
ist nach wie vor der Meinung, dass ihre Unterkunftskosten in der anfallenden Höhe zu
berücksichtigen seien, zumal sie für den Sohn sowohl an Wochenenden als auch in den
Ferien ein Zimmer vorhalte und davon auszugehen sei, dass der Sohn in den Haushalt
zurückkehre, denn der Besuch der 5 - Tagegruppe sei auf zwei Jahre befristet.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2007 in der Fassung seines
Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte vertieft zur Begründung im wesentlichen die im Widerspruchsbescheid
angeführten Gründe.
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Das Gericht hat den Beklagten im Verlaufe des Verfahrens darauf hingewiesen, dass
nach entsprechender Vorberatung in der Kammer die nach § 92 Abs. 3 SGB VIII in der
ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung erforderliche Aufklärung des Kostenpflichtigen
über die Folgen für seine Unterhaltspflicht nicht in hinreichendem Maße durchgeführt
und dokumentiert worden sei. Das Gericht hatte bereits im Verfahren 19 K 140/07 am
29. März 2007 einen entsprechenden ausführlichen schriftlichen Hinweis erteilt, in dem
der Beklagte deutlich auf die Notwendigkeit einer ausdrücklichen und umfassenden
Belehrung hingewiesen worden war. Dies hatte zur Aufhebung des
Kostenbeitragsbescheides vom 8. Juni 2006 geführt.
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Der Beklagte hat eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden
Verfahren abgelehnt, sich aber mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden.
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Die Klägerin hat ebenfalls ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erteilt.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
(Beiakte Heft 1), ferner auf die Gerichtsakte des Verfahrens 19 K 140/07 ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet.
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Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
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Ob der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrages zutreffend berechnet hat, kann
dahinstehen, denn ihm steht für den mit dem Bescheid vom 5. April 2007 geregelten
Zeitraum derzeit überhaupt kein Kostenbeitrag zu.
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Die Kammer geht zunächst davon aus, dass es sich bei dem im angefochtenen
Bescheid benannten Bescheid vom "29. März 2007" um den Bescheid vom 8. Juni 2006
handelt, denn unter dem 29. März 2007 erfolgte der Hinweis, dass der Bescheid vom 8.
Juni 2006 rechtswidrig sei. Dass "zwischen" dem 29. März 2007 und dem 5. April 2007
weitere Bescheide erlassen wurden, ergibt sich nicht aus dem vorgelegten
Verwaltungsvorgang und auch sonst nicht ersichtlich.
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Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18.
August 2005 können für vollstationäre Leistungen in Form der Hilfe zur Erziehung in
einer Einrichtung (§ 34 SGB VIII) Kostenbeiträge erhoben werden. Heranzuziehen sind
hierfür nach § 91 Abs. 1 SGB VIII die Kinder bzw. Jugendlichen sowie ihre Eltern; die
Heranziehung zu den Kosten erfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrages. Er wird
durch Leistungsbescheid festgesetzt; Elternteile werden getrennt herangezogen, § 92
Abs. 2 SGB VIII.
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Der Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 SGB VIII n.F. von den Eltern, Ehegatten und
Lebenspartnern jedoch erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem
Pflichtigen die Gewährung der Leistungen mitgeteilt und er über die Folgen für seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Nach der
Begründung des Gesetzes soll damit sicher gestellt werden, dass der Pflichtige nicht
ggfls. mehrfach auf Leistungen in Anspruch genommen wird, nämlich von seinem Kind
auf Unterhalt nach Zivilrecht und vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einem
Kostenbeitrag. In § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 18. August 2005 ist hinsichtlich des zivilrechtlichen Unterhaltes neu geregelt:
"Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
mindert, oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige
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Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des
Unterhaltes zu berücksichtigen". § 91 Abs. 3 SGB VIII wiederum regelt, dass die Kosten
der Jugendhilfe auch die notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt und die
Krankenhilfe umfassen.
Hiervon ausgehend ist eine hinreichende Belehrung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1
SGB VIII erst dann gegeben, wenn jedenfalls allgemeinverständlich über die in § 10
Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch
aufgeklärt wurde. Soweit der Beklagte die Hilfeform - Hilfe zur Erziehung in einer
Einrichtung - mitteilt, den Beginn der Zahlung und die Höhe der monatlichen Belastung
angibt, wird der ersten Voraussetzung über eine noch ausreichende Belehrung genüge
getan. Aus dem Zusammenhang zwischen der Hilfe in einer Einrichtung und der Höhe
der Kosten mag der Unterhaltspflichtige entnehmen, dass damit auch der
Lebensunterhalt, der ansonsten nicht Gegenstand der Jugendhilfe sein muss, hier als
Annexleistung mit erbracht wird, zwingend ist dies nicht.
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Soweit der Beklagte auch über die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem
jungen Menschen aufzuklären hat, reicht es aber nicht, wenn - wie hier geschehen - vom
Beklagten in einem mit "Leistungsbescheid über Kostenbeitrag" überschriebenen
Bescheid im laufenden Text als Aufklärung im Sinne des § 92 Abs. 3 SGB VIII lediglich
der Gesetzeswortlaut aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII wiedergegeben wird, der lautet
"Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen
mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige
Maßnahmen nach SGB VIII gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu
berücksichtigen".
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Es stellt sich schon die Frage, ob es formal als ausreichend angesehen werden kann,
wenn die Pflicht zur Aufklärung vor der Festsetzung des Kostenbeitrages dadurch erfüllt
werden soll, dass der notwendige Hinweis nicht etwa in einem separaten Formblatt, wie
dies bei der Rechtswahrungsanzeige zur früheren Rechtslage regelmäßig der Fall war,
sondern hier im Kostenbeitragsbescheid selbst zu finden ist. Das Zitat des
Gesetzestextes, wenn es - wie hier - in den laufenden Text des Bescheides eingefügt
wird, ohne dass deutlich gemacht wird, dass hier ein Hinweis zur besonderen
Beachtung gegeben werden soll, erfüllt die an die Aufklärung zu stellenden
Anforderungen jedenfalls nicht.
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Dabei lässt die Kammer offen, ob im fortlaufenden Text eines Kostenbeitragsbescheides
eine solche Belehrung rechtlich wirksam möglich ist. Jedenfalls dürfte allenfalls eine
aus dem Text herausgehobene oder im Kopf des Kostenbeitragsbescheides
vorgesehene Aufklärung für den Adressaten auch als wichtiger Hinweis wahrnehmbar
sein. Dass der Gesetzgeber eine ernstzunehmende Verpflichtung mit der Aufklärung
verbindet, macht der Umstand deutlich, dass vor einer erfolgten Aufklärung keinerlei
Kostenbeitrag erhoben werden kann. Wenn die Zitierung des § 10 Abs. 2 SGB VIII
genügen sollte, hätte sich der Gesetzgeber mit einem Verweis auf den Text der
Vorschrift begnügt.
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Entscheidend für eine sinnvolle Aufklärung ist aber vor allem, dass der
Unterhaltspflichtige (insbesondere bei getrennt lebenden Eltern von Bedeutung) vor der
Festsetzung eines Kostenbeitrages erkennt, in welchem Umfang der Unterhalt des
unterhaltsberechtigten Kindes durch das Jugendamt bereits gedeckt wird. Es soll
dadurch verhindert werden, dass der Unterhaltspflichtige etwa den von ihm verlangten
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Barunterhalt weiter in unveränderter Höhe leistet und für denselben Zeitraum in voller
Höhe zum Kostenbeitrag verpflichtet wird. Er muss die Möglichkeit haben, der mit der
Leistungsgewährung verbundenen Bedarfsdeckung bzw. Reduzierung des
Unterhaltsbedarfes notfalls z. B. durch eine Anpassung des Unterhaltstitels zu
begegnen.
Vgl. Wiesner in Wiesner , Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage 2006, zu § 10 Abs. 2
SGB VIII Rdnr. 28 Vondung in Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII - Kommentar, 3. Auflage
2006 zu § 10 Rdnr. 13b
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Diesen Anforderungen wird der hier in Rede stehende Aufklärungshinweis nicht
gerecht.
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Weder die Überschrift des Bescheides, die lautet: "Leistungsbescheid über
Kostenbeitrag" noch der übrige Text lassen erkennen, dass es hier nicht nur um die
Kostenfestsetzung und eine Aufhebung eines solchen Bescheides geht, sondern auch
um Aufklärung des Betroffenen über die aus der Hilfegewährung und dem Kostenbeitrag
erwachsenden Konsequenzen für etwaige Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes
gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen. Ein "Betreff", also ein Hinweis auf den
Gegenstand des folgenden Textes wie etwa:
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1. Aufklärung über die Folgen der Festsetzung eines Kostenbeitrages gemäss § 92
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Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
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3. Aufhebung eines Kostenbeitragsbescheides
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4.
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5. Festsetzung eines Kostenbeitrags
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6.
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fehlt gänzlich. Die Regelungen erfolgen schon in Eingangszeile des Bescheides wenn
es dort heißt: "hiermit hebe ich meinen Kostenbeitragsbescheid vom 29. 3. 2007 auf und
setze hiermit einen neuen Kostenbeitrag fest."
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Zwar wird im laufenden Text die Vorschrift des "§ 92 Abs. 3 ff SGB VIII" benannt,
allerdings nur im Zusammenhang mit dem wiederholten Hinweis, dass die Klägerin "zu
den Kosten in zumutbarem Umfang beizutragen" habe. Nachdem also bereits im
Eingangssatz der Kostenbeitrag dem Grunde nach festgesetzt worden ist und zwei mal
auf die Kostenbeitragspflicht gemäß § 91 SGB VIII hingewiesen wurde, folgt das Zitat
des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, ohne dass dies inhaltlich in einen Zusammenhang zu
den Rechten des Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen gestellt oder deutlich
gemacht wird, dass es sich hierbei um einen aufklärenden Hinweis an den
Kostenbeitragspflichtigen handelt, den er im wohlverstandenen Eigeninteresse
beachten und ggfls. entsprechende Vorkehrungen treffen sollte. Der Adressat kann
kaum erkennen, um wen es hier in dem zitierten Satz eigentlich geht, es wird ein
lebensgerechter Kontext, wie ihn die Kammer in ihrem Hinweis im vorangegangenen
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Rechtsstreit deutlich gemacht hat, nicht hergestellt. Denn unvermittelt nach dem
vorgenannten Satz wird nunmehr der Vorgang bezüglich der konkreten Festsetzung
wieder aufgenommen und der berechnete Kostenbeitrag beziffert. Angesichts der
enthaltenen Verweisung auf die Folgevorschriften von § 92 Abs. 3 SGB VIII ( "ff" ) wird
auch nicht deutlich, dass es dem Beklagten in diesem Zusammenhang gerade um die in
§ 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII normierte Aufklärung über die Folgen für die
Unterhaltsverpflichtung geht.
Dass eine entsprechende Aufklärung früher erfolgte, ergibt sich weder aus dem
vorgelegten Verwaltungsvorgang, noch ist diese sonst ersichtlich, insbesondere hat sie
der Beklagte auch auf den gerichtlichen Hinweis hin im vorliegenden Verfahren nicht
behauptet.
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Nach alledem wird der Bescheid einer sachgerechten rechtmäßigen Aufklärung des
Betroffenen nicht gerecht und war aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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