Urteil des VG Düsseldorf vom 06.06.2003

VG Düsseldorf: pflicht zur duldung, wild, egmr, jagdrecht, widerspruchsverfahren, acker, verwaltungsgebühr, einzäunung, vorverfahren, erhaltung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2245/00
Datum:
06.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2245/00
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils
25,00 Euro abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Eigentümerin der aneinander grenzenden Grundstücke G1, G2, G3, G4,
G5, G6, G7 und G8 mit einer Gesamtfläche von 26.094 m2, die sich im Bezirk der
Jagdgenossenschaft I befinden. Als Nutzungsart ist im Grundbuch bezüglich der
Flurstücke G1, G2, G3, G4, G6 und G8 ausschließlich Acker-Grünland vermerkt;
hinsichtlich des Flurstücks G7 sind als Nutzungsarten GF, Landwirtschaft (1.768 m2)
und Acker-Grünland (1.435 m2) sowie für das Flurstück G5 Gartenland (782 m2) und
Acker-Grünland (916 m2) angegeben. Tatsächlich werden die Grundstücke als
Pferdekoppeln bzw. Abreiteplatz genutzt. Sie werden im Westen durch das Hofgebäude
der Klägerin bzw. die übrige Ortsrandbebauung begrenzt. Die nördliche und südliche
Geländeabgrenzung besteht aus mit Bändern und Elektrokabeln versehenen
Holzpfählen. Das Gelände im Osten wird durch mit grobem Drahtgeflecht verbundene
Holzpfähle begrenzt, wobei die Maschenweite des Drahtgeflechts 10 cm beträgt, das
Geflecht nach unten offen ist und die Obergrenze des Drahtgeflechts bei ca. 1,20 m liegt.
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Mit Schreiben vom 25. September 1999 beantragte die Klägerin erstmals bei dem
Beklagten zu 2. das Ausscheiden aus der Jagdgenossenschaft I sowie die Anordnung
des Ruhens der Jagd auf ihren Grundstücken. Ihren Antrag stützte sie auf ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 29. April 1999
(D./.Frankreich), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die nach französischem
Recht bestehende Pflicht bestimmter Grundeigentümer, als Zwangsmitglieder
kommunaler Jagdverbände die Jagdausübung Dritter auf ihrem Grund und Boden zu
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dulden, mit elementaren Grundrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention
unvereinbar ist.
Den Antrag auf Ausscheiden aus der Jagdgenossenschaft leitete der Beklagte zu 2. an
die Jagdgenossenschaft I weiter, die diesen unter dem 20. November 1999 abschlägig
beschied. Den Antrag auf Anordnung des Ruhens der Jagd lehnte der Beklagte zu 2.
nach einer Ortsbegehung durch den Jagdberater des Kreises O, Herrn S, und einer
weiteren eigenen Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 23. November 1999 ab. Zur
Begründung führte er aus, dass die Grundflächen der Klägerin, die zu einem Jagdbezirk
gehören, keinen befriedeten Bezirk darstellen. Da es sich um Acker-Grünland handele,
seien die Flächen nicht als kraft Gesetzes befriedet anzusehen. Auch eine
Befriedeterklärung komme nicht in Betracht, da die Grundflächen nicht dauernd gegen
das Ein- und Auswechseln von Wild abgeschlossen seien. Das von der Klägerin
angeführte Urteil des EGMR sei für ihren Antrag ohne Bedeutung. In dem ablehnenden
Bescheid setzte der Beklagte zu 2. gleichzeitig eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
75,- DM fest. Zur Begründung verwies er auf das Gebührengesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen. Ferner habe er bei der Festsetzung der Höhe der
Verwaltungsgebühr die Durchführung einer Ortsbesichtigung berücksichtigt.
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Gegen diesen Bescheid legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin am 3.
Dezember 1999 Widerspruch ein, mit dem sie beantragte, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und festzustellen, dass auf den Grundstücken der Klägerin und im
jeweiligen Abstand hierzu von 200 m die Jagd nicht ausgeübt werden darf, sowie die
Kosten des Vorverfahrens dem Beklagten oder der Jagdgenossenschaft I aufzuerlegen.
Zur Begründung führte sie aus, die Jagd auf ihren Grundflächen ruhe kraft Gesetzes,
weil sie umfriedet seien. Insofern genüge es, wenn sie als Eigentümer ihren Willen
demonstriere, das Betreten durch Dritte nicht zu dulden. Darüber hinaus sei die Duldung
der mit Lärm und anderen Störungen durch Menschen und Hunde verbundenen
Jagdausübung unzumutbar. Dass eine Pflicht zur Duldung nicht bestehe, ergebe sich
auch aus dem bereits angeführten Urteil des EGMR.
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Mit Bescheid vom 4. April 2000 wies der Beklagte zu 3. den Widerspruch zurück. Zur
Begründung führte er Folgendes aus: Die streitgegenständlichen Grundflächen seien
entgegen der Ansicht der Klägerin nicht kraft Gesetzes als befriedet anzusehen, da sie -
was unwidersprochen geblieben sei - als Pferdekoppeln genutzt würden. Auch eine
Befriedeterklärung komme nicht in Betracht. Bezüglich der im Abstand von 200 m um
das Grundeigentum der Klägerin herum befindlichen Flächen fehle es bereits an der
Antragsbefugnis. Die Grundflächen der Klägerin dagegen seien nicht wilddicht. Eine
Befriedeterklärung käme selbst dann nicht in Betracht, wenn von einer dichten
Einzäunung auszugehen wäre, da bei einer Herausnahme der Grundflächen der
Klägerin die Jagd im Jagdbezirk I wesentlich erschwert würde. Auf die jeweils
ausführlichen Begründungen der Feststellungen des Beklagten zu 3. im
Widerspruchsbescheid vom 4. April 2000 wird im Übrigen Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte zu 3. unter Hinweis auf die
entsprechenden Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen
für das Widerspruchsverfahren eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,- DM fest.
Gegen diese Festsetzung legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2000
Widerspruch ein, den der Beklagte zu 3. mit Bescheid vom 15. August 2000 zurückwies.
In seiner Begründung wies er darauf hin, dass für das Widerspruchsverfahren
unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten zu 2. vom 23.
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November 1999 und des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2000 Gebühren zu
erheben seien.
Bereits am 11. April 2000 hatte die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten zu 2.
vom 23. November 1999 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 4.
April 2000 Klage erhoben. Sie macht geltend, auf Grund ihres dominierenden
Nutzungsrechtes an den streitgegenständlichen Grundflächen stehe ihr der Anspruch
zu, von den Auswirkungen wiederholter Treibjagden verschont zu bleiben, wobei sie
erneut auf das Urteil des EGMR verweist. Hinsichtlich der Bindungswirkung dieses
Urteils führt sie aus, das geltende Recht werde durch Grundsatzentscheidungen geprägt
und definiert. Bezüglich der Frage der Befriedung vertritt sie die bereits im
Widerspruchsverfahren geäußerte Rechtsauffassung. Im Hinblick auf den
Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 3. vom 4. April 2000 trägt sie vor, dieser sei ein
rechtliches Nullum, weil er in der Ichform geschrieben sei.
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Mit Schriftsatz vom 2. September 2000 hat die Klägerin die Klage erweitert. Sie wendet
sich nunmehr auch gegen die im Bescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000
erfolgte Gebührenfestsetzung im Widerspruchsverfahren und den diesbezüglich
erlassenen Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 15. August 2000. Sie macht
geltend, auch diese Bescheide seien aus den bereits geltend gemachten Gründen
aufzuheben.
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Die Klägerin beantragt wörtlich,
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aufzuheben den Bescheid des Beklagten zu 2. vom 23. November 1999, für nichtig zu
erklären den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000,
festzustellen, dass die Jagd auf ihren, in den Bescheiden genannten Grundflächen und
in einem jeweiligen Abstand hierzu von 200 m nicht ausgeübt werden darf,
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aufzuheben den Gebührenbescheid des Beklagten zu 3. vom 20. Juni 2000 sowie den
Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000,
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die Kosten des Klage- und des Vorverfahrens den Beklagten aufzuerlegen und
auszusprechen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten in den
Widerspruchsverfahren notwendig war,
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Die Beklagten zu 1., 2. und 3. beantragen,
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die Klagen abzuweisen.
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Hinsichtlich des Bescheids betreffend das Ruhen der Jagd vom 23. November 1999
wiederholt der Beklagte zu 2. zur Begründung die in diesem Bescheid und im
Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000 ausgeführten
tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen. Darüber hinaus trägt er vor, der
Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. sei nicht nichtig.
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Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
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genommen.
Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, nachdem sich die Beteiligten schriftsätzlich mit einem solchen Vorgehen
einverstanden erklärt haben.
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Das Begehren der Klägerin war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie
beantragt,
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1. festzustellen, dass auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken G1, G2, G3,
G4, G5, G6, G7 und G8 sowie den Flächen im Abstand von 200 m hierzu die Jagd kraft
Gesetzes ruht,
22
2.
23
hilfsweise
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den Beklagten zu 2. unter Aufhebung der in seinem Bescheid vom 23. November 1999
enthaltenen Sachentscheidung und des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 3.
vom 4. April 2000 zu verpflichten, über die Befriedeterklärung der im Eigentum der
Klägerin stehenden Grundstücke G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7 und G8 sowie der Flächen
im Abstand von 200 m hierzu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden,
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2. den Bescheid des Beklagten zu 2. vom 23. November 1999 aufzuheben, soweit er die
Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,- DM betrifft,
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3.
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4. den Gebührenbescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000 und seinen
Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000 aufzuheben,
28
5.
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6. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die durchgeführten Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
30
7.
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Die wörtlich gestellten Anträge waren nicht sachdienlich. Soweit die Klägerin beantragt
hat, den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000 für nichtig zu
erklären, ist eine derartige "Nichtigerklärung" als Klageziel in der
Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Dort ist lediglich die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 2 VwGO) bzw. die Feststellung der Nichtigkeit eines
Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 S. 2 VwGO) geregelt. Im Übrigen stellt der Antrag
betreffend die „Nichtigerklärung" des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 3. vom
4. April 2003 zu der begehrten Aufhebung des Bescheids des Beklagten zu 2. vom 23.
November 1999 offensichtlich kein rechtlich eigenständiges Antragsbegehren dar, da
der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid des Beklagten zu 2.
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keine zusätzliche selbstständige Beschwer i. S. d. § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO enthält. Dem
Ausspruch zu 2. des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000,
wonach für den Widerspruchsbescheid Verwaltungsgebühren erhoben werden, kommt
insoweit keine Regelungswirkung zu, weil der Beklagte zu 3. über die
Gebührenerhebung - ebenfalls am 4. April 2000 - einen gesonderten Bescheid erlassen
hat.
Der von der Klägerin wörtlich gestellte Antrag festzustellen, dass die Jagd auf
bestimmten Flächen nicht ausgeübt werden darf, ist nur insoweit sachdienlich, als das
Begehren nicht auch im Wege der Gestaltungs- bzw. Leistungsklage verfolgt werden
kann, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach ist hinsichtlich einer begehrten
Befriedeterklärung durch Verwaltungsakt die Verpflichtungsklage statthaft. Dagegen
verbleibt es bezüglich der Frage, ob die Jagd kraft Gesetzes ruht, bei der Statthaftigkeit
eines Feststellungsantrags, weil die Beteiligten diesbezüglich um das Bestehen eines
Rechtsverhältnisses streiten, § 43 Abs. 1 VwGO. Insoweit ist streitig, ob die Jagd auf
den streitgegenständlichen Flächen kraft Gesetzes ruht oder ob sie mangels eines
solchen gesetzlichen Ruhens erlaubt ist.
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Schließlich richtet sich das Begehren der Klägerin, soweit es die Gebührenfestsetzung
im Widerspruchsverfahren betrifft, gegen den Bescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April
2000 und den diesbezüglich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000.
Dagegen handelt es sich bei dem von der Klägerin in ihren wörtlichen Antrag
aufgenommenen „Gebührenbescheid vom 20. Juni 2000" lediglich um ein
informatorisches Schreiben des Beklagten zu 3., in dem dieser Gelegenheit gibt, den
gegen den Gebührenbescheid vom 4. April 2000 eingelegten Widerspruch
zurückzunehmen.
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Die zulässige Klage hat mit keinem der gestellten Anträge Erfolg.
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Die Klageanträge sind unter dem Aspekt einer objektiven eventualen bzw. einer
subjektiven Klagehäufung zulässig, § 44 VwGO bzw. §§ 64 VwGO i. V. m. § 59 ZPO.
Insbesondere steht der Umstand, dass sich der Hauptantrag zu 1. nicht gegen den
Beklagten zu 2. richtet - insofern wurde das Rubrum von Amts wegen geändert -, einer
Zulässigkeit nach § 44 VwGO nicht entgegen. Die unterschiedliche Bezeichnung der
Beklagten zu 1. und zu 2. resultiert lediglich daraus, dass der nordrhein-westfälische
Gesetzgeber von der Möglichkeit der Einführung des Behördenprinzips Gebrauch
gemacht hat, §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 5 AGVwGO NW.
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Die danach zulässige Klage ist aber nicht begründet.
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Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass auf den in ihrem
Eigentum stehenden Grundstücken G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7 und G8 sowie auf den
Flächen im Abstand von 200 m hierzu die Jagd kraft Gesetzes ruht noch darauf, den
Beklagten zu 2. zu verpflichten, über die Befriedeterklärung der genannten Grundstücke
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die
diesbezüglich ergangenen Bescheide des Beklagten zu 2. vom 23. November 1999 und
des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000 sind rechtmäßig und verletzen, soweit sie den
Erlass einer Befriedeterklärung ablehnen, die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 VwGO).
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Das Feststellungsbegehren bleibt in der Sache erfolglos, weil es sich bei den
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streitgegenständlichen Flächen nicht um Grundstücke handelt, auf denen die Jagd kraft
Gesetzes ruht.
Gemäß § 6 S. 1 Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970) - BJagdG - ruht die Jagd auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk
gehören, sowie in befriedeten Bezirken. Eine Aufzählung kraft Gesetzes befriedeter
Bezirke enthält § 4 Abs. 1 Landesjagdgesetz Nordrhein- Westfalen (LJG-NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GVNRW 1995 S. 2), geändert
durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708) - LJG NRW -.
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Die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke G1, G2, G3, G4, G5, G7 und G8
gehören i. S. d. § 6 S. 1 BJagdG zu einem Jagdbezirk, und zwar zum
gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. Dass die Flächen, die sich in einem Abstand von 200
m um die Grundstücke der Klägerin herum befinden, nicht zu einem Jagdbezirk
gehören, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die streitgegenständlichen Flächen sind auch nicht kraft Gesetzes als befriedet
anzusehen mit der Folge, dass keine Jagdausübung auf ihnen stattfinden darf. Sie
stellen insbesondere keine Hofräume oder Hausgärten dar, die unmittelbar an eine
Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig
abgeschlossen sind, § 4 Abs. 1 lit. b) LJG NRW. Bei den Grundstücken der Klägerin, die
eine Gesamtfläche von 26.094 m2 umfassen, handelt es sich bereits der Größe nach
nicht um Hofräume oder Hausgärten. Auch nach ihrer grundbuchrechtlichen
Umschreibung sowie ihrer tatsächlichen Nutzung sind sie weder Hof noch Hausgarten.
Die nahezu ausschließlich als Acker-Grünland ausgewiesenen Flächen werden von der
Klägerin vielmehr tatsächlich als Pferdekoppeln und Abreiteplatz genutzt. Für eine
Gartennutzung hat die Klägerin nichts dargetan; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Schließlich sind - abgesehen von der unmittelbaren Umgebung der Wohnhäuser der
Klägerin, die nicht Gegenstand des Rechtsstreites ist - die übrigen Grundstücksteile
auch auf Grund der fehlenden unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung weder Hofräume
noch Hausgärten i. S. d. § 4 Abs. 1 lit. b) LJG NRW.
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Auch das hilfsweise Verpflichtungsbegehren hat keinen Erfolg.
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Die diesbezüglich durch die Beklagten zu 2. und zu 3. ergangenen Entscheidungen
sind nicht zu beanstanden. Ungeachtet der diesem Gesichtspunkt fehlenden
Entscheidungsrelevanz für das Klageziel gilt dies hinsichtlich der von der Klägerin
gerügten Abfassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000
in der Ichform, die der gängigen Praxis entspricht und mit den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen in Einklang steht. Insbesondere
ist darin ein Nichtigkeitsgrund - wie von der Klägerin behauptet - weder im Hinblick auf §
44 Abs. 1 VwVfG NRW noch auf § 44 Abs. 2 VwVfG NRW zu sehen. Rechtlich
beachtliche Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass über eine Befriedeterklärung nach § 4
Abs. 2 LJG NRW ermessensfehlerfrei entschieden wird.
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Gemäß § 4 Abs. 2 LJG NRW können Grundflächen, die gegen das Ein- und
Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild -,
dauernd abgeschlossen sind, sowie öffentliche Anlagen durch die untere Jagdbehörde
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ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Hinsichtlich der Flächen,
die sich im Abstand von 200 m um die Grundstücke der Klägerin herum befinden, kann
der Klägerin bereits auf Grund ihrer Stellung als Nichteigentümerin kein einklagbarer
Anspruch auf Befriedeterklärung zustehen, da solchen Personen lediglich ein
Anregungs- nicht aber ein Antragsrecht zusteht. Bezüglich der im Eigentum der Klägerin
stehenden Grundstücke handelt es sich nicht um Grundflächen i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 1
LJG NRW, die dauernd gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen
Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - abgeschlossen sind. Dazu bedarf es einer
Einzäunung oder Ummauerung der Grundfläche, die auf Dauer angelegt und so
beschaffen ist, dass Wild mit Ausnahme der genannten Arten weder ein- noch
auswechseln kann, wobei ein Weidezaun in der Regel nicht genügt,
Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2002, § 6
BJagdG, II. 3., S. 52.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist allein die Bekundung des Willens, dass auf den
Flächen unberechtigte Einwirkungen nicht gestattet sind, nicht ausreichend. Eine
derartige Willensäußerung, die auch durch das Anlegen von Wasserläufen, Gräben und
Dämmen erfolgen kann, ist lediglich im Rahmen des § 4 Abs. 1 lit. b) LJG NRW bei der
Frage, ob es sich um einen befriedeten Hofraum bzw. Hausgarten handelt, als
ausreichend anzusehen,
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Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 6 Rn. 15 unter Hinweis auf OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 1968 - IX A 1140/65 (IX A 1141/65) -,
Entscheidungen in Jagdsachen, Band III, Jagdbezirke, Nr. 8 S. 5.
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Dort genügt es, dass die Flächen erkennbar gegen das beliebige Betreten durch Dritte
gesichert sind. Im Gegensatz dazu kommt es bei § 4 Abs. 2 S. 1 LJG NRW darauf an,
das Ein- und Auswechseln von Wild dauernd auszuschließen. Nur wenn Wild weder
ein- noch auswechseln kann und damit der Wildbestand für die betreffende Fläche eine
gewisse Konstanz erhält, wird das Maß der notwendigen jagdlichen Hege verringert,
sodass eine Befriedeterklärung in Betracht kommen kann. Dementsprechend sind an
die Undurchlässigkeit von Einzäunungen gegen Wildwechsel höhere Anforderungen zu
stellen als an eine Umfriedung i. S. d. § 4 Abs. 1 lit. b) LJG NRW. Anderenfalls wäre bei
allen landwirtschaftlichen Nutzflächen, die durch Zäune, Windschutzbepflanzungen
oder auch nur Furchen begrenzt sind, zu erwägen, ob sie durch Verwaltungsakt zu
befriedeten Bezirken zu erklären sind, womit das bundesgesetzlich normierte Jagdrecht
obsolet würde,
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OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. April 1993 - 3 L 183/92 -, RdL 1994, 93 (94) für
das vergleichbar geregelte schleswig-holsteinische Jagdrecht; vgl. auch
Schandau/Drees, a. a. O., § 6 BJagdG, II. 3., S. 52.
51
Diese erhöhten Anforderungen sind bei den fraglichen Grundstücken nach den
Feststellungen des Beklagten zu 2., denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist und
bezüglich der sie auch keine tatsächlich eingetretenen Veränderungen geltend gemacht
hat, die Anlass zu einer erneuten Inaugenscheinnahme geben könnten, nicht erfüllt. Die
Umgrenzung des Grundeigentums der Klägerin besteht im Norden und Süden sowie im
nicht durch Bebauung begrenzten Teil des Westens aus Holzpfählen, die durch Bänder
und Elektrokabel verbunden sind. Der östliche Teil der Grundstücke ist begrenzt durch
mit grobem Drahtgeflecht verbundene Holzpfähle. Das eine Maschenweite von 10 cm
52
aufweisende Drahtgeflecht ist nach unten offen und reicht lediglich bis auf eine Höhe
von 1,20 m. Bereits die durch Bänder und Elektrokabel verbundenen Holzpfähle sind als
einfache Weidezäune nicht geeignet, das Ein- und Auswechseln von Wild i. S. d. § 4
Abs. 2 LJG NRW dauerhaft zu verhindern. Auch das bezogen auf die Höhe nur partiell
angebrachte Drahtgeflecht ist nicht als wilddicht anzusehen. Beide Begrenzungen
ermöglichen Rehwild, Hasen und anderem Wild das Ein- und Auswechseln in die
Grundflächen der Klägerin. Insoweit wird auf die tatsächlichen Ausführungen und die
rechtliche Würdigung im Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000
verwiesen (dort S. 3), denen das Gericht auch im für die Verpflichtungsklage
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung folgt, § 117 Abs. 5 VwGO, da
die Klägerin eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht geltend gemacht
hat.
Liegen danach schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Ermessensentscheidung nicht vor, ist eine andere Entscheidung im Ermessenswege
von vorneherein ausgeschlossen.
53
Selbst bei Annahme einer wilddichten Umzäunung steht der Klägerin aber kein
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Befriedeterklärung zu. Denn
der Beklagte zu 3. hat im Widerspruchsbescheid vom 4. April 2000 unter Bezugnahme
auf § 1 BJagdG Ermessenserwägungen angestellt, die Fehler nicht erkennen lassen.
Danach bedeute Jagdausübung neben dem Nachstellen des Wildes auch die Erhaltung
eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten
artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner
Lebensgrundlagen. Im Hinblick auf das daraus folgende öffentliche Interesse an der
Jagdausübung und die erhebliche Erschwerung der Einhaltung der Ziele des
Bundesjagdgesetzes im Falle der Befriedung der Flächen der Klägerin sei es dieser
zumutbar, die zahlenmäßig begrenzten und vorher angekündigten Treibjagden zu
dulden. Dass diese Erwägungen nicht bereits durch den Beklagten zu 2. im Bescheid
vom 23. November 1999 erfolgt sind, ist rechtlich ohne Bedeutung.
54
Liegen danach die streitgegenständlichen Grundstücke in einem Jagdbezirk (§ 6 S. 1 1.
Alt. BJagdG) und kommt ein Ruhen der Jagd auf diesen Flächen weder kraft Gesetzes
(§ 6 S. 1 2. Alt. BJagdG, § 4 Abs. 1 LJG NRW) noch auf Grund einer Befriedeterklärung
(§ 6 S. 1 2. Alt. BJagdG, § 4 Abs. 2 LJG NRW) in Betracht, hat die Klägerin die
Jagdausübung auf ihren Grundstücken zu dulden. Diese von ihr zu tragende
Konsequenz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt weder in der
Auslegung noch in der Anwendung des § 6 BJagdG i. V. m. § 4 LJG NRW eine
Verletzung höherrangigen Rechts.
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Dass die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die durch Art. 14 GG gewährleistete
Eigentumsfreiheit verletzen, ist nicht feststellbar. Hier ist zunächst zu beachten, dass
das unmittelbar aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Jagdrecht durch die zu duldende
Jagdausübung nicht berührt wird. Betroffen ist in einem solchen Fall vielmehr nur das
nach deutschem Recht vom Jagdrecht zu trennende Jagdausübungsrecht, das im Falle
eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Jagdgenossenschaft zusteht. Die danach
allein verbleibende Duldung vornehmlich des Betretens des Eigentums ist unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine
solche Beschränkung nicht unverhältnismäßig. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf,
dass die Jagdausübungsberechtigten ihrerseits bei der Jagd bestimmte
Verhaltensregeln zu beachten haben (z.B. §§ 19a, 21 Abs. 1 BJagdG), die zum Teil
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auch dem Schutz der Eigentümer dienen (s. etwa § 20 BJagdG),
ausführlich zu dieser Problematik und mit gleichem Ergebnis: OVG Schleswig- Holstein,
Urteil vom 8. April 1993 - 3 L 183/92 -, RdL 1994, 93 (95).
57
Auch gibt das von der Klägerin angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte - EGMR - vom 29. April 1999 (D u. a. ./. Frankreich) keinen Anlass, von
dieser rechtlichen Bewertung abzuweichen.
58
Das Urteil des EGMR bindet nur die beklagte französische Republik und entfaltet
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und damit auch gegenüber deutschen
Gerichten keine unmittelbaren Rechtsfolgen, ist diesen gegenüber insbesondere nicht
verbindlich. Die Rechtsprechung des EGMR kann allenfalls als Auslegungshilfe für die
Bestimmung des Inhalts und der Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes
dienen,
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BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -, BVerfGE
74, 358 (370).
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Das Urteil des EGMR vom 29. April 1999 (D u. a. ./. Frankreich) ist in diesem Sinne
jedoch nicht geeignet, bei der Auslegung der Reichweite der Eigentumsfreiheit zu
helfen. Denn die in ihm getroffenen Aussagen beruhen auf rechtlichen Erwägungen, die
im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede, die zwischen deutschem und
französischem Jagdrecht bestehen, nicht auf die hier geltende Rechtslage übertragbar
sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Frankreich keine
flächendeckenden Jagdreviere bestehen, nicht zwischen Jagdrecht und
Jagdausübungsrecht differenziert wird und die in einem kommunalen Jagdverband
organisierten Eigentümer nicht am Ertrag der Jagdnutzung - z. B. Verpachtung -
partizipieren,
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ausführlich dazu: Dietlein, Agrarrecht 2000, 76 ff.
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Schließlich liegt auch in der Anwendung des § 6 BJagdG i. V. m. § 4 LJG NRW keine im
Hinblick auf verfassungsmäßige Rechte unverhältnismäßige Belastung der Klägerin.
Die von der Jagdgenossenschaft I vorgenommenen und von der Klägerin als
unzumutbar empfundenen Treibjagden auf Wildkaninchen dienen der Erhaltung eines
gesunden Wildbestandes und erfolgen in Erfüllung der nach § 1 Abs. 2 BJagdG
bestehenden Hegepflicht. Sie stehen damit im öffentlichen Interesse. In Anbetracht des
Umstandes, dass die Treibjagden zahlenmäßig begrenzt stattfinden und der Klägerin
jeweils vorher angekündigt werden, ist ihr eine Duldung dieser Art der Wildhege
zuzumuten. Insbesondere hat sie insoweit die Möglichkeit, ihre Pferde rechtzeitig von
der Koppel zu führen, um sie vor etwaigen negativen Auswirkungen der
Schussgeräusche zu schützen.
63
Der Antrag zu 2. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid des
Beklagten zu 2. vom 23. November 1999 ist auch im Hinblick auf die in ihm erfolgte
Gebührenfestsetzung rechtmäßig. Die Erhebung einer Gebühr von 75,- DM ist unter
Berücksichtigung der Vorschriften, die der Beklagte herangezogen hat, und der
Erwägungen, die er bezüglich der Höhe angestellt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Bescheid vom 23. November
1999, § 117 Abs. 5 VwGO.
64
Der Antrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten zu 3. vom
4. April 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000 sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO. Hinsichtlich der
Form der Abfassung der Bescheide in der Ichform gilt das zum Antrag zu 1. Ausgeführte.
65
Dass der Beklagte zu 3. für den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2000
eine Gebühr in Höhe von 75,- DM erhoben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der diesbezüglich herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Beklagten zu 3. im Bescheid vom 4. April 2000 und im
Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
66
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Hinzuziehung
eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, § 162 Abs. 2 S. 2
VwGO, ist in Anbetracht der Kostentragungslast der Klägerin gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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