Urteil des VG Düsseldorf vom 08.05.2007

VG Düsseldorf: bedürftigkeit, verfassungskonforme auslegung, befreiung, härtefall, eltern, stipendium, forschung, analogie, zugehörigkeit, anfang

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 1274/06
Datum:
08.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 1274/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist mit einem Radio und einem Fernsehgerät Rundfunkteilnehmer. Für den
Zeitraum bis August 2005 war er nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit.
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Unter dem 8. Juni 2005 beantragte er beim Beklagten die Befreiung für weitere
Zeiträume unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 RGebStV in analoger Anwendung,
hilfsweise gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Zur Begründung trug er vor, er sei Student und
erhalte Ausbildungsförderung von der Studienstiftung des Deutschen Volkes. Hierzu
legte er u.a. eine entsprechende Bescheinigung für einen Bewilligungszeitraum von
Oktober 2004 bis September 2005 vor und führte aus, damit werde belegt, dass das von
der Studienstiftung gezahlte Lebenshaltungsstipendium nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) berechnet und geleistet werde. Es lägen
bei ihm also die gleichen Voraussetzungen vor wie bei Studenten, die Leistungen nach
dem BAföG vom Studentenwerk erhielten. Gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 2, 2. Alt. BAföG werde
Ausbildungsförderung nicht von den Studentenwerken gezahlt, wenn der
Auszubildende Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhalte. Jedenfalls
liege aufgrund dieser Situation ein Härtefall vor.
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Mit Bescheid vom 19. August 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf
Rundfunkgebührenbefreiung ab. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV seien
nicht nachgewiesen, ein Bescheid sei nicht vorgelegt worden. Der Antrag nach § 6 Abs.
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2 (gemeint wohl Abs. 3 ) werde abgelehnt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger
unter dem 8. September 2005 Widerspruch ein und verwies weiter darauf, dass eine
Regelungslücke gegeben sei und verfassungskonforme Auslegung unter
Berücksichtigung von Art. 3 GG nur zu dem Ergebnis kommen könne, dass er in die
Regelung einzubeziehen sei. Ein Grund für die Ungleichbehandlung von Studenten, die
Lebensunterhalt von Studentenwerken gegenüber denjenigen, die ihn von
Stipendienwerken erhielten, sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe die kleine
Gruppe der Stipendiaten der Studienstiftung des Deutschen Volkes ersichtlich
übersehen, da diese nur ca. 0,5 % aller Studierenden in Deutschland ausmache. In
anderen Gesetzen seien die Gruppen der Stipendiaten und BAföG-Empfänger auch
gleichgestellt, so in § 3 Nr. 11 und 44 Einkommensteuergesetz und § 10 Abs. 2 Nr. 6.1a
und b des Wohngeldgesetzes, ferner im Gesetzesentwurf zum Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz NW. Die finanziellen Mittel kämen überdies von denselben
Geldgebern. Die Studienstiftung des Deutschen Volkes erhalte vom Bundesministerium
für Bildung und Forschung für die Grundförderung der Stipendiaten erhebliche Beträge;
Kopien aus dem Haushaltsbericht der Studienstiftung legte der Kläger bei. Hinsichtlich
der Berechnung der Förderhöhe sei die Stiftung gegenüber dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung verpflichtet, das BAföG analog anzuwenden. Auch erfolge
jährlich eine Bedürftigkeitsberechnung wie bei BAföG-Empfängern. Läge bei ihm keine
Bedürftigkeit vor, erhielte er lediglich das einkommensunabhängige Büchergeld in Höhe
von 80 Euro.
Unter dem 19. Dezember 2005 wandte sich der Kläger mit einer Petition an den Landtag
des Landes NRW.
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Mit Bescheid vom 2. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen
die Ablehnung der Rundfunkgebührenbefreiung zurück.
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Am 28. März 2006 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines
Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben und begehrt die Befreiung
von den Rundfunkgebühren zunächst für den Monat September 2005. Ergänzend trägt
er vor: Zum Beleg der Vergleichbarkeit der Bedürftigkeit von Stipendiaten der
Studienstiftung des Deutschen Volkes und der BAföG-Empfänger sei auf die
„Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und
Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und - wissenschaftler" (im
Folgenden: Förderrichtlinie) zu verweisen. Liege danach eine Vergleichbarkeit vor, sei
eine analoge Anwendung im Rahmen des Abs. 1 des § 6 RGebStV geboten. Die
Gruppe der Stipendiaten sei nämlich nicht bewusst außer Acht gelassen worden. Der
Medienreferent der Staatskanzlei habe ihm - dem Kläger - telefonisch Anfang 2006
bestätigt, dass die Gruppe der Studienstipendiaten bei der Änderung des RGebStV
übersehen worden sei. Jedenfalls liege eine Härte nach Abs. 3 vor, weil eine
vergleichbare Bedürftigkeit gegeben sei. Dies ergebe sich aus der entsprechenden
Anwendung der Bestimmungen des BAföG. Der Einwand, die Neuregelung sei zum
Zwecke der Vereinfachung und Vermeidung umfassender Berechnungen erfolgt, greife
hier nicht, da die erforderliche Berechnung der Bedürftigkeit bereits durch die
Studienstiftung bei der Ermittlung der Höhe des Stipendiums erfolgt sei. Ein Unterschied
zwischen Stipendiaten und BAföG- Empfängern könne auch nicht daraus hergeleitet
werden, dass das Stipendium nicht zurückgezahlt werden müsse; an der Bedürftigkeit
während des Studiums ändere dies nämlich nichts. Das Büchergeld in Höhe von 80
Euro monatlich könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, da dieses streng
zweckgebunden sei. Darüber hinaus habe der Beklagte sein Ermessen bislang nicht
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ausgeübt.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2005 in der Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 2. März 2006 zu verpflichten, seinen Antrag vom 8.
Juni 2005 auf Gebührenbefreiung für den Monat September 2005 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 4. April 2007 ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als
Einzelrichterin zur Entscheidung übertagen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands - insbesondere des
Vorbringens des Klägers - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und das vom Beklagten
übersandte Aktenauszugskonvolut Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. August 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten; der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf erneute
Bescheidung seines Antrags vom 8. Juni 2005 auf Gebührenbefreiung für den Monat
September 2005; vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
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Nach § 6 Abs. 1 RGebStV besteht ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung, wenn
der Antragsteller einem der in Ziffer 1 - 11 der Vorschrift definierten begünstigten
Personenkreise angehört. Es handelt sich bei diesem Personenkreis ausnahmslos um
Empfänger bestimmter staatlicher Leistungen und - unter weiteren Voraussetzungen -
behinderte Menschen. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist nach § 6 Abs. 2
RGebStV gegenüber dem Beklagten durch Vorlage eines entsprechenden (Leistungs-
oder Feststellungs-) Bescheides nachzuweisen. Diesem Personenkreis gehört der
Kläger, der zur Begründung seines Antrages einen Bescheid der Studienstiftung des
Deutschen Volkes über ein Stipendium vorgelegt hat, unbestritten nicht an. Nach der
allein in Betracht kommenden Ziffer 5a der Vorschrift wird nur nicht bei den Eltern
lebenden Empfängern von Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz Rundfunkgebührenbefreiung gewährt.
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Soweit der Kläger geltend macht, Stipendiaten der Studienstiftung des Deutschen
Volkes seien mit den Empfängern von BAföG-Leistungen vergleichbar, wie sich aus der
Förderrichtlinie ergebe, so dass die Stipendiaten im Wege einer Analogie zu § 6 Abs. 1
Nr. 5 RGebStV wie BAföG-Empfänger von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden
müssten, folgt das Gericht dem nicht. Nach seiner Überzeugung sind die einzelnen
Tatbestände des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 - 11 RGebStV, wie auch die hier in Rede stehende
Ziffer 5, nicht analogiefähig, weil keine dem mutmaßlichen gesetzgeberischen Willen
entgegenstehende Gesetzeslücke feststellbar ist.
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Schon dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um Regelbeispiele einer abstrakt
beschriebenen Personengruppe. Vielmehr ist der Katalog der Befreiungstatbestände -
dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Begrenzung des
begünstigten Personenkreises entsprechend - eindeutig durch die Bewilligung
bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend
geregelt.
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Der Kläger hat keinen Anhaltspunkt dafür nennen können, weshalb die Gruppe der
Empfänger von Stipendien der Studienstiftung des Deutschen Volkes hierbei
versehentlich vergessen worden sein könnte. Soweit er darauf verweist, der
Medienreferent der Staatskanzlei habe ihm telefonisch Anfang 2006 bestätigt, dass die
Gruppe der Studienstipendiaten bei Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in
der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages übersehen worden sei,
hätte es nahe gelegen, dieses Versäumnis nachzuholen und die Gruppe der
Stipendiaten im Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung des Neunten
Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 30. Januar 2007
aufzunehmen. Dieses hätte umso näher gelegen, als schon der Halbjahresbericht des
Petitionsausschusses vom 15. März 2006 auf die Vielzahl der Petitionen u.a. von
Stipendiaten verwiesen hatte (Lt.-Drucks. Plenarprotokoll 00/00 S. 2380, 2384).
Dennoch ist die von Kläger gewünschte Änderung nicht erfolgt, obwohl durch diesen
Staatsvertrag gerade in Ziffer 5 weitere Gruppen der Empfänger von Ausbildungsbeihilfe
und Ausbildungsgeld hinzugefügt worden sind.
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Dass dieser Katalog die Empfänger von Studienstipendien der Studienstiftung des
Deutschen Volkes nicht dem begünstigten Personenkreis zurechnet, stellt auch keinen
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Dem
Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist seiner
Entscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für
andere nicht. Im Einzelfall entstehende Härten sind insoweit hinnehmbar, bzw. können
mit dem Instrumentarium der Härtefallregelungen nach § 6 Abs. 3 RGebStV
ausgeglichen werden.
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Überdies fehlt es hier, anders als der Kläger meint, an einem vergleichbaren
Sachverhalt. Auch wenn in weiten Bereichen die Förderung der Stipendiaten am BAföG
ausgerichtet ist, wie die Förderrichtlinie belegt, sind Empfänger von Stipendien der
Studienstiftung des Deutschen Volkes dennoch nicht finanziell gleich, sondern, wenn
auch geringfügig, besser gestellt als die Empfänger von Ausbildungsförderung nach
dem BAföG. Diese Unterschiede ermöglichen, zumal vor dem Hintergrund der Höhe der
monatlichen Rundfunkgebühr (17,03 Euro), von einer Gleichstellung beider Gruppen im
Bereich der Befreiung von der Rundfunkgebühr Abstand zu nehmen.
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Ebenso eine Analogie aus diesem Grund für Stipendiaten der Begabtenförderung
ablehnend VG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 - (juris).
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Bereits die Freibeträge bei der Ermittlung des Elterneinkommens sind bei Stipendiaten
großzügiger bemessen als bei BAföG-Empfängern (vgl. einerseits I.3.6. der
Förderrichtlinie und andererseits § 25 BAföG). So besteht insbesondere beim Freibetrag
für miteinander verheiratete Eltern (1.440 Euro nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bzw. 1.730
Euro nach I.3.6.1. der Förderrichtlinie) und für allein stehende Elternteile (960 Euro nach
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§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bzw. 1.135 Euro nach I.3.6.2. der Förderrichtlinie) eine
beachtliche Differenz. Aber auch bei der Höhe der Förderung bestehen Unterschiede.
Der nach Ziffer I.2.1. der Förderrichtlinie vorgesehene Förderungsmessbetrag von 525
Euro im Monat für Stipendiaten liegt oberhalb der Ausbildungsförderung für nicht
zuhause lebende Studierende, deren monatlicher Bedarf grundsätzlich nur bei 466 Euro
liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG) - von der Möglichkeit der Erhöhung im
Einzelfall nach § 13 Abs. 3 BAföG auf bis zu 530 Euro abgesehen. Bei entsprechenden
familiären Verhältnissen kommt für Stipendiaten noch ein Familienzuschlag in Höhe von
155 Euro hinzu (Ziffer I.2.3. der Förderrichtlinie). Weiter erhalten Stipendiaten zusätzlich
zu diesem erhöhten Fördermessbetrag ein einkommensunabhängiges Büchergeld von
80 Euro monatlich (Ziffer I.2.2. der Förderrichtlinie). Soweit hierzu vorgetragen wird,
dieses Büchergeld sei streng zweckgebunden, ist dieses zwar zutreffend; dennoch ist
zu berücksichtigen, dass Studenten, die BAföG erhalten, keine derartige zusätzliche
Leistung erhalten. Sie sind darauf verwiesen, ihren Bedarf an Büchern von den oben
genannten Leistungen nach § 13 Abs. 1 BAföG zu decken (vgl. § 11 Abs. 1 BAföG,
wonach die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet
wird.). Schließlich kommt hinzu, dass es sich bei dem Stipendium um eine
zuschussweise Leistung handelt (Ziffer IV.4. der Förderrichtlinie), die BAföG- Leistungen
hingegen (teilweise) darlehnsweise gezahlt werden (§ 17 BAföG), mithin bereits bei der
Auszahlung mit der Verpflichtung zur (teilweisen) Rückzahlung gleichsam belastet sind.
Der Kläger kann sich schließlich ebenfalls nicht erfolgreich auf § 6 Abs. 3 RGebStV
berufen. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen
auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Hier liegt schon der Tatbestand
dieser Vorschrift - ein besonderer Härtefall - nicht vor, so dass es einer
Ermessensausübung des Beklagten nicht bedurfte.
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Wann ein besonderer Härtefall gegeben ist, ist in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht näher
erläutert. Der Gesetzesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass ein besonderer
Härtefall insbesondere vorliegt, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz
1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.
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Vgl. Landtag NRW - 13. Wahlperiode, Drucks. 13/6202, S. 42.
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Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass § 6 Abs. 3 RGebStV ein
allgemeiner Auffangtatbestand wäre und dass in allen Fällen, die zwar nicht unter § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 RGebStV fallen, in denen die betroffenen Personen aber
ähnlich wirtschaftlich bedürftig sind, ohne weiteres eine Befreiung von der
Gebührenzahlungspflicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte in Betracht käme.
Dagegen spricht einmal die genaue Aufzählung der Befreiungsberechtigten in den Nr. 1
bis 11 und weiter der Wortlaut des § 6 Abs. 3 RGebStV, der nicht generell von „anderen
Fällen" oder allgemein von „Härtefällen", sondern einschränkend von „besonderen
Härtefällen" ausgeht. Ferner hatte die Neuregelung u.a. den Sinn, das Verfahren der
Gebührenbefreiung im Rahmen der Neustrukturierung zu vereinfachen. Es sollte ein
einfach zu handhabender Katalog mit befreiungsberechtigten Personengruppen
festgelegt werden. Es spricht nichts dafür, dass dies durch eine weit gefasste
Ausnahmeregelung wieder hätte in Frage gestellt werden sollen. Bei der
Rundfunkgebührenbefreiung handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung,
das auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist, auch wenn
dies im Einzelfall nachteilig sein kann. Es genügt, wenn für möglichst viele Tatbestände
angemessene Regelungen gefunden werden und sich für die Gesamtregelung ein
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vernünftiger Grund anführen lässt. Dem ist durch eine Parallelwertung zu anderen
Sozialleistungsregelungen Rechnung getragen worden. Personen, die nach anderen
Leistungsgesetzen bei wirtschaftlicher oder sozialer Bedürftigkeit Leistungen tatsächlich
erhalten, werden auch von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Umgekehrt werden
Personen, die aus irgendwelchen Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung von
Leistungen nach den genannten anderen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, regelmäßig
auch nicht hinsichtlich der Rundfunkgebühren als befreiungsberechtigt angesehen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 -
(juris).
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Über die "vergleichbare Bedürftigkeit" zu den Tatbeständen des Absatz 1 hinaus wird es
deshalb zur Annahme eines „besonderen Härtefalls" im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV
noch des Vorliegens besonderer Umstände in der Person des Antragstellers bedürfen,
die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar
erscheinen lassen.
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Derartige Umstände sind in der Person des Klägers nicht ersichtlich. Er beruft sich allein
auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Stipendiaten. Insoweit ist aber zu berücksichtigen,
dass, wie oben ausgeführt, die Gruppe der Stipendiaten auch noch in der Neuregelung
im Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung des Neunten Staatsvertrages zur
Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 30. Januar 2007 unberücksichtigt
geblieben ist. Zudem liegt - zumal vor dem Hintergrund der Höhe der monatlichen
Rundfunkgebühr von 17,03 Euro - eine vergleichbare Bedürftigkeit im Verhältnis zu
Empfängern von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, wie oben ausgeführt, nicht
vor. Dies gilt auch für den Kläger selbst im streitbefangenen Monat September 2005: Er
erhielt - neben dem Zuschuss zur Krankenversicherung - ausweislich des der
Bescheinigung vom 7. Juni 2005 beigefügten Berechnungsbogens der Studienstiftung
des Deutschen Volkes ausgehend von einem angerechneten Einkommen der Eltern
von 202,12 Euro ein Lebenshaltungsstipendium von gerundet 325 Euro und ein
Büchergeld in Höhe von 80 Euro. Dieser Betrag von insgesamt 607,12 Euro steht einer
Ausbildungsförderung für nicht zuhause lebende Studenten von grundsätzlich 466 Euro
gegenüber, die zudem noch teilweise darlehnsweise bewilligt ist.
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Mag die Differenz auch gering sein, ist zu berücksichtigen, dass auch in anderen Fällen
nur geringfügige Überschreitungen von Einkommensgrenzen zum Ausschluss von der
Gebührenbefreiung führen; so auch bei Studenten, die keine Leistungen nach dem
BAföG erhalten, weil das Einkommen ihrer Eltern - überdies ausgehend von der
strengeren Bemessung der Freibeträge bei der Ermittlung des Elterneinkommens - nur
geringfügig zu hoch ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO zu Grunde.
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO.
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