Urteil des VG Düsseldorf vom 28.11.2003

VG Düsseldorf: politische verfolgung, usbekistan, aufschiebende wirkung, zeitung, anerkennung, auskunft, todesstrafe, bundesamt, gefahr, ausländer

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1550/02.A
Datum:
28.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 1550/02.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 22. Februar 2002 wird hinsichtlich seiner Nr. 2
aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG hinsichtlich Usbekistan
vorliegen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Tatbestand:
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Der am 00. 00.1957 geborene Kläger ist usbekischer Staatsangehöriger und
usbekischer Volkszugehörigkeit.
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Er reiste am 20. Februar 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein
und beantragte am 23. Februar 1999 erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung machte er geltend, er habe als Bezieher einer Invalidenrente wegen
der unregelmäßigen Zahlung mit anderen eine Interessengruppe gegründet und sich an
die Regierung gewendet. In der Folgezeit sei die Invalidengruppe verdächtigt worden,
für zwei Attentate auf den Präsidenten verantwortlich zu sein; er sei mehrfach
festgenommen, geschlagen und längere Zeit inhaftiert worden. Er sei weiter für eine
Verbesserung der Verhältnisse im Land eingetreten; die Gruppe sei in Verdacht geraten,
ein Haus des Präsidenten gesprengt zu haben. Deshalb sei er ausgereist und fürchte
Verhaftung bei seiner Rückkehr.
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Mit Bescheid vom 10. Juni 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53
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AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach
Usbekistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung und im Fall der Klageerhebung innerhalb eines Monats
nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das Klageverfahren
25 K 4365/99.A wurde nach Gewährung einer verlängerten Ausreisefrist durch die
Beklagte mit Klagerücknahme beendet und mit Beschluss vom 31. August 2001
eingestellt.
Am 23. Januar 2002 stellte der Kläger einen Folgeantrag und verwies auf die Explosion
im Haus des Präsidenten am 16. Februar 1999, für die auch er verantwortlich gemacht
werde; er sei wegen seiner Aktivitäten festgenommen und gefoltert worden. Die Polizei
habe ihn bei Verwandten gesucht; nach seiner Ausreise sei sein Bruder verhaftet und
stellvertretend zu 18 Jahren Haft verurteilt worden.
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Mit Bescheid vom 22. Februar 2002, als Einschreiben am gleichen Tag zur Post
gegeben, lehnte das Bundesamt unter Nr. 1 den Antrag auf die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens und unter Nr. 2 auf Änderung des Bescheides vom 10. Juni
1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und führte zur Begründung aus, das
Vorbringen sei widersprüchlich und unglaubhaft und deshalb nicht geeignet, zur
Einleitung eines neuen Asylverfahrens zu führen.
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Der Kläger hat am 11. März 2002 Klage erhoben. Zur Begründung legt er eine
usbekische Zeitung vom 9. August 2001 vor, welche Fahndungsaufrufe wegen des
Klägers, der mit Lichtbild gezeigt ist, und mehrerer anderer Personen enthält, die wegen
Mordes gesucht würden. Er macht geltend, insoweit aus politischen Gründen gesucht zu
werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 2002 zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG hinsichtlich Usbekistan vorliegen bzw. das Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorliegen.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 10. April 2002 - 25 L 1195/02.A - die aufschiebende
Wirkung der Klage angeordnet.
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Das Gericht hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes eingeholt. Nach der Auskunft vom
13. Juni 2002 - 508.516.80/39677 - ist die vom Kläger übersandte Zeitung tatsächlich in
Usbekistan erschienen. Ein Strafverfahren gegen den Kläger und die von ihm genannte
Veteranengruppe sei nicht bekannt (bestätigt mit Auskunft vom 25. November 2002).
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In der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2003 wurde der Kläger mit Hilfe
einer Dolmetscherin für die russische Sprache angehört, seine Aussage wurde
protokolliert. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
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Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde eine weitere Auskunft des
Auswärtigen Amtes eingeholt. Nach der Auskunft vom 13. November 2003 ist auch die
vom Kläger unter dem korrigierten Namen bezeichnete Veteranengruppe weder dem
Auswärtigen Amt noch dem Büro von Human Rights Watch in Taschkent bekannt, auch
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Aktionen der Gruppe sind unbekannt.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der
Ausländerbehörde Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung,
§ 101 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigter und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG vorliegen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.
Februar 2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5
Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu,
weil die Beklagte schon nicht zur Durchführung eines neuen Asylverfahrens verpflichtet
ist. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen
nicht vor. Hiernach ist ein weiteres Verfahren unter weiteren Voraussetzungen nur dann
durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des
Asylbewerbers geändert hat. Eine Änderung der Sachlage im Sinne der genannten
Vorschriften ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und
glaubhaft vorgetragen werden; ihnen muss vielmehr wenigstens ein schlüssiger Ansatz
für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein, was nicht der Fall ist, wenn
sie von vornherein ungeeignet sind, zur Asylberechtigung bzw. zur begehrten
Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG vorliegen, zu verhelfen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991, DVBl 1991, 1102 (Ls).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat mit seinem Folgeantrag und
auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen seine Erlebnisse aus Usbekistan
wiederholt, die schon Gegenstand des Erstverfahrens waren. Der Vortrag hinsichtlich
der Details zu der Veteranengruppe hätte auch bereits Gegenstand des Erstverfahrens
sein können; im Übrigen kann sich hieraus aber auch keine politische Verfolgung im
Sinne des Asylgrundrechts und des § 51 Abs. 1 AuslG ergeben, weil sich das
Vorbringen hinsichtlich der Veteranengruppe - als deren Mitglied dem Kläger wegen
politischer Unliebsamkeit möglicherweise ein Mordvorwurf untergeschoben worden sein
könnte - auch nach mehreren gerichtlichen Auskunftsersuchen nicht hat bestätigen
lassen und der Kläger insoweit die Beweislast trägt.
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Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1
Satz 1, 2. Halbs. AsylVfG, aber einen Anspruch darauf, dass die Beklagte
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu seinen Gunsten feststellt. Nr. 2 des
ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 22. Februar 2002 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Insoweit steht dem Kläger jedenfalls ein nicht fristgebundener Anspruch auf fehlerfreie
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Ermessensausübung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu, sodass es auf die
Frage, wann der Kläger die vorgelegte Zeitung erhalten hat, und auf die Frist des § 51
Abs. 3 VwVfG und die Frage, ob der Kläger diese Zeitung schon im Erstverfahren hätte
vorlegen können, § 51 Abs. 2 VwVfG, nicht ankommt.
Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der
Todesstrafe besteht. Die vorgelegte Zeitung ist nach ihrer Titelüberschrift eine
Veröffentlichung des usbekischen Innenministeriums; die Fahndungsaufrufe stellen
mithin eine staatliche Suche dar, was auch durch den Hinweis auf Anzeige bei den
nächsten Polizeidienststellen bestätigt wird. Nach dem vorgelegten Fahndungsaufruf
wird der Kläger wegen Mordes, d.h. einer Straftat, gesucht. Die Zeitung ist nach der
eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. Juni 2002 echt und in dieser
Form mit dem Fahndungsaufruf erschienen. Nach dem letzten der Kammer
vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend Usbekistan vom 4. Februar
1999 steht in Usbekistan auf verschiedene Formen des Mordes die Todesstrafe. Diese
wird in Usbekistan auch nicht selten verhängt und auch vollstreckt, wie sich aus
verschiedenen Veröffentlichungen ergibt (ai-Journal 8/2003 S. 25, 5/2002 S. 4, 5/2001
S. 23). Hieraus ergibt sich, dass für den Kläger in Usbekistan die Gefahr der Todesstrafe
besteht. Angesichts des überragenden Rangs des insoweit geschützten menschlichen
Lebens, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, kann bei der Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG
eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gefordert werden,
sondern die Möglichkeit der Todesstrafe reicht aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2
AsylVfG verwiesen.
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