Urteil des VG Düsseldorf vom 23.11.2004

VG Düsseldorf: vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, fahrtkosten, reisepass, aufenthaltserlaubnis, ausstellung, erlass, genehmigung, fahren, aufnehmen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 3139/04
23.11.2004
Verwaltungsgericht Düsseldorf
22. Kammer
Beschluss
22 L 3139/04
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
Der am 16. Oktober 2004 gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für
Passgebühren in Höhe von 250,00 Euro aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht schon vor Klageerhebung
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine
einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende
einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen darf, wenn es - im
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten
besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der
geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für
die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind
glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Es fehlt an einem Anordnungsgrund. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient
lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten)
Rechten. Er darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht
vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass
einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für die Antragstellerin
notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung des Rechtsstreits in Abweichung von
den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung von dem für die endgültige
Rechtsfindung ausgestalteten Hauptsacheverfahren in das auf eine summarische Prüfung
des Streitstoffes beschränkte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert werden.
Die Antragstellerin hat bereits die die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung
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begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat zunächst weder konkret dargelegt, geschweige denn glaubhaft
gemacht, dass für die Ausstellung eines neuen Passes Gebühren von 220,00 Euro
zuzüglich Fahrtkosten von 30,00 Euro anfallen. Zwar ist offensichtlich ausweislich der
Verwaltungsvorgänge der am 3. Februar 1994 von der Republik Mazedonien ausgestellte
Reisepass am 3. Februar 2004 abgelaufen. Selbst wenn man zu Gunsten der
Antragstellerin davon ausgeht, dass eine Verlängerung des Passes, die möglicherweise
mit geringeren Kosten verbunden wäre, nicht in Betracht kommt, fehlt es an jeglichen
konkreten Angaben und Nachweisen zur Höhe der Kosten für die Neuausstellung eines
Passes. Die Höhe der in dem Antrag von 7. Juni 2004 genannten Kosten beruht auf einer
telefonischen Mitteilung. Ein Schreiben des Konsulats über die mögliche Höhe der
Gebühren bei einer Verlängerung/Neuausstellung eines Reisepasses fehlt, ebenso
Angaben zum Sitz des Konsulates, zu dem die Antragstellerin nach ihren Erklärungen in
dem Antrag vom 7. Juni 2004 fahren muss und deshalb Fahrtkosten in Höhe von 30,00
Euro anfallen.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin weder konkret vorgetragen noch glaubhaft gemacht,
dass sie zur Aufnahme einer Arbeit auf den Reisepass zwingend angewiesen ist. Es ist von
der Antragstellerin weder vorgetragen, noch sonst erkennbar, dass für die Aufnahme einer
Arbeit in der Bundesrepublik die Vorlage eines Nationalitätenpasses beim Arbeitgeber
erforderlich ist. Einer (vorherigen) Genehmigung des Arbeitsamtes zur Aufnahme einer
Beschäftigung als Ausländerin bedarf die Antragstellerin gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB
III nicht, da die Antragstellerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragsgegners
besitzt. Unter Vorlage dieser Aufenthaltserlaubnis kann die Antragstellerin jederzeit die
Beschäftigung bei einem Arbeitgeber aufnehmen. Weitere Nachweise zu ihrer
persönlichen Identität kann die Antragstellerin, soweit dies zur Aufnahme einer Arbeit
überhaupt erforderlich sein sollte, durch Vorlage von Abschriften von Einträgen in dem bei
der Stadt E geführten Familienbuch erbringen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ausstellung eines Reisepasses dringend wegen
der Beantragung von Sozialleistungen erforderlich ist, bestehen ebenfalls nicht. Die
Antragstellerin erhält sowohl vom Antragsgegner laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem BSHG als auch von der Agentur für Arbeit in E Arbeitslosengeld.
Die Antragstellerin hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass es zur Abwendung
unzumutbarer Nachteile kurzfristig und unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache
notwendig ist, ihr die beantragten Leistungen zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.