Urteil des VG Düsseldorf vom 22.04.2003

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, privates interesse, gaststätte, ausländischer arbeitnehmer, arbeitserlaubnis, widerruf, vollziehung, androhung, einfluss, vwvg

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 895/03
Datum:
22.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 895/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der am 15. März 2003 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit
dem die Antragstellerin - sinngemäß - begehrt,
2
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. März 2003 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2003 hinsichtlich der für sofort
vollziehbar erklärten Widerrufs- und Schließungsverfügung wiederherzustellen und in
Bezug auf die gleichzeitig erfolgte Androhung unmittelbaren Zwanges anzuordnen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 4. März 2003 gemäß § 80 Abs. 5
VwGO kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich
rechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse der Antragstellerin an
der Suspendierung der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse
an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor.
5
Die Ordnungsverfügung ist, soweit mit ihr die Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und
Speisewirtschaft in L, Pstraße 000, widerrufen und deren Schließung angeordnet wurde,
nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht auf der Grundlage des dem Gericht
vorgetragenen Sach- und Streitstandes vieles dafür, dass sie sich in einem
Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Ein schützenswertes Interesse der
Antragstellerin, gleichwohl vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, ist nicht ersichtlich.
6
Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner
Widerrufs- und Schließungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich in
ausreichender Weise damit begründet, dass das öffentliche Interesse daran zu
verhindern, dass ein Gewerbetreibender, an dessen Zuverlässigkeit durchgreifende
Zweifel bestehen, sein Gewerbe bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens
fortführt, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes überwiege.
7
Nach den Erkenntnissen des vorliegenden Eilverfahrens war der Antragsgegner
berechtigt und verpflichtet, die gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin zu
widerrufen.
8
Gemäß § 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs.
1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dieser Versagungsgrund ist u.a. dann gegeben,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die für den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist ein
Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr
dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
9
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 52.78 -,
Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 36, S. 3 (4); Urteil vom selben Tage - 1 C 146.80 -,
Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 37, S. 7 (8); Beschluss vom 23. September 1991 - 1 B
96.91 -, Buchholz 451.41, § 15 GastG Nr. 5, S. 6 (7).
10
Dies gilt namentlich dann, wenn der Gastwirt im Rahmen seines Betriebes strafbare
Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige
Maßnahmen gegen solche Rechtsverstöße unterlässt.
11
BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 1 C 44.86 - , Buchholz, 451.41, § 15 GastG Nr.
4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8.
April 1986 - 4 A 1443/84 -, GewArchiv 1986, 385, 386.
12
Zum ordnungsgemäßen Betrieb des Gewerbes gehört u.a., dass der Gewerbetreibende
überprüft, ob von ihm beschäftigte Personen alle erforderlichen Voraussetzungen zur
Arbeitsaufnahme erfüllen. Dazu zählt insbesondere die Vorlage einer grundsätzlich
erforderlichen Arbeitserlaubnis bei ausländischen Arbeitnehmern. Darüber hinaus
bestehen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern Meldepflichten gegenüber der
Sozialversicherung, dem Finanzamt, der Gaststättenbehörde etc. Diesen
Verpflichtungen ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Nach der im vorliegenden
Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung hält es das Gericht nach Lage der
Akten und nach Beiziehung der Akten des Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft L
0 Js 000/00) für hinreichend gesichert, dass die Antragstellerin in ihrer Gaststätte vier
Ausländerinnen illegal beschäftigt hat. Die Einlassung der Geschäftsführerin der
Antragstellerin und ihres Ehemannes in der Anhörung vom 26. Februar 2002, wonach
es sich bei den in der Gaststätte angetroffenen Litauerinnen um befreundete
Besucherinnen gehandelt habe, die allein zum Zeitvertreib und aus Freundschaft in der
Gaststätte mitgeholfen hätten, ist in einer Gesamtbetrachtung des Ablaufes der Kontrolle
durch das Hauptzollamt F und der Aussagen der vier Litauerinnen unglaubhaft.
13
Ausweislich der Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an die Staatsanwaltschaft L
vom 15. August 2002 (Bl. 217 der Verwaltungsakte) und an den Antragsgegner vom 14.
März 2003 (Bl. 234 der Verwaltungsakte) bestreitet die Antragstellerin nicht die
Beschäftigung der vier litauischen Staatsangehörigen, sondern vielmehr deren Dauer.
Es kann jedoch dahinstehen, ob die vier Personen über den gesamten Zeitraum vom
10. Mai 2002 bis 14. August 2002 in der Gaststätte beschäftigt waren oder nur einige
Tage, wie die Antragstellerin behauptet. Die Tatsache, dass sie über einen nicht
unerheblichen Zeitraum ausländische Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitserlaubnis in ihrer
Gaststätte beschäftigte, genügt zum Nachweis ihrer gaststättenrechtlichen
Unzuverlässigkeit. Es kann auch dahinstehen, ob bei einer Beschäftigung über einen
nicht unerheblichen Zeitraum eine „wiederholte Beschäftigung" ausländischer
Arbeitnehmer ohne erforderliche Arbeitserlaubnis vorliegt,
14
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1973, - 1 C 36.71 -, BVerwGE 42, 68 (70 ff.); OVG
NRW, Beschluss vom 17. März 1999, - 4 B 515/99 -; Beschluss vom 21. Februar 2002, -
4 B 49/04 -,
15
denn die Beschäftigung von vier ausländischen Arbeitnehmerinnen ohne erforderliche
Arbeitserlaubnis stellt einen hinreichend schweren Verstoß gegen zwingende
gesetzliche Vorgaben dar, der auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen
lässt.
16
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist es für die ordnungsrechtliche
Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden unerheblich, an welchen und
wie vielen Tagen die litauischen Personen in der Gaststätte der Antragstellerin
gearbeitet haben und wie hoch genau der entstandene Schaden der Sozialversicherung
ist. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die der Antragsgegner im
Einzelnen aufführt, begründet bereits erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Antragstellerin.
17
Es ist Verwaltungsbehörden und Gerichten auch nicht verwehrt, die im
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und
Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung etwa im Hinblick darauf zu unterziehen,
ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der
Voraussetzungen für einen Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ergeben,
18
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2000 - 4
B 1788/00 - ; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschluss vom 18. September 2001 - 4 B 1203/01.
19
Der Hinweis der Antragstellerin auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §
153a StPO nach Erfüllung der Auflagen (nämlich Zahlung von jeweils 1.500 Euro sowie
die Zahlung der entgangenen Beiträge an die Landesversicherungsanstalt) gemäß
Schreiben der Staatsanwaltschaft L vom 10. April 2003 und die für sie sprechende
Unschuldsvermutung geht deshalb fehl.
20
Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden muss auch dann verneint werden, wenn
er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens
oder in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten,
21
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1996 - 1 B 202/95 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, S. 650.
22
Das ist vorliegend der Fall. Eine Qualifikation der Geschäftsführerin der Antragstellerin
als „Strohfrau" drängt sich hier auf. Sie übt offenbar keinen entscheidenden Einfluss in
ihrem Gaststättenbetrieb aus. Im Rahmen ihrer Anhörung am 26. Februar 2002 war sie
nicht in der Lage, eigenständig einfache Fragen zum laufenden Geschäftsbetrieb zu
beantworten (Bl. 164 ff. der Verwaltungsakte). Es ist nachvollziehbar, dass sich dem
Antragsgegner auf Grund dieses Gespräches der Eindruck aufdrängte, dass die
Geschäftsführerin der Antragstellerin auf Grund der mangelnden kaufmännischen
Kenntnisse und Erfahrungen die Gaststätte nicht selbst führt, sondern vielmehr ihr
Ehemann. Anhaltspunkte für diese Einschätzung ergaben sich bereits im Verfahren der
Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Jahr 2001, wie sich auch aus dem
Beschluss des erkennenden Gerichts vom 25. Mai 2001 im Verfahren 18 L 1336/01 (Bl.
4 des Abdrucks) ergibt.
23
Soweit die Antragstellerin die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der
Gaststättenerlaubnis rügt, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn bei
vorliegender Unzuverlässigkeit ist die Gaststättenerlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 GastG
zwingend zu widerrufen, ohne dass im Rahmen eines behördlichen Ermessens
Überlegungen zur Angemessenheit der Maßnahme angestellt werden dürften.
24
Die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt ebenfalls zu Lasten der
Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Erlaubnisentzuges ist höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse der
Antragstellerin an der vorläufigen Fortführung der Gaststätte. Denn der Antragsgegner
muss dem Widerruf zeitnah Geltung verschaffen können, um weitere Gesetzesverstöße
zu verhindern. Demgegenüber verdient ein privates Interesse daran, wirtschaftliche
Ziele ungeachtet erfolgter Missachtung gesetzlicher Verpflichtungen - und damit nicht
zuletzt auch zu Lasten sich rechtmäßig verhaltender Konkurrenten - verfolgen zu dürfen,
keinen Schutz. Dass die Antragstellerin infolge des Verlusts der gaststättenrechtlichen
Erlaubnis gravierende finanzielle und wirtschaftliche Nachteile bis hin zum Konkurs der
GmbH befürchtet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies sind Konsequenzen, die der
Gesetzgeber gesehen hat und hinnimmt.
25
Begegnen dem angegriffenen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach
Maßgabe der vorstehenden Ausführungen jedenfalls im Eilverfahren keine
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, spricht auch alles dafür, dass der
Antragsgegner gemäß § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO
berechtigt war, die Schließung der Gaststätte anzuordnen. Nach den vorgenannten
Vorschriften kann die Fortsetzung des Betriebes verhindert werden, wenn die Gaststätte
ohne die dafür erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Dies ist der Fall, weil die
Antragstellerin infolge des sofort vollziehbaren Entzugs ihrer gaststättenrechtlichen
Erlaubnis die Gaststätte konzessionslos betreibt. Ermessensfehler sind insoweit weder
erkennbar noch substanziell geltend gemacht. Namentlich stellt sich die der
Antragstellerin eingeräumte Frist zur Schließung des Imbissbetriebes innerhalb von
etwa zwei Wochen nicht als unverhältnismäßig dar (Die Ordnungsverfügung wurde am
11. März 2003 zugestellt und die Schließung zum 28. März 2003 angeordnet). Sie ist
ausreichend bemessen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, sich auf die
Schließung einzurichten und etwa verderbliche Vorräte zu verbrauchen oder zu
veräußern.
26
Im Übrigen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung aus den gleichen Gründen zu
Lasten der Antragstellerin aus, die bereits Gegenstand der im Zusammenhang mit der
Entscheidung über den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vorgenommenen
Abwägung waren.
27
Auch im Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwanges war die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht anzuordnen. Diese
Androhung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 62, 63 und 69
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht das Zwangsmittel in einem
angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg, vgl. § 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW.
Anders als durch Anwendung unmittelbaren Zwanges kann nämlich die Gaststätte der
Antragstellerin nicht in gleicher Weise effektiv geschlossen werden, falls sie der
Aufforderung zur Betriebsschließung nicht freiwillig Folge leistet. Angesichts der
gesetzlichen Wertung, wonach einem Widerspruch gegen Maßnahmen der
Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO NW) und dem in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum
Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, wonach eine Aussetzung der sofortigen
Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
erfolgen soll, ist ein diesem Grundsatz entgegenstehendes schützenswertes privates
Interesse der Antragstellerin nicht ersichtlich.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
30
Vgl. auch die Streitwertpraxis des OVG NRW in gaststättenrechtlichen Verfahren,
Beschluss vom 8. Oktober 1993 - 4 B 2077/93 -.
31
Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, S. 605,
608, dortige Ziffer II.14.1) ist bei Streitigkeiten um eine Gaststättenkonzession mangels
konkreter Angaben zum Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns ein
Mindestbetrag von 20.000,-- DM anzusetzen, wobei unselbstständige
Schließungsverfügungen und vollstreckungsrechtliche Maßnahmen streitwertmäßig
nicht ins Gewicht fallen. Dieser Betrag wurde im Zuge der Euroumstellung auf 10.000,-
Euro gerundet. Dabei war wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren
angemessenen Mindestbetrages in Ansatz zu bringen.
32
33