Urteil des VG Düsseldorf vom 31.08.2000

VG Düsseldorf: miteigentümer, grundstück, benachrichtigung, bauherr, fürsorge, vollstreckbarkeit, behörde, gegenleistung, pauschal, rechtsnatur

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1346/00
Datum:
31.08.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1346/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-
DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks I
Straße 41 in E, G 1. Das Grundstück grenzt westlich an das Flurstück 145
(Himmelgeister Straße 37), östlich an das Flurstück 143 (I Straße 43) und im
Hintergelände südlich an das Flurstück 212 (I Straße 45). Die angrenzenden
Grundstücke befinden sich sämtlich im Miteigentum mehrerer Eigentümer. Für das
Grundstück I Straße 37 handelt es sich um sechs Miteigentümer
(Eigentümergemeinschaft X), für das Grundstück Istraße 43 um zwei Miteigentümer (C,
V) und für das Grundstück Istraße 45 um acht Miteigentümer (H und andere).
2
Der Kläger erhielt mit Baugenehmigung vom 4. Februar 1998 die Erlaubnis zum Abriss
von zwei Balkonen an der Hinterfront seines Hauses und zur Neuerrichtung von drei
Balkonen als eigenständige selbsttragende Konstruktion. Das Vorhaben löste
Abstandsflächen nach drei Seiten aus, die jeweils zum Teil auf den Flurstücken 145,
143 und 212 lagen. Insoweit erteilte der Beklagte dem Kläger Abweichungen gemäß §§
6, 73 BauONW. Die Zustimmungen der Nachbarn bzw. benachbarten
Eigentümergemeinschaften hatte der Kläger beigebracht.
3
Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 zog der Beklagte den Kläger zu
Baugenehmigungsgebühren in Höhe von insgesamt 5517,00 DM heran. Darin war
enthalten eine Teilgebühr von 4800,- DM nach der Tarifstelle 2.5.3.2 des Allgemeinen
Gebührentarifs. Sie war berechnet durch Multiplikation des Gebührensatzes von 300,-
4
DM mit der Anzahl der Eigentümer der genannten angrenzenden Grundstücke.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid lehnte die
Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2000 zurück.
5
Am 1. März 2000 hat der Kläger Klage erhoben.
6
Er trägt vor: Die Berechnung des Beklagten sei fehlerhaft. Der Gebührentarif setze eine
durchgeführte Beteiligung der Angrenzer an der Bewilligung einer Abweichung voraus.
Das sei nicht geschehen. Er, der Kläger, habe die Nachbarzustimmungen beigebracht.
Der Beklagte habe die Miteigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht
benachrichtigt. Eine Verwaltungstätigkeit, die die Erhebung von Gebühren rechtfertige,
habe er nicht entfaltet.
7
Der Kläger beantragt,
8
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. Februar 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Februar 2000 insoweit
aufzuheben, als darin an Baugenehmigungsgebühren ein 717,- DM übersteigender
Betrag festgesetzt worden ist.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von dem
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten
verwiesen.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die Klage ist unbegründet.
14
Die angefochtenen Bescheide vom 16. Februar 1988 und 1. Februar 2000 sind
rechtmäßig.
15
Zur Begründung wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E vom 1. Februar 2000 verwiesen, den sich der Einzelrichter zu Eigen
macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Sie entspricht dem Urteil der Kammer vom 24. September
1998 in der Sache 4 K 944/96. Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, von
dieser Entscheidung abzuweichen. Der Gebührentatbestand der Nr. 2.5.3.2 des
Allgemeinen Gebührentarifs bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auf
Beteiligungen von Angrenzern nach § 74 BauONW. Diese Vorschrift wiederum regelt,
dass die Eigentümer von angrenzenden Grundstücken im Falle von Abweichungen
nach § 73 BauONW nach den Absätzen 2 bis 4 des § 74 BauONW zu beteiligen sind.
Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde die
Angrenzer nicht benachrichtigt (Absatz 3), ein Fall der Beteiligung im Sinne von § 74
BauONW und damit auch im Sinne des Gebührentatbestandes vorliegt. Das ist sachlich
gerechtfertigt. Der Tatbestand der Beteiligung ist in der Person der Angrenzer nicht
ausschließlich aktiv und im Außenverhältnis zu verstehen. Ausreichend ist eine passive,
verfahrensrechtliche, verwaltungsinterne Beteiligung bei der aktenmäßigen Bearbeitung
16
eines Baugesuchs. Das entspricht der Rechtsnatur einer Verwaltungsgebühr, die eine
Gegenleistung für eine Verwaltungstätigkeit erhoben wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebGNW).
Entscheidend ist die Verwaltungstätigkeit, die nicht allein in der Benachrichtigung der
Angrenzer bestehen kann. Die Baugenehmigungsbehörde soll sich immer dann, wenn
Abweichungen die Rechte an angrenzenden Grundstücken betreffen, des besonderen
Konfliktes bewusst werden. Sie hat sorgfältig zu prüfen, ob die Abweichung erteilt
werden kann oder nicht. Das ist aus Gründen der Fürsorge für die von einem an sich
gesetzlich nicht zulässigen Bauvorhaben betroffenen Nachbarn notwendig. Es muss zur
Vermeidung von unerwünschten Nachbarstreitigkeiten, deren Ursache der vom Gesetz
nicht unmittelbar gedeckte Bauwunsch ist, auch dann geschehen, wenn der Bauherr
eine Einverständniserklärung der Angrenzer vorlegt. In einem derartigen Fall entfällt
zwar die Benachrichtigung der Angrenzer (§ 74 Abs. 3 BauONW), nicht aber das
verwaltungsinterne Beteiligungsverfahren zur Würdigung der nachbarlichen Interessen.
Die Prüfung erfasst die objektiv fassbaren Interessen, kann sich, bei entsprechenden
Anhaltspunkten oder bei der Behörde bekannten Persönlichkeitsmerkmalen des
Angrenzers, aber auch auf die Frage beziehen, ob die Einverständniserklärung ernsthaft
gemeint ist und ob der Angrenzer die Tragweite seiner Erklärung überblickt. Das
Beteiligungsverfahren dient, mit oder ohne Benachrichtigung der Betroffenen, der
Bewältigung von Nachbarschaftskonflikten, zu denen die Bauaufsichtsbehörde durch §
73, 74 BauONW verpflichtet ist. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand, der bei
unterschiedlichen Sachverhalten und unterschiedlich komplizierter Rechtslage
unterschiedlich groß sein kann, wird pauschal mit einer Gebühr von 300,- DM je
Angrenzer abgegolten. Derartige Pauschalierungen sind auf dem Gebiet des
Verwaltungsgebührenrechtes zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
17
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18
19