Urteil des VG Düsseldorf vom 27.10.2008

VG Düsseldorf: rückforderung, geschiedene frau, haushalt, verfügung, ermessen, aufenthalt, verwaltungsverfahren, existenzminimum, ausbildung, post

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3806/07
Datum:
27.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3806/07
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2006 und deren Wi-
derspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 werden aufgehoben, soweit darin
von dem Kläger der Betrag von 612,30 Euro zurückgefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je-weils
zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-
ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des
Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der im Jahre 1953 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Zum
1. April 1999 wurde er in den Ruhestand versetzt. Er war zuletzt bei der Deutschen
Post AG beschäftigt.
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Der Kläger war von 1980 bis 1994 mit Frau D verheiratet. Aus dieser Ehe ging die
Tochter N, geboren am 00.0.1985, hervor. Am 00.0.1998 heiratete der Kläger Frau Q.
Die gemeinsame Tochter V wurde am 00.00.1998 geboren.
3
Unter dem 13. April 2004 erklärte die Tochter N des Klägers, dass ihre bisherige
Nebenwohnung unter der Adresse des Klägers nunmehr ihre Hauptwohnung werden
solle. Am 1. Oktober 2004 nahm die Tochter N eine Ausbildung als Gesundheits- und
Krankenpflegerin auf. Diese Ausbildung sollte nach dem Ausbildungsvertrag drei Jahre
dauern. Vorgesehen war eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 729,06 Euro für das
erste Ausbildungsjahr, von 788,57 Euro für zweite Ausbildungsjahr und von 884,44 Euro
für das dritte Ausbildungsjahr.
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Mit Urteil des Amtsgerichts W vom 4. März 2005 wurde die zweite Ehe des Klägers
geschieden. In dem Urteil wurde der Kläger gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau Q
zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 117,11 Euro/Monat verpflichtet.
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Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 teilte die Familienkasse bei der Deutschen Post AG
dem Kläger mit, die Gewährung von Kindergeld für seine Tochter V werde rückwirkend
ab dem Monat Dezember 2002 aufgehoben. Zur Begründung verwies sie darauf, dass
die Mutter ebenfalls Kindergeld beantragt habe und eine Berechtigtenbestimmung nicht
vorgenommen worden sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
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Unter dem 12. Mai 2005 erklärte seine geschiedene Ehefrau Q, dass die Eheleute für
die Tochter V das gemeinsame Sorgerecht hätten. Die Tochter halte sich bei der Mutter
und überwiegend im Haus des Vaters auf. Laut Meldebescheinigung des
Bürgermeisters der Gemeinde T vom 13. Mai 2005 ist die Tochter V mit Nebenwohnung
bei dem Kläger gemeldet.
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Mit Urteil des Amtsgerichts W vom 7. April 2006 wurde die Unterhaltsverpflichtung des
Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau Q dahingehend geändert, dass der
Kläger für den Zeitraum vom 9. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 zu
nachehelichem Unterhalt nur noch in Höhe von 46,18 Euro/Monat verpflichtet war. Ab
dem 1. Januar 2006 schuldete der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau keinen
nachehelichen Unterhalt mehr. Zur Begründung verwies das Gericht auf die verminderte
Leistungsfähigkeit des Klägers.
8
Auf die Bitte der Beklagten vom 20. Juli 2006 um Übersendung von Informationen zur
Überprüfung des Familienzuschlags übersandte der Kläger dieser verschiedene
Unterlagen. Mit Bescheid vom 20. September 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit,
dass der Familienzuschlag der Stufe 1 bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge
rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr berücksichtigt werde. Der für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 zuviel gezahlte Betrag in
Höhe von 612,30 Euro werde zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag werde in
10 Teilbeträgen à 61,23 Euro ab Oktober 2006 einbehalten. Es bleibe dem Kläger
unbenommen, von seiner geschiedenen Ehefrau den zuviel gezahlten Unterhalt
zurückzufordern.
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Hiergegen legte der Kläger am 25. September 2006 Widerspruch ein. Zu dessen
Begründung führte er aus, für seine Tochter zahle er gemäß dem Urteil des
Amtsgerichts W vom 7. April 2006 Unterhalt in Höhe von 204,00 Euro/Monat. Seine
Tochter werde ein Hochschulstudium aufnehmen und er sei ihr weiterhin zum Unterhalt
verpflichtet. Für seine Tochter V, die zur Hälfte bei ihm wohne, zahle er seit dem
1. Januar 2006 247,00 Euro/Monat Unterhalt. Zudem fühle er sich sittlich verpflichtet,
darüber hinaus für seine Töchter für Nahrung, Kleidung und Schule Zuzahlungen
vorzunehmen.
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An seine geschiedene Ehefrau müsse er wegen des Selbstbehalts keinen weiteren
Unterhalt mehr zahlen. Bis April 2006 habe er ihr aber monatlich 117,00 Euro
überwiesen. Dieses Geld sei von ihrem Arbeitslosengeld II abgezogen worden. Seine
geschiedene Frau lebe alleine und habe kürzlich ein Kind bekommen. Sie sei nicht in
der Lage, die Unterhaltszahlungen zurückzuzahlen. Er habe die Unterhaltsleistung nicht
vorher heruntersetzen können, da das Urteil erst im April 2006 ergangen sei.
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Ihm stehe weiterhin ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 zu, da die
kinderbezogenen Teile des Familienzuschlags das Sechsfache des Betrages der Stufe
1 des Familienzuschlags nicht überstiegen. Die zurückgeforderten 612,30 Euro könne
er nicht zahlen, da dadurch seine Versorgungsbezüge unter das Existenzminimum
fielen.
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Unter dem 11. Januar 2007 teilte die Familienkasse bei dem Arbeitsamt L der Beklagten
mit, dass die geschiedene Ehefrau Q des Klägers seit Februar 2003 das Kindergeld für
die gemeinsame Tochter V beziehe.
13
Mit Schreiben vom 4. Februar 2007 wiederholte der Kläger seinen Widerspruch und
wies darauf hin, dass er Unterhaltsleistungen für seine Töchter und seine Ehefrau in
Höhe von insgesamt 451,00 Euro erbringe. Außerdem würden ihm für den
Versorgungsausgleich 79,00 Euro abgezogen. Dieser Betrag sei jedoch zu hoch
berechnet. Seine Tochter N wohne zu 100% bei ihm und sei auch bei ihm gemeldet.
Seine Tochter V wohne zu 50% bei ihm. Damit habe er seit vielen Jahren andere
Personen nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen. Ferner forderte
der Kläger die Beklagte auf, ihm die einbehaltenen 612,30 Euro auszuzahlen und ihm
den Familienzuschlag der Stufe 1 bis zum 1. März 2007 in Höhe von 61,23 Euro/Monat
nachzuzahlen.
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Unter dem 4. Mai 2007 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Erklärung zu den
Einkünften seiner Tochter N im Jahre 2006 ab. Hierzu führte er aus, dass seine Tochter
im Jahre 2006 insgesamt 8.642,88 Euro Ausbildungsvergütung erhalten habe.
Abzuziehen seien davon jedoch Werbungskosten in Höhe von 3.456,00 Euro.
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Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 wiederholte der Kläger nochmals seinen Widerspruch
und seine Aufforderung an die Beklagte, ihm Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen.
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Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es fehlten noch
Unterlagen, um seinen Widerspruch bearbeiten zu können. Ein Rechtskraftvermerk zu
dem Abänderungsurteil liege noch nicht vor. Außerdem bat die Beklagte den Kläger um
Abgabe einer Erklärung zum Familienzuschlag gemäß dem maßgeblichen Formular,
um Übersendung einer Haushaltsaufnahmebescheinigung sowie um den Nachweis
über die Höhe der Unterhaltszahlungen an seine Töchter und über die aktuelle
Ausbildungsvergütung für seine Tochter N. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass
die Mittel, die für den Unterhalt von N zur Verfügung stünden, den Grenzbetrag von
631,06 Euro überstiegen.
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Unter dem 4. Juli 2007 übersandte der Kläger der Beklagten eine Erklärung zum
Familienzuschlag. In dieser führte er aus, er habe seine Tochter N in seine Wohnung
aufgenommen und seine Tochter V zu 50%. Angaben zu den Einkünften der Tochter N
enthält diese Erklärung nicht. Unter dem 17. Juli 2007 teilte das Amtsgericht W der
Beklagten mit, das Urteil vom 7. April 2006 sei rechtskräftig.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf
Familienzuschlag der Stufe 1 im Falle eines geschiedenen Beamten gemäß § 40 Abs. 3
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) setze voraus, dass der Beamte aus dieser Ehe zum
Unterhalt verpflichtet sei. Der Unterhalt müsse mindestens die Höhe des
Familienzuschlags betragen. Der Kläger sei jedoch seit dem 9. September 2005 nur
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noch zu nachehelichem Unterhalt in Höhe von 46,81 Euro/Monat verpflichtet. Auf die
tatsächlich von ihm geleisteten Zahlungen komme es nicht an. Er könne von seiner
geschiedenen Ehefrau den gezahlten Unterhalt zurückfordern.
Ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 wegen der Aufnahme eines Kindes in
den Haushalt gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG scheide aus, wenn für das Kind
Mittel zur Verfügung stünden, die einschließlich des gewährten Kindergeldes und des
kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags das Sechsfache des Betrages des
Familienzuschlags der Stufe 1 überstiegen. Die Tochter N verfüge jedoch über
Einkünfte in Höhe von 748,95 Euro. Berücksichtige man ferner das Kindergeld in Höhe
von 154,00 Euro und den Unterschiedsbetrag in Höhe von 90,05 Euro ergebe dies mehr
als das Sechsfache des genannten Betrages. Die Haushaltsaufnahme der Tochter V sei
nicht nachgewiesen.
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Der Kläger hat am 24. August 2007 Klage erhoben.
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Zu deren Begründung verweist er darauf, dass er auch nach dem Abänderungsurteil
seinen Töchtern Unterhalt leisten müsse. Er habe für seine Tochter N 204,00 Euro zu
bezahlen und für seine Tochter V 247,00 Euro. Das Einkommen von N sei nur gering
(325,68 Euro).
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Durch die Zahlungen an seine Töchter sei er unter das Existenzminimum von
770,00 Euro geraten und habe deshalb keinen Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen
gehabt. Er habe aber bis April 2006 bereits 117,00 Euro/Monat gezahlt. Insoweit sei er
entreichert. Er habe keine Aussicht, das Geld von seiner geschiedenen Ehefrau
wiederzuerlangen, da ihr Einkommen nicht pfändbar sei. Er habe noch bis zum
30. September 2007 Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1, da sich seine Tochter
V bei ihm aufhalte. Für den vergangenen Zeitraum dürfe der Familienzuschlag nicht
zurückgefordert werden, da er für diesen Zeitraum unter die Pfändungsfreigrenze falle.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2006 und deren
Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum
30. September 2007 Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des
Familienzuschlags der Stufe 1 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus den angefochtenen
Bescheiden. Ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3
BBesG stehe dem Kläger nach dem Änderungsurteil des Amtsgerichts W nicht mehr zu,
da er seiner geschiedenen Ehefrau hiernach ab dem 9. September 2005 nur noch zu
monatlichem Unterhalt in Höhe von 46,18 Euro verpflichtet sei und ab 1. Januar 2006
gar keine Unterhaltsverpflichtung mehr bestehe.
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Ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG stehe
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dem Kläger ebenfalls nicht zu. Für seine Tochter N stünden Mittel zur Verfügung, die
das Sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1 überstiegen. Im Hinblick auf seine
Tochter V habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er diese nicht nur vorübergehend
in seinen Haushalt aufgenommen habe. Für diese Tochter erhalte die geschiedene
Ehefrau des Klägers das Kindergeld. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz
(EstG) werde das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das
Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Danach sei hier davon auszugehen, dass
V in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden sei. Die Erklärung der
geschiedenen Ehefrau des Klägers vom 12. Mai 2005, wonach sich V überwiegend im
Haus des Klägers aufhalte, könne im Rahmen des § 64 Abs. 2 EStG nicht
nachvollzogen werden. In der Erklärung zum Familienzuschlag vom 4. Juli 2007 habe
der Kläger angegeben, V wohne zur Hälfte beim ihm und zur Hälfte bei ihrer Mutter.
Auch hieraus könne nicht eindeutig geschlossen werden, dass V nicht nur
vorübergehend in den Haushalt des Klägers aufgenommen worden sei. Eine
Haushaltsbescheinigung für V habe der Kläger nicht vorgelegt.
Der Betrag der Rückforderung in Höhe von 612,30 Euro folge daraus, dass der Kläger
seit dem 1. Oktober 2005 keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 habe. Ihm
sei dieser Zuschlag jedoch noch bis einschließlich September 2006 gezahlt worden.
Den zuviel gezahlten Betrag habe er nach § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz
(BeamtVG) zurückzuzahlen. Die Rückforderung des Gesamtbetrages sei auch nach
billigem Ermessen im Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gerechtfertigt. Es seien
keine Gründe für eine Begrenzung der Rückforderung erkennbar. Die
Pfändungsfreigrenzen müssten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht beachtet
werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer vom 25. September 2008 gemäß § 6 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.
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Der Klageantrag war in der im Tatbestand genannten Weise auszulegen, da dem Kläger
nach §§ 5, 50 BeamtVG nicht unmittelbar Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt werden
kann, sondern lediglich seine Versorgungsbezüge auf der entsprechenden Grundlage
berechnet würden. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Versorgungsbezügen unter
Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom
1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 14, 50
Abs. 1 BeamtVG, §§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG. Nach § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gehört der Familienzuschlag der Stufe 1 zu den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Auf den Familienzuschlag finden nach § 50 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts
Anwendung. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlags
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geschiedene Beamte, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.
Diese Voraussetzungen sind für den Kläger jedenfalls seit dem 1. Januar 2006 nicht
mehr erfüllt. Nach dem Urteil des Amtsgerichts W vom 7. April 2006 ist er gegenüber
seiner geschiedenen Ehefrau Q ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Unterhalt
verpflichtet.
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Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, 14, 50 Abs. 1 BeamtVG, §§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2, 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG.
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG gehören zur Stufe 1 auch Beamte, die eine andere
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr
Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
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Im Hinblick auf die Tochter N des Klägers geht das Gericht zwar davon aus, dass der
Kläger diese nicht nur vorübergehend in seinen Haushalt aufgenommen hat. Einem
Anspruch des Klägers auf Familienzuschlag der Stufe 1 steht insoweit jedoch § 40
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG entgegen. Hiernach besteht ein entsprechender Anspruch im
Falle einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht,
wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die,
bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen
Anteils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen.
Maßgeblich sind insoweit die Bruttobeträge der für den Betroffenen zur Verfügung
stehenden Mittel.
39
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2006 – 2 C 12/05 -, NVwZ–RR 2006,
627.
40
Der Tochter N des Klägers stand im zweiten Lehrjahr, d.h. ab dem 1. Oktober 2005, eine
Ausbildungsvergütung in Höhe von 788,57 Euro zu und im dritten Lehrjahr, d.h. ab dem
1. Oktober 2006, eine Vergütung in Höhe von 884,44 Euro. Beide Beträge übersteigen
das Sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1, den Betrag von 631,68 Euro (6 x
105,28 Euro). Ob und ggfs. welche Werbungskosten die Tochter N des Klägers
steuerrechtlich geltend machen kann, ist insoweit ohne Belang. Ebenfalls kommt es
nicht darauf an, ob dem Kläger für seine Tochter insoweit Kindergeld und/oder der
Unterschiedsbetrag gemäß §§ 50 Abs. 1 BeamtVG, 40 Abs. 4 BBesG zustehen.
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Auch im Hinblick auf die Tochter V des Klägers vermag das Gericht nicht festzustellen,
dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG erfüllt sind.
42
Nicht nur vorübergehend aufgenommen ist eine andere Person in die Wohnung des
Beamten, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der
Lebensbeziehung wird und es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt.
Erforderlich ist ein auf Beständigkeit angelegter Aufenthalt in der Wohnung, wobei ein
täglicher Aufenthalt nicht erforderlich ist.
43
Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 40 Rdn. 9 d; ebenso
Verwaltungsvorschrift 40.19 zu § 40 BBesG.
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Dass diese Voraussetzungen im Fall der Tochter V des Klägers erfüllt wären, kann den
diesbezüglichen Angaben des Klägers nicht entnommen werden. Er hat zwar
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vorgetragen, seine Tochter in seinen Haushalt aufgenommen zu haben. Nähere
Angaben zu den exakten Lebensumständen seiner Tochter hat der Kläger jedoch nicht
gemacht. Auch in seinen Widersprüchen hat der Kläger lediglich pauschal angegeben,
seine Tochter V wohne zur Hälfte bzw. zu 50% bei ihm. Was dieses genau bedeutet, hat
der Kläger jedoch nicht angegeben. Auch der Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau
vom 12. Mai 2005, die Tochter V halte sich bei ihr und überwiegend im Haus des
Klägers auf, ist nicht zu entnehmen, welche tatsächliche Ausgestaltung der Aufenthalt
der Tochter V bei dem Kläger hat. Im Übrigen steht die Aussage, die Tochter V halte
sich überwiegend bei dem Kläger auf, im Widerspruch zu der Bekundung des Klägers,
seine Tochter halte sich zur Hälfte bei ihm auf.
Auch in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2008 war der
Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht in der Lage, hierzu nähere Angaben zu
machen. Soweit er angegeben hat, er verstehe den Vortrag des Klägers dahingehend,
dass die Tochter V sich tatsächlich bei diesem aufhalte, handelt es sich hierbei lediglich
um eine Schlussfolgerung aus den Angaben des Klägers. Die erforderlichen
tatsächlichen Angaben ersetzt dies jedoch nicht. Der Kläger selbst hat den Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.
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Da es sich hierbei um Umstände aus dem Kernbereich des Privatlebens des Klägers
handelt, sieht das Gericht keine Veranlassung, insoweit den Sachverhalt von Amts
wegen weiter aufzuklären. Angesichts der starken persönlichen Prägung der insoweit
maßgeblichen Tatsachen wäre es an dem Kläger gewesen, hierzu näher vorzutragen.
Hierauf hatte auch schon die Beklagte in ihrer Klageerwiderung hingewiesen, ohne
dass der Kläger diesen Ausführungen entgegengetreten wäre oder weitere tatsächliche
Angaben gemacht hätte.
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Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2006 und ihr Widerspruchsbescheid
vom 24. Juli 2007 sind allerdings insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als von dem Kläger der Betrag von
612,39 Euro zurückgefordert wird.
48
Diese Entscheidung kann sich nicht auf § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG stützen. Dabei
kann dahinstehen, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum
30. September 2006 tatsächlich der genannte Betrag zuviel, d.h. ohne Rechtsgrundlage,
gezahlt worden ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wären die Bescheide
rechtswidrig.
49
Nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz
oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung erfordert hiernach eine
Ermessensentscheidung der für die Rückforderung zuständigen Stelle. Fehlt diese oder
ist sie fehlerhaft, ist die Rückforderung rechtswidrig.
50
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 1967 - II C 71.67 -. BVerwGE 28,
68 (79); Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 52 Rdn. 9
Anm. 4.2.
51
Die Beklagte hat das ihr insoweit im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zustehende
Ermessen im Verwaltungsverfahren nicht betätigt. In dem Bescheid vom
20. September 2006 und ebenso in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007
52
nimmt sie zu der Billigkeitsentscheidung nicht weiter Stellung. Soweit in dem Bescheid
vom 20. September 2006 eine Einbehaltung des Rückforderungsbetrages in
zehn Teilbeträgen ab Oktober 2006 angekündigt wird, handelt es sich nicht um eine im
Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ausreichende Billigkeitsentscheidung in
Form der Ratengewährung. Hierdurch ist dem Kläger lediglich mitgeteilt worden, dass
die Beklagte die Rückforderung durch mehrere Teilaufrechnungen durchzusetzen
beabsichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich dabei der Notwendigkeit einer
Ermessensentscheidung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2
Satz 3 BeamtVG und des ihr diesbezüglich zustehenden Spielraums, der auch die
Möglichkeit eines (teilweisen) Absehens von der Rückforderung umfasst, bewusst
gewesen wäre, sind dieser Mitteilung jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Gerade
wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung einschließlich der
Billigkeitsentscheidung einerseits und der Aufrechnung anderseits bedarf es einer
deutlichen Abgrenzung der Entscheidungen und der jeweils maßgeblichen
Erwägungen. Im Übrigen fehlt es jedenfalls an einer schriftlichen Niederlegung der
einschlägigen Ermessenserwägungen, auf die auch der von einer Rückforderung
betroffene Beamte gemäß § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz einen Anspruch
hat.
Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007, soweit darin auf die
Einbehaltung des streitigen Betrages in der Vergangenheit Bezug genommen wird.
Hierbei handelt es sich lediglich um die Mitteilung eines tatsächlichen und überdies
bereits abgeschlossenen Geschehens in der Vergangenheit. Darüber hinaus ist auch
diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich hierbei der
Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung im Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 3
BeamtVG bewusst gewesen wäre.
53
Soweit die Beklagte schließlich in ihrer Klageerwiderung vom 9. Juni 2008
umfangreiche Überlegungen zur Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3
BeamtVG angestellt hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Nach § 114 Satz 2
VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des
Verwaltungsaktes zwar auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie diese noch nachholen kann, wenn entsprechende
Erwägungen im Verwaltungsverfahren gänzlich fehlen. Ist dies der Fall, kommt eine
Heilung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht.
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Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 114 Rdnr. 50.
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So aber liegt der Fall hier. Die Beklagte hat ihr Ermessen im Verwaltungsverfahren nicht
ausgeübt, so dass eine Ergänzung im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt.
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz stellen vielmehr
die erstmalige Betätigung des ihr zustehenden Ermessens dar und führen deshalb auch
gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht zur Rechtmäßigkeit des Bescheides.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO,
§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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