Urteil des VG Düsseldorf vom 15.11.2004

VG Düsseldorf: gesellschaftsvertrag, klageänderung, rechtsnachfolge, umwandlung, prozess, vertrauensschutz, klagerücknahme, registerauszug, klagebefugnis, jugendhilfe

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2727/04
Datum:
15.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2727/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
beigeladenen Landes, die dieses selbst zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Das Verfahren betrifft die Bewilligung von Subventionen für das sozialpädagogisch
betreute Jugendwohnen im Haushaltsjahr 2003.
2
Die ursprüngliche Klägerin, die Kliniken T gGmbH, betrieb als anerkannte Trägerin der
freien Jugendhilfe das Jugendwohnheim der Kliniken T in X als Pflegevorschule mit
Betriebserlaubnis aus dem Jahre 1993.
3
Zur Betreuung ihrer jugendlichen Heimbewohner beschäftigte sie sozialpädagogisches
Fachpersonal und erhielt seit der Errichtung des Heimes hierfür
Personalkostenzuschüsse aus dem Landeshaushalt Nordrhein-Westfalen
(Landesjugendplan).
4
Bereits im Juli 2002 teilte das beigeladene Land der ursprünglichen Klägerin und den
Betreibern gleichartiger Einrichtungen mit, die Förderung werde ab dem Haushaltsjahr
2003 eingestellt. In der Folgezeit beschloß der Landtag Nordrhein- Westfalen, im
Landeshaushalt für das Jahr 2003 die bisherige Förderung der Personalkosten betr.
sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen in Jugendwohnheimen in die
5
Erläuterungen zu dem einschlägigen Haushaltstitel nicht erneut aufzunehmen.
Die ursprüngliche Klägerin stellte am 20. Dezember 2002 (Eingang 23. Dezember 2002)
beim Beklagten für das Haushaltsjahr 2003 einen Antrag auf Bezuschussung der
Personalkosten gemäß § 74 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
6
Mit Bescheid vom 13. Januar 2003 lehnte der Beklagte die Gewährung des Zuschusses
ab und begründete dies ausschließlich damit, dass der Landeshaushalt 2003 keine
Mittel mehr für begleitetes Wohnen vorsehe.
7
Gegen diesen Bescheid legte die ursprüngliche Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar
2003 (Eingang 27. Januar 2003) Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch im
Wesentlichen damit, dass der Landeshaushalt nach wie vor zur Förderung ermächtige,
es für eine einseitige Streichung der Förderung der Jugendwohnheime an
sachgerechten Kriterien zur Ausübung des Förderermessens (Verteilungskriterien)
fehle, wegen des überörtlichen Charakters des betreffenden Jugendwohnheims ein
Regelrechtsanspruch aus Art. 12 Grundgesetz (GG) der Heimbewohner entstehe, die
vollständige Einstellung der Förderung existenzbedrohend, die Einstellung im
Verhältnis zu Jugendberatungsstellen und Jugendwerkstätten gleichheitswidrig sei und
die Wahrung des Vertrauensschutzes zumindest Übergangsregelungen erfordere.
8
Am 1. April 2003 beantragte die ursprüngliche Klägerin bei dem erkennenden Gericht
vorläufigen Rechtsschutz - 19 L 1094/03 - , im Wege einer einstweiligen Anordnung die
Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2003 vorläufig zu bewilligen.
9
Ergänzend gab sie zur Begründung an, der Landesjugendhilfeausschuss habe nicht
mitgewirkt, Personal sei zudem so schnell nicht kündbar und es drohe auch ein Widerruf
der Betriebserlaubnis.
10
Der Beklagte trat dem entgegen und machte geltend, dass die in den Haushalt
eingestellten sonstigen Mittel auch nicht zur Verfügung stünden, bereits verteilt und
somit ausgeschöpft seien. Die Mitwirkung des Landesjugendhilfeausschusses sei nicht
erforderlich gewesen, der Gleichbehandlungsgrundsatz mangels Gleichartigkeit der
Maßnahmen nicht verletzt und Vertrauensschutz bestehe nicht, denn die allgemeinen
Förderbedingungen gewährten keinen strikten Rechtsanspruch. In den
Zuwendungsbescheiden der vorangegangenen Jahre habe es einen ausdrücklichen
Warnhinweis auf einen möglichen Förderungswegfall gegeben. Auch drohe weder eine
Existenzgefährdung noch der Widerruf der Betriebserlaubnis.
11
Mit Beschluss vom 3. Juni 2003 lehnte die erkennende Kammer den Erlass der
einstweiligen Anordnung ab, denn schon der Anordnungsanspruch sei nicht dargetan.
Die Vorschriften über die Förderung der Jugendhilfe regelten nur Teilbereiche, nicht
jedoch Mittelbereitstellung und Zweckbestimmung, dies sei vielmehr klassisches
Subventionsrecht. Gleichartigkeit der Maßnahmen liege schon wegen quantitativer,
qualitativer und zeitlicher Unterschiede nicht vor. Vertrauensschutz bestehe ebenfalls
nicht, denn der Zuwendungsbescheid aus dem Jahre 2002 habe einen Warnhinweis
enthalten, und die ursprüngliche Klägerin sei rechtzeitig informiert gewesen.
12
In dem anschließenden Beschwerdeverfahren ergänzte die ursprüngliche Klägerin ihr
bisheriges Vorbringen dahin, dass die fehlende Mitwirkung des
Landesjugendhilfeausschusses nach den Verfahrensvorschriften des SGB X nicht
13
unbeachtlich sei. Das Verwaltungsgericht Köln habe in Parallelverfahren auch richtig
erkannt, dass die Kürzungen rechtswidrig gewesen seien. Der Warnhinweis werde seit
20 - 30 Jahren formularhaft verwendet. Sie habe schließlich keinen finanzstarken
kirchlichen Träger hinter sich.
Der Beklagte machte in dem zweitinstanzlichen Verfahren ergänzend geltend, dass
Verfahrensfehler wegen Nichtbeteiligung des Landesjugendhilfeausschusses nach dem
SGB X geheilt seien, die Warnhinweise seien in den Bescheiden erst seit 1998
enthalten und hinter den Jugendwohnheimen stünden i.d.R. finanzstarke kirchliche
Träger.
14
Mit Beschluss vom 26. September 2003 - 12 B 1278/03 - wies das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerde zurück und
bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. In den Gründen führte das
Beschwerdegericht weiter aus: Es gebe keinen strikten Förderanspruch, der
Haushaltsgesetzgeber habe keine Mittel bereitstellen wollen, es läge keine
Gleichartigkeit der benannten Maßnahmen vor, und Vertrauensschutz bestehe nicht,
denn auch nach Förderung über Jahre müsse stets mit Kürzungen oder dem Wegfall der
Förderung gerechnet werden. Auch seien eindeutige Warnhinweise gegeben worden.
15
Der Beklagte wies im Folgenden den Widerspruch der ursprünglichen Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 im Wesentlichen gestützt auf die
Argumentation des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurück.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Bescheids vom 23. März
2004 verwiesen.
16
Die ursprüngliche Klägerin hat am 21. April 2004 Klage erhoben.
17
Mit Schriftsatz vom 23. August 2004 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite
für das Rubrum erklärt, "dass aufgrund interner Umstrukturierung bei der Klägerin das
Jugendwohnheim (Pflegevorschule), für das die Förderung beantragt wird, inzwischen
zur B gGmbH gehört. Es handelt sich hierbei um eine rechtlich verselbständigte Tochter
der bisherigen Klägerin. Die B gGmbH, die nunmehr Klägerin ist, wird vertreten durch
ihren Geschäftsführer, (...)."
18
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite haben ergänzend vorgetragen, dass die B
gGmbH, wie sich aus den Verträgen ergebe, Rechtsnachfolgerin der Kliniken T gGmbH
geworden sei. Diese Rechtsnachfolge führe grundsätzlich zu einem gesetzlichen
Parteiwechsel, der - im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten - keine Klageänderung
darstelle. Klägerin dürfte deshalb nunmehr die B gGmbH sein, die in die Rechte und
Pflichten der bisherigen Klägerin betreffend die Pflegevorschule eingetreten sei, dazu
gehöre auch der geltend gemachte Förderanspruch für 2003.
19
Das Gericht hat hierauf der Klägerseite mit Fristsetzung nach § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO
bis zum 20. September 2004 aufgegeben, "den Vertrag betreffend die Gründung der B
gGmbH nebst etwaiger den Streitgegenstand betreffenden Zusatzvereinbarungen
vorzulegen" .
20
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 20. September
2004 den Gründungs- sowie den Gesellschaftsvertrag der B gGmbH vorgelegt,
allerdings weder einen Registerauszug bezüglich der Eintragung der B gGmbH in das
21
Handelsregister noch weitere Unterlagen.
Der Gründungsvertrag vom 21. Mai 2004 sieht die Gründung einer GmbH mit dem
beiliegenden Gesellschaftsvertrag zwischen der Kliniken T gGmbH in X und dem
Caritasverband X e.V. vor. Weitere Einzelheiten bezüglich der B gGmbH ergeben sich
aus dem Gründungsvertrag nicht.
22
Der Gesellschaftsvertrag mit insgesamt 18 Paragraphen benennt die B gGmbH als eine
Einrichtung der Kliniken T und des Caritasverbandes X. Als Unternehmensgegenstand
wird in § 2 des Gesellschaftsvertrages (Gegenstand des Unternehmens) unter Nr. 2,
Spiegelstrich 7 der Betrieb einer Pflegevorschule genannt, allerdings ohne
Bezugnahme auf eine bereits existierende Pflegevorschule der Kliniken T gGmbH. Aus
§ 5 des Gesellschaftsvertrages (Stammkapital) ergibt sich weiter, dass die Kliniken T
gGmbH Mehrheitsgesellschafterin der neuen B gGmbH sein und bleiben soll und der
Einlageanteil von 150.000 Euro geleistet sei. Schließlich bestimmt § 18 des
Gesellschaftsvertrages (Salvatorische Klausel), dass u.a. " (...) An Stelle der nichtigen
oder unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung treten, die dem Sinn und dem
Zweck des Gesellschaftsvertrages am nächsten kommt. Das gleiche gilt, falls sich eine
Lücke im Gesellschaftsvertrag ergeben sollte".
23
In beiden Verträgen findet sich indes keine Regelung dergestalt, dass das
Jugendwohnheim als Pflegevorschule von der Kliniken T gGmbH auf die B gGmbH
übertragen wird.
24
Der Beklagte und das beigeladene Land machen hierzu übereinstimmend geltend, bei
der Fortführung der Klage durch die Klägerin handele es sich um einen Klägerwechsel,
für die ursprüngliche Klägerin wirke dies als Klagerücknahme, sie scheide aus dem
Verfahren aus. Die eintretende Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil sie zum Zeitpunkt
des Förderantrages für 2003 noch nicht existiert habe.
25
Mit Verfügung vom 28. September 2004 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass
nunmehr die B gGmbH als neue Klägerin geführt werde.
26
In der Sache selbst übernimmt die neue Klägerin den Vortrag der ursprünglichen
Klägerin und vertritt die Ansicht, dass die Einwände gegen die Ablehnung des
Beklagten auch im vorhergehenden Eilverfahren nicht ausgeräumt worden seien, die
Rechtswidrigkeit der Entscheidung ergebe sich schon aus ihrem damaligen Vortrag und
sei auch durch mehrere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt worden.
27
Die gegenteiligen Beschlüsse des 12. Senats des Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen - hier 12 B 1733/03 - stünden zudem im offenen Widerspruch zum
Urteil des 16. Senats - 16 A 2822/01 - in ähnlicher Konstellation bei der
Kindergartenförderung.
28
Die Klägerin beantragt,
29
1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Januar 2003 und
des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2004 zu verpflichten, der Klägerin für das
Jahr 2003 Zuschüsse zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in der
beantragten Höhe zu bewilligen und auszuzahlen,
30
2.
31
3. hilfsweise, den Antrag der Kliniken T gGmbH in X auf Bewilligung von Zuschüssen zu
den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
32
4.
33
5. die Berufung gegen das zu erwartende Urteil zuzulassen.
34
6.
35
Der Beklagte beantragt,
36
die Klage abzuweisen.
37
Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
38
Der Beklagte ergänzt seinen bisherigen Vortrag dahin, dass das zitierte Urteil des 16.
Senats hier nicht anwendbar sei, da es dort um eine kommunale Angelegenheit
gegangen sei, bei der der kommunale Träger die Gleichartigkeit zweier Horte verkannt
habe.
39
Das beigeladene Land hat sich mit Schriftsätzen vom 26. August 2004 und 11.
November 2004 dem Vortrag des Beklagten voll inhaltlich angeschlossen.
40
Die Klägerin hat in der Sitzung zu Protokoll den Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom
20. September 2004 gestellt. Der Antrag ist in der mündlichen Verhandlung abgelehnt
worden, weil es für die Entscheidung des Gerichts auf die unter Beweis gestellten
Tatsachen nicht ankomme.
41
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 19 L 1094/03 sowie den der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Beiakten Hefte 1 bis 6 und des beigeladenen
Landes, Beiakten Hefte 7 bis 11.
42
Entscheidungsgründe
43
Die Klage ist unzulässig.
44
Der - neuen - Klägerin fehlt die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für Haupt- und
Hilfsantrag. Sie vermag nicht geltend zu machen, durch die angefochtenen,
ablehnenden Entscheidungen in eigenen Rechten verletzt zu sein.
45
Die B gGmbH ist hier als Klägerin zu führen, weil die Prozessbevollmächtigten der
Klägerseite die Klage entsprechend geändert und die übrigen Beteiligten zugestimmt
haben.
46
Eine Rechtsnachfolge, die möglicherweise zu einem Eintritt in ein bereits bestehendes
Prozessrechtsverhältnis hätte führen können und gegenüber einer Klageänderung
vorrangig wäre, liegt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht vor.
47
Ob eine Einzelrechtsnachfolge hierfür ausreichend wäre, braucht nicht entschieden zu
werden, denn eine solche Rechtsnachfolge ergibt sich weder aus dem Gründungs- oder
Gesellschaftsvertrag der B gGmbH noch aus anderen, innerhalb der vom Gericht bis
zum 20. September 2004 gesetzten Ausschlussfrist zur Gerichtsakte gereichten
Urkunden oder Schriftsätzen.
48
Auch eine Gesamtrechtsnachfolge scheidet im Ergebnis aus. Es ist zwar grundsätzlich
anerkannt, dass eine Gesamtrechtsnachfolge ggf. geeignet ist, einen legitimen
Beteiligtenwechsel herbeizuführen, sie kann sich hier aber lediglich aus dem
Umwandlungsgesetz (UmwG) ergeben, welches nach den §§ 124 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
Nr. 2 UmwG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbar ist. Denn die
Kliniken T gGmbH hat vorgetragen, dass die B gGmbH eine rechtlich verselbständigte
Tochter sei, die nun das Wohnheim betreibe. Solche Verselbständigungen und
Übertragungen zwischen juristischen Personen des Privatrechts fallen unter das UmwG.
Materiell-rechtlich begründet eine Umwandlung als Übertragung von Rechten und
Pflichten uno actu als besondere Übertragungsform eine "partielle
Gesamtrechtsnachfolge" des übernehmenden Rechtsträgers. Bei Annahme einer
Umwandlung nach dem UmwG käme nur eine Ausgliederung zur Neugründung als
Unterfall der Spaltung nach § 123 Abs. 3 UmwG in Betracht. Dabei bleibt der
übertragende Rechtsträger, dies wäre die Kliniken T gGmbH, bestehen und erhält für
die Übertragung von Vermögensteilen Gesellschaftsanteile an dem übernehmenden
Rechtsträger, hier dann der B gGmbH. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass
die Kliniken T gGmbH Mehrheitsgesellschafterin der B gGmbH sein und in jedem Fall
bleiben soll, § 5 des Gesellschaftsvertrages. Sie selbst, und nicht ihre Gesellschafter -
dann käme eine Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG in Betracht - hält damit
Gesellschaftsanteile an der B gGmbH.
49
Doch ist bereits mehr als fraglich, ob eine solche Umwandlung überhaupt durchgeführt
worden ist. Damit nach § 131 Abs. 1 UmwG die Wirkungen einer Spaltung eintreten,
bedarf es eines wirksamen Spaltungsvertrages und/oder der Registereintragung der
Spaltung.
50
Weder der dem Gericht vorgelegte Gründungs- noch der Gesellschaftsvertrag erfüllen
die Anforderungen, die § 126 UmwG an einen solchen Vertrag stellt. Danach muss der
Spaltungsvertrag einen bestimmten Mindestinhalt haben. § 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG setzt
eine Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens des Überträgers jeweils als
Gesamtheit an den Übernehmer voraus. Der Spaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 6
UmwG) ist zu nennen. Das zu übertragende Aktiv- und Passivermögen muss genau
bezeichnet werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG), oder es ist zumindest Bezug auf
Auflistungen, z.B. Bilanzen, zu nehmen, die eine solche Bezeichnung zulassen (§ 126
Abs. 2 UmwG). Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 2 Nr. 2, 7. Spiegelstrich als
Unternehmensgegenstand eine Pflegevorschule. Daraus wird nicht erkennbar, ob es
sich hierbei lediglich um eine Umschreibung von Aufgaben oder eine solche von
sächlichen / personellen Mitteln handelt. Dem Wortlaut ist nicht einmal zu entnehmen,
ob es sich um die bereits früher bestehende Pflegevorschule der ursprünglichen
Klägerin handelt. Die notarielle Urkunde ist insoweit nichtssagend und inhaltsleer. § 5
Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages enthält weiter eine Einlageverteilung, diese bezieht
sich aber nur auf Bargeld, das zu leisten ist, nicht jedoch auf das Jugendwohnheim oder
Teile hiervon, wie etwa Grundstück, Gebäude, Zubehör o.ä. Die salvatorische Klausel in
§ 18 des Gesellschaftsvertrags ist zudem nicht geeignet, die fehlenden elementaren
51
Angaben tatsächlicher Art, die der Spaltungsvertrag enthalten müßte, zu ersetzen. Bei
den fehlenden Angaben handelt es sich um essentialia des Vertrages.
Die Übertragungswirkung kann zwar trotz Mängeln des Spaltungsvertrages nach § 131
Abs. 2 UmwG durch die Eintragung in das Register herbeigeführt werden, allerdings
haben weder die Kliniken T gGmbH noch die Klägerin innerhalb der vom Gericht
gesetzten Ausschlussfrist bis zum 20. September 2004 einen Registerauszug vorgelegt,
aus dem sich ergibt, dass die Klägerin Vermögensteile der Kliniken T gGmbH
übernommen hat. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass es sich bei der
Klägerin um eine Neugründung einer gGmbH ohne nach außen erkennbare
Ausgliederungsabsicht handelt und bei dieser Gründung das UmwG nicht beachtet
worden ist.
52
Nähme man gleichwohl eine wirksame Umwandlung und damit eine partielle
Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin an, ist umstritten, ob eine solche Rechtsnachfolge
ebenfalls für Prozessrechtsverhältnisse zu bejahen ist. Auch wenn dies für die
Verschmelzung nach § 2 - 122 UmwG, die Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG oder
die Vermögensübertragung nach § 174 UmwG im Allgemeinen vertreten wird, gilt dies
jedoch für die hier in Betracht kommende Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG
nicht. Während die Literatur teilweise eine partielle Gesamtrechtsnachfolge in
Prozessrechtsverhältnisse auch bei der Ausgliederung bejaht,
53
vgl. nur Lutter, UmwG, 2. A., Bd. I (§§ 1 - 151), Köln, 2000; §132, Rn. 54. und Dehmer,
UmwG, UmwStG, 2. A., 1996, München, § 131, Rn. 76,
54
lehnt die Rechtsprechung eine solche Rechtsnachfolge für Prozessrechtsverhältnisse
ab,
55
vgl. BFH, Urteil vom 07.08.2002, - I R 99/00 -, NJW 2003, 1479; BGH, Urteil vom
06.12.2000, - XII ZR 219/98 -, NJW 2001, 1217,
56
mit der Begründung, "aus dem Umstand, dass das Gesetz diese Art der Übertragung
möglich mache, könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Art der
Übertragung prozessual andere Folgen hat als eine Einzelübertragung"
57
BGH, a.a.O.
58
Bei einer Einzelübertragung von Verbindlichkeiten würde dies einer Schuldübernahme
entsprechen, bei der ein Eintreten des übernehmenden Schuldners in den Prozess
ebenfalls nicht in Betracht kommt, vgl. § 265 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO.
59
Ein Ausscheiden der bisherigen Klägerin, der Kliniken T gGmbH, und der Eintritt der
neuen Klägerin, der B gGmbH, ergibt sich jedoch aus der von der Klägerseite mit
Zustimmung der weiteren Beteiligten vorgenommen subjektiven Klageänderung.
60
Im Einzelnen:
61
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite abgegebene Erklärung ist bei
verständiger Würdigung als eine subjektive Klageänderung durch Klägerwechsel nach
§ 91 VwGO zu betrachten. Eine solche Klageänderung bedarf entweder vorrangig der
Zustimmung der Beteiligten oder der Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht.
62
Der Beklagte und das ihm in vollem Umfang folgende beigeladene Land sind zunächst
von einer regulären Klagerücknahme der Kliniken T gGmbH ausgegangen, solange die
B gGmbH nicht den Prozess aufnehme, fehle es an einer Klägerin. Nunmehr gehen
auch sie von einer Klageänderung durch Klägerwechsel aus, da sie der Ansicht sind,
der "jetzigen Klägerin", also der B gGmbH, könnten keine Zuschüsse zustehen, weil sie
im Jahre 2003 noch nicht existiert habe. Demgemäß betrachten der Beklagte und das
beigeladene Land die B gGmbH als Klägerin und stimmen dem Klägerwechsel damit
zu. Die Klageänderung ist somit wirksam, die Kliniken T gGmbH ist aus dem Prozess
ausgeschieden, da der Klägerwechsel für sie als ursprüngliche Klägerin die Wirkung
einer Klagerücknahme hat, die B gGmbH übernimmt den Prozess als Klägerin.
63
Die Klage ist jedoch mit dem Klägerwechsel unzulässig geworden. Denn die
Zulässigkeit auch einer geänderten Klage hängt davon ab, dass alle
Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall.
Der Klägerin steht die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu, weil sie nicht
Inhaberin des mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Rechts sein kann.
64
Insoweit scheidet ein Recht aufgrund eines originären Anspruchs aus. Im Jahre 2003
existierte die Klägerin noch nicht und vermochte damals keine Tätigkeit auszuüben. Sie
kann schon deshalb von dem Beklagten die begehrte Förderung, die als
nationalrechtliche Subvention zu bewerten ist, nicht verlangen.
65
Ein Anspruch ist aber auch nicht aus etwa abgeleitetem Recht ersichtlich. Weder aus
dem Wortlaut der vorgelegten Verträge noch aus dem umfänglichen Prozessvortrag läßt
sich eine solche Übertragung erkennen.
66
Doch selbst wenn man eine solche unterstellt, führt dies zu keinem anderem Ergebnis.
67
Bei Subventionsverhältnissen ist schon streitig, ob der Auszahlungsanspruch als
solcher aus dem Subventionsverhältnis an Dritte abgetreten werden kann, was von der
Rechtsprechung aber überwiegend bedingt bejaht wird,
68
vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, NJW 1993, 1610 (folgend auf OVG
NW); OVG NW, Urteil vom 30.7.1990, - 4 A 219/90 - (DÖV 1991, 564 nur Leitsatz); VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.7.2003, - 7 L 1556/03 -; OVG Magdeburg, Urteil vom
13.4.2000, - A 1 S 22/99 -,NVwZ 2001, 214 (215).
69
Das gilt indes nicht für eine Übertragbarkeit des Subventionsverhältnisses selbst. Wie
bei einer Mischkonzession kommt es auch auf persönliche Voraussetzungen des
Subventionsnehmers an, das Subventionsverhältnis als Ganzes kann daher nicht ohne
Zustimmung des Subventionsgebers durch privatrechtliche Erklärung auf einen Dritten
übertragen werden,
70
so auch Vierhaus, NVwZ 2000, 734 (735).
71
Danach konnte die ursprüngliche Klägerin, die Kliniken T gGmbH, unabhängig von der
Frage, dass dies ersichtlich nicht erfolgt war, das Subventionsverhältnis zwischen ihr
und dem Beklagten nicht ohne die - hier fehlende - Zustimmung der Gegenseite auf die
neue Klägerin materiell-rechtlich übertragen. Die Klägerin kann somit unter keinem
Gesichtspunkt in eigenen Rechten verletzt sein.
72
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO.
73
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes
der Klägerin aufzuerlegen, weil das beigeladene Land keine Anträge gestellt und sich
damit nicht dem Risiko ausgesetzt hat, im Falle des Unterliegens selbst mit Kosten
belastet zu werden, § 154 Abs. 3 VwGO.
74
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO,
708 Nr. 11, 711, ZPO.
75
Dem Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht war nicht zu
entsprechen, weil keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO ersichtlich sind.
Insbesondere liegt hier keine grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S.v. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO vor. Die in diesem Zusammenhang entscheidende Frage, ob ein
Subventionsverhältnis privatrechtlich ohne Zustimmung des Subventionsgebers
abtretbar ist, hat nur in dieser speziellen Konstellation für die jugendhilferechtliche
Förderung Bedeutung. In den weiteren, bei anderen Verwaltungsgerichten anhängigen
Verfahren zur vollständigen Förderungsversagung nach § 74 SGB VIII, ist sie,
vorausgesetzt, dort hat es keine ähnlichen Klägerwechsel gegeben, nicht relevant.
76