Urteil des VG Düsseldorf vom 17.03.2004

VG Düsseldorf: ausbildung, internat, stiftung, ermessen, behinderung, sozialhilfe, unrichtigkeit, verordnung, unterbringung, kopie

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 4506/02
Datum:
17.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 4506/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die teilweise Erstattung von
Sozialhilfeaufwendungen für den Beigeladenen.
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Der am 3. Dezember 1981 geborene Beigeladene leidet an einer
Muskelsystemerkrankung mit deutlicher Einschränkung der Gehfähigkeit und der
Rumpfmuskulatur. Der Grad der Behinderung betrug in der hier maßgeblichen Zeit 80%.
Von Januar bis April 1999 nahm der seinerzeit noch in N1 wohnhafte Beigeladene an
einem vom Arbeitsamt geförderten Berufsfindungslehrgang des Berufsbildungswerks in
Form einer Arbeitserprobung in der Evangelischen Stiftung W teil. Die Maßnahme
endete mit einer abschließenden Beurteilung des Beigeladenen und der Empfehlung,
dass der Beigeladene auf Grund seiner Überforderung im handwerklich-praktischen
Bereich und dem geringem theoretischen Ausbildungsniveau eine zweijährige
Berufseinführungsklasse (Berufsgrundschuljahr in Sonderform) mit internatsmäßiger
Unterbringung besuchen sollte. Nach dem Eingliederungsvorschlag des Arbeitsamtes
N2 war als Beginn der Maßnahme das Schuljahr Sommer 2000 vorgesehen.
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Zum 1. Juli 1999 verzog der Beigeladene nach N, wo er laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt erhielt. Auf Grund eigener Untersuchung des Beigeladenen
befürwortete das Gesundheitsamt der Beklagten die internatsmäßige Unterbringung in
der Einrichtung in W.
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Auf den Antrag des Beigeladenen bewilligte der Kläger ihm mit Bescheid vom 3. August
2000 Eingliederungshilfe für die Zeit ab Aufnahmetag im Internat der Evangelischen
Stiftung W.
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Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage wies der Kläger den Beigeladenen darauf
hin, dass er einen vorrangigen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG
habe. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 BSHG sei der Beigeladene in Höhe der
gewährten Ausbildungsförderung verpflichtet, zu den Kosten der Hilfe beizutragen. Der
Kläger erläuterte, dass Ausbildungsförderung nur auf Antrag gewährt werde und forderte
den Beigeladenen auf, beim Amt der Beklagten für Ausbildungsförderung einen
entsprechenden Antrag zu stellen. Zugleich teilte der Kläger mit, dass er in Höhe der
rückwirkend und laufend gewährten Ausbildungsförderung unmittelbar
Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen werde. Für den Fall, dass
innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens keine Mitteilung über die
Antragstellung vorliegen solle, stellte der Kläger eine Prüfung in Aussicht, ob die Hilfe
im bisherigen Umfang weiter gezahlt werden könne.
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Mit Schreiben ebenfalls vom gleichen Tage meldete der Kläger gegenüber der
Beklagten einen Erstattungsanspruch in nicht bezifferter Höhe an und beantragte
zugleich die Feststellung der Leistung nach § 91 a BSHG.
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Am 14. August 2000 wurde der Beigeladene im Internat der Ev. Stiftung W
aufgenommen.
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Mit Schreiben vom 18. August 2000 wies die Beklagte den Beigeladenen darauf hin,
dass er dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe und bat ihn
zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs die beiliegenden Formblätter baldmöglichst
ausgefüllt beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Nachdem der Beigeladene
bis dahin der Aufforderung nicht nachgekommen war, lehnte die Beklagte mit einem an
den Beigeladenen adressierten und auf den 26. September 2000 datierten Bescheid
den vom Kläger im Namen des Beigeladenen gemäß § 91a BSHG gestellten Antrag auf
Leistungen nach dem BAföG ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der
Beigeladene durch seine Untätigkeit die Feststellung seiner Ansprüche nach dem
BAföG verhindert habe und der Antrag deshalb gemäß § 66 SGB I wegen fehlender
Mitwirkung abgelehnt werde. Eine Kopie dieses Bescheides wurde an den Kläger
übersandt und ging dort am 2. Oktober 2000 ein.
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Weder der Beigeladene noch der Kläger legten gegen diesen Bescheid einen
Rechtsbehelf ein.
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Stattdessen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 an den
Beigeladenen und bat ihn, unverzüglich die entsprechenden Unterlagen beim Amt für
Ausbildungsförderung einzureichen. Er wies den Beigeladenen darauf hin, dass er
überprüfen werde, ob wegen schuldhaften Verhaltens nach § 92 a BSHG Kostenersatz
gefordert werden könne, wenn die Gewährung von Leistungen weiterhin wegen
fehlender Mitwirkung abgelehnt werde.
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Am 8. November 2000 brach der Beigeladene den Schulbesuch im Internat der Ev.
Stiftung W ab, am 10. November 2000 wurde er aus dem Internat entlassen. Der Kläger
verfügte daraufhin die Einstellung der Eingliederungshilfe ab diesem Zeitpunkt und
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forderte den Beigeladenen zur Vervollständigung des BAföG-Antrags auf, damit die
Leistung noch nachbewilligt werden könne.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2001 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um
Mitteilung, ob inzwischen die fehlenden Unterlagen vorgelegt worden seien bzw. um
Angabe, welche Unterlagen noch fehlen würden. Eventuell könnten einige Angaben
vom Kläger aus erfolgen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 erinnerte der Kläger die
Beklagte an seine Anfrage und teilte zugleich mit, dass der Beigeladene während des
Schulbesuchs Sozialhilfeempfänger gewesen sei und seine Mutter über ein monatliches
Nettoeinkommen von ca. 2.600,00 DM verfüge, wobei noch zwei minderjährige Kinder
in ihrem Haushalt leben würden. Der Vater des Beigeladenen sei verstorben. Eine
Schulbescheinigung könne noch nachgereicht werden. Soweit die Beklagte nun noch
Angaben benötige, wolle sie dies bitte mitteilen.
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Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 erwiderte die Beklagte, dass der die Gewährung
von Ausbildungsförderung ablehnende Bescheid rechtsgültig sei, weil hiergegen von
keiner Seite Rechtsmittel eingelegt worden sei. Unabhängig davon werde in der Anlage
ein kompletter Antrag auf Ausbildungsförderung beigefügt und anheim gestellt, diesen
von dem Auszubildenden, seiner Mutter und der Schule ausfüllen zu lassen. Der Kläger
legte daraufhin der Beklagten die Schulbescheinigung sowie ein vom Sachbearbeiter
des Klägers ausgefülltes Antragsformular vor und teilte mit, dass er die Mutter des
Beigeladenen gebeten habe, die Antragsunterlagen ebenfalls ausgefüllt und
unterschreiben an die Beklagte zu übersenden. Am 23. April 2001 ging ein vom
Beigeladenen unterschriebenes Antragsformular bei der Beklagten im Amt für
Ausbildungsförderung auf Ausbildungsförderung ein.
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Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Nachholung
der Mitwirkung nach § 67 SGB I hier nicht greifen könne, weil für den Beigeladenen
nach dem Abbruch der Ausbildung am 10. November 2000 kein Ausbildungsbedarf
mehr bestehe. Da der Beigeladene laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes von Amts
wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei, könne ihm dieser Sachverhalt
allerdings nicht mitgeteilt werden. In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte
mehrmals erfolglos zur nachträglichen Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG
bzw. zur Mitteilung auf, welche Unterlagen für die Entscheidung noch benötigt würden.
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Der Kläger hat am 10. April 2002 beim Sozialgericht in Köln Klage erhoben. Durch
Beschluss vom 24. Mai 2002 hat das Sozialgericht den beschrittenen Rechtsweg für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.
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Der Kläger macht geltend: Ihm stehe ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X
zu, weil er als nachrangig verpflichteter Leistungsträger an Stelle des vorrangig
Verpflichteten Sozialleistungen erbracht habe. Die schulische Ausbildung des
Beigeladenen sei dem Grunde nach förderungsfähig, was von der Beklagten auch nie in
Abrede gestellt worden sei. Die Leistungsversagung nach § 66 SGB I sei rechtswidrig
erfolgt. Der Beigeladene sei nämlich vor der Entscheidung auf seine
Mitwirkungspflichten und auf die Folgen mangelnder Mitwirkung nicht hingewiesen
worden. Im Übrigen könne der Leistungsträger gemäß § 67 SGB I Sozialleistungen, die
er wegen fehlender Mitwirkung versagt habe, nachträglich ganz oder teilweise
erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt werde und die Leistungsvoraussetzungen
vorlägen. Bei dieser Ermessensentscheidung könnten alle sachbezogenen Umstände
des Einzelfalles berücksichtigt werden, insbesondere die Gründe des
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Mitwirkungspflichtigen für die verzögerte Mitwirkung, die wirtschaftliche Bedeutung der
Sache, sowie die Zeit, innerhalb der die Mitwirkung nachgeholt worden sei. Im Rahmen
der Ermessensentscheidung könne dem Kläger keinesfalls vorgehalten werden, er habe
das Verfahren schleppend betreiben. Vielmehr sei er unmittelbar tätig geworden und
habe die fehlenden Unterlagen vervollständigt. Im Regelfall werde der Leistungsträger
bei Nachholung der Mitwirkungshandlung die Leistung erbringen müssen, wenn hierauf
- wie dies bei Leistungen nach dem BAföG der Fall sei - ein Anspruch bestehe. Es sei
nämlich Sinn des § 66 SGB I, den Berechtigten zur Mitwirkung anzuhalten, nicht aber,
ihn zu bestrafen. Aus dem Rechtsgedanken der Verhältnismäßigkeit folge in der Regel
die Verpflichtung des Leistungsträgers, die Leistung nachträglich von Anfang an zu
erbringen, wenn sich später die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs
herausstelle. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, nach Abbruch der
Maßnahme bestehe kein Ausbildungsbedarf mehr und die Mitwirkung könne somit nicht
mehr nachgeholt werden, widerspreche dem Inhalt der gesetzlichen Regelung.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die dem Beigeladenen in der Zeit vom 14.
August 2000 bis 10. November 2000 gewährten Sozialhilfeleistungen in Höhe von
1.390,71 Euro (= 2.720,00 DM) nebst gesetzlicher Zinsen zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Voraussetzungen des § 104 SGB X lägen nicht vor, weil der
Beigeladene keinen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten gehabt habe. Gemäß
§ 15 Abs. 1 BAföG werde vom Beginn des Monats an Ausbildungsförderung geleistet, in
dem die Ausbildung aufgenommen werde, frühestens jedoch vom Beginn des
Antragsmonats an. Weiterhin sei auf § 46 BAföG zu verweisen, wonach über Leistung
von Ausbildungsförderung nur auf schriftlichen Antrag entschieden werde. Ein solcher
Antrag habe vor Beginn und während der Ausbildung jedoch nicht vorgelegen. Da nicht
einmal ein Antrag vorgelegen habe, sei auch die Nachholung einer Mitwirkung nicht
möglich. Im vorliegenden Fall seien erst im März 2001 Antragsunterlagen für den
Beigeladenen übersandt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch schon keine
Ausbildung mehr im Sinne des BAföG bestanden. Selbst wenn man unterstelle, dass
der Antrag des Klägers auf Feststellung der Leistungen nach § 91 a BSHG ein Antrag
im Sinne des BAföG gewesen sei, so ergebe sich in der rechtlichen Beurteilung nichts
anderes. Denn dieser Antrag sei am 26. September 2000 bestandskräftig abgelehnt
worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der
Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung erbrachter
Sozialhilfeaufwendungen.
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Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf § 104 Abs. 1 SGB X stützen. Nach
Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen
Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten
Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass
die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten
verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst
geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt
hat. Die Vorschrift regelt mithin den Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten
Leistungsträgers, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines
anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
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Die Voraussetzungen für einen derartigen Erstattungsanspruch sind jedoch nicht
gegeben.
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Zwar war der Kläger zur Leistung gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet (I.), jedoch
fehlte es an einer entsprechenden vorrangigen Leistungspflicht der Beklagten (II.)
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I. Die Leistungspflicht des Klägers folgt aus § 39 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes
in der früheren, bis zum 01.07.2001 geltenden Fassung (BSHG a.F.) i.V.m. § 43 Abs. 1
BSHG a.F.. Nach § 39 Abs. 1 BSHG a.F. ist Personen, die nicht nur vorübergehend
körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu
gewähren.
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Da der Beigeladene an einer systemischen Muskelerkrankung mit deutlicher
Einschränkung der Gehfähigkeit und der Rumpfmuskulatur leidet, ist er in erheblichem
Umfang durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungssystems in seiner
Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt und mithin körperlich wesentlich behindert im Sinn
des § 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 der Verordnung zu § 47 des Bundessozialhilfegesetzes -
Eingliederungshilfe-Verordnung in der bis zum 01. Juli 2001 geltenden Fassung -
(EingliederungsVO a.F.).
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Diese Behinderung ist auch nicht nur vorübergehender Natur, da sie über einen
Zeitraum von mehr als 6 Monaten andauert, vgl. § 4 EingliederungsVO a.F..
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Zwischen den Beteiligten besteht auch kein Streit, dass die dem Leistungskatalog des §
40 Abs. 1 BSHG a.F. (nämlich Ziffer 3. oder Ziffer 4) unterfallende Maßnahme aus
damaliger Sicht im Zeitpunkt der Behördenentscheidung geeignet und erforderlich war,
die Eingliederungsaufgabe im Sinne von § 39 Abs. 3 und 4 BSHG a.F. zu erfüllen.
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Dieser gegen den Kläger bestehende Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung von
Eingliederungshilfe wäre zudem nachrangig gewesen gegenüber einem etwaigen
Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG gegen die Beklagte. Denn § 2 Abs. 1 BSHG
bestimmt ausdrücklich, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder
wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhält. Dieser Nachrang wird nicht etwa durch die Vorschrift
des § 43 Abs. 1 BSHG a.F. beseitigt. Zwar folgt aus dieser Bestimmung, dass die
(Eingliederungs-) Hilfe, wenn die Behinderung die Gewährung der Hilfe in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder Tageseinrichtung für behinderte
Menschen erfordert, stets in vollem Umfang zu gewähren ist, und zwar auch dann, wenn
den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil
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zuzumuten ist. Jedoch bestimmt § 104 Abs. 1 S. 4, 1. Halbs. SGB X, dass S. 1
entsprechend gilt, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
der Jugendhilfe - wie hier gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 BSHG a.F. gegenüber
dem Beigeladenen - Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag
erhoben werden kann. Mithin bleibt es ungeachtet der uneingeschränkten
Leistungspflicht als Träger der Eingliederungshilfe bei der grundsätzlichen
Erstattungspflicht des anderen Leistungsträgers.
II. Indessen hatte der Beigeladene gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen
nach dem BAföG.
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Einen etwaigen Anspruch des Beigeladenen auf Leistungen nach dem BAföG hat
nämlich die Beklagte bestandskräftig abgelehnt. Der entsprechende
Ablehnungsbescheid vom 26. September 2000 ist weder vom Beigeladenen noch vom
Kläger mit Rechtsbehelfen angegriffen worden. Zwar entfaltet die Bestandskraft in der
Regel nur Rechtswirkung zwischen den am Rechtsverhältnis Beteiligten (hier:
Beigeladener und Beklagte). Indessen ist nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts,
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vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 m.w.N.,
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der sich die erkennende Kammer anschließt, die Leistungspflicht des auf Erstattung in
Anspruch genommenen Leistungsträgers grundsätzlich durch die gegenüber dem
Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt. Rechtsgrundlage für dieses
„Akzeptierenmüssen" der ablehnenden Leistungsbescheide ist das im geltenden Recht
vorgesehene gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende
Sozialleistungssystem und letztlich die auf diesem System beruhende Verpflichtung der
Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X.
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Zwar kann diese Bindungswirkung der Entscheidung bei offensichtlicher Unrichtigkeit
der Entscheidung entfallen. Ob im vorliegenden Fall der Bescheid vom 26. September
2000 im Hinblick darauf, dass der Beigeladene zuvor über seine Mitwirkungspflichten
nicht belehrt wurde, offensichtlich unrichtig ist, kann offen blieben. Denn der
ersatzbegehrende Leistungsträger kann sich auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der
Bescheide jedenfalls dann nicht berufen, wenn er - wie hier der Kläger - als
Sozialhilfeträger berechtigt war, das Verwaltungsverfahren für den Kläger zu betreiben
und dieses auch tatsächlich betrieben hat,
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vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 a.a.O.
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Nach § 91 a S. 1 BSHG kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die
Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Kläger hat
hier von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und als gesetzlicher
Prozessstandschafter für den Beigeladenen das Verwaltungsverfahren gegenüber der
Beklagten durchgeführt. Dementsprechend hat er eine Kopie des
Ablehnungsbescheides erhalten. Wie auch aus § 91 a S. 2, 2. Halbs. BSHG folgt, muss
der Kläger den Ablauf von Verfahrensfristen gegen sich gelten lassen, weil er das
Verfahren selbst betrieben hat.
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Ein Anspruch des Beigeladenen (und korrespondierend hiermit eine
Leistungsverpflichtung der Beklagten) auf Leistungen nach dem BAföG folgt auch nicht
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aus § 67 SGB I.
Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66
versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die
Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Während die
Nachholung der Mitwirkung nach § 66 SGB I zur (Wieder-) Aufnahme der Leistungen für
die Zukunft führt, soll mit der Bestimmung des § 67 SGB I dem Leistungsträger die
Möglichkeit eingeräumt werden, für den vergangenen Zeitraum, in dem die Mitwirkung
pflichtwidrig unterblieben war, die versagte Leistung ganz oder teilweise rückwirkend zu
gewähren. § 67 SGB I überlässt es mithin dem pflichtgemäßen Ermessen des
Leistungsträgers, ob und in welchem Umfang er die Leistung nachträglich erbringen will.
Die Ermessensentscheidung ist im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SGB I unter besonderer
Berücksichtigung der Frage zu treffen, ob mit der nachträglichen Leistungsgewährung
der Zweck der Sozialleistung noch erreicht werden kann. Bei der Ausübung des
Ermessens sind insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Betroffenen, die Dauer der fehlenden Mitwirkung, die Motive und das Verschulden des
Betroffenen sowie etwaiges Mitverschulden oder eine Mitverursachung des
Leistungsträgers zu berücksichtigen,
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vgl. Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch § 67 Rdnr 4.2.
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Ob im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen nach dem BAföG für die nachträgliche
Leistungsgewährung gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls
bestünde eine Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Leistungserbringung nur
dann, wenn ausschließlich die Entscheidung, nachträglich Hilfe zu leisten, rechtmäßig
wäre. Denn nur im Fall der sog. „Ermessensreduzierung auf Null" besteht die
Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, die begehrte Hilfe zu leisten.
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Hiervon ausgehend vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ausschließlich die
begehrte Gewährung von BAföG-Leistungen rechtmäßig wäre. Insoweit kann nämlich
nicht außer Betracht bleiben, dass die Ausbildung zum Zeitpunkt der Nachholung der
Mitwirkung bereits abgebrochen war und dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung
gemäß § 1 BAföG nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende
Ausbildung besteht. Als die Mitwirkung nachgeholt wurde, stand die mangelnde
Neigung und Eignung des Beigeladenen für die Ausbildung auf Grund des
Ausbildungsabbruchs bereits fest. Selbst wenn die Beklagte bei ihrer Entscheidung
gemäß § 67 SGB I die Belange des Klägers mit zu berücksichtigen hätte, könnte von
einer Ermessensreduzierung auf Null nicht die Rede sein. Denn es kann nicht außer
Betracht bleiben, dass sich der Kläger erstmals am 16. Januar 2001 mit der Bitte an die
Beklagte gewandt hat, ihn über die fehlenden Unterlagen zu informieren, obwohl er
infolge der Übersendung des ablehnenden Bescheides bereits am 2. Oktober 2000
Kenntnis davon hatte, dass der Beigeladene seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkam.
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Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, eine Ermessensreduzierung auf Null sei
immer dann gegeben, wenn materiell ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung
bestehe, vermag die Kammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 67
SGB I unterscheidet nicht zwischen der Versagung von Leistungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht und der Versagung solcher Leistungen, über die nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Vielmehr knüpft die Vorschrift allein an
die Versagung wegen fehlender Mitwirkung an. Wollte man der Ansicht des Klägers
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folgen, so wäre das der Behörde in § 67 SGB I eingeräumte Ermessen für viele
Sozialleistungen, namentlich für solche nach dem Bundessozialhilfegesetz, weitgehend
bedeutungslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO, § 17 b
Abs. 2 Satz 2 GVG..
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