Urteil des VG Düsseldorf vom 31.10.2002

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 7090/01
Datum:
31.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 7090/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Auszahlung eines ihm auf Grundlage des Gesetzes zur
Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (HZG) bewilligten Zuschusses,
den der Beklagte -hier als Träger der Sozialhilfe- im Wege des Erstattungsverfahrens für
die Heizperiode 2000/2001vereinnahmt hat.
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Der Kläger lebt zusammen mit seinem minderjährigen Sohn, M1, in einer 68 qm großen
Wohnung. Während der Heizperiode vom 01. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001
berücksichtigte der Beklagte insgesamt 400,00 DM Heizkostenvorauszahlungen bei der
Berechnung der gewährten Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Davon entfielen monatlich jeweils 50,00 DM auf den Sohn des Klägers, der während der
gesamten Heizperiode 2000/2001 Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchte. Der Kläger
war aufgrund eigenen Einkommens in den Monaten Oktober 2000 sowie Januar und
März 2001 nicht hilfebedürftig und erhielt für die Monate November und Dezember 2000
monatlich 50,- DM zur Deckung der Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen der Hilfe
zum Lebensunterhalt. Nach der nur für das Jahr 2001 vorliegenden
Heizkostenabrechnung ist im gesamten Jahreszeitraum ein Heizkostenbedarf in Höhe
von 891,55 DM entstanden, den der Kläger durch seine Vorauszahlungen an den
Vermieter vollumfänglich abdecken konnte. Eine Nebenkostennachforderung des
Vermieters für die Heizperiode 2000/2001 liegt nicht vor. Eine Rückforderung zuviel
geleisteter Heizkostenbeihilfen in der maßgeblichen Heizperiode durch den Beklagten
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erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2001 wurde dem Kläger zunächst für die maßgebliche
Heizperiode ein einmaliger Heizkostenzuschuss in Höhe von 340,00 DM bewilligt. Mit
demselben Bescheid wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass die Leistung nicht ausbezahlt,
sondern auf eine Erstattungsforderung geleistet worden sei, die der Beklagte als Träger
der Sozialhilfe habe. Denn der Kläger habe Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und dort
seien die Heizkosten bereits in angemessenem Umfange bei der Berechnung des
Hilfeanspruchs berücksichtigt worden. Nur in dem -hier nicht gegebenen- Fall, dass die
mit der Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlten Heizkostenvorauszahlungen niedriger
seien als der beanspruchte Heizkostenzuschuss, sei ein entsprechender
Differenzbetrag auszuzahlen.
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Im Rahmen des am 25. Juli 2001 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, die
Rechtsgrundlage für eine Erstattung könne nicht § 104 SGB X sein, da es sich bei dem
einmaligen Heizkostenzuschuss nicht um eine Sozialleistung nach § 11 SGB I handele.
Darüberhinaus könne ein etwaiger Erstattungsanspruch überhaupt erst ab In-Kraft-
Treten des HZG am 24. Dezember 2001 geltend gemacht werden, so dass jedenfalls
die Vereinnahmung vor diesem Zeitpunkt rechtswidrig sei. Daher müsse der einmalige
Heizkostenzuschuss an ihn ausgezahlt werden.
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Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 08.
Oktober 2001 zurück. § 104 SGB X sei gem. § 6 HZG entsprechend auf dieses Gesetz
anzuwenden, so dass eine einschlägige Rechtsgrundlage bestehe, die auch erfüllt sei,
da das Sozialamt als nachrangiger Leistungsträger für einen anderen - vorrangigen -
Leistungsträger, hier die Wohngeldstelle, in Vorleistung getreten sei. Es handele sich
zudem um eine gleichartige Leistung für einen gleichen Zeitraum, denn die vom
Sozialhilfeträger bewilligten Leistungen berücksichtigten auch den anfallenden
Heizkostenbedarf für die Heizperiode 2000/2001. Das In-Kraft-Treten des HZG erst am
24. Dezember 2001 stehe einer Erstattung ebensowenig entgegen wie die Höhe des
Erstattungsanspruches. Der Kläger habe vom Beklagten eine Heizkostenvorauszahlung
in Höhe von monatlich 100,00 DM für die Monate Oktober 2000 bis Februar 2001
erhalten. Diese Vorauszahlungsbeträge überwögen den Heizkostenzuschuss in Höhe
von 340,00 DM, so dass dessen gesamte Vereinnahmung rechtmäßig sei. Dies sei auch
sachgerecht, denn es solle eine Doppelleistung an den Kläger vermieden werden und
durch die Erstattungsregelung die vorgesehene Verteilung der auf die verschiedenen
Leistungsträger entfallenen Lasten nachträglich wieder hergestellt werden.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 05. November 2001, eingegangen bei Gericht am 07.
November 2001, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vertiefend zum Widerspruch
vor, es sei Zweck des HZG, die Vermeidung von Härten, die durch den Anstieg der
Energiepreise allgemein, also etwa auch im Rahmen der Lebenshaltungskosten,
verursacht würden, aufzufangen, nicht aber nur die Bezieher des Zuschusses in den
Genuss von beheiztem Wohnraum zu bringen. Daher stehe der Zuschuss zu deren
freier, nicht zweckgebundener Verfügung. Es könne zudem nicht von einer
Doppelleistung an ihn gesprochen werden, da ein Nachrangverhältnis im Sinne des §
104 SGB X zwischen den beiden Leistungsträgern nicht bestehe. Es fehle vielmehr an
der Gleichheit der Leistungen gem. § 77 BSHG. Denn bei der Hilfe zum Lebensunterhalt
gehe es um Heizkostenübernahme, im Rahmen des HZG jedoch um den Ausgleich von
allgemeinen Teuerungen. Schließlich weist der Kläger darauf hin, ihm stehe der
Heizkostenzuschuss nach dem HZG alleine zu, während Heizkostenvorauszahlungen
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nach dem BSHG auch anteilig in Höhe von 300,00 DM an seinen Sohn zur
Bedarfsdeckung gezahlt worden seien.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. Juli 2001 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 08. Oktober 2001 zu verpflichten,
den mit dem erstgenannten Bescheid bewilligten Heizkostenzuschuss in voller Höhe an
ihn auszubezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide.
Ihm stehe in seiner Eigenschaft als Träger der Sozialhilfe kraft Gesetzes der
Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X i.V.m. § 6 HZG zu.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid vom 17. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08. Oktober
2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5
VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung des Heizkostenzuschusses in
Höhe von 340,00 DM für die Heizperiode 2000/2001 zu. Der ihm auf Grund des
Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember
2000 (BGBl. I, S. 1846) zustehende Anspruch auf den Zuschuss gilt gemäß § 107 Abs. 1
SGB X als erfüllt, da dem Beklagten in seiner Funktion als Träger der Sozialhilfe ein
Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 140 BSHG, § 6 HZG im
Umfange der zu gewährenden Leistung zusteht. Die getroffene Entscheidung des
Beklagten, den Zuschuss nicht dem Kläger, sondern dem eigenen Sozialamt zufließen
zu lassen, ist somit nicht zu beanstanden.
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Rechtsgrundlage für die Vereinnahmung des Zuschusses durch den Beklagten ist die
Erstattungsregelung für nachrangig verpflichtete Leistungsträger in § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB X i.V.m. § 140 BSHG, § 6 HZG. Hiernach ist, wenn ein nachrangiger
Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des §
103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der
Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht
bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers
Kenntnis erlangt hat.
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Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung
der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers nicht selbst zur Leistung
verpflichtet gewesen wäre. Vorrangig zu Leistungen verpflichtet ist hier gem. § 4 Abs. 1
HZG die zur Bewilligung von Wohngeld zuständige Stelle, nachrangig verpflichtet der
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Sozialhilfeträger. Die Nachrangigkeit der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers ergibt sich
- im Unterschied zu § 103 Abs. 1 SGB X, der auf einen nachträglichen Wegfall der
Leistungsverpflichtung abstellt - von vornherein aus der kraft Gesetzes angeordneten
Systemsubsidiarität des BSHG (§ 2 Abs.1 BSHG).
Die nach dem HZG und dem BSHG gewährten Leistungen dienen auch demselben
Zweck. Grundsätzlich ist für den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X davon
auszugehen, dass er nur dann gegeben ist, wenn der Anspruch gegen den vorrangigen
Träger auf Leistungen gerichtet ist, die ihrer Art nach nicht außerhalb der
Zweckbestimmung der Leistungen des nachrangigen Trägers liegen,
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vgl. BSG, Urteil v. 27.11.1990 - 3 RK 30/89 -, juris = Urteilssammlung für die gesetzliche
Krankenversicherung, USK 9054; Giese, in: Giese, Kommentar zum Sozialgesetzbuch I
und X, Bd. X/2, Stand: Juli 2002, § 104 Rn. 17.1; Roos, in: von Wulfen, SGB X, 4. Aufl., §
104 Rn. 11.
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Das Erfordernis der zweckidentischen Leistungen ergibt sich aus dem Wesen der
Erstattungsansprüche, Mehrfachleistungen mit gleicher Zielsetzung zu vermeiden.
Vorliegend hat der Sozialhilfeträger dem Kläger für die Monate November und
Dezember 2000 sowie Februar 2001 und seinem mit ihm in einem Haushalt lebenden
minderjährigen Sohn während der gesamten Heizperiode 2000/2001 von Oktober bis
März Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Der von der Wohngeldstelle für denselben
Zeitraum geleistete Heizkostenzuschuss über 340,00 DM hätte bei rechtzeitiger
Leistung als Einkommen voll berücksichtigt werden müssen, mit der Folge, dass sich
die Leistungen des Sozialamtes entsprechend vermindert hätten, da der Zuschuss
ebenfalls für die Heizkosten einzusetzen war. Nach § 77 Abs. 1 BSHG sind nämlich
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich
genannten Zweck gewährt werden, insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die
Sozialhilfe im Einzelfalle demselben Zweck dient.
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Zwischen der Gewährung des Heizkostenzuschusses und den im Rahmen der Hilfe
zum Lebensunterhalt übernommenen Heizkostenvorauszahlungen besteht
Zweckidentität. Der Zweck der sozialhilferechtlichen Einzelleistung ist anhand des
konkret zu deckenden Bedarfs zu ermitteln. Zweckidentität besteht in dem Umfang, in
dem beide Leistungen der Deckung desselben Bedarfs dienen. Nach § 1 HZG dient der
einmalig gewährte Heizkostenzuschuss der Milderung von Härten, die durch den
Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden. Die Ansicht des
Klägers, es handele sich bei dem Zuschuss um eine nicht zweckgebunden Leistung, die
die allgemeine, durch den Energiepreisanstieg mitverursachte, Teuerung abfangen
solle, geht fehl. So ist bereits in der Gesetzesüberschrift und sodann in § 1 HZG
ausdrücklich von einem einmaligen Heizkostenzuschuss die Rede. Hintergrund der
Normierung ist demnach allein, Belastungen durch den gestiegenen
Heizernergiekostenbedarf bei der Beheizung der Wohnung abzufangen. Dies
bestätigen die Gesetzesmaterialien,
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vgl. BT-Drucks. 13/4435, S. 7, 10.
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Somit dient der Zuschuss der teilweisen Abdeckung des bestehenden Bedarfs an einer
beheizten Unterkunft. Zur Deckung dieses Bedarfs sind ebenso die Leistungen des
Sozialhilfeträgers im Rahmen der Befriedigung des laufenden Bedarfs gem. §§ 11 Abs.
1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RegelsatzVO bestimmt.
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Die Kosten für die Beheizung sind in Höhe der angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen vom Sozialhilfeträger als Leistung zu übernehmen. Die jeweiligen
Leistungen dienen somit beide der Deckung desselben Bedarfs an einer beheizten
Unterkunft.
Ferner mangelt es nicht an der Gleichzeitigkeit der beiden Leistungen. Die Leistungen
nach dem HZG und die der Einsatzgemeinschaft nach dem BSHG zugeflossenen
Leistungen sind für denselben Zeitraum bestimmt, da sie sich jeweils auf die Kosten der
Wohnungsbeheizung in der Heizperiode 2000/2001 beziehen. Der für diesen Zeitraum
ausbezahlte Heizkostenzuschuss soll -entgegen der Auffassung des Klägers- nicht den
erst ab In-Kraft-Treten des HZG am 24. Dezember 2000 (§ 7 HZG) entstehenden
Heizkostenaufwand teilweise decken, sondern den in der gesamten Heizperiode von
Oktober 2000 bis einschließlich März 2001 entstehenden Bedarf. Das verdeutlicht der
auf diesen Zeitraum abstellende § 1 HZG.
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Dem Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X steht ferner nicht entgegen, dass
keine sich über den vollen Zeitraum der Heizperiode erstreckende Personenidentität
zwischen dem Berechtigten nach HZG und dem Empfänger der Sozialhilfeleistungen
besteht. Anspruchsberechtigt nach dem HZG ist allein der Kläger selbst. Ihm wurde der
Heizkostenzuschuss von 340,00 DM gem. § 2 Abs. 1 HZG als vorrangige Leistung
bewilligt. Jedoch wurden bei ihm nur in den Monaten November und Dezember 2000
sowie Februar 2001 die gezahlten Heizkostenvorauszahlungen bei der Gewährung von
Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Lediglich sein minderjähriger Sohn war
während der gesamten Heizperiode bedürftig; ihm kamen insgesamt 300,00 DM an
Heizkostenbeihilfen zugute. Es fehlt also hinsichtlich der Monate Oktober 2000 sowie
Januar und März 2001 an der Identität des Leistungsberechtigten für die nach- und
vorrangige Leistung. Ob § 104 Abs. 1 SGB X grundsätzlich Personenidentität verlangt,
muss hier keiner Entscheidung zugeführt werden, da für den vorliegenden Fall die
sondergesetzliche Vorschrift des § 140 BSHG eingreift. Nach dieser Vorschrift gelten als
Aufwendungen außer den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Leistungsanspruch
gegen den vorrangig verpflichteten Träger hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit
dieser Hilfe seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährten Hilfe zum
Lebensunterhalt. Durch § 140 BSHG werden die Sozialhilfeträger ermächtigt, die
Erstattung von Leistungen auch dann zu bewirken, wenn der Leistungsberechtigte der
vor- und nachrangigen Leistung -wie hier- nicht identisch ist. Diese Norm als eine
spezielle, die Ansprüche des Sozialhilfeträgers betreffende Ergänzung des § 104 SGB
X zu sehen, entspricht der Regelung in § 37 Abs. 1 SGB. Die Heranziehung des § 140
BSHG bei der Auslegung des § 104 Abs. 1 SGB X hat in der höchstrichetrlichen
Rechtsprechung Bestätigung gefunden,
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vgl. BSG, Urteil v. 08.08.1990 - 11 Rar 79/88 -, FEVS 41, 255 = NJW 1991, 308; BSG,
Urteil v. 24.11.1971 - 4 RJ 279/70 -, FEVS 19, 100 = BSGE 33, 222.
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Aufwendungen des Beklagten als Sozialhilfeträger sind gemäß § 140 BSHG daher -
neben den Kosten der Hilfe in den Monaten November und Dezember 2000 sowie
Februar 2001 für den nach dem HZG anspruchsberechtigten Kläger - ebenso die Kosten
der seinem Sohn als Hilfe zum Lebensunterhalt während der gesamten Heizperiode
gewährten Leistungen, einschließlich der Heizkostenbeihilfen nach dem BSHG. Die
Anwendung der Sonderregelung des § 140 BSHG führt in diesem Falle auch zu
sachgerechten Ergebnissen, da der Kläger mit seinem minderjährigen Sohn im Rahmen
einer sozialhilferechtlichen Einsatzgemeinschaft zusammenlebt und die Leistungen zur
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Deckung des Heizkostenbedarfs beiden Bewohnern zugute kommen.
Schließlich ist die Vereinnahmung des Heizkostenzuschusses in voller Höhe nicht zu
beanstanden. Die jeweils an den Kläger und seinen Sohn von dem Beklagten als
Träger der Sozialhilfe gezahlten Heizkostenbeihilfen für die Heizperiode 2000/2001
sind vollumfänglich zu berücksichtigen. Ausweislich der nicht in Zweifel gezogenen
Aufstellung über die Sozialhilfeleistungen an den Kläger und seinen Sohn übernahm
der Beklagte dabei insgesamt 400,00 DM Heizkostenvorauszahlungen. Die
Vorauszahlungen des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers sind damit höher als
der beanspruchte Zuschuss von 340,00 DM. Im Umfange des gewährten
Heizkostenzuschusses wäre er bei früherer Bewilligung nicht leistungsverpflichtet
gewesen. Somit wird durch die Erstattung in Form der Vereinnahmung der 340,00 DM
durch den Beklagten der Zustand wieder hergestellt, der bestanden hätte, wenn von
vornherein die Leistungen durch den vorrangig verpflichteten Leistungträger - hier die
Wohngeldstelle - erbracht worden wäre.
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Das Verfahren ist gem. § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, da der Begriff der
Sozialhilfe in Satz 1 dieser Vorschrift umfassend zu verstehen ist und daher alle der
allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegenden Sachgebiete, die
Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, umfasst. Dazu gehört
auch der einmalige Heizkostenzuschuss nach dem HZG.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO i.V.m. §
167 Abs. 1, 2 VwGO.
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Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da die
Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr 4. VwGO nicht
gegeben sind.
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