Urteil des VG Düsseldorf vom 12.03.2002

VG Düsseldorf: anspruch auf bewilligung, besoldung, behörde, nachzahlung, vollstreckung, bestandteil, ortszuschlag, sicherheitsleistung, verfügung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4575/00
12.03.2002
Verwaltungsgericht Düsseldorf
26. Kammer
Urteil
26 K 4575/00
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Finanzbeamter und Vater der am xxxxxxxxxxxx 1981, xxxxxxxx 1984 und
xxxxxxxxxx 1990 geborenen Kinder xxxxxxx, xxxx und xxxxxxx.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 - eingegangen beim xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx am 31. Dezember 1990 - beantragte der
Kläger rückwirkend ​ein höheres Kindergeld" und bezog sich diesbezüglich auf mehrere
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Das xxx lehnte diesen Antrag mit Formularbescheid vom 12. April 1991 ab.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2000 bat der Kläger unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch
vom 5. Mai 2000 um Prüfung, ob ihm der Bescheid vom 12. April 1991 wirklich zugesandt
worden sei, da er einen entsprechenden Bescheid nicht erhalten habe.
Das xxx wies den Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2000 unter anderem auf die
Bestandskraft des Bescheides vom 12. April 1991 hin und lehnte seine als Antrag auf
rückwirkende Erhöhung des Orts- bzw. Familienzuschlages aufgefasste Eingabe ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das xxx mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2000 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2000 erhoben, mit der er sein Begehren wiederholt
und weiter vertieft.
Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 auf die Sach- und
Rechtslage hingewiesen.
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Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 17. Mai 2000 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. Juni 2000 zu
verpflichten, ihm Erhöhungsbeträge in gesetzlicher Höhe nach Artikel 9 § 1 Abs. 1
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 für den Zeitraum vom 1.
Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1998 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 6).
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx vom 17. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen
Anspruch auf Bewilligung von Erhöhungsbeträgen nach Artikel 9 § 1 Abs. 1 des
Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch
auf einen erhöhten Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder
innerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 geltend
gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden
ist, entsprechende Erhöhungsbeträge. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter
anderem entschieden, dass Beamte mit mehr als zwei Kindern einen Anspruch auf
Nachzahlung der erhöhten Besoldung ab Beginn des Haushaltsjahres haben, in dem sie
ihre Bezüge mit Rücksicht auf die Kinder beanstandet haben. Dabei sei es weder
erforderlich, dass der betreffende Beamte Widerspruch eingelegt noch Klage erhoben
habe; es reiche aus, dass er sich deutlich gegen die nach seiner Auffassung zu geringe
Besoldung gewandt habe.
Vgl. Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 u.a. -.
Zwar hat sich im vorliegenden Fall der Kläger mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 -
eingegangen am 31. Dezember 1990 - an das xxx gewandt. Der Kläger hat sich jedoch
unter ​Betrifft" ausdrücklich auf die ​Kindergeldfestsetzung" bezogen und im Text ​gemäß §
44 SGB X ... ein höheres Kindergeld" beantragt. Auch die von ihm angeführten
Entscheidungen beziehen sich allein auf Kindergeldleistungen nach dem
Bundeskindergeldgesetz.
Auf Grund der völlig unterschiedlichen Rechtsmaterien Kindergeld einerseits und
kinderbezogene Anteile im Orts- bzw. im Familienzuschlag als Bestandteil der Besoldung
andererseits, die jedem betroffenen Beamten bekannt sein dürften, und der
unmissverständlichen Formulierungen des Klägers in seinem Schreiben vom 27.
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Dezember 1990 bleibt für eine Auslegung keinerlei Raum. Unerheblich ist ebenfalls, dass
das xxx in seinem Bescheid vom 12. April 1991 auch eine Erhöhung des Ortszuschlages
abgelehnt hat, weil es nicht auf die in einem Formularbescheid niedergelegte Ansicht der
Behörde ankommt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1; 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11,
711 ZPO.