Urteil des VG Düsseldorf vom 27.02.2008

VG Düsseldorf: kosten für unterkunft und verpflegung, beihilfe, nachträgliche bewilligung, verrechnung, pauschalbetrag, entstehung, aufwendung, pflegeheim, leistungsabrechnung, betrug

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 861/06
Datum:
27.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 861/06
Schlagworte:
Beihilfe Pflegewohngeld
Sachgebiet:
Beihilfen,Reise-u Umzugskostenverg,TrennEntsch
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö-he des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist als Witwe eines Bundesbeamten beihilfeberechtigt nach den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und
Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV). Ihr Beihilfesatz beträgt 50 %.
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Sie befindet sich im Rahmen einer vollstationären Unterbringung in der
Pflegeeinrichtung St. K Krankenhaus GmbH "St. U Haus-Altenwohnheim".
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Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 bewilligte der Landrat des Kreises X der Klägerin
für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Juli 2005 Pflegewohngeld in unterschiedlicher
Höhe pro Monat. Ab Januar 2005 betrug das Pflegewohngeld monatlich 403,41 Euro.
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Mit Schreiben vom 11. Februar 2005, 6. März 2005, 11. April 2005 und 9. Mai 2005
beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr zu den Aufwendungen für die Kosten von
Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, die ihr von der Pflegeeinrichtung
für die Monate Januar bis April 2005 2005 in Rechnung gestellt worden waren, Beihilfe
zu gewähren. Dem Antrag waren jeweils Rechnungen der Pflegeeinrichtungen für die
entsprechenden Monate beigefügt. Wegen der Höhe und weiteren Einzelheiten der
Anträge und Rechnungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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Mit Leistungsberechnungen vom 23. März 2005 für die Monate Januar und Februar
2005, vom 27. April 2005 für den Monat März 2005 und vom 1. Juni 2005 für den Monat
April 2004 setzte die Beklagte durch die Postbeamtenkrankenkasse jeweils auf die
genannten Anträge Beihilfe für die Klägerin fest und lehnte gleichzeitig die
Anerkennung eines Teils der Aufwendungen als nicht beihilfefähig ab. Zur Begründung
teilte sie mit, bei der Festsetzung der Beihilfeleistungen zu Unterkunft und Verpflegung,
einschließlich der Investitionskosten, sei das gewährte Pflegewohngeld abgesetzt
worden. Wegen der Einzelheiten der Bescheide wird ebenfalls auf den Inhalt der
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gegen die Leistungsberechnungen erhob die Klägerin am 16. Juni 2005 rückwirkend ab
dem 1. Januar 2005 Widerspruch. Sie machte geltend, die Berücksichtigung des
Pflegewohngeldes sei rechtswidrig, da das Pflegewohngeld subsidiär zu den
Leistungen der Beihilfe sei.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch
der Klägerin mit der Begründung zurück, der vorgenommene Abzug des gewährten
Pflegewohngeldes sei rechtmäßig, da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV die von anderer
Seite gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen
abzuziehen seien. Bei dem Pflegewohngeld, das nach dem Landespflegegesetz
gewährt werde, handele es sich um eine solche Leistung auf Grund von
Rechtsvorschriften. Insoweit handele es sich nicht um Aufwendungen, die dem
Beihilfeberechtigten entstünden.
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Am 28. Februar 2006 ist die vorliegende Klage erhoben worden.
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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Nichtberücksichtigung der
Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung sei in dem Umfang rechtswidrig, in dem
das gewährte Pflegewohngeld angerechnet werde. Denn die Landesbestimmungen
über das Pflegewohngeld seien zu den Vorschriften des Beamtenrechts nachrangig. Die
Alimentation durch den Dienstherren sei grundsätzlich umfassend und gehe daher der
steuerfinanzierten Leistung ohne Gegenleistung des Berechtigten vor. Dies entspreche
den Vorstellungen des Gesetzgebers, wonach Pflegewohngeld nur gewährt werde,
wenn Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt
lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht
ausreichten. Zum Einkommen gehörten auch die Leistungen der Beihilfe bzw. die
entsprechenden Ansprüche hierauf. Im Übrigen würde eine "Abrechnungsspirale"
entstehen, wenn man der Ansicht der Beklagten folgte. Es müssten immer wieder
Neuberechnungen der Beihilfe- und der Pflegewohngeldstelle erfolgen.
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Die Klägerin hat ebenfalls die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hat
das Gericht durch Beschluss vom 22. August 2007 abgelehnt. Auf die Beschwerde der
Klägerin wurde ihr durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2007 – 1 E 996/07 – für das erstinstanzliche
Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt D aus H beigeordnet.
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Die Klägerin hat in der Folge ergänzend ausgeführt, eine Anrechnung des
Pflegewohngeldes laufe der Zielrichtung des Landespflegegesetzes entgegen, da auf
diese Weise die Sozialhilfebedürftigkeit der Empfänger nicht verhindert werden könne.
Im Übrigen sehe man sich durch die Rechtsprechung des 16. Senats des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der eigenen
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Rechtsauffassung bestätigt. Schließlich bestünden erhebliche Unterschiede zwischen
dem Beihilfesystem und dem Pflegewohngeld, die eine Anrechenbarkeit des
Pflegewohngeldes ausschloss, die zudem dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihrer
Leistungsberechnungen vom 23. März 2005, vom 27. April 2005 und 1. Juni
2005 sowie des Widerspruchsbescheides 30. Januar 2006 zu verpflichten,
der Klägerin auf ihre Anträge vom 11. Februar 2005, 6. März 2005, 11. April
2005 und 9. Mai 2005 eine weitere Beihilfe für die Aufwendungen bzgl. der
Rechnungen des St. U Hauses – Altenwohnheim – für den Zeitraum vom
Januar bis April 2005 in Höhe von insgesamt 806,82 Euro zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Berücksichtigung des Pflegewohngeldes sei
rechtmäßig, weil es die beihilfefähigen Aufwendungen des Berechtigten vermindere.
Die Abzugsfähigkeit ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV, da es sich um eine
Kostenerstattung aufgrund einer Rechtsvorschrift handele. Dieser sei weiter gefasst als
der § 9 Abs. 7 BhV und regele anders als dieser nicht die Berücksichtigung von
Einkommen - wozu das Pflegewohngeld nicht gehöre - , sondern die sonstige
Kostenerstattung. Eine Nachrangigkeit des Pflegewohngeldes ergebe sich auch nicht
aus § 4 Abs. 2 Satz 6 der Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung, da diese als
Landesrecht gegenüber den bundesrechtlichen Beihilfevorschriften nachrangig sei.
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Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 7. und 18. Januar 2008 auf die
Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Klageantrag war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser sich auf
Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 806,82 Euro richtet. Die Klägerin begehrt eine
"ungekürzte" Beihilfe für die Monate Januar bis April 2005. Damit war ein Betrag in
Höhe des angerechneten Pflegewohngeldes von 403,41 Euro für vier Monate bei einem
Beihilfesatz von 50 % zugrunde zu legen.
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Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die angegriffenen Leistungsabrechnungen 23. März 2005, vom 27. April 2005 und
1. Juni 2005 und die darin festgesetzte Beihilfe für Aufwendungen der Klägerin für die
Monate Januar bis April 2005 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat auf ihre Anträge vom
11. Februar 2005, 6. März 2005, 11. April 2005 und 9. Mai 2005 keinen Anspruch auf
weitergehende Beihilfe.
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Die BhV sind grundsätzlich in der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen
geltenden Fassung anzuwenden und damit hier in der Fassung der 28. allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften
(Änderungsverwaltungsvorschrift) vom 30. Januar 2004 (GMBl. 2004, S. 379). Die BhV
konkretisieren die gesetzlich in § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) normierte
Fürsorgepflicht des Dienstherren, nach der der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat.
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Die Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften genügt zwar nicht den
Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten die BhV
zumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit
einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen. Sie sind wie revisible
Rechtsnormen auszulegen.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 , BVerwGE 121, 103
(105 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom
1. September 2004 1 A 4294/01 , vom 24. Mai 2006 – 1 A 3706/04 und vom
24. November 2006 – 1 A 461/05 ; Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 ,
jeweils veröffentlicht in NRWE und juris.
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Von einer Weitergeltung ist für die im Zeitraum von Januar bis April 2005 entstandenen
Aufwendungen noch auszugehen.
27
Damit können §§ 5, 9 Abs. 7 BhV als Anspruchsgrundlage herangezogen werden.
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Die Festsetzung der Beihilfe zu den Aufwendungen für die Kosten von Unterkunft und
Verpflegung sowie Investitionskosten, die der Klägerin von der Pflegeeinrichtung für die
Monate Januar bis April 2005 in Rechnung gestellt worden sind, ist rechtmäßig erfolgt.
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2005, durch den sie von den der Klägerin
für den Monat Januar 2005 in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 3.970,89 Euro
nur insgesamt 1.532,59 Euro als beihilfefähig anerkannt hat, ist nicht rechtswidrig.
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a) In dem angefochtenen Bescheid ist zunächst die Beihilfe für die pflegebedingten
Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie medizinischen
Behandlungspflege im Monat Januar 2005 rechtmäßig festgesetzt.
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Hinsichtlich dieser Aufwendungen sind nach § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BhV
Aufwendungen bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich 1.432,- Euro für
Pflegebedürftige der Pflegestufe III beihilfefähig. D.h. obwohl die der Klägern insoweit in
Rechnung gestellten Kosten darüber hinaus gingen, sind wegen des Pauschalbetrags
nur 1.432,- Euro beihilfefähig. Auf diesen Pauschalbetrag ist der Beihilfesatz der
Klägerin in Höhe von 50% anzuwenden. Dies ergibt den von der Beklagten insoweit
festgesetzten Beihilfeanspruch in Höhe von 716,- Euro.
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b) Ebenfalls ergibt sich kein weiterer Beihilfeanspruch für die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung sowie Investitionskosten, die der Klägerin für den Monat Januar 2005 durch
die Pflegeinrichtung in Rechnung gestellt worden sind. Die Beihilfefestsetzung durch
die Beklagte ist auch insoweit rechtmäßig. Die Beklagte hat hier zu Recht nur
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100,59 Euro als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt.
Die insoweit angemessenen Aufwendungen betragen 800,73 Euro (für Unterkunft und
Verpflegung) zzgl. 587,76 Euro (für Investitionskosten), von denen das der
Pflegeeinrichtung für die Klägerin nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-
Westfalen - PfG -)
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vom 19. März 1996, GV NRW S. 137 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV.
NRW. S. 380,
35
bewilligte Pflegewohngeld in Höhe von 403,41 Euro abzuziehen war (siehe dazu unter
1c), also 985,08 Euro (=800,73 + (587,76- 403,41)).
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Für diese Art von Aufwendungen wird Beihilfe nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV nur dann
gewährt, wenn die Aufwendungen den Eigenanteil des Einkommens nach § 9 Abs. 7
Satz 6 BhV übersteigen. Dieser beträgt für die Klägerin nach § 9 Abs. 7 Satz 6 Nr. 3 BhV
70 % ihres Einkommens. Das Einkommen der Klägerin betrug im Januar 2005 (sowie in
den weiteren hier streitgegenständlichen Monaten) 1.392,88 Euro (=
Versorgungsbezüge von 669,09 Euro + eigenem Rentenanspruch von 251,43 Euro +
472,36 Euro Hinterbliebenenrente). Von diesem monatlichen Einkommen beträgt der
Eigenanteil von 70 % insgesamt 975,02 Euro. Da der danach von der Klägerin zu
tragende Eigenanteil von 975,02 Euro hinter den angemessenen Aufwendungen von
985,08 Euro zurückbleibt, war der Differenzbetrag von 10,06 Euro als Aufwendung für
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beihilfefähig. Dieser Betrag ist nach § 9
Abs. 7 Satz 7 BhV voll erstattungsfähig und jedenfalls in der in der angefochtenen
Leistungsabrechnung enthaltenen beihilfefähigen Summe von 100,59 Euro, die zu
100% erstattet wird, enthalten.
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c) Ein weitergehender Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen für Unterkunft und
Verpflegung einschließlich der Investitionskosten besteht nicht.
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Ein solcher Anspruch scheidet jedenfalls deswegen aus, weil es sich insoweit bei den
von der Klägerin durch das Pflegeheim monatlich verlangten Zahlungen für Unterkunft
und Verpflegung - einschließlich der Investitionskosten im Umfang des ihr bewilligten
Pflegewohngeldes - nicht um angemessene Aufwendungen im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BhV handelt.
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Das Pflegeheim hätte für jeden Monat – also auch für den Januar 2005 – das ihm für die
Klägerin gewährte Pflegewohngeld verrechnen, also von der Rechnung abziehen
müssen und der Klägerin daher für die entsprechenden Monate nur die
Investitionskosten abzüglich des Pflegewohngeldes in Rechnung stellen dürfen. Die
darüber hinaus gehenden Aufwendungen sind nicht angemessen. Denn die
Kostenpflicht des Heimbewohners aus dem zivilrechtlichen Pflegevertrag ist insoweit
rechtlich begrenzt und besteht daher nur in diesem begrenzten Umfang.
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Insbesondere im Hinblick auf SGB XI, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440.
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Für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ist in § 82 Abs. 3 SGB XI
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ausdrücklich geregelt, dass die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen diese nur
gesondert berechnen darf, wenn sie durch öffentliche Förderung nach § 9 nicht
vollständig gedeckt sind. Da es sich hier um eine Regelung handelt, die nur eine
öffentliche objektbezogene Förderung betrifft, ist diese zwar auf das Pflegewohngeld,
bei dem es sich um eine subjektbezogene Sozialleistung sui generis handelt, nicht
anwendbar.
Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1 /03 R -, BSGE 91, 182;
ebenfalls in diesem Sinne bereits Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom
20. Februar 2002 – 6 A 114/99 – zitiert nach JURIS, Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2003 – 4 Lc 146/02 – veröffentlicht in
JURIS, ebenfalls zur Abgrenzung zw. subjekt- und objektbezogener Förderung, Urteil
vom 7. März 2006, veröffentlicht in JURIS.
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Bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem Pflegewohngeld, ist diese aber vor
einer Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach dem hier
einschlägigen § 82 Abs. 4 SGB XI in der für den Heimbewohner bewilligten Höhe von
den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen.
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Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1 /03 R -, BSGE 91, 182.
45
Damit besteht auch hier die rechtliche Verpflichtung der Pflegeeinrichtung, dem
Bewohner nur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung zu
stellen und nur insoweit die begrenzte Leistungspflicht des Bewohners.
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Dem entsprechend war die Klägerin auch nur verpflichtet, an die Pflegeeinrichtung den
über das gewährte Pflegewohngeld hinausgehenden Teil der Kosten für
Investitionsaufwendungen zu zahlen. Darüber hinausgehende Zahlungen waren und
sind damit keine angemessenen Aufwendungen und nach den beihilferechtlichen
Grundsätzen nicht erstattungsfähig.
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Dem entsprechend kommt es auch nicht mehr zu einer Anwendung des § 5 Abs. 3 BhV.
Denn die Berücksichtigung des Pflegewohngeldes erfolgt bereits auf der vorrangigen
Ebene der Entstehung einer angemessenen Aufwendung beim Beihilfeberechtigten.
Die Anwendung dieser Vorschrift dürfte im Übrigen auch deswegen ausscheiden, weil
es sich bei dem Pflegewohngeld um einen Anspruch der Einrichtung und nicht des
Heimbewohners handelt.
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Vgl. Wortlaut der § 12 Abs. 1 und Abs. 2 PfG sowie Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2003, a.a.O.
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Aus § 4 Abs. 2 Satz 6 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung – PflFEinrVO -,
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Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten
Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeinrichtungen (Pflegewohngeld)
vom 15. Oktober 2003, GV.NRW. 2003, 613,
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der die Berücksichtigung der Beihilfe bei der Aufwendungsberechnung für die
Bewilligung des Pflegewohngeldes vorsieht, ergibt sich vorliegend nichts anderes.
Diese Regelung kann eine Nachrangigkeit des Pflegewohngeldes im Verhältnis zur
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Beihilfe nicht festlegen, weil sie gemäß Art. 31 Grundgesetz durch die vorrangigen
Regelungen des SGB XI verdrängt wird.
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zur Ermittlung der angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten
nach § 9 Abs. 7 Satz 4 ff. BhV zu Recht das in Höhe von 403,41 Euro gewährte
Pflegewohngeld von den für den Monat Januar 2005 in Rechnung gestellten
Investitionskosten in Abzug gebracht.
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2. Auch der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2005, durch den sie von den der
Klägerin für den Monat Februar 2005 in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von
3.599,76 Euro nicht mehr als insgesamt 1.432,- Euro als beihilfefähig anerkannt hat, ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Die Beihilfe für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen
Betreuung sowie medizinischen Behandlungspflege im Monat Februar 2005 wurden
rechtmäßig auf 716,- Euro festgesetzt. Beihilfefähig ist nach den Ausführungen unter 1a)
nur der Pauschalbetrag von 1.432,- Euro bei einem Beihilfesatz von 50 %.
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b) Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der fehlenden
Festsetzung weiterer Beihilfe für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie
Investitionskosten, die der Klägerin für den Monat Februar 2005 durch die
Pflegeinrichtung in Rechnung gestellt worden sind.
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Für den Monat Februar 2005 sind als insoweit angemessene Aufwendungen
723,24 Euro (für Unterkunft und Verpflegung) zzgl. 530,88 Euro (für Investitionskosten),
von denen das Pflegewohngeld von 403,41 Euro abzuziehen war, also 850,71 Euro
(= 723,24 + (530,88 - 403,41)) zu berücksichtigen. Damit lagen diese Aufwendungen
unter dem von der Klägerin zu tragenden Eigenanteil von 975,02 Euro und waren nicht
beihilfefähig.
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c) Zur Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung des Pflegewohngeldes bei der Ermittlung
der angemessenen Aufwendungen sei auf die Ausführungen unter 1c) verwiesen.
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3. Es besteht ebenfalls kein weiterer Beihilfeanspruch für die Aufwendungen aufgrund
der Rechnung der Pflegeeinrichtung für den Monat März 2005 in Höhe von 373,34 Euro.
Die Beklagte hat – zu Gunsten der Klägerin und zur Vermeidung einer doppelten
Berücksichtigung des Pflegewohngeldes – die ohne die Verrechnung entstandenen
Posten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten abzüglich des
Pflegewohngeldes für den Monat März in Höhe von 3.422,30 Euro als Rechnungsbetrag
angesetzt und insoweit durch Bescheid vom 27. April 2005 797,99 Euro Beihilfe
gewährt und ist damit über die tatsächlichen Aufwendungen hinausgegangen.
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Ein Anspruch der Klägerin auf weitergehende Beihilfe scheitert damit bereits daran,
dass ihr keine weiteren Aufwendungen entstanden sind.
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Die Grundvoraussetzungen der Gewährung von Beihilfe sind in § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV
geregelt. Danach sind nur solche Aufwendungen nach den nachfolgenden Vorschriften
beihilfefähig, die 1. dem Grunde nach notwendig, 2. der Höhe nach angemessen sind
und für die 3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
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Danach ist also zunächst erforderlich, dass dem Beihilfeberechtigten überhaupt
Aufwendungen entstanden sind. Dies ist nicht der Fall, wenn die Pflegeeinrichtung in
der von ihr erstellten Rechnung für den Beihilfeberechtigten von den Kosten für
Unterkunft, Verpflegung einschließlich Investitionskosten das Pflegewohngeld
abgezogen hat, also eine Verrechnung durchgeführt hat.
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Denn in dem Fall der Verrechnung sind die dem Beihilfeberechtigten in Rechnung
gestellten, grundsätzlich beihilfefähigen Kosten durch die Verrechnung des
Pflegewohngeldes von vornherein gemindert und diesem damit gar nicht erst als
Aufwendungen entstanden.
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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. November 2005 – 1 K 1037/03 -,
veröffentliche in JURIS und NRWE.
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Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass sich kein anderes Ergebnis ergibt, wenn
man – wie die Beklagte offensichtlich in der angefochtenen Leistungsabrechnung vom
27. April 2005 – davon ausgeht, dass die nachträgliche Bewilligung des
Pflegewohngeldes für vorangegangene Monate die Höhe der Aufwendungen der
Klägerin für den Monat März 2005 nicht berührt. Auch in diesem Fall führt dies für die
Klägerin zu keinem weitergehenden Anspruch auf Beihilfe.
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4. Schließlich kann die Klägerin keine über die im Bescheid der Beklagten vom
1. Juni 2005 festgesetzte hinausgehende Beihilfe für die Aufwendungen für den Monat
April 2005 verlangen.
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a) Hinsichtlich der zu Recht erfolgten Beschränkung der Beihilfe für die pflegebedingten
Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie medizinischen
Behandlungspflege auf 50 % des Pauschalbetrags sei auf die obigen Ausführungen
(1a) verwiesen.
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b) Hinsichtlich der Berechnung der Beihilfe für die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung sowie Investitionskosten, die der Klägerin unter für den Monat April 2005
durch die Pflegeinrichtung in Rechnung gestellt worden sind, gilt Folgendes:
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Die insoweit angemessenen Aufwendungen betragen 774,90 Euro (für Unterkunft und
Verpflegung) zzgl. 559,80 Euro (für Investitionskosten), von denen das Pflegewohngeld
von 403,41 Euro abzuziehen war, also 931,29 Euro (= 774,90 + (559,80 - 403,41)).
Diese Aufwendungen übersteigen den Eigenanteil von 975,02 Euro nicht und sind
daher nicht beihilfefähig.
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Damit erweisen sich die streitgegenständlichen Beihilfefestsetzungen nicht zu Lasten
der Klägerin rechtswidrig. Der geltend gemachte weitere Beihilfeanspruch besteht nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da die Klägerin unterliegt.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124
Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegen.
Insbesondere ist die rechtserhebliche Streitfrage des vorliegenden Verfahrens durch die
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2003 entschieden.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2
73
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.