Urteil des VG Düsseldorf vom 28.02.2007

VG Düsseldorf: studiengebühr, exmatrikulation, verwaltungsakt, einziehung, verfügung, erlass, chemie, immatrikulation, universität, prüfungskommission

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 1238/06
Datum:
28.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 1238/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Der am 00. Juni 1963 geborene Kläger schrieb sich an der Universität E zum
Wintersemester 1984 / 1985 im Studiengang Chemie ein.
2
Die Teilnahme an einem für die Diplomvorprüfung in diesem Studienfach erforderlichen
Praktikum gewährte der Beklagte dem Kläger aus Anlass eines vor dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (15 L
1008/87).
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Nachdem der Kläger die Diplomvorprüfung im Studiengang Chemie am 26. Februar
1988 im ersten Wiederholungsversuch bestanden hatte, erhob er gegen den Bescheid
vom 24. November 1987 über das erstmalige Nichtbestehen dieser Prüfung vor dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage. Zur Begründung trug er damals unter anderem
vor, an der Diplomvorprüfung beteiligte Prüfer seien ihm gegenüber voreingenommen
gewesen, weil er seine Praktikumsteilnahme zuvor in einem gerichtlichen Verfahren
erzwungen habe. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13.
Januar 1989 im Verfahren 15 K 1079/88 als nicht begründet ab. Die gegen diese
Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos (Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen, - OVG NRW -; Urteil vom 19. Juni 1991 - 22 A 862/89
-). Seinen Antrag auf Zulassung der Revision gegen die zweitinstanzliche Entscheidung
verwarf das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. November 1991 - 7 B
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119.91 -).
Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, zur Fortsetzung
des Studiums im Sommersemester 2004 eine Studiengebühr in Höhe von 650,00 Euro
zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, dem Kläger stehe für dieses, sein 40.
Hochschulsemester, kein Studienguthaben mehr zur Verfügung, weil er das 1,5fache
der Regelstudienzeit für das Studium des Fachs Chemie überschritten habe.
5
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch, machte gegen das dem
Gebührenbescheid zu Grunde liegende Studienkonten- und Finanzierungsgesetz
verfassungsrechtliche Bedenken geltend und trug ferner im Wesentlichen vor, die
überlange Studiendauer könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Seinen zeitgerechten
Studienabschluss habe vielmehr der Beklagte vereitelt. Zum Bestehen der
Diplomprüfung fehle ihm nur noch die Fachprüfung in Organik. Ein erfolgreicher
Abschluss dieser Prüfung sei ihm nicht möglich. Er könne beweisen, dass der
Fachbereich gewillt sei, ihn durch die Prüfung fallen zu lassen, weil er im Grundstudium
seine Rechte der Fakultät gegenüber gerichtlich geltend gemacht habe.
6
Mit Schreiben vom 22. März 2004 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die
Frist zur Rückmeldung für das Sommersemester 2004 am 15. März 2004 abgelaufen
sei, ohne dass der für eine Rückmeldung erforderliche Eingang von Sozialbeitrag und
Studiengebühr für dieses Semester zu verzeichnen sei. Für deren Zahlung setzte er
dem Kläger eine Nachfrist bis zum 15. April 2004. Zugleich kündigte der Beklagte an,
die Exmatrikulation des Klägers in Betracht zu ziehen, wenn dieser innerhalb der
gesetzten Frist die fälligen Gebühren und Beitrag nicht entrichten werde.
7
Unter Hinweis auf die auch innerhalb der Nachfrist nicht eingegangenen Zahlungen
exmatrikulierte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 29. April 2004 zum 31. März
2004. Begründend führte er in einem dem Exmatrikulationsbescheid beigefügten
Formularschreiben aus, er bewerte das öffentliche Interesse an einem effektiven Vollzug
des Studienkonten- und Finanzierungsgesetzes und damit das fiskalische Interesse des
Landes an der Beitreibung der Studiengebühren höher als die Härte, die eine
Exmatrikulation im Einzelfall mit Blick auf den Verlust des Studienplatzes und der
Vorteile des Studierendenstatus bedeuten könne. Im Übrigen entspreche die
Exmatrikulation auch dem Gleichheitsgebot. Es sei nicht gerechtfertigt, Studierenden,
die sich weigerten, die fällige Studiengebühr zu entrichten, die Immatrikulation zu
belassen, während andere Studienwillige die für die Fortsetzung ihres Studiums
geforderte Studiengebühr zum Teil unter finanziellen Entbehrungen zahlten.
8
Gegen die Exmatrikulationsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch und nahm zur
Begründung Bezug auf die gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides
erhobenen Einwände.
9
Den Widerspruch gegen die Exmatrikulationsentscheidung wies der Beklagte mit
Bescheid vom 23. November 2005 und den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid
mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2006 jeweils aus den Gründen des
angefochtenen Bescheides zurück. Der Beklagte verwies im Übrigen auf die
Rechtsprechung des OVG NRW zur Erhebung von Studiengebühren für
Langzeitstudierende.
10
Der Kläger hat am 24. März 2006 Klage erhoben.
11
Er ist der Ansicht, die Erhebung der Studiengebühr sei nicht gerechtfertigt, weil er die
Länge des Studiums und dessen Fortdauer nicht zu vertreten habe.
12
Seine gegen die Exmatrikulation gerichtete Klage (15 K 5687/05) hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vom 25. August 2006 zurückgenommen.
13
Der Kläger beantragt,
14
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2004 und den
Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2006 aufzuheben,
15
hilfsweise,
16
die streitige Gebühr nach § 14 RVO-StKFG NRW aus Härtegründen zu erlassen.
17
Der Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Er trägt vor, die vorgetragenen Vorgänge aus den 80er Jahren seien nicht zu
berücksichtigen, da nicht erkennbar sei, dass die behaupteten Vorgänge auf die im
Sommersemester 2004 bestehende Gebührenzahlungsverpflichtung einen Einfluss
gehabt hätten. Im Übrigen sei allerdings klarzustellen, dass der Beklagte die vom Kläger
geschilderten Dinge völlig anders betrachte und bewerte. In diesem Zusammenhang sei
auf das vom Kläger durch alle Instanzen erfolglos betriebene Klageverfahren gegen die
Prüfungsentscheidung zu verweisen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 15 K 5687/05 und den der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die Klage bleibt insgesamt, sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag, ohne
Erfolg.
23
Der Hauptantrag ist in Gestalt der Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger wendet sich
gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, nämlich den Gebührenbescheid für das
Sommersemester 2004. Dieser Bescheid hat sich nicht erledigt, sondern entfaltet
weiterhin Rechtswirkungen.
24
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die maßgeblichen Vorschriften, auf denen der
Gebührenbescheid beruht, durch das am 1. April 2006 in Kraft getretene Gesetz zur
Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) aufgehoben
werden. Durch die Rechtsänderung wird der Gebührenbescheid nicht hinfällig. Das
HFGG enthält keine Bestimmung, wonach die aufgrund des Gesetzes zur Einführung
von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren - Studienkonten- und
Finanzierungsgesetz - (StKFG) ergangenen Gebührenbescheide aufgehoben oder
gegenstandslos würden.
25
Der Gebührenbescheid hat auch nicht deshalb seine Erledigung gefunden, weil der
Kläger rückwirkend zum Sommersemester 2004 exmatrikuliert worden ist. Vielmehr
bleibt der Gebührenbescheid - ähnlich wie im Vollstreckungsverfahren nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Rechtsgrund für die Exmatrikulation, die - bei
Entfallen der Gebührenpflicht - wieder rückgängig gemacht werden könnte.
26
vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04 - wonach
jedenfalls im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO die Exmatrikulation
von Studierenden einer Verwaltungsvollstreckung gleichzustellen ist.
27
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO.
28
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ist die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides.
29
Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass sich die rechtlichen Wirkungen,
die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, nach denjenigen
Rechtsvorschriften beurteilen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts
gegolten haben. Daraus folgt für die rechtliche Beurteilung von Verwaltungsakten, die
der Anfechtung unterliegen, dass sich deren Rechtmäßigkeit im Grundsatz nach der
Rechtslage beurteilt, die im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts für den
betreffenden Sachverhalt maßgebend war. Gerade im Falle der Anfechtungsklage lässt
sich die Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verwaltungsaktes und
des in der Vergangenheit erfolgten behördlichen Eingriffs in die Rechtssphäre des
Betroffenen naturgemäß nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des behördlichen Eingriffs, d.h. des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes,
beurteilen.
30
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1953 - BVerwG 1 B 95.53 - BVerwGE 1,35
und seitdem ständige Rechtsprechung.
31
Gründe von diesen Rechtsgrundsätzen eine Ausnahme zu machen,
32
vgl. zu den Ausnahmefällen: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103/79 -
BVerwGE 59, 148 m.w.N.,
33
liegen hier nicht vor.
34
Werden bei einem der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung
die Rechtsnormen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts gegolten
haben, nachträglich dahin geändert, dass sich jetzt aus einem derartigen Sachverhalt
andere rechtliche Wirkungen ergeben, so ist es zunächst eine Frage des materiellen
Rechts, wie sich die Neuregelung auf einen vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten
Sachverhalt auswirkt. Aus der Beantwortung dieser Frage folgt dann, ob ein
angefochtener Verwaltungsakt, soweit er diejenigen rechtlichen Wirkungen bestimmt
hat, die sich zum damaligen Zeitpunkt aus dem Sachverhalt ergaben, die sich aber jetzt
nicht mehr ergeben würden, aufrechterhalten werden darf oder aber aufgehoben werden
muss.
35
In den Fällen, in denen eine nachträgliche Rechtsänderung (Neuregelung) die
rechtlichen Wirkungen eines vor der Rechtsänderung verwirklichten Sachverhalts
unverändert bestehen lässt - wie hier das am 1. April 2006 in Kraft getretene Gesetz zur
Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG), das sich in
Bezug auf die von den bereits an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden zu
entrichtenden Studienbeiträgen Rechtswirkung erst zum 1. April 2007 beimisst (vgl. Art.
2, § 21 Abs. 1 HFGG) - kann der diese Rechtswirkungen bestimmende Verwaltungsakt -
seine Rechtmäßigkeit vorausgesetzt - unverändert bestehen bleiben und braucht nicht
aufgehoben zu werden.
36
BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103/79 - BVerwGE 59, 148 m.w.N.
37
Die Heranziehung zur Studiengebühr findet ihre Rechtsgrundlage in der seinerzeit (d.h.
im Sommersemester 2004) geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG i.V.m. § 12
Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW. Danach wurde von eingeschriebenen Studierenden,
denen kein Studienguthaben zur Verfügung stand, für jedes Semester eine Gebühr von
650,00 EUR erhoben.
38
Dem Kläger stand im Sommersemester 2004 kein Studienguthaben (mehr) zu, weil das
Guthaben auf dem eingerichteten Studienkonto erschöpft war.
39
Gemäß § 2 Abs. 1, § 4 StKFG wurde zum Sommersemester 2004 allen Studierenden,
die an einer Universität, einer Fachhochschule oder Kunsthochschule des Landes
Nordrhein-Westfalen eingeschrieben waren, um einen ersten oder in einem
konsekutiven Studiengang einen weiteren berufsqualifizierenden Studienabschluss zu
erwerben, ein Studienkonto mit einem Studienguthaben von 200 SWS eingerichtet.
Gemäß § 6 Abs. 1 StKFG wurden von dem Studienkonto für jedes Semester, in dem der
Studierende in der Vergangenheit an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes eingeschrieben war, Abbuchungen vorgenommen, die
innerhalb einer der 1,5fachen Regelstudienzeit entsprechenden Studiendauer zum
vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führten. Eine Regelabbuchung erfolgte
auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die oder der
Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
in einem Studiengang eingeschrieben war. Satz 2 galt auch für Semester vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes.
40
§ 13 Abs. 1 StKFG ermächtigte das Ministerium, durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Einrichtung und Führung von Studienkonten nach den §§ 3 und 4
einschließlich der Bemessung und des Verbrauchs des Studienguthabens, der
Gewährung von Bonusguthaben sowie der Verwendung von Restguthaben zu
bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber durch die Verordnung
über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über
die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO- StKFG NRW) vom 17.
September 2003 Gebrauch gemacht.
41
In § 2 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW war bestimmt, dass Studierende ohne ersten
berufsqualifizierenden Abschluss - wie der Kläger -, die bereits vor erstmaliger
Einrichtung ihres Studienkontos - also vor dem Sommersemester 2004 -
Hochschulsemester an einer staatlichen Hochschule oder einer anderen in der
Vorschrift genannten Hochschule als eingeschriebene Studierende absolviert haben,
42
ein Guthaben von 200 SWS erhielten, von dem für jedes der bereits absolvierten
Hochschulsemester Regelabbuchungen vorgenommen werden. Die Höhe dieser
Regelabbuchungen richtete sich nach S. 2 der Vorschrift. Hierin war bestimmt, dass sich
die Höhe der Regelabbuchung nach der Regelstudienzeit des Studienganges richtete,
in dem die oder der Studierende immatrikuliert ist oder die Immatrikulation beantragte.
Die Regelstudienzeit bestimmte sich, wie § 6 Abs. 3 StKFG anordnete, nach der
Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs und war hier - was zwischen den
Beteiligten unstreitig ist - im SS 2004 um weit mehr als das 1,5fache überschritten
sodass das Studienguthaben des Klägers verbraucht war.
43
Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren nach dem StKFG sind
verfassungsgemäß. Inzwischen ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass die
Erhebung der Studiengebühren weder gegen die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1
GG, noch die Anwendung der Regelung auch auf solche Studierende, die ihr Studium
bereits vor Inkrafttreten des StKFG begonnen haben, gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes verstößt,
44
vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 - (Langzeitstudiengebühr in
NRW), vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - (zur
Verfassungsmäßigkeit der Studiengebühr für Langzeitstudierende in Baden-
Württemberg); BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22.05 - und vorgehend OVG
NRW, Urteile vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 u.a. - zur Studiengebühr für
Langzeitstudenten.
45
Dieser - auch von der früher für die Beurteilung der Studiengebühr zuständigen 15.
Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vertretenen - Auffassung,
46
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04 -,
47
hat sich die nunmehr - zuständige - erkennende 20. Kammer angeschlossen.
48
Vgl. Urteil der Kammer vom 15. März 2006 - 20 K 5773/04 - JURIS.
49
Die Gebührenpflicht des Klägers entfällt schließlich auch nicht durch die rückwirkend
zum 31. März 2004 erfolgte Exmatrikulation. Zwar regelte § 9 Abs. 1 StKFG die
Gebührenpflicht von eingeschriebenen Studenten, während der Kläger infolge der
Exmatrikulation nicht mehr für das Sommersemester 2004 eingeschrieben war. Jedoch
war die Pflicht des Klägers zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 StKFG
i.V.m. § 15 Abs. 1 RVO-StKFG bereits mit Stellung des Antrags auf Rückmeldung
entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch eingeschriebener Studierender.
Es ist auch keine Vorschrift ersichtlich, die für den Fall der Exmatrikulation das
Erlöschen der entstandenen Gebührenforderung anordnen würde.
50
Der Kläger ist auch nicht ausnahmsweise ganz oder teilweise von der Entrichtung der
Studiengebühr befreit.
51
Studierende, deren Studiendauer zum Sommersemester 2004 das 1,5fache der
jeweiligen Regelstudienzeit überschritten hatte, denen aber ein Abschluss des
Studiums bis zum Ende des Wintersemesters 2003/04 nicht möglich war, wurden vor
dem Eingreifen der Gebührenpflicht nach dem StKFG dadurch bewahrt, dass Sonder-,
52
Ausnahme oder Härtefallregelungen zu einer Verlängerung der gebührenfreien
Studienzeit, zu Ausnahmen von der Gebührenpflicht oder zum Erlass oder einer
Reduzierung der Gebühr führten,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -.
53
Eine Sonder- oder Ausnahmevorschrift (vgl. §§ 11 und 13 RVO-StKFG) in diesem Sinne
greift vorliegend aber ersichtlich nicht ein.
54
Hiervon unberührt bleibt die im Rahmen des Hilfsantrags zu erörternde Frage, ob - und
gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Kläger ein Anspruch auf Erlass der
Studiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 StKFG zusteht.
55
Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
56
Der als Verpflichtungsklage gestellte Hilfsantrag dürfte bereits unzulässig sein.
57
Der mit dem Antrag begehrte Erlass der Studiengebühr setzt nämlich einen Antrag bei
der Hochschule und damit die Einleitung und Durchführung eines gesonderten
Verwaltungsverfahrens voraus. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG, wonach die
zu erhebende Gebühr gemäß den §§ 13 Abs. 1 S. 2 StKFG, 14 RVO-StKFG NRW auf
Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden kann, wenn ihre
Einziehung für Studierende auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine
unbillige Härte darstellt. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Weder ein
Verwaltungsverfahren noch ein Widerspruchsverfahren ist vor Erhebung der
Verpflichtungsklage durchgeführt worden.
58
Ungeachtet dessen ist die Klage aber auch unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO),
weil die materiellen Voraussetzungen für die Annahme einer Härte nicht vorliegen: Eine
unbillige Härte liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG NRW in der Regel vor, wenn
einer der Tatbestände erfüllt ist, die dort unter den Nummern 1 bis 3 benannt sind. Dies
ist offensichtlich hier nicht der Fall.
59
Da es sich bei den genannten Tatbeständen um Regelbeispiele handelt, schließt dies
zwar nicht aus, einen Härtefall aus vergleichbaren und anderen gleich gewichtigen
Gründen anzunehmen. Jedoch liegen derartige Gründe hier nicht vor.
60
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es eine - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVO- StKFG
gleich gewichtige - unbillige Härte begründen kann, wenn der Studierende von
einzelnen Professoren seines Fachbereichs während des Studiengangs oder von der
Prüfungskommission oder einzelnen Prüfern bei Leistungsnachweisen, Zwischen-, oder
Abschlussprüfungen benachteiligt worden ist. Gegen eine Berücksichtigung solcher
Umstände als Härtegrund spricht, dass dem Studierenden andere Möglichkeiten zur
Verfügung stehen, sich gegen studienzeitverlängernde Benachteiligungen - nur solche
können im Rahmen der Frage, ob die Gebühr erlassen werden kann, von Belang sein -
zur Wehr zu setzen, sodass es gar nicht erst zu einer gebührenauslösenden
Studienzeitverlängerung kommt. Bei Prüfungsentscheidungen handelt es sich
regelmäßig um anfechtbare Verwaltungsakte, denen im Regelfall auch eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben wird. Werden diese Entscheidungen nicht
angegriffen, so steht ggf. bestandskräftig, d.h. bindend fest, dass eine Prüfung nicht
bestanden wurde. Hier kann später nicht mehr geltend gemacht werden, die Prüfung sei
61
- wegen eines Verstoßes gegen Grundsätze des Prüfungsverfahrens oder weil der
Prüfer oder die Prüfungskommission gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze
verstoßen oder sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, oder sonst
willkürlich gehandelt habe - nicht rechtmäßig gewesen.
Jedenfalls fehlt es an dem Nachweis, dass die vom Kläger behaupteten - und vom
Beklagten bestrittenen - Umstände eine Verlängerung der Studienzeit zur Folge hatten.
Eine Härte kann die Einziehung der Gebühr nämlich allenfalls dann darstellen, wenn
der Kläger ohne die erlittenen Studiennachteile nicht gebührenpflichtig geworden wäre,
d.h. sein Studium ohne Überschreitung der 1,5fachen Regelstudienzeit abgeschlossen
hätte. Ein solcher Nachweis ist hier aber nicht geführt. Nach eigenem Vorbringen des
Klägers fehlte ihm vor dem Sommersemester 2004 zum Bestehen der Diplomprüfung
allein noch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung in Organik. Der Kläger hat sich
der erforderlichen Prüfung zum Erhalt des Scheins im Fach Organik jedoch gar nicht
erst unterzogen. Damit kann als studienzeitverlängernder Umstand nur festgestellt
werden, dass der Kläger sich zur Prüfung nicht gemeldet hat. Dieser Umstand liegt in
der Sphäre des Klägers. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger ohne
die (befürchtete) Benachteiligung die Prüfung bestanden und sein Studium rechtzeitig -
vor Eintritt der Gebührenpflicht - abgeschlossen hätte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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