Urteil des VG Düsseldorf vom 17.06.2009

VG Düsseldorf: prüfungsordnung, informationstechnologie, sanktion, täuschung, information technology, chancengleichheit, wechsel, ausschluss, qualifikation, datum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 5332/07
Datum:
17.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 5332/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 00.00.1982 in C geborene Kläger, der über die Fachhochschulreife verfügt, ist
seit dem Wintersemester 2003/2004 im integrierten Bachelorstudiengang
"Informationstechnologie (Information Technologies)" an der C1 Universität X auf Grund
einer "Sonderzugangsberechtigung" immatrikuliert.
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Am 21. März 2006 fiel der Kläger bei der Klausur im Fach Grundzüge der
Nachrichtentechnik auf, als er nach Rückkehr von der Toilette die Kopie eines
handgeschriebenen Zettels mit einer kompletten Übungsaufgabe inklusive Lösung
benutzte, obwohl als Hilfsmittel lediglich ein nicht programmierbarer Taschenrechner
und eine zweiseitige handgeschriebene Formelsammlung zugelassen waren. Da dies
als Täuschungsversuch gewertet wurde, sammelte der Aufsichtsführende die
Unterlagen des Klägers ein und forderte ihn auf, den Hörsaal zu verlassen. Mit
Schreiben vom 18. April 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seine Klausur vom 21.
März 2006 im Fach Grundzüge der Nachrichtentechnik wegen eines nachgewiesenen
Täuschungsversuchs mit "nicht ausreichend" (Note: 5,0) zu bewerten. Der Beklagte
behielt sich außerdem vor, den Kläger bei wiederholter Sachlage (Täuschung) von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen.
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Am 12. März 2007 gab der Kläger in der Klausur der ersten Wiederholungsprüfung im
Fach Grundzüge der Automatisierungstechnik II b die Bearbeitung eines anderen
Prüfungskandidaten unter seinem Namen als seine Klausurbearbeitung ab.
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Der Vorsitzende des Beklagten, L, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2007
mit, dass der Vorgang vom 12. März 2007 vom Prüfungsausschuss anlässlich seiner
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Sitzung am 6. Juni 2007 als schwer wiegender Täuschungsversuch (Wiederholungsfall)
eingestuft worden sei, der gemäß § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 22. September
2000 mit dem Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen geahndet
werden könne. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2007 räumte der Kläger
sowohl ein, die Unterlagen eines anderen Prüfungskandidaten abgegeben zu haben,
als auch, dass es sich bei diesem Täuschungsversuch um einen Wiederholungsfall
gehandelt habe. Er erklärte, diesen Vorfall zutiefst zu bedauern, und bat darum, ihn nicht
von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen. Der Kläger wies
darauf hin, dass es sich bei der vom Beklagten angeführten Vorschrift um eine "Kann-
Bestimmung" handele und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sei. Der
erste Täuschungsversuch, bei dem sich ein kleiner Zettel, der für die Prüfung nicht von
Bedeutung gewesen sei, bei seinen Unterlagen befunden habe, sei von der Schwere
her im unteren Bereich anzusiedeln.
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In seiner Sitzung vom 16. August 2007 beschloss der Beklagte den Kläger auf Grund
des schwer wiegenden Täuschungsversuchs gemäß § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung
vom 9. Oktober 2000 (sc.: 22. September 2000) von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen des Bachelorstudienganges Informationstechnologie
auszuschließen. Auf eine Aberkennung der bereits vor dem 12. März 2007 erbrachten
Prüfungsleistungen wurde verzichtet. Dieses Ergebnis teilte der Vorsitzende des
Beklagten den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August
2007 mit und wies darauf hin, dass sich der Kläger seine bis zum 12. März 2007 (Datum
des Täuschungsversuchs) erbrachten Prüfungsleistungen im Prüfungsamt bescheinigen
lassen könne.
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Mit E-Mail vom 4. September 2007 beantragte der Kläger, ihm eine Bescheinigung über
den erfolgreichen Studienverlauf anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem
Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen auszustellen.
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Mit Schreiben vom 12. September 2007 teilte der Vorsitzende des Beklagten dem
Kläger mit, dass er von den geforderten 25 Fachprüfungen bis zum 12. März 2007 nur
11 Fachprüfungen erfolgreich absolviert habe, weshalb ihm die beantragte
Bescheinigung nicht ausgestellt werden könne.
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Der Kläger legte gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2007 mit
Schreiben vom 17. September 2007 Widerspruch ein, den seine
Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. September 2007 damit begründeten,
der Beklagte habe sein Ermessen verkannt. Die Prüfungsordnung vom 22. September
2000 habe noch gar nicht die Möglichkeit vorgesehen, bereits erbrachte
Prüfungsleistungen abzuerkennen. Dies sei erst in der im Falle des Klägers nicht zur
Anwendung gelangenden Prüfungsordnung vom 13. Juni 2006 geregelt. Soweit der
Bescheid anordne, dass sich der Kläger nur die bis zum 12. März 2007 erbrachten
Prüfungsleistungen schriftlich bestätigen lassen könne, stehe dies nicht im Einklang mit
der maßgeblichen Prüfungsordnung, welche lediglich die Möglichkeit eines
Ausschlusses von "weiteren" Prüfungsleistungen vorsehe. Insoweit sei maßgeblich auf
die Entscheidung des Beklagten vom 16. August 2007 und nicht auf das Datum des
Täuschungsversuchs abzustellen. Der Kläger habe zwischen dem Datum des
Täuschungsversuchs und der Entscheidung des Beklagten weitere Prüfungen
erfolgreich absolviert, die ebenfalls bei den von ihm erfolgreich absolvierten Studien-
10
und Prüfungsleistungen zu berücksichtigen seien.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 beantragte der Kläger den Wechsel zum
Wintersemester 2007/08 in den verwandten Studiengang "Elektrotechnik" sowie eine
entsprechende Einstufungsbescheinigung.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch
des Klägers nach Beratung in der Sitzung vom gleichen Tag im Wesentlichen mit der
Begründung zurück, die Sach- und Rechtslage habe sich in Bezug auf den
Täuschungsversuch nicht geändert. Der Kläger sei nach eingehender Abwägung aller
Interessen und Prüfung der Rechtslage wegen des außergewöhnlich schwer
wiegenden Täuschungsversuchs von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im
Bachelorstudiengang Informationstechnologie zu Recht ausgeschlossen worden.
Deshalb habe er ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Täuschung bis zur Rechtskraft
der entsprechenden Entscheidung nur noch auf eigenes Risiko im gewählten
Studiengang weiterstudieren können. Einem Wechsel des Studienganges stehe
entgegen, dass der Kläger nicht über die für eine Aufnahme in einen anderen
Studiengang erforderliche allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife verfüge.
12
Dagegen hat der Kläger am 26. November 2007 Klage erhoben, mit der er seine
Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend
macht er geltend, der Beklagte weigere sich zu Unrecht, dem Kläger zu bescheinigen,
dass er die Hälfte seiner Studienleistungen erfolgreich absolviert habe. Unzutreffend sei
auch die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne keinen Wechsel zum
Studiengang Elektrotechnik vornehmen, weil er nicht über die allgemeine
Hochschulreife verfüge. Studenten, die den ursprünglichen Studiengang noch nach der
alten Regelung hätten aufnehmen dürfen, sollten durch die neue, nur für erstmals
zuzulassende Studenten geltende Regelung bei einem Wechsel nicht schlechter
gestellt werden. § 3 der Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung vom 2. Juni 2005
sei im Falle eines Studiengangwechsels des Klägers dem Wortlaut nach einschlägig.
Die Möglichkeit eines Studiengangwechsels sei auch in § 66 Abs. 6 des
Hochschulgesetzes (sc.: a.F. ) vorgesehen. Mit einer Bescheinigung nach § 19 Abs. 4
der Prüfungsordnung in der Fassung vom 22. September 2000, wie vom Beklagten
angeboten, sei ihm nicht gedient.
13
Er verweist ferner darauf, dass die bis zum Ende des Studiengangs nachzuweisenden
drei Brückenkurse zwischenzeitlich erfolgreich abgelegt habe.
14
Der Kläger beantragt,
15
den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2007 aufzuheben,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger anhand von wenigstens der Hälfte
aller im integrierten Bachelorstudiengang Informationstechnologie
geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen
Studienverlauf gemäß § 3 S. 1 der Zugangs- und
Einstufungsprüfungsordnung der C Universität X vom 2. Juni 2005 zu
18
bescheinigen.
Der Beklagte beantragt,
19
die Klage insgesamt abzuweisen.
20
Er wiederholt und vertieft ebenfalls sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Ergänzend trägt er vor, den Täuschungsversuch des Klägers als schwer wiegend
eingestuft zu haben, weil tatsächlich in der Praxis nur selten ein Täuschungsversuch in
dieser Schwere unternommen werde. Dabei sei den Mitgliedern des Beklagten bewusst
gewesen, dass der Kläger damit sein Universitätsstudium nicht würde fortsetzen
können.
21
Die vom Kläger angeführte Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung vom 2. Juni
2005 sei in seinem Fall nicht einschlägig, weil die Hochschulzulassung des Klägers
nicht über seine berufliche Qualifikation mit zusätzlicher Prüfung erfolgt sei. Deshalb
könne auch ein Studiengangwechsel nicht nach den Vorschriften der ZEPO erfolgen.
Für den Kläger verbleibe nur die Möglichkeit, sich an einer Fachhochschule zum
Studium einzuschreiben.
22
Der Kläger könne allein eine Bescheinigung über seine Studienleistungen gemäß § 19
Abs. 4 der Prüfungsordnung in der Fassung vom 22. September 2000 erhalten, die im
Wesentlichen eine Art "Kontoauszug" darstelle und auch die nicht bestandenen
Prüfungen aufweise; eine solche Bescheinigung habe der Kläger jedoch nicht
annehmen wollen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe:
25
Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
26
I.
(§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zwar zulässig, aber nicht
begründet. Die dem Kläger durch Bescheid vom 17. August 2007 mitgeteilte
Entscheidung des Beklagten in der Fassung von dessen Widerspruchsentscheidung
vom 24. Oktober 2007, den Kläger von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im
Bachelorstudiengang Informationstechnologie auszuschließen, ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27
Der vom Beklagten ausgesprochene Ausschluss des Klägers von der Erbringung
weiterer Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Informationstechnologie findet
seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 und 4 der noch aufgrund der §§ 2
Abs. 4, 25 Abs. 4, 94 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190), zuletzt
geändert durch das Hochschulfinanzierungsgesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW S.
119) – im Folgenden: HG NRW a.F. - erlassenen Prüfungsordnung für den integrierten
Bachelorstudiengang Informationstechnologie (Information Technology) an der C
28
Universität X vom 22. September 2000 (im Folgenden: PO).
Zwar ist für den Studiengang Infomationstechnologie eine neue Prüfungsordnung vom
13. Juni 2006 mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten, die keine Übergangsregelung
enthält. Da die neue Prüfungsordnung jedoch für die Zulassung zur Bachelorprüfung auf
einen Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife abstellt (vgl. §
10 Abs. 1 Nr. 1 PO n.F.), der Kläger aber lediglich über die Fachhochschulreife verfügt,
findet die frühere Prüfungsordnung auf den Kläger schon aus Vertrauensschutzgründen
weiterhin Anwendung. Darüber hinaus hat der Beklagte – wie im Termin zur mündlichen
Verhandlung dargelegt - dem Umstand, dass entsprechende Übergangsregelungen
fehlen, durch eine entsprechende Verwaltungspraxis dergestalt Rechnung getragen,
dass er für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der "neuen" Prüfungsordnung bereits
immatrikulierten Studenten grundsätzlich weiter die "alte" Prüfungsordnung anwendet
und solchen Studenten, die von ihren persönlichen Voraussetzungen her die
Zulassungsvoraussetzungen nach der "neuen" Prüfungsordnung erfüllen, die Wahl
eingeräumt hat, auf ihren Antrag zur "neuen" Prüfungsordnung zu wechseln.
29
Nach § 8 Abs. 3 S. 3 i. V. m. S. 1 PO kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten in
schwer wiegenden Fällen, in denen der Kandidat versucht, das Ergebnis seiner
Prüfungsleistung durch Täuschung oder auch durch Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
ausschließen. Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben (§ 8 Abs. 3 S. 4 PO). Maßgebliche Ausgangsüberlegung ist,
dass aufgrund des Gebotes, die Prüfungsleistung persönlich zu erbringen, und des
Zweckes der Prüfung, die wahre Leistungsfähigkeit des Prüflings zu ermitteln,
vorgetäuschte oder sonst erschlichene Leistungen als Grundlage eines
Prüfungserfolges ausgeschlossen und insbesondere in schweren Fällen - unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – sanktioniert werden
müssen.
30
Vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., 2004,
Rdz. 447, 457 ff.
31
Die in der Prüfungsordnung getroffene Regelung begegnet hinsichtlich der darin
vorgesehenen Möglichkeit, einen Prüfling in einem schwer wiegenden Fall der
Täuschung von den weiteren Prüfungsmöglichkeiten in seinem Studiengang
auszuschließen, keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.
32
Die Sanktionsregelung findet in § 64 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474), zuletzt
geändert durch Art. 5 Hochschulzulassungsreformgesetz vom 18. November 2008
(GV.NRW S. 710) – im Folgenden: HG NRW n.F.- eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage. Soweit Art. 8 Nr. 1 lit. e) des Hochschulfreiheitsgesetzes vom
31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474 – im Folgenden: HFG) auf die Anwendbarkeit des
wortgleichen § 94 Abs. 2 Ziffer 14 HG NRW a.F. verweist, ist diese Übergangsregelung
hier nicht einschlägig, weil sie sich nur auf solche Studiengänge bezieht, die mit einem
Diplom-, Magister- oder einem anderen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 S. 3 HG NRW
a.F. abgeschlossen werden. Der Abschluss mit dem Bachelor- und Mastergrad wird
hiervon nicht erfasst. Sofern die Hochschulordnungen gemäß den
Übergangsregelungen in Artikel 8 Nr. 2 lit. a) HFG "unverzüglich" den Bestimmungen
des Hochschulgesetzes in der neuen Fassung anzupassen sind, sieht Artikel 8 Nr. 2 lit.
33
a) HFG nur für die in den Grundordnungen getroffenen Regelungen vor, dass diese zum
1. Januar 2008 außer Kraft treten. Das heißt zugleich, dass die hier einschlägige
Prüfungsordnung vom 22. September 2000 nicht außer Kraft getreten, sondern vielmehr
an den Vorgaben des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen "neuen"
Hochschulgesetzes zu messen ist.
§ 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW n.F. sieht vor, dass die Hochschulprüfungsordnungen
insbesondere die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln müssen.
Dies schließt auch die Möglichkeit ein, in der Prüfungsordnung bei schwer wiegenden
Täuschungshandlungen den Ausschluss von weiteren Prüfungsmöglichkeiten
vorzusehen. Dieses Verständnis der Vorschrift des § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW n.F.
ergibt sich aus ihrem systematischen Zusammenhang mit dem in § 63 Abs. 1 S. 1 HG
NRW n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 PO geregelten Zweck der abzulegenden Prüfung und
dem im Prüfungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1
GG).
34
Die in § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW n.F. getroffene Vorgabe, es den Prüfungsordnungen
zu überlassen, die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften zu regeln, genügt,
im Hinblick auf die insoweit in die Prüfungsordnung aufgenommene entsprechende
Regelung (vgl. § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 PO), den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine ausreichende normative Ermächtigungsgrundlage.
35
Zwar hat die in § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 PO vorgesehene Möglichkeit, einen Prüfling
wegen eines schwer wiegenden Täuschungsversuchs von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen in seinem Studiengang auszuschließen, zur Folge, dass im Wege
einer Sanktion letztlich die Fiktion des Nichtbestehens der Prüfung insgesamt eintritt
und der Prüfling den angestrebten Abschluss in diesem Studiengang nicht mehr
erreichen kann, was wiederum zu einschneidende Auswirkungen auf das Grundrecht
auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) führt. Bedarf eine solche Sanktion in der
Prüfungsordnung mithin einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage mit
der Folge, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, die wesentlichen
Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen, so ist diesem
Gebot jedoch Genüge getan, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben für die
Ausgestaltung einer Verordnung mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze,
insbesondere aus dem Zweck und dem Sinnzusammenhang erschließen lassen.
36
So für die Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen: BVerfG, Beschluss
vom 3. November 1982 – 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 210; für den Erlass einer
Prüfungsordnung für Fahrlehrer: OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 19 A
2590/05 -.
37
Zweck einer (Hochschul-)Prüfung ist es festzustellen, ob der Studienerfolg eingetreten
ist (§ 63 Abs. 1 S. 1 HG NRW n.F.). Dieser Nachweis ist regelmäßig nicht erbracht,
wenn der Prüfling bei Prüfungsleistungen im Rahmen der Bachelorprüfung "täuscht",
weil er insofern keine eigene, eigenständige fachliche Prüfungsleistung erbringt, die
etwas über seine fachliche Qualifikation aussagt, und er zugleich gegen den Grundsatz
der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.
38
Dass die gesetzliche Ermächtigung in § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW n.F. die Befugnis des
Verordnungsgebers einschließt, Regelungen zum Prüfungsverfahren zu treffen, die
geeignet sind, dem Grundsatz der Chancengleichheit dahingehend Rechnung zu
39
tragen, dass gegebenenfalls diejenigen Prüflinge, die sich zu ihrem eigenen Vorteil
nicht an diese Regeln halten, vom Wettbewerb – also von weiteren
Prüfungsmöglichkeiten – ausgeschlossen werden können, folgt unmittelbar aus Art. 3
Abs. 1 GG.
Vgl. zur Rechtmäßigkeit der für den schweren Fall des sog. Unterschleifs in der
bayrischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 1. August 1974
getroffenen Regelung: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 – VII B 147.76
– Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78; zur ausreichenden
Ermächtigungsgrundlage u.a. für Bestimmungen über die Rechtsfolgen bei
Verstößen gegen Prüfungsvorschriften in der bayerischen Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Juristen vom 16. April 1993: BayVGH, Urteil vom 19. März
2004 – 7 BV 03.1953 -, Juris Rdz. 34.
40
Die in § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 PO vorgesehene Sanktionierung von "schwer
wiegenden" Täuschungsversuchen steht auch im Einklang mit dem
Bestimmtheitserfordernis. Der Begriff des "schwer wiegenden" Täuschungsversuchs ist
hinreichend präzise, wobei sich das Gewicht einer Täuschungshandlung im
Wesentlichen nach dem Grad der Verletzung der Chancengleichheit unter den
Prüflingen bemisst.
41
So OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1984 – 15 A 161/81 -, amtlicher Abdruck S.
7.
42
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist durch die in § 8 Abs. 3 S.
3 i.V.m. S. 1 PO vorgesehene Sanktionsmöglichkeit, den Prüfling bei schwer wiegenden
Täuschungsversuchen von weiteren Prüfungen in seinem Studiengang ausschließen zu
können, ebenfalls nicht gegeben. Zwar stellt die Möglichkeit, einen Prüfling wegen
eines schwer wiegenden Täuschungsversuchs von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen auszuschließen, einen empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie geeignet ist, dem Prüfling den Zugang zu dem von ihm
angestrebten Beruf – zumindest auf dem eingeschlagenen Weg – endgültig zu
verschließen. Der Normgeber verstößt jedoch mit der von ihm getroffenen Regelung in
der Prüfungsordnung nicht gegen den die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen
beschränkenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn einerseits sieht er gerade
eine Abstufung der bei Täuschungsversuchen zu ergreifenden Sanktionen vor und
beschränkt die hier relevante Sanktion des Ausschlusses von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen – als "ultima ratio" - auf die "schwer wiegenden" Fälle der
Täuschung. Andererseits verfolgt der Normgeber neben dem Ziel der Wiederherstellung
der gestörten Ordnung zugleich die Absicht, durch den zulässigen Abschreckungseffekt
derartiger Sanktionen andere Prüflinge von Täuschungshandlungen abzuhalten.
Insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der
Chancengleichheit im Prüfungsrecht zukommt, ist der mit dem Ausschluss von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen verbundene Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Berufsfreiheit daher weder als unangemessen noch als "unverhältnismäßig"
im engeren Sinne anzusehen.
43
Vgl zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 – VII B 147.76 –
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78 - zur Rechtmäßigkeit der für den schweren
Fall des sog. Unterschleifs in der bayrischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristen vom 1. August 1974 getroffenen Regelung -.
44
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 und 4 PO sind hier erfüllt. Der
Beklagte hat in seinen Sitzungen vom 6. Juni und 16. August 2007 nach Anhörung des
Klägers beschlossen, den Kläger unter Berücksichtigung des bereits zuvor
aktenkundigen Täuschungsversuchs vom 21. März 2006 wegen des weiteren von ihm
zu verantwortenden schwer wiegenden Täuschungsversuchs vom 12. März 2007 von
der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang
Informationstechnologie auszuschließen. Auf diese mögliche Rechtsfolge eines
weiteren Täuschungsversuchs war der Kläger auch zuvor mit Schreiben des Beklagten
vom 18. April 2006 hingewiesen worden. Soweit der Beklagte diese Sanktion in
Ausübung des ihm nach § 8 Abs. 3 S. 3 i. V. m. S. 1 PO zustehenden Ermessens
beschlossen hat, erweist sich dies nicht als rechtsfehlerhaft.
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Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn der Prüfling bewusst gegen eine Regel des
Prüfungsverfahrens verstößt mit dem Vorsatz, sich einen unberechtigten Vorteil zu
verschaffen. Dabei kommt es für die Annahme einer Täuschungshandlung nicht darauf
an, ob diese tatsächlich gelungen ist oder lediglich versucht worden ist. Aufgrund der
Einlassungen des Klägers ist unstreitig, dass er in unzulässiger Weise seine
Bearbeitung der Klausur "Grundlagen der Automatisierungstechnik/Regelungstechnik"
mit derjenigen seines Kommilitonen M getauscht, dessen Bearbeitung mit seinem
Namen versehen und als "seine" Prüfungsleistung abgegeben hat.
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Dass der Beklagte den Täuschungsversuch des Klägers als "schwer wiegend"
eingestuft und hierzu mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 nochmals
erläutert hat, in der Praxis erlebe man nur selten einen Täuschungsversuch diesen
Ausmaßes, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die insoweit vom Beklagten
gewürdigten Umstände der wiederholenden Täuschung sowie der durch die vom Kläger
gewählte Vorgehensweise bewirkte erhebliche Grad der Verletzung der "Spielregeln"
lässt unter Berücksichtigung des damit einhergehenden Ausmaßes der vom Kläger
beabsichtigten Beeinträchtigung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit keine
andere Bewertung zu.
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Die vom Beklagten beschlossene Sanktion, den Kläger von "weiteren"
Prüfungsleistungen auszuschließen, erfasst, anders als der Kläger meint, tatsächlich
auch alle diejenigen Prüfungsleistungen, die zeitlich nach der Täuschungshandlung
erbracht worden sind. Dies ergibt sich nicht nur aus der Wortwahl – das Wort "weitere"
bezieht sich insofern unmissverständlich als Anknüpfungspunkt auf diejenige
Prüfungsleistung, bei der eine Täuschung versucht worden ist –, sondern auch aus dem
Sinn und Zweck der Regelung, die den Täuschungsversuch dahingehend sanktionieren
will, dass der Studierende ab diesem Zeitpunkt sein Recht verwirkt hat, noch weitere
Prüfungsleistungen in seinem bisherigen Studiengang ablegen zu dürfen. Dass der
Ausspruch, im Bachelorstudiengang Informationstechnologie weitere
Prüfungsleistungen nicht mehr erbringen zu dürfen, ausgehend von den Zeitpunkten der
Beschlussfassung, der Erstellung des Bescheides und des Wirksamwerdens dieses
Bescheides mit Bekanntgabe an den Kläger letztlich von seinen Rechtswirkungen her
auf den Zeitpunkt des Täuschungsversuchs zurückwirkt, ist insbesondere wegen der
überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht
zukommt, und wegen der bereits mit Schreiben des Beklagten vom 18. April 2006 im
Zusammenhang mit dem ersten aktenkundigen Täuschungsversuch dem Kläger
gegenüber erfolgten Ankündigung einer solchen Sanktion im Falle einer erneuten
Täuschung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein etwaiges Vertrauen des
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Klägers darauf, dass die von ihm nach dem Täuschungsversuch noch erbrachten
Prüfungsleistungen Berücksichtigung fänden, ist jedenfalls nicht schutzwürdig.
Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich (§ 114 VwGO). Der
Einwand des Klägers, der Beklagte habe sein Ermessen verkannt, weil der Hinweis im
Ausgangsbescheid vom 17. August 2007, von einer Aberkennung der bereits erbrachten
Prüfungsleistungen habe man abgesehen, erkennen lasse, dass sich der Beklagte über
das nach der einschlägigen Prüfungsordnung zulässige Sanktionsinstrumentarium nicht
im Klaren gewesen sei, verfängt nicht. Zwar sieht die Prüfungsordnung vom 22.
September 2000 ein diesbezügliches Sanktionsmittel tatsächlich nicht vor. Jedenfalls
mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 hat der Beklagte aber in sich
schlüssig dargelegt, dass er sich in der Sitzung vom gleichen Tag erneut eingehend
unter Abwägung aller Interessen und gründlicher Prüfung der Rechtslage, d.h. in
Kenntnis der durch § 8 Abs. 3 PO eröffneten Sanktionsmöglichkeiten, mit dem Fall des
Klägers auseinandergesetzt habe und insbesondere unter Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Schwere des Täuschungsversuchs, die sich (auch) aus dem Maß
der versuchten Täuschung ergebe, den mit Bescheid vom 17. August 2007
ausgesprochenen Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen für
angemessen halte. Damit ist der Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von
unzutreffenden Spielräumen für die Ausübung seines Ermessens ausgegangen.
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Die Ermessenserwägungen des Beklagten begegnen auch im Übrigen keinen
rechtlichen Bedenken. Ist der Versuch des Klägers, die Klausurbearbeitung mit einem
Kommilitonen zu vertauschen und eine fremde Prüfungsleistung unter seinem Namen
als eigene Prüfungsleistung abzugeben als "schwer wiegender Fall" eingestuft worden,
ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, verstößt die vom Beklagten
ausgesprochene Sanktion, den Kläger von der weiteren Erbringung von
Prüfungsleistungen im Studiengang Informationstechnologie auszuschließen,
insbesondere nicht gegen den auf dem Rechtsstaatsprinzip basierenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Auch wenn die vom Beklagten ausgesprochene Sanktion, den
Kläger von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im Studiengang
Informationstechnologie auszuschließen, faktisch zur Folge haben sollte, dass der
Kläger sein Studium weder in seinem bisherigen Studiengang
(Informationstechnologie), noch in einem anderen Studiengang an der C Universität X
oder einer anderen Hochschule fortsetzen kann, führt dies nicht dazu, dass die seitens
des Beklagten vorgesehene Sanktion als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Die von
ihm verhängte Sanktion beschränkt sich – unmittelbar – auf den Ausschluss vom
weiteren Studium im Studiengang Informationstechnologie, in dem der Kläger
immatrikuliert ist. Dass dem Kläger ein Wechsel in einen anderen Studiengang an der C
Universität X oder einer anderen Hochschule nicht möglich ist, ist nicht unmittelbar auf
den Beschluss des Beklagten zurückzuführen, sondern hängt davon ab, inwieweit er
aufgrund der von ihm erworbenen Qualifikation über die für einen bestimmten
Studiengang geforderten Zugangsvoraussetzungen verfügt, was wiederum der (Risiko-
)Sphäre des Klägers zuzuordnen ist.
50
II.
zu verpflichten, ihm anhand von wenigstens der Hälfte der in seinem Studiengang
geforderten Studien- und Prüfungsleistungen einen erfolgreichen Studienverlauf gemäß
§ 3 der Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung der Beklagten vom 2. Juni 2005 (im
Folgenden: ZEPO) zu bescheinigen, ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt.2
VWGO) statthaft, hat aber ebenfalls keinen Erfolg.
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Es spricht bereits Einiges dafür, dass das Hilfsbegehren des Klägers mangels
Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne der §§ 68 ff VwGO unzulässig ist.
Insbesondere hat der Kläger nach Ablehnung seines Antrages mit Schreiben des
Beklagten vom 12. September 2007 keinen Widerspruch hiergegen eingelegt, der zu
diesem Zeitpunkt auch nicht aus Rechtsgründen entbehrlich war.
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Ob die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens der Zulässigkeit der mit dem
Hilfsantrag verfolgten Verpflichtungsklage aus Gründen der Prozessökonomie im
Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO ausnahmsweise nicht
entgegensteht, weil sich der Beklagte, der auch über einen Widerspruch des Klägers
hätte entscheiden müssen, vorbehaltlos sachlich auf das Klagebegehren eingelassen
und insoweit auch Klageabweisung beantragt hat, lässt die Kammer offen.
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Siehe dazu BVerwG, Urteile vom 18. April 1988 – 6 C 41/85 -, Juris, Rdnr. 26 f; vom
4. August 1993 – 11 C 15/92 -, Juris, Rdnr. 14 f und vom 20. April 1994 – 11 C 2/93
-, Juris, Rdnr. 18; a.A. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vor §§ 68 VwGO, Rdnr.
10 f mwN, der sich gegen eine Ersetzung des Widerspruchs durch sachliche
Einlassung des Beklagten auf die Klage ausspricht.
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Das hilfsweise verfolgte Begehren bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg, da der
Kläger einen Anspruch darauf, vom Beklagten die von ihm begehrte Bescheinigung
ausgestellt zu bekommen, nicht dargetan hat. Es fehlt bereits an einer einschlägigen
Anspruchsgrundlage hierfür.
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Die Vorschrift des § 3 S. 1 ZEPO, auf die sich der Kläger beruft, ist – soweit sie
überhaupt als eigenständige Anspruchsgrundlage anzusehen ist – in seinem Fall nicht
einschlägig. Gemäß § 3 S. 1 ZEPO sind Studierende, denen die Hochschule anhand
von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und
Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, berechtigt, ihr
Studium in einem verwandten Studiengang fortzusetzen. Diese Vorschrift bezieht sich
jedoch nur auf solche Studierende, die als beruflich qualifizierte Studienbewerber ohne
Hochschulreife gemäß § 66 Abs. 2 und 4 S. 1 HG NRW a.F. (bzw. gemäß den
nunmehrigen § 49 Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 HG NRW n.F.) eine Zugangsprüfung nach §
66 Abs. 4 S. 2 HG NRW a.F. (bzw. dem jetzigen § 49 Abs. 4 S. 2 HG NRW n.F.) zu
einem bestimmten Studiengang erfolgreich abgelegt haben, wie sich sowohl aus § 1
ZEPO als auch aus § 3 S. 2 ZEPO ergibt. Die Bezugnahme auf beruflich Qualifizierte,
die ihr Studium aufgrund einer Zugangsprüfung aufgenommen haben, als (Anspruchs-
)Berechtigte im Sinne des § 3 S. 1 ZEPO ist eindeutig: § 1 ZEPO verhält sich insoweit
ausdrücklich zum Ziel und Zweck der in der Verordnung insgesamt näher geregelten
Zugangs- und Einstufungsprüfung für beruflich Qualifizierte; § 3 S. 2 ZEPO erweitert den
Anwendungsbereich des § 3 S. 1 ZEPO lediglich auf solche Studienbewerber, die als
beruflich Qualifizierte in einem anderen Bundesland ihr Studium an einer Hochschule
aufgenommen haben. Demgegenüber hat der Kläger keine solche Zugangs- oder
Einstufungsprüfung für beruflich Qualifizierte abgelegt, sondern den Zugang zum
Studium aufgrund der bis zum 31. Dezember 2005 – also auch im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der ZEPO noch - geltenden Regelung des § 66 Abs. 2 S. 1 HG NRW a.F.
erlangt, wonach die Qualifikation für das Studium in einem integrierten Studiengang an
einer Universität-Gesamthochschule auch durch das Zeugnis der Fachhochschule
nachgewiesen werden konnte. Diese "Sonderzugangsberechtigung", die dem Kläger
als Inhaber der Fachhochschulreife eine Einschreibung im Studiengang
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Informationstechnologie ermöglicht hat, beruhte auf dem damaligen Status der C
Universität X als Gesamthochschule. Mit dem Gesetz zur Errichtung der Universität E-F
und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW S.
644) hat die C Universität X jedoch ihren Gesamthochschulstatus verloren und ist zu
einer "reinen" Universität geworden. Die für die Gesamthochschulen geltenden
Sonderregelungen zur Hochschulzulassung in § 66 Abs. 2 S. 1 HG NRW. a.F. in der
Fassung vom 14. März 2000 sind gemäß Art. 3 Ziff. 2 dieses Gesetzes mit Ablauf des
31. Dezember 2005 entfallen. Zugleich wurde den Studierenden in den sog. integrierten
Studiengängen nur noch im Wege des Vertrauensschutzes eine Fortführung des bereits
begonnenen Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semestern
ermöglicht. Handelt es sich insofern um ein "Auslaufmodell", sind Sonderregelungen für
einen Wechsel des Studienganges für diejenigen Studierenden, die wie der Kläger
aufgrund einer "Sonderzugangsberechtigung" nach § 66 Abs. 2 S. 1 HG NRW a.F. zum
Studium in bestimmten Studiengängen zugelassen worden sind, weder ausdrücklich
vorgesehen, noch kommt eine analoge Anwendung der Regelungen in Betracht, die für
solche Studierende geschaffen worden sind, die über völlig andere besondere
Zugangsmodalitäten eine Zulassung zum Studium erreicht haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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