Urteil des VG Düsseldorf vom 17.01.2011

VG Düsseldorf (kläger, krankenversicherung, ehefrau, höhe, beihilfe, medikament, dänemark, rechnung, ärztliche behandlung, private krankenversicherung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5710/09
Datum:
17.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5710/09
Schlagworte:
Beihilfe gesetzliche Krankenversicherung Kostenanteile Zuzahlungen
Sachleistung Dänemark öffentliche Krankenversicherung
Leitsätze:
§ 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV findet auf solche Kostenanteile, die nicht aus dem
Recht der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung folgen, sondern
aus den Regelungen des dänischen öffentlichen
Krankenversicherungssystems, keine Anwendung.
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrags von
88,70 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Ver-
fahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der X
vom 7. April 2009 und deren Widerspruchsbescheids vom 24. August
2009 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 23. Februar 2009
hin weitere Beihilfe in Höhe von 2,65 Euro zu ge-währen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheits¬leistung oder Hinterlegung in Höhe
des aufgrund des Urteils voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist als Berufssoldat im Ruhestand für sich und seine Ehefrau
beihilfeberechtigt. Er hatte im hier maßgeblichen Zeitraum seinen Wohnsitz in
Dänemark.
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Aufgrund ihres Wohnsitzes in Dänemark sind der Kläger und seine Ehefrau berechtigt,
Leistungen der dänischen öffentlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Diese wird über Steuern finanziert; Beiträge werden nicht erhoben. Ausweislich der von
der Beklagten angestellten Ermittlungen (vgl. Beiakte Heft 2) hat die öffentliche
Krankenversicherung in Dänemark zwei Gruppen - I und II -, die sich mit Blick auf die
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Modalitäten der Arztwahl unterscheiden: Versicherte der Gruppe I wählen eine
zugelassene Arztpraxis; der Besuch beim Facharzt erfordert eine Überweisung durch
den praktischen Arzt. Die ärztliche Behandlung für diese Versicherten ist kostenlos.
Versicherte der Gruppe II haben freie Arzt- und Facharztwahl, müssen aber einen Teil
der Kosten selbst bezahlen. In beiden Gruppen ist die Behandlung im Krankenhaus
kostenlos. Darüber hinaus leistet die Krankenversicherung für beide Gruppen
Zuschüsse für verschiedene Medikamente, für verschiedene Formen der vorbeugenden
Zahnpflege und zahnärztliche Behandlungen sowie für Behandlungen, die nach
ärztlicher Überweisung von einem autorisierten Physiotherapeuten oder einem
Chiropraktiker durchgeführt werden.
Unter dem 23. Februar 2009 beantragte der Kläger, ihm zu krankheitsbedingten
Aufwendungen für sich und seine Ehefrau eine Beihilfe zu gewähren. Hierzu legte er
verschiedene Apothekenrechnungen aus dem Zeitraum von November 2008 bis
Februar 2009 vor. In der Apothekenrechnung vom 26. November 2008 war u.a. das
Medikament "Mandolgin Retard depottabletter 100 mg 100 stk" zum Preis von 194,75
Dänischen Kronen (DKr) ausgewiesen. Dieses Medikament war der Ehefrau des
Klägers ärztlich verordnet worden. Nach Abzug eines Betrages von 141,75 DKr, der von
der dänischen öffentlichen Krankenversicherung getragen wurde und in der Rechnung
unter der Rubrik "Amt" ausgewiesen ist, wurden dem Kläger für dieses Medikament
53,00 DKr in Rechnung gestellt. Dies entspricht einem Betrag von 7,10 Euro
(Umrechnungskurs 1 DKr = 0,134 Euro). In einer weitern Apothekenrechnung vom 15.
Dezember 2008 war u.a. das Medikament "Imozop filmovertrukne tabl. 7,5 mg 100 stk."
zum Preis von 38,60 DKr ausgewiesen. Auch dieses Medikament war der Ehefrau des
Klägers ärztlich verordnet worden. Von diesem Betrag wurde kein Abzug zu Lasten der
dänischen öffentlichen Krankenversicherung vorgenommen, so dass dem Kläger für
dieses Medikament 38,60 DKr (= 5,17 Euro) in Rechnung gestellt wurden. In einer
weiteren Apothekenrechnung vom 13. Januar 2009 war u.a. das Medikament "Mablet
Tabl. S-R 60 stk" zum Preis von 63,95 DKr ausgewiesen. Aus der Apothekenrechnung
ergibt sich nicht, dass und ggfs. wem dieses Medikament ärztlich verordnet worden ist.
Von dem genannten Betrag wurde kein Abzug zu Lasten der dänischen öffentlichen
Krankenversicherung vorgenommen, so dass dem Kläger für dieses Medikament 63,95
DKr (8,57 Euro) in Rechnung gestellt wurden. In einer weiteren Apothekenrechnung
vom 14. Januar 2009 war u.a. nochmals das Medikament "Mandolgin Retard
depottabletter 100 mg 100 stk" zum Preis von 194,75 DKr ausgewiesen. Dieses
Medikament war der Ehefrau des Klägers ärztlich verordnet worden. Nach Abzug eines
Betrages von 146,10 DKr, der von der dänischen öffentlichen Krankenversicherung
getragen wurde und in der Rechnung unter der Rubrik "Amt" ausgewiesen ist, wurden
dem Kläger für dieses Medikament 48,65 DKr (6,52 Euro) in Rechnung gestellt.
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Weiter legte der Kläger mit seinem Beihilfeantrag zwei Rechnungen des
Gigtshospitalets Traeningscenter über jeweils 472,00 DKr vor, die eine Warm-Wasser-
Therapie seiner Ehefrau betrafen. Die Rechnung vom 5. Dezember 2008 war an seine
Ehefrau gerichtet, die Rechnung vom 16. Februar 2009 an ihn selbst.
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Mit Bescheid vom 7. April 2009 lehnte die X die Gewährung einer Beihilfe zu den von
dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen ab. Zur Begründung machte sie geltend,
die Aufwendungen des Klägers seien nicht beihilfefähig, da er wie ein
Pflichtversicherter zu behandeln sei. Sachleistungen, Rezepte und Eigenanteile seien
nicht beihilfefähig.
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Hiergegen legte der Kläger am 17. April 2009 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung
verwies er darauf, dass seine Aufwendungen für Rezepte, Eigenanteile und
Zahnbehandlungen seitdem er in Dänemark wohne, also seit 1982, problemlos als
beihilfefähige Aufwendungen akzeptiert worden seien. Er sei nicht pflichtversichert.
Seine Krankenversicherung sei eine kostenlose Leistung des dänischen Staates. Sie
entspreche keiner Pflichtversicherung, da bestimmte Dinge durch die Versicherten
selbst getragen werden müssten. Es stehe ihm auch frei, diese Versicherung
abzulehnen; bei einer Pflichtversicherung sei dies nicht möglich. Er sei aufgrund seines
Status als pensionierter Berufssoldat immer Privatversicherter, denn es gebe keine
Pflichtversicherung, die ihn aufnehmen würde. Er nehme für sich und seine Ehefrau
außerdem das sich aus dem langen Zeitraum ergebende Gewohnheitsrecht in
Anspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 wies die X den Widerspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger und seine Ehefrau
nach den dort vorliegenden Unterlagen in einer der gesetzlichen Krankenversicherung
in Deutschland vergleichbaren dänischen gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert seien. Deshalb seien auch die Bestimmungen anzuwenden, die in
Deutschland für gesetzlich Pflichtversicherte gälten. Für die bis zum 13. Februar 2009,
dem Tag des Inkrafttretens der Bundesbeihilfevorordnung (BBhV), entstandenen
Aufwendungen gelte § 5 Abs. 4 der bis dahin geltenden Beihilfevorschriften (BhV). Nach
§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV seien Sach- und Dienstleistungen nicht beihilfefähig; nach § 5 Abs.
4 Nr. 1 Satz 3 BhV würden als Sachleistungen auch solche Aufwendungen gelten, die
darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sachleistung als
solche nicht in Anspruch genommen habe. Hier habe die Ehefrau des Klägers bis zum
13. Februar 2009 private Leistungen (Heilbehandlungen) in Anspruch genommen;
außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau sich Arzneimittel verschreiben lassen.
Dementsprechend handele es sich bei den vorgelegten Rezepten aus dem Zeitraum
vom 26. November 2008 bis zum 9. Februar 2009 und bei der Rechnung vom 5.
Dezember 2008 um Privatrezepte bzw. um Privatliquidationen. Die Kosten für die für die
Ehefrau des Klägers beschafften Arzneimittel seien durch die dänische gesetzliche
Krankenkasse teilweise übernommen worden, während die übrigen Aufwendungen
nicht erstattet worden seien. Für die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht
erstatteten Aufwendungen könne eine Beihilfe nicht gewährt werden, da der Kläger und
seine Ehefrau als pflichtversicherte Mitglieder der dänischen gesetzlichen
Krankenkasse auf die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu
verweisen seien. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV seien im Übrigen auch gesetzlich
vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der
Krankenversicherung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel von der
Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Für die ab dem 14. Februar 2009 entstandenen
Aufwendungen gelte dasselbe. Maßgeblich sei nunmehr § 8 BBhV.
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Der Kläger hat am 4. September 2009 Klage erhoben.
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Mit Bescheid vom 26. August 2010 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 7. April 2009
dahingehend geändert, dass dem Kläger zu seinen Aufwendungen für die Rechnungen
des Gigtshospitalets Traeningscenter eine Beihilfe von insgesamt 88,70 Euro gewährt
wurde. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit durch ihre Schriftsätze vom 30.
August 2010 und 9. September 2010 insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt.
9
Zur Begründung seiner verbliebenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere macht geltend, die Beklagte
gehe zu Unrecht davon aus, dass in Dänemark ein gesetzliches
Krankenversicherungssystem bestehe. Mitglieder einer gesetzlichen
Krankenversicherung zahlten Beiträge; er dagegen zahle in Dänemark keine Beiträge.
Das dänische Krankenversicherungssystem lasse seinen Bürgern die freie Wahl, ob sie
das staatliche System benutzten oder sich an private Versicherungsgesellschaft
wendeten. Er sei aufgrund dieser Wahlfreiheit nicht in einer gesetzlichen
Krankenversicherung. Das deutsche und das dänische Krankenversicherungssystem
seien nicht vergleichbar. Die Beklagte handele aber so, als ob eine solche
Vergleichbarkeit bestünde. Letztlich bereichere sich der deutsche Staat an den sozialen
Errungenschaften des dänischen Staates.
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Weiter habe er seine Teilhabe am dänischen Krankenversicherungssystem nie in
Abrede gestellt und die Leistungen des Krankenversicherungssystems in Dänemark
auch vorrangig in Anspruch genommen. Aus den jeweiligen Apothekenrechnungen
gehe eindeutig hervor, welchen Anteil der Beihilfeberechtigte (= Kunde) und welchen
Anteil das dänische System zu bezahlen habe. Sei dort kein Betrag aufgeführt, trage der
Kunde den gesamten Rechnungsbetrag selbst. Im Laufe eines Abrechnungsjahres
sinke aufgrund des Berechnungssystems der Anteil des Beihilfeberechtigten. Zu dem
hiernach verbleibenden Restbetrag müsse ihm dann aber eine Beihilfe gewährt werden.
Es liege ihm auch fern, bei der Beihilfegewährung einen Status zu bekommen, der ihn
besser stelle als andere Beihilfeberechtigte. Etwaige in den Beihilfebestimmungen
vorgeschriebene Eigenanteile o.ä. stelle er nicht in Frage.
11
Im Übrigen sei er seit seiner Wohnsitznahme in Dänemark im Jahre 1982, anders als
einige seiner Kameraden, nicht einmal gefragt worden, was für einem
Krankenversicherungssystem er angehöre, oder aufgefordert worden, entsprechende
Nachweise vorzulegen. Die entsprechende Rubrik in den Beihilfeanträgen bezieht sich
ausschließlich auf Deutschland und spreche nicht von ausländischen
Krankenversicherungssystemen Hätte er 1982 gewusst, dass seine Krankenversorgung
nicht den Beihilferichtlinien entspreche, hätte er sich an eine dänische private
Krankenversicherung gewandt und wäre dort Mitglied geworden. Jetzt sei dies wegen
ihres Alters und Gesundheitszustands weder für ihn noch für seine Ehefrau möglich.
Dass er heute nicht in einer privaten Krankenversicherung versichert sei, sei
ausschließlich auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen. Diese habe es
versäumt, ihn rechtzeitig auf Rechtslage hinzuweisen.
12
Der Kläger beantragt sinngemäß,
13
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der X vom
7. April 2009 und deren Widerspruchsbescheids vom 24. August 2009 zu
verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 23. Februar 2009 hin weitere Beihilfe
in Höhe von 5,15 Euro zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den angegriffenen
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Bescheiden. Insbesondere verweist sie darauf, dass der Kläger allein aufgrund seines
Wohnsitzes in Dänemark nach den dort geltenden Rechtsgrundlagen zur Teilhabe am
dortigen staatlichen Krankenversicherungssystem berechtigt sei. Schon aufgrund der
Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, sei der Kläger nach dem Prinzip
des Vorrangs der freien Heilfürsorge bzw. der Subsidiarität der Beihilfe mit den streitigen
Aufwendungen von der Beihilfe ausgeschlossen. Der Kläger werde aufgrund seiner
Teilhabe am dänischen Krankenversicherungssystem wie ein in Deutschland gesetzlich
Krankenversicherter behandelt; die Inanspruchnahme des dänischen Systems habe
dementsprechend Vorrang und die Beihilfe trete nur ergänzend für solche
Aufwendungen ein, die im Leistungskatalog des dänischen Systems überhaupt nicht
enthalten seien, aber von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung getragen
würden bzw. im Beihilferecht des Bundes enthalten seien. Für die streitige
Beihilfeabrechnung sei es hiernach auch nicht von Bedeutung, ob dem Kläger zudem
noch die Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung offen steht
bzw. offen gestanden habe.
Im Übrigen seien die dem Kläger für die Präparate jeweils in Rechnung gestellten
Einzelbeträge so gering, dass es sich nicht um den Marktpreis, sondern nur um die dem
Kläger nach Leistung des dänischen Versorgungssystems verbleibenden
Zuzahlungen/Eigenanteile handeln könne. In Deutschland würden bei Anwendung des
deutschen Krankenversicherungsrechts eher höhere Eigenbehalte anfallen. Würden
dem Kläger nun auch die verbleibenden Eigenanteile nach den Leistungen des
dänischen Systems erstattet, würde dies insoweit eine nicht gerechtfertigte
Besserstellung gegenüber gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten bedeuten, die in
Deutschland wohnten. Dafür sei kein Grund ersichtlich, zumal bei nachgewiesenen
gänzlichen Ausschlüssen des dänischen Systems, wie z.B. hier bei der
Warmwassertherapie, eine Beihilfe gewährt werde. Deshalb müssten § 5 Abs. 4 Nr. 2
BhV bzw. § 8 Abs. 3 BBhV im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.
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Im Hinblick auf Zuzahlungen habe das dänische Krankenversicherungssystem eine
vergleichbare Systematik wie das deutsche Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung. Insoweit seien auch nur die konkreten Leistungsbereiche des
dänischen und deutschen gesetzlichen Krankenversicherungs- bzw. Beihilfesystems zu
vergleichen.
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Der Kläger könne auch unter Berufung auf einen Bestandsschutz kein anderes Ergebnis
ableiten; der Beihilfefestsetzungsstelle sei das Bestehen des öffentlichen
Krankenversicherungssystems in Dänemark erst nachträglich bekannt geworden. Der
Kläger habe zu dieser Form seines Krankenversicherungsschutzes trotz ausdrücklicher
Fragestellung unter Nr. 7.1 des Antrags keine Angaben gemacht. Für eine
Beschränkung der Fragen allein auf Ansprüche nach deutschen Regeln gebe es keine
Anhaltspunkte; hätte der Kläger die Fragen schon früher zutreffend beantwortet, wäre er
entsprechend eher primär auf das dänische Krankenversicherungssystem verwiesen
worden. Er hätte sich bei Unklarheiten im Formular und im Zusammenhang mit der
Verlegung seines Wohnsitzes nach Dänemark zudem jederzeit an die Beihilfestelle
wenden und um Auskunft bitten können.
20
Für die Geltung der Beihilfevorschriften komme es auf die Belehrung des Klägers nicht
an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Fortführung der vorschriftswidrigen
Abrechnungspraxis aus der Zeit, als ihr - der Beklagten - die Informationen zum
staatlichen dänischen Krankenversicherungssystem und zur Teilhabe des Klägers
21
hieran noch nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Mit Beschluss vom 23. November 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Durch ihre Schriftsätze vom
28. November 2009 und 8. Dezember 2009 haben sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
23
Entscheidungsgründe:
24
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch
Beschluss der Kammer vom 23. November 2009 gemäß § 6 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen worden ist.
25
Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
ergehen, da sich die Beteiligten hiermit in ihren Schriftsätzen vom 28. November 2009
und 8. Dezember 2009 einverstanden erklärt haben.
26
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf einen Teilbetrag in Höhe von
88,70 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
27
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet.
28
Der Bescheid der X vom 7. April 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. August
2009 sind nach dem Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2010 insoweit rechtswidrig
und verletzten den Kläger auch insoweit in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO), als ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 2,65 Euro versagt worden ist. Im
Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
29
Der Kläger hat in dem genannten Umfang Anspruch auf die Gewährung weiterer
Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von 7,10 Euro für das seiner Ehefrau
verordnete Medikament "Mandolgin Retard depottabletter 100 mg 100 stk”
(Apothekenrechnung vom 26. November 2008), zu seinen Aufwendungen in Höhe von
5,17 Euro für das seiner Ehefrau verordnete Medikamente "Imozop filmovertrukne tabl.
7,5 mg 100 stk.” (Apothekenrechnung vom 15. Dezember 2008) und zu seinen
Aufwendungen in Höhe von 6,52 Euro für das seiner Ehefrau nochmals verordnete
Medikament "Mandolgin Retard depottabletter 100 mg 100 stk” (Apothekenrechnung
vom 14. Januar 2009).
30
Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch bilden §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der bis zum bis zum 13. Februar 2009
geltenden Fassung. Diese findet hier auf die noch streitigen Aufwendungen des Klägers
Anwendung, weil diese sämtlich vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Beihilfe in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) am 14.
Februar 2009, die an die Stelle der BhV getreten ist, entstanden sind (vgl. §§ 58 Abs. 1,
31
59 BBhV).
Zwar genügten die Beihilfevorschriften wegen ihres Charakters als bloße
Verwaltungsvorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen
Gesetzesvorbehaltes, wonach der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen für
einen Lebensbereich selbst treffen muss, und sind deshalb nichtig. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war für einen Übergangszeitraum
allerdings noch von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen, um die
Erbringung von Leistungen in Krankheitsfällen nach einem einheitlichen
Handlungsprogramm sicherzustellen.
32
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 -, BVerwGE 121,
103 (105 ff.), vom 28. Mai 2008 - 2 C 108/07 -, juris, vom 26. Juni 2008 – 2 C 2/07 -,
juris.
33
Dieser Übergangszeitraum endete aber nicht vor Ablauf der vergangenen
Legislaturperiode, so dass die Beihilfevorschriften des Bundes jedenfalls bis zum
Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung am 14. Februar 2009 Anwendung fanden.
34
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Mai 2008 – 2 C 108/07 - , juris, Rdn. 12,
und vom 18. Februar 2009 – 2 C 23/08 -, juris, Rdn. 8.
35
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 BhV sind Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit
beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen
sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr.
2 BhV sind u.a. beihilfefähig, die von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker nach Art
und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel.
36
Die hier in Rede stehenden Aufwendungen hat der Kläger für Arzneimittel getätigt
("Mandolgin Retard depottabletter" und "Imozop filmovertrukne tabl."). Ausweislich der
vorgelegten Apothekenrechnungen sind dieser seine Ehefrau auch verordnet worden.
Dass die jeweilige Verordnung durch einen Arzt erfolgt ist, hat der Kläger vorgetragen,
ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre oder aus anderen Gründen Zweifel
an der Richtigkeit dieser Angabe bestünden.
37
Der Beihilfeanspruch des Klägers ist nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift sind Sach- und Dienstleistungen nicht beihilfefähig. Als Sach-
und Dienstleistung gelten dabei nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 a) BhV unter bestimmten
Bedingungen auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch sowie nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 b) BhV Aufwendungen, die
darauf beruhen, dass der versicherte Beamte die beim Behandler mögliche
Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat; dies gilt auch, wenn
Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anspruch
genommen werden.
38
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau haben im
Hinblick auf die o.g. Medikamente keine Sach- und Dienstleistungen im Sinne dieser
Bestimmung erhalten, sondern Aufwendungen für selbst beschaffte Medikamente
getätigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie eine mögliche
Sachleistung (§ 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b) BhV) insoweit nicht in Anspruch genommen
hätten. Schließlich handelt es sich bei den Zuschüssen der dänischen öffentlichen
39
Krankenversicherung zu dem Medikament "Mandolgin retard depottabletter" - zu dem
Medikament "Imozop filmovertrukne tabl." ist kein Zuschuss gewährt worden - nicht um
die Erstattung eines Festbetrages i.S.d. § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 a) BhV. Dies ergibt sich
schon daraus, dass die Vorschrift ausdrücklich auf Festbeträge nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch Bezug nimmt, das für Leistungen der dänischen öffentlichen
Krankversicherung offenkundig nicht gilt. Darüber hinaus sind die Zuschüsse in
unterschiedlicher Höhe gezahlt worden, so dass auch deshalb die Qualifizierung als
Erstattung eines Festbetrags ausscheidet.
Der Beihilfeanspruch des Klägers ist weiter auch nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV
ausgeschlossen. Hiernach sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und
Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene
Arznei-, Hilfs- und Heilmittel nicht beihilfefähig.
40
Bei den hier streitigen Aufwendungen handelt es sich zwar um solche, bei denen die
dänische öffentliche Krankenversicherung einen Teilbetrag erstattet hat, dem Kläger
und seiner Ehefrau also ein Kostenanteil im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV verblieben
ist. § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV findet jedoch auf solche Kostenanteile, die nicht aus dem Recht
der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung folgen, sondern aus den Regelungen
des dänischen öffentlichen Krankenversicherungssystems, keine Anwendung.
41
Zwar schließt der Wortlaut der Vorschrift ihre Anwendung auch im vorliegenden Fall
nicht aus, da er allein auf gesetzlich vorgesehene Kostenanteile abstellt und davon
auszugehen ist, dass der Kostenerstattung nach dem dänischen öffentlichen
Krankenversicherungssystem entsprechende gesetzliche Regelungen zu Grunde
liegen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV und aus dem
Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, dass der Normgeber in erster Linie das
System der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung im Blick hatte. Insoweit soll
die Beihilfe als subsidiär zurücktreten, wenn der Betroffene anderweitige Ansprüche auf
Krankenversorgung hat. Wie sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV ergibt, erfasst der dort
normierte Ausschluss jenseits der tatsächlich anderweitig erstatteten oder
erstattungsfähigen Aufwendungen, die in § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV geregelt werden, solche
Aufwendungen, die die anderweitig bestehende Krankenversorgung bewusst dem
Betroffenen überantwortet - sei es, weil die Leistungen nicht als notwendig angesehen
werden, sei es, weil es sich um für den Betroffenen als zumutbar angesehene
Belastungen handelt.
42
Mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV sollen nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
43
- Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, juris, Rdn. 32 -
44
die verschiedenen Krankenversorgungssysteme voneinander abgegrenzt werden. Aus
Gründen der Systemtrennung sei es ausgeschlossen, dass Aufwendungen, die nach
dem Willen des Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem aus Gründen der
Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten
getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die
beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden. Dieser Ausschluss sei mit
höherrangigem Recht vereinbar. Der Beihilfeberechtigte werde hierdurch nicht mit
erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibe lediglich ein
Aufwand, der auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet
45
werde.
So auch Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR
613/06 -, juris, Rdn. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.
Juli 2009 - OVG 4 B 4.08 -, juris, Rdn. 51.
46
Die durch § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BhV bewirkten Einschränkungen der Beihilfefähigkeit
grundsätzlich medizinisch notwendiger Leistungen ist hiernach - auch im Lichte der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn - deshalb zulässig, weil die Krankenversorgung des
Beamten durch das anderweitig bestehende Krankversorgungssystem in einem solchen
Umfang sichergestellt ist, dass ihm nicht mehr als die ihm zumutbaren Belastungen
verbleiben,
47
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18.88 -,
BVerwGE 81, 27: bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt
es sich um Leistungen aus öffentlichen Kassen, die der grundsätzlich umfassenden
Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in Krankheitsfällen dienen; ähnlich
Miltenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder - Kommentar, Band I, zu
§ 5 BhV Anm. 26 zu Absatz 4,
48
und weil auch der grundsätzliche Anspruch auf Beihilfe keine lückenlose Erstattung
aller Aufwendungen des Beamten im Krankheitsfall gewährleistet.
49
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 24/02 -, juris, Rdn. 23.
50
Hiervon ausgehend kann grundsätzlich auch ein Krankenversorgungssystem im
Ausland zur Anwendung von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV führen, unabhängig davon, ob es
steuer- oder beitragsfinanziert ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das ausländische
Krankenversorgungssystem im Wesentlichen denselben Grundsätzen folgt wie die
deutsche gesetzliche Krankenversicherung, also grundsätzlich eine umfassende
Krankenversorgung bereitstellt. Bei dem dänischen öffentlichen
Krankenversicherungssystem ist dies jedoch nicht der Fall. Dieses zeichnet sich
dadurch aus, dass auch in der ersten Kategorie der dänischen öffentlichen
Krankenversorgung zwar ambulante und stationäre ärztliche Leistungen vollständig
übernommen werden, zahnärztliche Behandlungen, Behandlungen von
Physiotherapeuten, Chiropraktikern, Psychologen und Fußpflegern sowie Arzneimittel
aber grundsätzlich nur zu einem bestimmten, im Einzelnen differierenden Anteil erstattet
werden; manche Arzneimittel sind zudem gänzlich von der Erstattung ausgeschlossen.
Was die nicht erstatteten Kosten angeht, sind die Betroffenen also gehalten, diese
entweder selbst zu übernehmen oder ihnen durch den Abschluss einer privaten
Krankenversicherung zu begegnen. Soweit ersichtlich, gehen diese
Leistungsausschlüsse, z.B. was zahnärztliche Behandlungen oder Arzneimittel betrifft,
über die Begrenzungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland z.T.
deutlich hinaus und erfassen sie insbesondere auch solche Leistungen, die nach
deutschem Recht als medizinisch notwendige Leistungen von der gesetzlichen
Krankenversicherung zu tragen wären. Darüber hinaus ist auch in Ansehung der von
dem Kläger angeführten - allerdings geringen - Erhöhung der Zuschüsse im Laufe eines
Abrechnungsjahres nicht erkennbar, dass die hierdurch bei dem Betroffenen
verbleibenden Belastungen letztlich betragsmäßig begrenzt würden, wie dies im
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland etwa durch § 62 SGB V
bewirkt wird. Ist danach aber die dänische öffentliche Krankenversorgung nur teilweise
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mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar, ist es angesichts der
oben beschriebenen Zielsetzung und Rechtfertigung von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV nicht
zulässig, diese Bestimmung auch auf Kostenanteile und Leistungsausschlüsse
anzuwenden, die sich aus dem System der dänischen öffentlichen Krankenversicherung
ergeben. Auf die Tatsache, dass es sich bei der dänischen öffentlichen
Krankenversicherung auch nicht um eine Krankenversicherung im Sinne des deutschen
Rechts handelt, weil diese nicht aus Beiträgen, sondern aus Steuermitteln finanziert
wird, und die Zugehörigkeit der Versicherten zu dieser Krankenversicherung auch nicht
auf deren Willensentscheidung beruht, kommt deshalb hier nicht mehr an.
Schließlich steht auch § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 BhV dem Beihilfeanspruch des Klägers
nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV sind bei Ansprüchen auf Heilfürsorge,
Krankenhilfe, Geldleistung und Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vor Berechnung der Beihilfe die gewährten
Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Sind
zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, sind sie gemäß § 5 Abs.
3 Satz 3 BhV gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen.
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Nach diesen Maßstäben ist eine Reduzierung der beihilfefähigen Aufwendungen des
Klägers für die in Rede stehenden Medikamente nicht veranlasst. Der Kläger macht
ausweislich der vorgelegten Apothekenrechnungen nur solche Aufwendungen geltend,
die nicht oder nicht vollständig durch die dänische öffentliche Krankenversicherung
abgedeckt worden sind. Dass seine Aufwendungen schon anderweitig erstattet worden
wären, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass dem Kläger oder seiner
Ehefrau weitergehende Erstattungsansprüche gegenüber der dänischen öffentlichen
Krankenversicherung zugestanden hätten, aber nicht in Anspruch genommen worden
wären. Insbesondere lassen die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen
Ablichtungen der streitgegenständlichen Rechnungen nicht erkennen, dass der Kläger
und seine Ehefrau sich die in Rede stehenden Leistungen "auf Privatrezept", also ohne
Inanspruchnahme etwaiger Leistungen der dänischen öffentlichen
Krankenversicherung, beschafft hätten. Die vorgelegten Apothekenrechnungen weisen
vielmehr den jeweiligen Anteil der dänischen öffentlichen Krankenversicherung ("Amt")
ausdrücklich aus und belegen damit zugleich, dass dem Kläger weitergehende
Ansprüche nicht zustanden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von
dem dem Urteil der Kammer vom 9. April 2009, Az.: 13 K 5680/07, zu Grunde liegenden
Fall, wo der dortige Kläger diesen Nachweis nicht geführt hatte.
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Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die z.T. geringe Höhe der Aufwendungen des
Klägers geltend macht, dass deswegen generell davon auszugehen sei, dass es sich
nur um Zuzahlungen handele, kommt es hierauf nicht an, da § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV aus
den o.g. Gründen hier nicht greift. Soweit der Kläger Aufwendungen für das Medikament
"Imozop filmovertrukne tabl." geltend macht, lässt sich aus der geringe Höhe der
Aufwendungen auch nicht ableiten, dass auch hierzu Zahlungen der dänischen
öffentlichen Krankenversicherung erbracht worden sind. Die Apothekenrechnung vom
15. Dezember 2008 weist einen entsprechenden Zuschuss gerade nicht aus. Die
gegenteilige, nur pauschale Behauptung der Beklagten wird durch nichts belegt und ist
so bloße Spekulation.
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Sonstige Gründe, die dem Beihilfeanspruch des Kläger entgegenstehen könnten, sind
nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemachten worden.
Dementsprechend steht dem Kläger im Hinblick auf seine Aufwendungen in Höhe von
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7,10 Euro für das seiner Ehefrau verordnete Medikament "Mandolgin Retard
depottabletter 100 mg 100 stk” (Apothekenrechnung vom 26. November 2008) ein
Beihilfeanspruch in Höhe von 1,47 Euro zu (7,10 Euro abzüglich 5,00 Euro Selbstbehalt
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BhV = 2,10 Euro; davon 70% = 1,47 Euro). Im
Hinblick auf seine Aufwendungen in Höhe von 5,17 Euro für das seiner Ehefrau
verordnete Medikament "Imozop filmovertrukne tabl. 7,5 mg 100 stk.”
(Apothekenrechnung vom 15. Dezember 2008) steht ihm ein Beihilfeanspruch in Höhe
von 0,12 Euro zu (5,17 Euro abzüglich 5,00 Euro Selbstbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 a) BhV = 0,17 Euro; davon 70% = 0,12 Euro). Im Hinblick auf seine Aufwendungen
in Höhe von 6,52 Euro für das seiner Ehefrau nochmals verordnete Medikament
"Mandolgin Retard depottabletter 100 mg 100 stk” (Apothekenrechnung vom 14. Januar
2009) steht ihm ein Beihilfeanspruch in Höhe von 1,06 Euro zu (6,52 Euro abzüglich
5,00 Euro Selbstbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BhV = 1,52 Euro; davon 70%
= 1,06 Euro). Insgesamt hat der Kläger danach Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe
von 2,65 Euro (1,47 Euro + 0,12 Euro + 1,06 Euro).
Demgegenüber ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger die Gewährung weiterer
Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von 8,57 Euro für das Medikament "Mablet
Tabl. S-R 60 stk” (Apothekenrechnung vom 13. Januar 2009) begehrt. Insoweit steht
dem Kläger ein Beihilfeanspruch schon deshalb nicht zu, weil nicht festgestellt werden
kann, ob und ggfs. wem dieses Medikament i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV ärztlich verordnet
worden ist. Die Apothekenrechnung vom 13. Januar 2009 enthält hierzu - im
Unterschied zu den meisten übrigen Medikamenten - keine Angaben. Der Kläger hat
auch keine anderen Unterlagen vorgelegt, aus den sich diese Angaben ergäben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 161 Abs. 2 VwGO,
wobei hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils die Kosten der Beklagten zur Last
fallen, da sie dem Klagebegehren insoweit nachträglich entsprochen hat. Das
Unterliegen des Klägers im Übrigen ist angesichts der Summe der ursprünglich, d.h. vor
der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits begehrten weiteren Beihilfe so geringfügig,
dass es in der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung zu seinen Lasten findet,
zumal sich die Erledigung des Rechtsstreits auch nicht gebührenmindernd auswirkt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
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