Urteil des VG Düsseldorf vom 28.08.2003

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 3195/03
Datum:
28.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 3195/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Das am 20. August 2003 bei Gericht eingegangene und auf vorläufige Zulassung zum
Master-Studiengang Architektur gerichtete Rechtsschutzgesuch des Antragstellers hat
unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg. Denn der Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz ist jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
bzw. wegen des Fehlens eines - das besondere Rechtsschutzinteresse verkörpernden -
Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO unbegründet.
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Begehrt ein Rechtssuchender im Rahmen einer Verpflichtungs- bzw.
Leistungskonstellation ein Handeln der Verwaltung, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu
verneinen, wenn er das mit dem Rechtsschutzgesuch verfolgte Ziel auf andere,
offensichtlich einfachere und näher liegende Weise erreichen kann, insbesondere ohne
Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe,
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BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69 -, BGHZ 55, 201 (206); OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 1983 - 7 B 2260/83 -, NJW 1984,
1577.
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Das besondere, im Rahmen des Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu fordernde
Rechtsschutzinteresse in Form des Anordnungsgrundes besteht entsprechend nur
dann, wenn abgesehen von der Unzumutbarkeit des Abwartens der
Hauptsacheentscheidung keine zumutbare einfachere Möglichkeit zur vorläufigen
Wahrung oder Sicherung des betreffenden Rechts zur Verfügung steht. Dies gilt
insbesondere im Prüfungsrecht, wenn eine Prüfungsentscheidung angefochten wird,
aber die Möglichkeit einer Prüfungswiederholung besteht,
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Hessischer VGH, Urteile vom 28. Dezember 1983 - 6 TG 5037/83 -, DVBl 1984, 279 und
vom 29. September 1992 - 6 TG 1517/92 -, DVBl 1993, 57 f. sowie VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 20. März 1986 - 9 S 810/86 -, JURIS- Nr.: MWRE 103478617.
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Hier ist es dem Prüfling zuzumuten, zunächst die Wiederholungsprüfung
wahrzunehmen, um durch diese gegebenenfalls eine positive Prüfungsentscheidung zu
erlangen, und dann den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nicht anders
kann es beurteilt werden, wenn einem Studienbewerber nach erfolglosem Durchlaufen
eines Verfahrens zur Zulassung zu einem Studium ein weiteres Zulassungsverfahren
zur Verfügung steht, mit dem er den Zugang zu diesem Studiengang für das
Bewerbungssemester ebenfalls erreichen kann. Dies muss jedenfalls dann gelten,
wenn das zusätzliche Zulassungsverfahren zeitnah zu dem ursprünglichen Verfahren
durchgeführt wird und im Erfolgsfalle einen Studienbeginn zum Bewerbungssemester
ermöglicht.
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So liegt es hier. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in seinem
Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 die Möglichkeit eingeräumt, an einem im
September 2003 stattfindenden Nachrückerverfahren teilzunehmen. Die erfolgreiche
Teilnahme an diesem Verfahren würde den Antragsteller in die Lage versetzen, den
Master-Studiengang Architektur zum Wintersemester 2003/2004 zu beginnen. Damit
wäre er nicht schlechter gestellt als bei einem erfolgreichem Abschluss des
ursprünglichen, im Mai 2003 durchgeführten Zulassungsverfahrens.
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Ist es dem Antragsteller nach den oben genannten Maßstäben zuzumuten, sich
zunächst dem Nachrückerverfahren zu unterziehen, kann auch der von ihm geltend
gemachte Umstand, für das Nachrückerverfahren seien strengere Anforderungen
aufgestellt worden, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Denn dass die
Voraussetzungen für die Teilnahme am Nachrückerverfahren derart von denen im
ursprünglichen Verfahren abweichen, dass eine Teilnahme am Nachrückerverfahren als
unzumutbar anzusehen ist, ist nicht ersichtlich. Im ursprünglichen Zulassungsverfahren
hat der Antragsteller ein Bewerbungsformular, die Kopie eines Diplomzeugnisses, eine
Bewerbungsmappe sowie auf separate Anforderung einen Lebenslauf und ein kurzes
Expose zu den Beweggründen für das Studium eingereicht. Für das
Nachrückerverfahren, dessen Bewerbungsfrist am 31. August 2003 abläuft, sind
ausweislich der im Internet bereitgestellten Bewerbungshilfen neben dem
Bewerbungsformular ein Expose mit dem angestrebten Studienschwerpunkt und den
Beweggründen für den Studiengang, eine Bewerbungsmappe, deren Arbeitsproben
entweder die besonderen künstlerisch- gestalterischen oder die besonderen
wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers darstellen sollen, ein beglaubigtes
Diplomzeugnis sowie ein Lebenslauf einzureichen, d. h. im Wesentlichen die gleichen
Unterlagen, die auch im Ursprungsverfahren angefordert worden sind. Soweit der
Antragsteller geltend macht, entgegen dem ursprünglichen Zulassungsverfahren seien
nunmehr Arbeitsproben einzureichen, die die besondere wissenschaftliche Qualifikation
im angestrebten Studiengang darstellen, was einem Studienbewerber mit
Fachhochschulabschluss nicht möglich sei, so trägt dieser Einwand im Ergebnis nicht.
Ungeachtet der Frage, ob diese Abweichung überhaupt geeignet ist, eine
Unzumutbarkeit der Durchführung des Nachrückerverfahrens zu begründen, hat der
Antragsgegner die genannte Anforderung nur hinsichtlich des Master of Science, nicht
jedoch bezüglich des Master of Arts aufgestellt. Dass der Antragsteller sich im
ursprünglichen Verfahren gezielt und allein auf den Master-of-Science-Studiengang
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beworben hat, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 S. 1, 73 Abs. 1 S. 1 GKG unter
Berücksichtigung des im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
Januar 1996,
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Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Anhang zu § 164, Rdn. 14,
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unter Nr. II.15.1 vorgesehenen Betrages für Streitigkeiten um die Zulassung zum
Studium und erfolgt in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Zulassung zum Studium.
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