Urteil des VG Düsseldorf vom 24.04.2006

VG Düsseldorf: behinderung, vergleich, unverzüglich, beförderung, vollziehung, gleichstellung, bevorzugung, leistungsurteil, behinderter, gefahr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2343/05
Datum:
24.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2343/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der am 16. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen
Begehren,
2
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im
Justizministerialblatt Nr. 11 vom 1. Juni 2005 ausgeschriebenen Sozialamtmann/-frau-
Stellen (A 11 BBesO) - Bewährungshelfer/in - im Oberlandesgerichtsbezirk E nicht mit
den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
3
hat keinen Erfolg.
4
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige
Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft
zu machen.
5
Die Antragstellerin hat einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er
hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über
die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei
seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht
kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu
beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1
Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die
vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft
machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der
fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich
erscheint.
7
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
8
Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten der
Beigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Die verfahrensmäßigen
Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere hat der
Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht (OLG) E nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) dem Besetzungsvorschlag zu
Gunsten der Beigeladenen unter dem 24. November 2005 zugestimmt.
9
Es liegt auch kein formeller Fehler darin, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht
beteiligt worden ist. Ein solches Erfordernis folgt hier nicht aus § 95 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und der Richtlinie zur Durchführung der
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im
Lande Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 14.
November 2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03, nachfolgend: SGB IX-Richtlinie).
10
Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung
in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen
als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer
Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich
mitzuteilen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Durchführung oder Vollziehung einer ohne
Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung auszusetzen, die Beteiligung
innerhalb von sieben Tagen nachzuholen und sodann endgültig zu entscheiden. Nach
Ziffer 1.7 Satz 2 SGB IX-Richtlinie gilt die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gemäß
§ 95 Abs. 2 SGB IX für jede Art von Maßnahmen. Ziffer 10.2.2 SGB IX-Richtlinie regelt
die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor der Erstattung einer dienstlichen
Beurteilung für einen schwerbehinderten Menschen.
11
Die genannten Vorschriften gelten nach § 2 Abs. 2 SGB IX bzw. gemäß Ziffer 2.1 SGB
IX-Richtlinie für behinderte Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von
wenigstens 50 vorliegt und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig innerhalb
des Geltungsbereichs des SGB IX haben. Sie gelten gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX in
Verbindung mit Ziffer 2.1 SGB IX-Richtlinie auch für Schwerbehinderten gleichgestellte
Personen. Dies sind nach § 2 Abs. 3 SGB IX behinderte Menschen mit einem GdB von
weniger als 50, wenigstens aber von 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des §
12
2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht
behalten können. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten
Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Die
Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen erfolgt auf
Antrag gemäß § 69 SGB IX durch eine Feststellung des Arbeitsamtes (§ 68 Abs. 2 SGB
IX).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verpflichtung zur Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Schwerbehindertengesetz (SchwbG) der
Zeitpunkt der Entscheidung. War in diesem Zeitpunkt die
Schwerbehinderteneigenschaft nicht festgestellt und auch kein auf diese Feststellung
gerichteter Antrag gestellt, ist eine Beteiligung von zur Interessenvertretung der
Schwerbehinderten berufenen Personen oder Gremien nicht erforderlich. Diese
Rechtsprechung stützt sich darauf, dass das Schwerbehindertenrecht den dort
geregelten Schutz nicht von Amts wegen gewährt, sondern voraussetzt, dass der
Betroffene den Schutz als Schwerbehinderter in Anspruch genommen hat.
13
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1981 - 2 C 4/79 -, DVBl. 1982, 582 ff., und vom
15. Dezember 1988 - 5 C 67/85 -, BVerwGE 81, 84 ff., sowie Beschluss vom 17. August
1998 - 2 B 61/98 -, Juris.
14
Da die Ablösung des SchwbG durch das SGB IX insoweit keine Änderung mit sich
gebracht hat, namentlich die Entscheidung über die Einleitung des
Feststellungsverfahrens weiterhin ausschließlich bei dem behinderten Menschen liegt
(vgl. § 69 Abs. 1 SGB IX), ist diese Rechtsprechung auch auf die nunmehr im SGB IX
kodifizierten Vorschriften zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
anzuwenden. Auf die Begründung der genannten Entscheidungen kann deshalb
verwiesen werden.
15
Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung aber nicht in dem
o.g. Sinne schwerbehindert, weil bei ihr zu diesem Zeitpunkt ein GdB von 40 festgestellt
war.
16
Erst mit Bescheid vom 10. März 2006 hat das Versorgungsamt E mit Wirkung vom 27.
Dezember 2005 auf ihren Antrag von diesem Tage hin einen GdB von 60 festgestellt.
Die Antragstellerin hat auch für die davor liegende Zeit, in der bei ihr ein GdB von 40
festgestellt war, nicht geltend gemacht, sie sei schwerbehindert gewesen. Eine
Gleichstellung mit Schwerbehinderten durch einen Bescheid des Arbeitsamtes liegt bei
ihr ebenfalls nicht vor.
17
Die Besetzungsentscheidung wurde aber schon vor dem 27. Dezember 2005 getroffen.
Hierbei geht das Gericht davon aus, dass eine Besetzungsentscheidung spätestens
dann getroffen worden ist, wenn der Personalrat einem Besetzungsvorschlag des
Dienstherrn zugestimmt hat und der Dienstherr auf dieser Grundlage verfügt, dass die
Konkurrentenmitteilungen an die nicht berücksichtigten Bewerber abgesetzt werden
sollen. Da die Konkurrentenmitteilungen nicht den Charakter von die Entscheidung
vorbereitenden Anhörungsschreiben haben, sondern allein aus Gründen der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergehen, bevor die tatsächliche
18
Stellenbesetzung erfolgt, die im nachträglichen Rechtsschutz nicht mehr korrigierbar
wäre, muss die Besetzungsentscheidung diesen Mitteilungen vorangehen. Auf die
tatsächliche Stellenbesetzung durch Beförderung oder andere Maßnahmen kommt es
insoweit nicht an; hierbei handelt es sich nur noch um die Durchführung bzw. den
Vollzug der getroffenen Besetzungsentscheidung.
Nach diesem Maßstab ist die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners spätestens
am 25. November 2005 getroffen worden, weil die Präsidentin des OLG E an diesem
Tag vermerksweise die Zustimmung des Personalrats festgestellt und die Versendung
der Konkurrentenmitteilungen an die unterlegenen Bewerber - u.a. die Antragstellerin -
verfügt hat.
19
Der Antragsgegner ist auch nicht gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verpflichtet, die
Vollziehung der Besetzungsentscheidung (durch Beförderung der Beigeladenen)
auszusetzen, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb von sieben
Tagen nachzuholen und sodann erneut zu entscheiden. Es fehlt bereits am Tatbestand
des § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, der voraussetzt, dass eine „ohne Beteiligung nach Satz
1 getroffene Entscheidung" vorliegt. Die hierin liegende Bezugnahme auf die
Voraussetzungen der Beteiligung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bewirkt, dass dann,
wenn mangels Schwerbehinderung keine Beteiligung nach Satz 1 der Vorschrift
erforderlich war, auch keine Aussetzungspflicht nach Satz 2 besteht. Dies hat zur Folge,
dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Entscheidung zulässigerweise
ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffen worden ist, weil (noch)
keine Schwerbehinderung vorlag, bei nachfolgender Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft vor der Durchführung oder Vollziehung der
Entscheidung keine nachträgliche Beteiligung erforderlich ist.
20
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle
Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft
gemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehenden Stellen
der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, in der Sache
rechtsfehlerhaft wäre.
21
Über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie
Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach einem Vergleich der anlässlich
dieses Bewerbungsverfahrens erstellten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin
und der Beigeladenen ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin ist in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August
2005 hinsichtlich ihrer Leistung und Befähigung mit „gut - untere Grenze" und
hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt mit „besonders geeignet (untere
Grenze)" beurteilt worden. Demgegenüber sind die Beigeladenen in ihren
entsprechenden Personal- und Befähigungsnachweisungen sämtlich hinsichtlich ihrer
Leistung und Befähigung mit „gut" und hinsichtlich der Eignung mit „besonders
geeignet", also eine (Teil-) Notenstufe besser, beurteilt worden (der Beigeladene zu 1.
und die Beigeladene zu 5. mit Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August
2005; der Beigeladene zu 2. und die Beigeladene zu 6. mit Personal- und
Befähigungsnachweisung vom 10. August 2005; die Beigeladenen zu 3. und 4. jeweils
mit Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 14. Juli 2005). Sämtliche Personal-
und Befähigungsnachweisungen hat die Präsidentin des OLG E mit Überqualifikation
vom 31. Oktober 2005 bestätigt.
22
Der Antragsgegner durfte sich bei der getroffenen Auswahlentscheidung auf diese
dienstlichen Beurteilungen stützen und die Beigeladenen der Antragstellerin vorziehen.
Diese Beurteilungen sind taugliche Grundlage der getroffenen Auswahlentscheidung,
weil sie sämtlich als Anlassbeurteilungen für dieses Stellenbesetzungsverfahren im
Sommer 2005 erstellt wurden - mithin aktuell und von den erfassten Zeiträumen
vergleichbar sind - und sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladenen im selben
statusrechtlichen Amt beurteilt wurden.
23
Weiterhin dringt die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit
ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 2005 nicht durch.
24
Entgegen der von den Beigeladenen zu 3. und 4. geäußerten Auffassung ist die der
Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin
Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in diesem Verfahren, obwohl die
Antragstellerin sich gegen ihre Beurteilung bisher weder im Wege der Gegenvorstellung
noch mit Widerspruch gewandt hat. Da die Personal- und Befähigungsnachweisung
vom 25. August 2005 jedoch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist,
besteht gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) in Verbindung
mit §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres ab der Bekanntgabe der dienstlichen
Beurteilung die Widerspruchsmöglichkeit. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
25
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt
nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den -
grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen
Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn
von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die
verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie
sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der
Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom
Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den
gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
26
So etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360);
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8.
November 2005 - 6 A 1474/05 -.
27
Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab hat zur Folge, dass die
verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen kann, dass das Gericht die
fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch den Beurteiler in vollem
Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 ff.
29
Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 25. August 2005, bestätigt durch die
Überqualifikation vom 31. Oktober 2005, nicht an Rechtsfehlern.
30
Zunächst ist ein rechtserheblicher Verstoß gegen Form- und Verfahrensvorschriften
nicht festzustellen.
31
Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach der Allgemeinverfügung des
Justizministeriums NRW über dienstliche Beurteilungen der Beamten vom 20. Januar
1972 (Az. 2000 - I C . 155, JMBl. NW S. 40, nachfolgend: Beurteilungs- AV). Die
Personal- und Befähigungsnachweisung der Antragstellerin vom 25. August 2005 ist in
Übereinstimmung mit der Beurteilungs-AV erstellt worden.
32
Sie ist als Anlassbeurteilung im Hinblick auf die Bewerbung der Antragstellerin auf die
hier im Streit stehenden Stellen gemäß Ziff. I. 1. lit. a) Beurteilungs-AV durch den nach
Ziff. II. 1. Beurteilungs-AV zuständigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten - den
Präsidenten des Landgerichts (LG) X - und die höhere Dienstvorgesetzte - die
Präsidentin des OLG E - erfolgt. Für die Beurteilung ist nach Ziff. II. 2. Beurteilungs- AV
der Vordruck Personal- und Befähigungsnachweisung verwendet worden. Dass die
Beurteilung nicht entsprechend Ziff. III. 2. Beurteilungs-AV auf dem eigenen Eindruck
des Beurteilers beruht hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. In der
Beurteilung nimmt der Beurteiler zu den in Ziff. III. 3. Beurteilungs-AV aufgeführten
Merkmalen Stellung. Gemäß Ziff. III. 4. Abs. 1 Beurteilungs-AV schließt die Beurteilung
mit einem Gesamturteil ab, welches eine der Bezeichnungen nach § 14
Juristenausbildungsgesetz a.F. (heute § 17 JAG) verwendet. Auch das nach Abs. 2
dieser Ziffer bei einer Beurteilung anlässlich der Bewerbung um ein Beförderungsamt
erforderliche Eignungsurteil ist ergangen, welches eine der zulässigen Eignungsstufen
(besonders geeignet) verwendet. Die hierbei verwandte Formulierung zur sog.
Binnendifferenzierung (untere Grenze) ist nach ihrem Aussagegehalt eindeutig und
steht damit in Übereinstimmung mit Ziff. 1. Abs. 2 der Rundverfügung des
Justizministers NRW betreffend dienstliche Beurteilungen vom 8. Oktober 1973 (JVV
NW 2000 - I C.155). Vor Aufnahme der Personal- und Befähigungsnachweisung sowie
der Überqualifikation in die Personalakte hat die Antragstellerin in Übereinstimmung mit
den Vorschriften Gelegenheit zur Kenntnisnahme erhalten.
33
Weiterhin ist die Schwerbehindertenvertretung zu Recht vor der dienstlichen Beurteilung
der Antragstellerin nicht beteiligt worden. Wie oben bereits ausgeführt, bestand für die
Zeit vor dem 27. Dezember 2005 kein Anlass für eine Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung, weil erst ab diesem Zeitpunkt ein GdB von 60 festgestellt
worden ist. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz
1 SGB IX und Ziff. 10.2.2 SGB IX-Richtlinie war deshalb nicht erforderlich.
34
Die Personal- und Befähigungsnachweisung der Antragstellerin vom 25. August 2005
begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
35
Soweit ersichtlich ist der richtige und vollständige Sachverhalt zur Grundlage der
Beurteilung gemacht worden. Dem steht nicht entgegen, dass dort auch der folgende
Passus enthalten ist:
36
„Die im Jahr 2003 erfolgte Einsicht in eine Reihe von ihr geführter Handakten hat
gezeigt, dass Frau T die bei ihren Probanden auftretenden Probleme unverzüglich,
engagiert und zielgerichtet angeht. Hierbei gelingt es ihr, den Probanden Lösungswege
aufzuzeigen und sie durch geeignete Hilfestellungen wirkungsvoll zu unterstützen."
37
Hiermit knüpft die dienstliche Beurteilung zwar an eine Akteneinsicht an, die bereits
Gegenstand früherer dienstlicher Beurteilungen war, nämlich der Personal- und
Befähigungsnachweisungen vom 27. November 2003 (Überqualifikation vom 19. März
38
2004) und vom 9. Dezember 2004 (Überqualifikation vom 20. April 2005). Jedoch wird
damit weder ein unzutreffender Sachverhalt, noch ein Sachverhalt, dessen
Berücksichtigung unzulässig ist, zur tatsächlichen Grundlage der Beurteilung gemacht.
Zum einen hat die Antragstellerin die Richtigkeit dieses (für sie positiven) Sachverhalts
nicht in Abrede gestellt. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass dieser
Sachverhalt nach Würdigung in einer vorgehenden dienstlichen Beurteilung erneut in
eine solche aufgenommen wird. Letztlich ist die Antragstellerin durch die
Berücksichtigung dieses für sie nach dem Inhalt der Beurteilung eindeutig positiv
gewerteten Sachverhalts auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert.
Der berücksichtigte Sachverhalt ist auch nicht unvollständig und damit unrichtig. Bei der
Anlassbeurteilung der Antragstellerin war nicht zwingend eine erneute Einsicht in von
ihr geführte Handakten vorzunehmen. Es steht grundsätzlich im Ermessen des
Dienstherrn, wie er die für dienstliche Beurteilungen erforderliche Tatsachengrundlage
ermittelt. Dementsprechend ist der Dienstherr frei, ob und in welchen Abständen er zum
Zwecke der Beurteilung Einsicht in von Bewährungshelfern geführte Handakten nimmt.
39
Anders als die Antragstellerin meint, ist ihre Beurteilung vom 25. August 2005 auch nicht
offensichtlich falsch, weil ihre Schwerbehinderung darin nicht berücksichtigt worden ist.
Deshalb ist auch der von ihr angenommene Anspruch auf Erstellung einer neuen
Beurteilung, bei der sie angesichts der Schwerbehinderung eine Anhebung des
Gesamturteils auf „gut" fordert, nicht gegeben.
40
Bei der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 2005 wurde
ausweislich der Ziff. 10 (S. 1 der Beurteilung) in tatsächlicher Hinsicht zutreffend zu
Grunde gelegt, dass bei der Antragstellerin ein GdB von 40 vorlag. Dass dies entgegen
§ 2 Abs. 2 SGB IX als „Schwerbehinderung" bezeichnet wird, obwohl es sich um eine
„einfache Behinderung" handelte, ist ohne Belang. Im Zeitraum bis zur Überqualifikation
am 31. Oktober 2005, auf den die Beurteilung sich bezieht, war bei der Klägerin kein
GdB von mindestens 50 festgestellt. Sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung
ihres festgestellten GdB 40 auch noch nicht beantragt. Auch die Klägerin selbst hat nicht
vorgetragen, dass die nunmehr ab dem 27. Dezember 2005 festgestellte
Schwerbehinderung auch schon im von der Beurteilung vom 25. August 2005 erfassten
Zeitraum vorgelegen und sich auf ihr Leistungsvermögen ausgewirkt habe.
41
Da nach dem oben Ausgeführten für die Zeit bis zum 31. Oktober 2005 eine
Schwerbehinderung der Antragstellerin im Rechtssinne nicht festgestellt worden ist,
waren die für die Beurteilung Schwerbehinderter maßgeblichen Regelungen (§ 13 Abs.
3 LVO und Ziffern 10.1, 10.2 SGB IX-Richtlinie) hier nicht zu berücksichtigen.
42
Ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Nach § 13
Abs. 3 LVO und entsprechenden Vorschriften des Bundes- oder anderweitigen
Landesrechts sind lediglich behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen
zu berücksichtigen. Dies folgt daraus, dass durch § 13 Abs. 3 LVO zusammen mit
anderen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts dem Dienstherrn die Möglichkeit
gegeben werden soll, im Rahmen des mit dem Leistungsgrundsatz Vereinbaren einen
Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Nachteile zu schaffen. Dies gilt jedoch
nur für behinderungsbedingte quantitative Minderleistungen. In qualitativer Hinsicht sind
wegen des das öffentliche Dienstrecht beherrschenden Leistungsgrundsatzes auch an
schwerbehinderte Beamte die für alle Beamten geltenden allgemeinen Grundsätze
anzulegen, weil es ansonsten zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit zu einer
43
weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des
Schwerbehinderten käme. Dies widerspräche nicht nur dem Leistungsgrundsatz,
sondern liefe auch dem Zweck dienstlicher Beurteilungen zuwider, ein verlässliches
und objektives, an den tatsächlich erbrachten Leistungen orientiertes Auswahlkriterium
für spätere Personalentscheidungen zu bilden.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2 C 72/85 -, BVerwGE 79, 86 ff. m. w. N.
44
Der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ist eine Anknüpfung an Mängel in
quantitativer Hinsicht nicht zu entnehmen. Das Gesamturteil als Ausgleich für - im
Übrigen nicht ersichtliche, von der Beurteilung nicht gerügte und auch von der
Antragstellerin nicht dargelegte - behinderungsbedingte qualitative Mängel auf das von
der Antragstellerin gewünschte Prädikat „gut" anzuheben, ist nach dem Vorstehenden
ausgeschlossen, weil es sich um eine mit dem Leistungsgrundsatz unvereinbare fiktive
Beurteilung und eine unzulässige Bevorzugung von Schwerbehinderten handeln würde.
45
Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin ist auch im Übrigen nach dem oben
dargestellten Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden.
46
Bei Anwendung der o.g. Grundsätze hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs
verhelfen die Rügen der Antragstellerin, die sich auf frühere Beurteilungen, den langen
Zeitraum, in dem sie mit „vollbefriedigend - obere Grenze" beurteilt wurde, und die
Umstände ihrer Hochstufung auf das Gesamturteil „gut - untere Grenze" beziehen, dem
Antrag nicht zum Erfolg. Dies ergibt sich schon daraus, dass dienstliche Beurteilungen
sich jedenfalls ganz überwiegend auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum beziehen,
weshalb Beurteilungen unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen
vorzunehmen sind,
47
vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 2664/02 -, NWVBl. 2004, 353 ff.;
Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 2 K 1615/04 -; Urteil
der Kammer vom 17. März 2006 - 13 K 5676/03 -.
48
Die gerichtlich Prüfung ist deshalb auf die Frage beschränkt, ob die aktuelle dienstliche
Beurteilung Fehler aufweist. Ob der zu beurteilende Beamte eine bestimmte Note schon
über einen längeren oder auch sehr langen Zeitraum in seinen dienstlichen
Beurteilungen erhalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Eine höhere Note darf nach
dem Leistungsgrundsatz nur bei tatsächlicher Verbesserung und nicht aufgrund von
sog. Standzeiten - also Zeiten, in denen der Beurteilte mit einer bestimmten Notenstufe
gleichbleibend beurteilt worden ist - vergeben werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
dass die Antragstellerin bereits außergewöhnlich lange mit ihrer aktuellen Note „gut -
untere Grenze" beurteilt wird. Sie hat diese erstmals in der Personal- und
Befähigungsnachweisung vom 27. November 2003 (bestätigt durch die
Überqualifikation vom 19. März 2004) und dann erneut mit der Personal- und
Befähigungsnachweisung vom 9. Dezember 2004 (bestätigt mit Überqualifikation vom
20. April 2005) erhalten. Dieser Zeitraum ist etwa im Vergleich zur Länge der Zeiträume,
in denen die Beigeladenen mit „gut - untere Grenze" beurteilt wurden, bevor sie den
Sprung auf das Gesamturteil „gut" schafften, noch relativ kurz.
49
Die aktuelle Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 2005 ist auch in
Bezug auf die übrigen inhaltlichen Rügen der Antragstellerin rechtsfehlerfrei. Sie ist
plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere sind keine Widersprüche zwischen in ihr
50
enthaltenen Aussagen über die Leistung und Befähigung der Antragstellerin und der
vergebenen Leistungsgesamtnote sowie dem Eignungsurteil erkennbar.
Der gesamte das Leistungs- und Eignungsurteil begründende Teil der in Ziff. 11 lit. a)
der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 2005 aufgeführten
Äußerung des Präsidenten des LG X führt widerspruchsfrei zum Leistungsurteil „gut -
untere Grenze" und dem Eignungsurteil „besonders geeignet (untere Grenze)".
Insbesondere die von der Antragstellerin zitierten Passagen
51
„Frau T ist eine überdurchschnittlich befähigte Sozialarbeiterin. (...)
52
Die im Jahr 2003 erfolgte Einsicht in eine Reihe von ihr geführter Handakten hat
gezeigt, dass Frau T die bei ihren Probanden auftretenden Probleme unverzüglich,
engagiert und zielgerichtet angeht. Hierbei gelingt es ihr, den Probanden Lösungswege
aufzuzeigen und sie durch geeignete Hilfestellungen wirkungsvoll zu unterstützen. (...)
53
Ihre dienstliche Führung ist ohne Tadel. (...)
54
Für die erstrebte Beförderungsstelle ist die Beamtin besonders geeignet (untere
Grenze)."
55
stehen nicht in Widerspruch zum Leistungsgesamturteil „gut - untere Grenze".
56
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aussage zur Eignung der
Antragstellerin für die erstrebte Beförderungsstelle keine Begründung für das
Leistungsurteil ist, sondern das eigenständige Eignungsurteil, wie es im Fall von
Anlassbeurteilungen nach Ziff. III. 4. Abs. 2 Beurteilungs-AV erforderlich ist. Dieses
Eignungsurteil ist schlüssig, wenn man den gesamten Inhalt der Begründung für das
Leistungsgesamturteil und das Leistungsgesamturteil „gut - untere Grenze" selbst
würdigt. Da die verwendeten Notenbezeichnungen gemäß Ziff. III. 4. Abs. 1 Satz 1
Beurteilungs-AV § 14 JAG a. F. (entspricht § 17 JAG n.F.) zu entnehmen sind, bedeutet
ein „gut" eine Bewertung als „erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegende Leistung". Liegt eine Leistung an der unteren Grenze einer erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegenden Leistung, so ist ein Eignungsurteil
„besonders geeignet (untere Grenze)" nachvollziehbar. Dies wird durch die Praxis in
Bezug auf die Beigeladenen bestätigt, bei denen neben einem Leistungsgesamturteil
„gut" das Eignungsurteil „besonders geeignet" vergeben wurde.
57
Die zitierten Aussagen über die Leistung und Befähigung der Antragstellerin sind positiv
und tragen schlüssig ihre Beurteilung als nach Leistung und Befähigung erheblich über
dem Durchschnitt, in dieser Gruppe an der unteren Grenze liegende
Bewährungshelferin. Sie ziehen jedoch nicht zwingend eine Einstufung in die Gruppe
der mit „gut" beurteilten Beamten nach sich. Dies gilt insbesondere für die Beschreibung
der Antragstellerin als „überdurchschnittlich befähigt". Das ergibt sich schon aus einem
Vergleich mit den Anlassbeurteilungen der Beigeladenen, da diese durchweg als
„erheblich überdurchschnittlich" befähigt bzw. mit „erheblich überdurchschnittlichen"
Fachkenntnissen ausgestattet beschrieben werden. Ohne dass dies zwingend wäre,
scheint im OLG-Bezirk E trotz aller eventuell gegebenen Unterschiede zwischen den
LG-Bezirken ein einheitlicher Sprachgebrauch und Beurteilungsmaßstab zu herrschen.
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Die Rüge, dass die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 2005 aus
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Textbausteinen bestünde, die im Vergleich mit früheren Beurteilungen kaum verändert
worden seien, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist zwar richtig, dass die
Äußerung des Präsidenten des LG X in dieser Beurteilung von früheren Beurteilungen
nur geringfügig abweicht. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Beschreibung die
Antragstellerin nicht zutreffend beschreiben würde. Es ist nicht festzustellen, dass
Textbausteine verwendet wurden, die inhaltlich auf die Antragstellerin nicht zutreffen
bzw. die auch bei allen anderen zu beurteilenden Bewährungshelfern in nicht
individualisierter Weise zur Anwendung kämen. Die Personal- und
Befähigungsnachweisungen der Antragstellerin und der Beigeladenen unterscheiden
sich alle - teils mehr, teils weniger - voneinander. Der bei der Antragstellerin
entstandene und von ihr gerügte Eindruck der Gleichförmigkeit der Formulierungen in
aufeinander folgenden dienstlichen Beurteilungen, wofür sie das Schlagwort
„Textbausteine" verwendet, ist jedoch kein Fehler. Dies ist vielmehr Folge der
mehrmaligen Beurteilung durch denselben Beurteiler und zugleich Ausdruck effektiver
Arbeitsweise. Hat ein Beurteiler eine treffende und der Persönlichkeit sowie der
Befähigung und Leistung eines Beamten gerecht werdende Darstellung gefunden, so
wäre es in hohem Maße ineffizient, diese Darstellung bei der Folgebeurteilung aus
Gründen der Abwechslung nicht wiederzuverwenden. Dies wäre mit unvertretbarem
Arbeitsaufwand verbunden und trüge die Gefahr in sich, dass die neue Version nicht so
treffend wie die vorherige, schlimmstenfalls sogar fehlerhaft wäre. Es ist hingegen
effizient, die Darstellung im Wesentlichen zu übernehmen und lediglich dort
abzuändern, wo tatsächlich Änderungen im Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild
erfolgt sind.
Es ist schließlich kein Beurteilungsfehler, dass in der dienstlichen Beurteilung die
Leistung der Antragstellerin „auch im Vergleich mit anderen Sozialoberinspektorinnen
und Sozialoberinspektoren" als „gut - untere Grenze" bewertet wurde. Auch wenn die
Antragstellerin die dienstälteste Bewährungshelferin im LG-Bezirk X sein sollte, so ist
ein Vergleich mit anderen Sozialoberinspektoren zulässig. Es gehört zu den
Grundsätzen des beamtenrechtlichen Beurteilungswesens, dass der oder die Beurteiler
einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab für die Beamten einer Vergleichsgruppe
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs anwenden müssen. Die Vergleichsgruppe wird
dabei typischerweise durch das statusrechtliche Amt bestimmt. Das Dienstalter muss
hierbei außer Betracht bleiben, wie es auch bei der Beurteilung und bei der
Auswahlentscheidung für eine Stellenbesetzung in erster Linie (unter dem
Gesichtspunkt der Bestenauslese) als nicht unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium
grundsätzlich keine Rolle spielen darf.
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Schließlich scheidet auch die Heranziehung der Behinderung der Klägerin (unabhängig
davon, ob es sich um eine „einfache" oder um eine Schwerbehinderung handelt) als
Hilfskriterium aus, weil dies einen Gleichstand der Antragstellerin mit den Beigeladenen
nach Eignung und Leistung voraussetzen würde. Angesichts der besseren Leistungs-
und Eignungsbeurteilungen der Beigeladenen ist hierfür - wie auch für das von der
Antragstellerin angeführte Hilfskriterium der Frauenförderung - kein Raum.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, sich selbst somit keinem Kostenrisiko
ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre
außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
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Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3
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Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Eine Vervielfachung dieses Werts im
Hinblick auf den Umstand, dass es um mehrere Stellen ging, ist nicht angezeigt, weil es
sich um gleichartige Stellen handelte, die in einem einheitlichen Auswahlverfahren
vergeben wurden.???? ??????? ???