Urteil des VG Düsseldorf vom 09.11.2006

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 3508/05
Datum:
09.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 3508/05
Tenor:
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. März 2005 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 werden in Bezug auf die
Heranziehung des Klägers aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger und seine Frau L, die die Ehescheidung betreiben, sind die Eltern der Kinder
L1 und L2, die im Jahr 2004 eine Tageseinrichtung für Kinder in der Betreuungsform
"über Mittag" im Zuständigkeitsbereich des Beklagten besuchten.
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Durch an den Kläger und seine Ehefrau unter der Anschrift H Weg 00, 00000 L3
gerichteten Beitragsbescheid vom 31. März 2005 zog der Beklagte den Kläger und
seine Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 zu
Elternbeiträgen in Höhe von 235,19 Euro heran.
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Ausweislich eines darüber in den Akten des Beklagten befindlichen Vermerks vom
25. April 2005 teilte der Kläger einem Mitarbeiter des Beklagten telefonisch mit, dass er
sich im Januar 2004 von seiner Ehefrau getrennt habe und ausgezogen sei. Die Kinder
lebten bei seiner Frau. Ausweislich eines weiteren Aktenvermerks vom 24. Mai 2005
über ein telefonisch/persönlich geführtes Gespräch mit der Ehefrau des Klägers erklärte
diese, dass sie im Moment dabei sei, sich von ihrem Mann zu trennen.
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Am 26. April 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Beitragsbescheid mit der
Begründung, dass er sich im Januar 2004 von seiner Ehefrau getrennt und eine
Wohnung in L4 bezogen habe. Seine Kinder lebten weiterhin bei seiner Frau in L3. Eine
Anfrage des Beklagten beim Einwohnermeldeamt ergab, dass der Kläger zu diesem
Zeitpunkt noch in der Ehewohnung in L3 gemeldet war.
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Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er "in 2004
und 2005" unter folgenden Anschriften gewohnt habe:
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"01.01.04-16.01.05 L3, H Weg 00
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17.01.04-20.05.05 L4, H2 Straße 000
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seit 21.05.05 L4, G Straße 00."
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Am 30. Mai 2005 meldete sich der Kläger unter der zuletzt genannten Anschrift bei der
zuständigen Meldebehörde an.
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Durch – ausschließlich an den Kläger gerichteten – Bescheid vom 11. Juli 2005
(zugestellt am 19. Juli 2005) wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung
zurück, dass der Kläger eine Trennung von seiner Ehefrau vor dem 26. Mai 2005 nicht
nachgewiesen habe.
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Mit seiner am 6. August 2005 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er sei nicht
Kostenschuldner der geforderten Elternbeiträge, weil er seit Januar 2004 von seiner
Ehefrau und den Kindern getrennt lebe. Hierzu hat der Kläger die Kopie eines vom
15. Dezember 2003 datierenden Mietvertrages über seine Wohnung in der H2
Straße 000 in L4 vorgelegt.
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Der Kläger beantragt,
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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. März 2005 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, dass der Kläger eine Trennung von seiner Ehefrau ab dem
17. Januar 2004 nicht nachgewiesen und zunächst weiter unter seiner L3er Anschrift
aufgetreten sei. Zudem habe er sich erst zum 30. Mai 2005 umgemeldet. Die Wohnung
in L4 habe er möglicherweise zum 1. Januar 2004 für eine dritte Person angemietet.
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Das Gericht hat darüber Beweis erhoben, ob der Kläger vom 1. Januar 2004 bis zum
31. Dezember 2004 mit seiner Ehefrau sowie den Kindern L2 und L1 in L3 zusammen
gelebt hat, durch Vernehmung der Frau L, der Frau T und des Herrn I als Zeugen.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
9. November 2006 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. März 2005 sowie dessen
Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 sind in Bezug auf die Heranziehung des
Klägers- worauf sich dessen Anfechtung erkennbar beschränkt - rechtswidrig (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in der vor dem 1. August 2006 geltenden Fassung
haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich
öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind
jedoch nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK
an die Stelle der Eltern.
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Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kinder L1 und L2 seit dem
1. Januar 2004 nicht mehr mit dem Kläger, sondern nur noch mit seiner Ehefrau
zusammen gelebt haben, von der sich der Kläger scheiden lässt.
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Zwar hat die Ehefrau in der Sitzung vom 9. November 2006 von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und nicht ausgesagt.
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Die Zeugen T und I haben bei ihrer Vernehmung jedoch in aller Deutlichkeit und
Klarheit angegeben, dass der Kläger Anfang des Jahres 2004 in die Wohnung H2
Straße 000 in L4 eingezogen ist. Die Aussagen sind in sich widerspruchsfrei und
glaubhaft. Zwar hat die Zeugin T zunächst ausgesagt, dass der Aus- bzw. Einzug des
Klägers in L4 Karneval 2004 stattgefunden habe. Dies wäre im Februar 2004 gewesen,
Rosenmontag war am 23. Februar 2004. Sie hat auf Befragen jedoch verdeutlicht, dass
der Kläger schon vor Karneval 2004 in seiner neuen Wohnung gewohnt habe, auch
wenn sie ein genaues Datum nicht angeben konnte. Diese Angabe wird bestätigt durch
die Aussage des Zeugen I, der meinte, den Einzug des Klägers auf Januar 2004
datieren zu können.
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Angesichts des Umstandes, dass die Zeugen einen genauen Einzugstermin nicht
nennen konnten, spricht aus Sicht des Gerichts alles dafür und steht daher zu seiner
Überzeugung fest , dass die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er
habe seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr in der früheren Ehewohnung in L3 gewohnt,
richtig ist. Denn nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 15. Dezember 2003 begann das
Mietverhältnis in der Wohnung H2 Straße 000 in L4 mit dem 1. Januar 2004. Da das
Zerwürfnis der Eheleute – auch nach den Angaben der Zeugen T – zu diesem Zeitpunkt
bereits bestand, ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger
seit dem 1. Januar 2004 noch in der früheren Ehewohnung hätte verbleiben sollen.
Auch der Beklagte hat diesbezügliche plausible Gründe nicht angeben können. Hinzu
kommt, dass der Kläger nach seinen – vom Beklagten nicht widersprochenen und
glaubhaften – Angaben in der zweiten Januarwoche des Jahres 2004 mit seinen
Kindern in Urlaub war.
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Die Angabe 16.1."05" im Schreiben vom 6. Juni 2005 ist offensichtlich ein Schreibfehler.
Auf die Meldeverhältnisse kommt es für das Zusammenleben im Sinne von § 17 Abs. 1
GTK nicht an. Es erscheint dem Gericht durchaus plausibel, dass der Kläger –
ungeachtet seiner diesbezüglichen melderechtlichen Verpflichtung – einer Ummeldung
und Benennung seiner neuen Wohnung – auch im Schreiben an den Beklagten - in
Bezug auf seine Elternbeitragspflicht keine Bedeutung beigemessen hat, weil er die
Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK nicht mehr kannte. Die Annahme, die
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beitragspflichtigen Eltern von Tageseinrichtungen besuchenden Kindern würden die
gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen und den Umfang ihrer
Beitragspflicht im Einzelnen ungeachtet in der Vergangenheit erfolgter Belehrungen )
jederzeit vor Augen haben, erscheint dem Gericht eher lebensfremd.
Die Klage hat daher in vollem Umfange Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO erfolgt.
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