Urteil des VG Düsseldorf vom 06.10.2009

VG Düsseldorf (auf probe, kläger, beamtenverhältnis, einstellung, altersgrenze, probe, zeitpunkt, ex nunc, begründung, interesse)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7399/08
Datum:
06.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7399/08
Schlagworte:
Einstellung; Beamtenverhältnis auf Probe; Höchstaltersgrenze;
Verzögerungsgründe; Ausnahmen; Pflegetätigkeit; Mangelfach;
maßgebliche Rechtslage
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am 00.00.1965 geborene Kläger steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er begehrt die Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe.
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Der Kläger besuchte nach einer Ausbildung zum Elektroinstallateur das
Abendgymnasium und erwarb im Jahr 1990 die Hochschulreife. Anschließend nahm er
das Studium im integrierten Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft auf, das er im
April 1996 als Diplom-Volkswirt abschloss. Danach war er in verschiedenen
Unternehmen u.a. als Assistent der Geschäftsleitung tätig. Seit August 2003 leitete er
als Geschäftsführer den Aufbau eines eigenen Technologie-Unternehmens.
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Unter dem 6. September 2005 bewarb sich der Kläger im 1. Ausschreibungsverfahren
im des Schuljahres 2005/2006 um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des
beklagten Landes beim I-Berufskolleg in F. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 wurde
seine Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der
beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und sowie in Organisation und
Bürokommunikation anerkannt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 teilte die
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Bezirksregierung E (Bezirksregierung) ihm mit, dass sie aufgrund des Ergebnisses des
Auswahlverfahrens in Aussicht genommen habe, ihn zum 2. November 2005 nach
Maßgabe der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten
Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B) für die Dauer von 24 Monaten als
Lehrkraft im Angestelltenverhältnis einzustellen. Der berufsbegleitende
Vorbereitungsdienst erfolge daneben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnisses. Bei erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes
werde der Kläger in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen; bei
Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolge die Berufung in das
Beamtenverhältnis auf PProbe. Unter dem 27. Oktober 2005 nahm der Kläger die in
Aussicht genommene Einstellung an und stellte zugleich einen Antrag auf Einstellung in
den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach OVP-B zum 1. Februar 2006.
Die Beteiligten schlossen unter dem 28. Oktober 2005 einen Arbeitsvertrag. Laut § 1 des
Vertrages wurdeird der Kläger in der Zeit vom 2. November 2005 bis zum 31. Januar
2008 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis zum Zwecke der Erprobung während der
Weiterqualifizierungsmaßnahme eingestellt. In § 2 ist geregelt, dass der Kläger mit
Wirkung vom 1. Februar 2006 in den Vorbereitungsdienst nach der OVP-B
aufgenommen und ihm bei Bewährung und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ab
dem 1. Februar 2008 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten wird. Eine
gesonderte Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ab dem 1. Februar
2006 erfolgte durch Bescheid vom 14. November 2005.
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Mit Bescheid vom 23. November 2005 befreite die Bezirksregierung den Kläger im
Hinblick auf die im Falle der Bewährung beabsichtigte Übernahme in ein
Dauerbeschäftigungsverhältnis von der Rentenversicherungspflicht. Weiter ist
ausgeführt: Sollten die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der
beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so ende die
Versicherungsfreiheit mit dem Tag, an dem der Wegfall der Voraussetzungen
festgestellt werde. Diesen Bescheid hob die Bezirksregierung durch Bescheid vom 19.
April 2006 mit der Begründung wieder auf, dass der Mangelfacherlass, der eine
Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren um zehn Jahre zulasse, derzeit lediglich
bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008
gelte, eine unbefristete Einstellung des Klägers aber erst danach, zum 1. Februar 2008,
möglich sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine Übernahme in das
Beamtenverhältnis aus Altersgründen nicht möglich sein werde, zumal über eine
weitere Verlängerung des Mangelfacherlasses derzeit keine Aussage getroffen werden
könne.
6
Nachdem der Kläger Ende 2007 (?) die Zweite Staatsprüfung abgelegt hatte, beantragte
er mit Schreiben vom 14. Januar 2008 unter Berufung auf das Urteil des erkennenden
Gerichts vom 20. November 2007 – 2 K 1313/07 – seine Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung teilte dem Klägerihm mit Schreiben
vom 28. Januar 2008 ihre Absicht mit, die Entscheidung über den Antrag bis zur
Rechtskraft des Urteils zurückzustellen. Unter demselben Datum unterbreitete sie dem
Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag vom
28. Oktober 2005, aufgrund dessen der Kläger ab dem 1. Februar 2008 als Lehrkraft auf
unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde. Der Kläger nahm das Angebot an. Nachdem
er unter dem 3. September 2008 um Bescheidung seines Antrags vom 14. Januar 2008
gebeten hatte, lehnte die Bezirksregierung diesen durch Bescheid vom 12. September
2008 mit der Begründung ab, eine Ausnahme von der Einhaltung der
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Höchstaltersgrenze könne nicht gewährt werden, weil der Mangelfacherlass am 1.
Februar 2008 nicht mehr gegolten habe.
Der Kläger hat am 1. Oktober 2008 – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung – Klage
bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben, welches das Verfahren mit
Beschluss vom 2. Oktober 2008 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht
Düsseldorf verwiesen hat.
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Zur Begründung der Klage hat der Kläger zunächst ergänzend vorgetragen: Er habe
einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil ihm
gegenüber insoweit ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden sei. Wie sich etwa aus
seiner Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ergebe, habe auch der Beklagte
zunächst die Absicht gehabt, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Es sei
zudem nicht zweifelsfrei, ob er nicht doch dem Mangelfacherlass in der Fassung des
Verlängerungserlasses vom 15. Juni 2006 unterfalle, wonach die Einstellung
überalterter Lehrer noch bis zum Schuljahr 2007/2008 möglich gewesen sei. Hätte der
Beklagte den Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht auf den 1. Februar 2006, sondern
zeitgleich mit seinem Dienstantritt auf den 2. November 2005 bestimmt, wäre seine
Übernahme noch im Schuljahr 2007/2008 erfolgt. Zudem müsse der Beklagte im
Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG die Frage beantworteten, wie sich seine
Übernahmepraxis bezüglich der Seiteneinsteiger darstelle, die - wie er - ab November
2005 in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst eingestellt worden seien.
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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07
– u.a. (NWVBl 2009, 300) die Regelungen der Altersgrenze in § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1
Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW.
1996 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498 –
nachfolgend: LVO a.F.), als unwirksam angesehen hat, weil sie von der
Verordnungsermächtigung nicht gedeckt seienind, und durch die Verordnung zur
Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.
Juni 2009 (GV. NRW. S. 381 – nachfolgend: LVO n.F.) mit Wirkung vom 18. Juli 2009
u.a. die Höchstaltersgrenze auf 40 Jahre angehoben worden ist, macht der Kläger
geltend:
10
Selbst wenn auf die Laufbahnverordnung neuer Fassung abzustellen sei, stehe der
Umstand, dass er die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten habe,
seiner Verbeamtung nicht entgegen. Bei ihm seien nämlich Pflegezeiten gemäß § 6
Abs. 2 Buchstabe d LVO n.F. zu berücksichtigen, da er seit Juli 2000 seinen Eltern Hilfe
im Haushalt und Pflegehilfe geleistet habe. Sein 75-jähriger Vater sei schwerbehindert
mit einem Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen "G"). Er leide an
Schuppenflechte, habe sich im Jahr 2000 einer Krebsoperation (Prostata) und im
Dezember 2003 einer komplizierten Gallenoperation unterziehen müssen sowie im
September 2003 einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Er sei auf eine Gehhilfe
angewiesen. Seine 73-jährige Mutter habe im August 2001 einen Schlaganfall erlitten
und im Dezember 2003 eine Kniegelenksprothese erhalten. Sie leide zudem unter
Herzbeschwerden und Arthrose. Insbesondere nach den Operationen seiner Eltern im
Jahr 2003 habe er, der Kläger, für mehrere Monate deren Pflege übernehmen müssen.
11
Er habe zudem nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LVO n.F. einen Anspruch auf
Erteilung einer Ausnahme, weil hierdurch – nunmehr auf eine normative Grundlage
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gestellt - ersichtlich die Fälle erfasst werden sollten, die früher insbesondere durch dieie
Mangelfacherlasse geregelt gewesen seien, und weil in Nordrhein-Westfalen
ausweislich einschlägiger Presseberichte nach wie vor ein akuter Lehrermangel
herrsche. Das insoweit bestehende Ermessen sei nach den Grundsätzen über die
Selbstbindung der Verwaltung auf Null reduziert. Ferner müsse zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden, dass sich sein beruflicher Werdegang dadurch verzögert habe,
dass er die Allgemeine Hochschulreife auf dem sog. zweiten Bildungsweg erlangt habe.
. Zwar sei dieser Umstand in der Regel von dem Bewerber selbst zu vertreten, so dass §
84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. nicht unmittelbar anwendbar sei. Das
Bundesverwaltungsgericht habe aber in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2009
neben der Kinderbetreuung und den Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes ausdrücklich
auch Verzögerungen aus diesem Grundw ausdrücklich egen des Erwerbs der
erforderlichen Vor- und Ausbildung im zweiten Bildungsweg als Ausnahmetatbestand
genannt. Das habe der Verordnungsgeber offenbar schlicht übersehen. Diese
planwidrige Regelungslücke müsse im Interesse der Chancengleichheit in
entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. geschlossen werden.
Ein Anspruch auf Übernahme sei jedenfalls nach Bekanntgabe der Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 jedenfalls deshalb entstanden,
weilda nach diesem Zeitpunkt – bis zum Inkrafttreten der LVO n.F. - keine wirksamen
Regelungen über die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze vorhanden gewesen seien.
Seinerzeit hätte der Beklagte ihn also "kraft ungeschriebenen Übergangsrechts" in das
Beamtenverhältnis übernehmen müssen, da auch sämtliche sonstigen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Folgte man diesem Ansatz
nicht, verstieße die Neufassung der Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze, die
keine Übergangsvorschriften enthalte, gegen das Verbot der Rückwirkung von
Gesetzen. Vorliegend handele es sich um einen Fall der echten Rückwirkung, da der
von der Rückwirkung betroffene Tatbestand – Vorliegen der Voraussetzungen für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis – vor Inkrafttreten der LVO n.F. am 18. Juli 2009
bereits abgeschlossen gewesen sei. Selbst wenn man von einer unechten Rückwirkung
ausgehe, sei diese nicht zulässig, da seine Bestandsinteressen die
Veränderungsgründe des Verordnungsgebers überwögen. Er habe bereits in der
Vergangenheit darauf vertrauen können, trotz seiner Überalterung verbeamtet zu
werden. Entsprechende Zusagen seien ihm beim Vorstellungsgespräch im Sommer
2005, durch die Internetseite "LEO" und in einer Broschüre des Schulministeriums
vermittelt worden. Auch die Bezirksregierung sei damals, wie sich aus dem Bescheid
über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ergebe, von der Anwendbarkeit
des Mangelfacherlasses ausgegangen. Noch im Juni 2006 habe die Landesregierung in
einer Briefaktion darauf hingewiesen, dass die Abschaffung des Beamtenstatus
gestoppt werde. Er habe das hierauf gegründete Vertrauen auch nach außen erkennbar
betätigt. Er habe, mitten in seinem angestammten Beruf stehend, seine Lebensplanung
völlig geändert und die Unannehmlichkeiten einer weiteren Berufsausbildung in Kauf
genommen. Da er verheiratet sei und zwei Kinder habe, sei es ihm darauf angekommen,
als verbeamteter Lehrer eine sichere berufliche Perspektive zu haben. Ohne das ihm als
Beamten zur Verfügung stehende höhere Nettoeinkommen hätte er den Berufswechsel
nicht betrieben. Er habe darauf vertrauen können, dass der Beklagte seine Pflichten aus
der durch die Bewerbung begründeten beamtenrechtlichen Sonderverbindung einhalten
und ihn im Nachgang zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht vom 19.
Februar 2009 in das Beamtenverhältnis übernehmen würde. Gleichwertige Interessen
das Landes stünden dem nicht gegenüber. Das gelte aus den im Urteil des
erkennenden Gerichts vom 20. November 2007 – 2 K 1313/07 – dargestellten Gründen
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auch für die Überlegungen zur einer Haushaltskonsolidierung vor dem Hintergrund
steigender Versorgungslasten.
Der Kläger beantragt,
14
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung
Düsseldorf vom 12. September 2008 zu verpflichten, ihn in das
Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen,
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hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. September 2008 zu verpflichten, über
seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
16
Der Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Er hat zunächst ergänzend ausgeführt: Der Kläger sei aufgrund desr Beendigung der
Qualifizierungsmaßnahme zuam 31. Januar 2008 zu keinem Zeitpunkt von dem
Mangelfacherlass erfasst worden. Insoweit seien alle Bewerber, die zwischen
Oktober 2005 und dem 1. Februar 2006 als Seiteneinsteiger eingestellt worden seien,
gleich behandelt worden. Dass der Kläger bereits am 2. November 2005 im befristeten
Arbeitsverhältnis eingestellt worden sei, habe ein Entgegenkommen gegenüber ihm und
der Schule gegenüber dargestellt und keinen Einfluss auf den Beginn des
Vorbereitungsdienstes gehabt. Dieser sei einheitlich auf den 1. Februar 2006 festgelegt
worden, um die Seiteneinsteiger parallel zu den Studienreferendaren an den
Studienseminaren auszubilden. Der Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes
Beschäftigungsverhältnis habe jeweils erst ab dem 1. Februar 2008 bestanden. Der
Bescheid vom 23. November 2005, durch den der Kläger von der
Rentenversicherungspflicht befreit worden sei, habe auf einem Bearbeitungsfehler
beruht und sei wieder aufgehoben worden, nachdem festgestellt worden sei, dass eine
Übernahme in das Beamtenverhältnis zu keinem Zeitpunkt in Betracht gekommen sei.
Der Befreiungsbescheid habe zudem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des
Vorliegens der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gestanden.
19
Im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 und
die nachfolgenden Änderungen der Laufbahnverordnung trägt der Beklagte nunmehr
vor: Der Kläger habe zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung am 1. Februar 2008
die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze auch nach der Neufassung des § 52 Abs. 1
LVO bereits überschritten gehabt. Soweit er mit Schriftsatz vom 21. September 2009
erstmalig die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger geltend mache, handele es sich
nicht um einen beachtlichen Verzögerungstatbestand. Auch ein Anspruch auf eine
Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. sei nicht gegeben. Es bleibe
abzuwarten, wie sich die Praxis des beklagten Landes, abgesehen von dem von
Billigkeitserwägungen getragenen Runderlass des Ministeriums für Schule und
Weiterentwicklung (MSW) vom 30. Juli 2009, insoweit entwickeln werde. Zuständig für
die Erteilung der Ausnahme sei das MSW im Einvernehmen mit dem Innen- und dem
Finanzministerium. Neuere Ausführungsbestimmungen gebe es derzeit nicht.
20
./.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der die Einstellung
in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom
12. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 5 VwGO). Dieser hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis noch darauf, dass der Beklagte über sein Einstellungsbegehren
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.
25
Das Gericht kann dahingestellt sein lassen, ob der mit dem Hauptantrag gemäß § 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung des Klägers
in das Beamtenverhältnis bereits entgegensteht, dass die Sache mangels aktuellen
Nachweises der sonstigen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis erforderlichen
Voraussetzungen, insbesondere der gesundheitlichen Eignung, nicht spruchreif ist.
Denn die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Kläger aus sonstigen
Gründen keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe hat: Ein
solcher ergibt sich zunächst nicht aus einer Zusicherung (dazu unter I.). Der
Verbeamtung des Klägers stehen die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze der
Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung entgegen (dazu
unter II.). Diese Bestimmungen sind wirksam (dazu unter III.). Maßgebend ist die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung (dazu unter IV.).
26
I. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis
besteht nicht aufgrund einer verbindlichen Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1
VwVfG NRW. Die Bezirksregierung hat eine derartige schriftliche Erklärung, welche die
verbindliche Selbstverpflichtung enthält, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe
einzustellen, nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungswert der
behördlichen Erklärung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Dafür ist der erklärte Wille
maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bloße
Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige behördliche Erklärungen, bei denen
die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als
Zusicherung gewertet werden. Auch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf
ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn
berechtigtes Vertrauen geschaffen wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, BVerwGE 126, 33; ferner
BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 39.95 , BVerwGE 102, 81, 84;
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 38 Rn. 11.
28
Hiernach liegt eine Zusicherung im Vorfeld der Begründung des unbefristeten
Beschäftigungsverhältnisses nicht vor. Insbesondere enthält weder das Schreiben vom
26. Okto-ber 2005 noch der Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2005 Formulierungen, aus
denen sich die verbindliche Absicht der Bezirksregierung entnehmen ließe, den Kläger
29
trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze zu verbeamten. Vielmehr wurde ihm eine
Übernahme in das Beamtenverhältnis ausdrücklich nur bei Vorliegen der
beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Aussicht gestellt, zu denen nun einmal die
Einhaltung der Höchstaltersgrenze gehört. Auch der Bescheid vom 23. November 2005
über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht enthält keine
Einstellungszusicherung. Da eine solche Befreiung nur dann erfolgt, wenn künftig eine
Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht kommt, konnte er zwar in dieser
Hinsicht gewisse Erwartungen wecken. Es fehlte dem Bescheid aber an einem gerade
hierauf gerichteten Rechtsbindungswillen der Bezirksregierung, zumal der
Befreiungsbescheid ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Fortbestehens der beamten-
und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
stand. Dem Bescheid vom 23. November 2005 lag demnach lediglich eine gemeinsame
Erwartung der Verbeamtung des Klägers zu Grunde, nicht hingegen eine verbindliche
Zusage.
Ebenso bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 – 2 K 1313/07 – u.a.,
juris.
30
Zudem hat die Bezirksregierung den Befreiungsbescheid nachträglich durch Bescheid
vom 19. April 2006 – und somit zwischenzeitlich bestandkräftig – wieder aufgehoben.
Hierdurch wäre jedenfalls eine Bindung an die (unterstellte) Zusicherung nicht mehr
gegeben (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG NRW).
31
Vgl. zur Aufhebung derartiger Freistellungsbescheide nach Verkürzung der
Geltungsdauer des Mangelfacherlasses durch Erlass vom 23. Juni 2006 auch VG
Düsseldorf, Urteile vom 27. März 2007 2 K 5452/06 – u.a.
32
II. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen
beamtenrechtlichen Vorschriften,
33
vgl. § 9 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009, GV. NRW. S.
224 – nachfolgend: LBG NRW - i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung
des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008,
BGBl. I S. 1010 – nachfolgend: BeamtStG -; inhaltsgleich: § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW. S. 234, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. November 2008, GV. NRW. S. 706 - nachfolgend: LBG a.F. -,
34
gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein
Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen
Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem
öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat.
Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter
gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen gehören. Im Falle des Klägers fehlt es hieran wegen Überschreitens
der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze.
35
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5
Abs. 1 Buchstabe a LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder
übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der am
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00.00.1965 geborene Kläger hat diese Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung aber um mehr als vier Jahre überschritten.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F., die eine Überschreitung der Altersgrenze
von 40 Jahren wegen zwingend zu beachtender Verzögerungsgründe ermöglicht, greift
nicht zu Gunsten des Klägers ein. Nach dieser Bestimmung darf dann, wenn sich die
Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe u.a. wegen Ableistung
einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG (Buchstabe a), wegen der Geburt oder Betreuung
eines Kindes unter 18 Jahren (Buchstabe c) oder wegen der tatsächlichen Pflege eines
nach einem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Buchstabe d) verzögert
hat, die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Dabei
kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, während des
Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum
danach eingetreten sein. Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeiten sind aber nur dann
beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich
zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf deutlich überwogen haben. Aus
der Verwendung des Wortes "wegen" folgt zudem, dass eine beachtliche Verzögerung
nur dann vorliegt, wenn der Verzögerungstatbestand (Dienstverpflichtung, Betreuung
minderjähriger Kinder, Pflege Angehöriger) ursächlich dafür gewesen ist, dass die
Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung der laufbahnrechtlichen
Höchstaltersgrenze möglich wurde. Daran fehlt es unter anderem, wenn es nach der
Betreuungszeit zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist.
37
Ständige Rechtsprechung zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs. 1
Satz 3 und 4 LVO a.F., vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni
1998 – 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. März 2004 – 6 A 1524/02 , vom 28. Mai 2003
6 A 510/01 , DÖD 2004, 27, vom 7. September 1994 6 A 3377/93 , ZBR 1995, 113,
und vom 6. Juli 1994 6 A 1725/94 ; Urteile des erkennenden Gerichts vom 23. Mai
2007 – 2 K 5117/05 -, vom 26. September 2006 – 2 K 3325/06 -, vom 15. März 2005
2 K 422/03 und vom 18. November 2002 – 2 K 3829/00 .
38
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf Berücksichtigung
von Kinderbetreuungszeiten. Seine beiden Kinder (Zwillinge) sind erst am 00.0.2007
und somit nach Vollendung seines 40. Lebensjahres geboren, so dass eine mögliche
vom Kläger zudem nicht vorgetragene und wohl auch tatsächlich nicht erbrachte –
Kinderbetreuung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c LVO n.F. schon nicht
ursächlich für die verspätete Einstellung gewesen sein kann.
39
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 – 6 A 1996/07 -, IÖD 2008, 242.
40
Die erstmals mit Schriftsatz vom 21. September 2009 geltend gemachte Betreuung der
Eltern führt nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d
des Überschreitens der Altersgrenze. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die vom
Kläger geschilderten Gebrechen seiner Eltern eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser
Bestimmung begründen und ob diese durch die - insoweit wenig ergiebige - ärztliche
Bescheinigung vom 10. September 2009 hinreichend bestätigt wird. Denn der Kläger
hat weder aufgezeigt noch belegt, dass sich die Einstellung oder Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe "wegen" der tatsächlichen Pflege der Eltern verzögert hat.
Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflegetätigkeit und der verspäteten
41
Einstellung in den Schuldienst ist nur dann gegeben, wenn es zu Verzögerungen der für
die Einstellung relevanten Ausbildung, bei einer Lehrkraft also des Erwerbs des für das
Studium erforderlichen schulischen Abschlusses sowie der nachfolgenden Ausbildung
für den Lehrerberuf, gekommen ist. Das lässt sich hier aber nicht feststellen. Das Abitur
und die später als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannte Diplomprüfung hatte
der Kläger bereits 1990 bzw. 1996 und somit lange vor dem Zeitpunkt (Mitte 2000)
bestanden, ab dem die Eltern seiner (verstärkten) Hilfe bedurften. Den
Vorbereitungsdienst für das Lehramt hat der Kläger erst im Febru-ar 2006 und somit
nach Vollendung seines 40. Lebensjahres aufgenommen. Dass er den
Vorbereitungsdienst erst deshalb so spät begonnen hat, weil er zuvor hierzu wegen der
Betreuung seiner Eltern nicht in der Lage gewesen wäre, macht er selbst nicht geltend.
Dagegen spricht zudem, dass er bis Juli 2003 einer Vollzeitbeschäftigung als
Angestellter nachging, danach bis zur Aufnahme der Unterrichtstätigkeit im November
2005 als Geschäftsführer mit dem Aufbau eines eigenen Unternehmens befasst war und
ab Februar 2006 den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, d.h. eine einer
Vollzeitbeschäftigung gleich zu stellende berufliche Tätigkeit, aufnahm.
§ 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F., wonach sich das Höchstalter erhöht, wenn der Bewerber an
dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten
hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der
Antragstellung erfolgt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger bei
Antragstellung das 40. Lebensjahr schon überschritten hatte. Diese in § 52 Abs. 1 LVO
n.F. bestimmte allgemeine Höchstaltersgrenze ist vorliegend maßgebend. Hierbei kann,
da der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - Verzögerungsgründe nach § 6 Abs. 2 Satz 1
LVO n.F. nicht mit Erfolg geltend machen kann, letztlich offen bleiben, ob aufgrund der
auf die "jeweilige" Altersgrenze abstellenden Neufassung dieser Bestimmung die
Verzögerungstatbestände nach Satz 1 und der Erhöhungsgrund nach Satz 5 kumuliert
werden können, mit anderen Worten, ob Satz 5 ggfs. an ein – über 40 Jahren liegendes
– "individuelles" Höchstalter anknüpft.
42
Verneinend zu der gleichartigen Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. die
ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 -,
ZBR 1999, 22.
43
Der ausdrückliche Übernahmeantrag des Klägers vom 14. Januar 2008 wurde nicht vor,
sondern mehr als zwei Jahre nach Vollendung des 40. Lebensjahres gestellt. § 6 Abs. 2
Satz 5 LVO n.F. greift aber auch dann nicht ein, wenn auf die – den Antrag auf
Verbeamtung einschließende - Bewerbung des Klägers vom 6. September 2005 um die
schulscharf ausgeschriebene Lehrerstelle abgestellt wird. Diese wurde zwar im Alter
von 39 Jahren und somit vor Überschreitung der heutigen Höchstaltersgrenze
abgegeben, enthielt aber keinen Antrag, der die Erhöhung der Altersgrenze nach der
vorgenannten Bestimmung herbeizuführen vermochte. Voraussetzung hierfür ist nämlich
das Vorliegen eines "förderungsfähigen" Antrags. Um einen solchen handelt es sich nur
dann, wenn bereits bei Antragstellung, jedenfalls im Zeitpunkt der Überschreitung der
Altersgrenze, die Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses
vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere das Bestehen der
Laufbahnprüfung.
44
Vgl. zu § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 – 6
A 831/07 – und Urteil vom 30. Mai 2008 – 6 A 3734/05 -, jeweils juris.
45
Der Kläger hat die Zweite Staatsprüfung aber erst Ende 2007 und somit weder bei
Antragstellung (6. September 2005), noch vor Vollendung seines 40. Lebensjahres (00.
Dezember 2005), noch innerhalb der Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F. (6.
Septem-ber 2006) abgelegt.
46
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der
Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F.
47
Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nummer 1 dieser Bestimmung.
Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden "für einzelne Fälle oder Gruppen von
Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber
als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten". Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches
erhebliches dienstliches Interesse "insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur
Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist". Bezogen auf
die Lehrerlaufbahnen werden hiermit allgemein die Fallgestaltungen umschrieben, in
denen mangels ausreichender Zahl von Fachlehrern in bestimmten Fächern
Unterrichtsausfall droht oder gar bereits zu verzeichnen ist und dessen "Bekämpfung"
bislang mittels Verwaltungsvorschriften erfolgte.
48
Vgl. den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (Az.: 121 - 22/03 Nr. 1050/00, sog.
Mangelfacherlass), Erlasse über Vorgriffseinstellungen und Weiterqualifizierungen
etc.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, DokBer B
2009, 225, und – 2 C 33.07 -, juris.
49
Der Anwendung dieser Norm steht allerdings nicht entgegen, dass sich der Kläger
bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft befindet. Insoweit
geht sie über den Regelungsgehalt des Mangelfacherlasses hinaus, der eine
Ausnahme von der Altersgrenze lediglich für neu einzustellende Bewerber ermöglichte.
Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. sieht eine Ausnahme auch für den Fall vor, dass
Bewerber als Fachkräfte "behalten" werden sollen. Damit hat der Verordnungsgeber
offensichtlich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19.
Februar 2009 ( 2 C 18.07 - Rn 27) Rechnung tragen wollen, wonach es sich verbiete,
"Bewerber um Beamtenstellen bereits deshalb abzulehnen, weil sie bereits als
Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig sind". Die tatbestandlichen Voraussetzungen der
Nr. 1 sind aber im übrigen nicht erfüllt. Der Beklagte hat dadurch, dass er den
Mangelfacherlass zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen
lassen, zu erkennen gegeben, dass er ein "dienstliches Interesse" an der Gewinnung
bzw. dem Behalten von Lehrern mit den in dem Mangelfacherlass aufgeführten Fächern
und Fachrichtungen nicht mehr sieht, ein solches Interesse in Abwägung mit den durch
die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr
als "erheblich" betrachtet. Es gibt derzeit keine Anzeichen dafür, dass das beklagte
Land auf der Grundlage der Nr. 1 in absehbarer Zeit erneut ähnliche
Ausführungsbestimmungen erlassen wird, die eine Überschreitung sogar der (auf 40
Jahre) angehobenen Altersgrenze ermöglichen sollen. Da sich der Kreis der Lehrer, die
für eine Verbeamtung in Betracht kommen, mit der neuen Altersgrenze erweitert hat,
dürfte sich auch das "Angebot" an Lehrern mit bevorzugt benötigten Fakulten erhöht
haben. Jedenfalls vermag die Rechtsbehauptung des Klägers, angesichts des nach wie
vor bestehenden Lehrermangels seien durch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LVO
n.F. nunmehr (lückenlos) die Fälle erfasst, die früher durch den Mangelfacherlass
50
geregelt gewesen seien, angesichts des Umstandes, dass das beklagte Land bereits im
Jahr 2006 den Mangelfacherlass hat auslaufen lassen, nicht zu überzeugen.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO
n.F. liegen gleichfalls nicht vor. Im Falle des Klägers hat sich der auf den Lehrerberuf
bezogene berufliche Werdegang nicht aus Gründen verzögert, die ein Festhalten an der
Altersgrenze als unbillig erscheinen lassen. Maßgebend dafür, dass der Kläger bei
Einstellung in den Schuldienst "überaltert" war, war vielmehr, dass er anfänglich einen
völlig anderen beruflichen Werdegang verfolgte. Er machte nach dem Schulabschluss
der Sekundarstufe I zunächst eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Erst im Alter von
20 Jahren setzte er die Schulausbildung mit dem Besuch des Abendgymnasiums fort
und erwarb im Jahr 1990 die Hochschulreife. Aber auch danach strebte er noch nicht
den Lehrerberuf an, nahm vielmehr das Studium der Wirtschaftswissenschaft auf, das er
im April 1996 als Diplom-Volkswirt abschloss. Danach war er in verschiedenen
Unternehmen u.a. als Assistent der Geschäftsleitung tätig. Seit August 2003 leitete er
als Geschäftsführer den Aufbau eines eigenen Technologie-Unternehmens. Hiernach
vermag auch der vom Kläger herausgestellte Umstand, dass er die erforderliche
Vorbildung erst im zweiten Bildungsweg erworben hat, nicht den Weg zu einer
Ermessensbetätigung nach Nr. 2 zu eröffnen, weil mangels greifbarer Anhaltspunkten
dafür, dass die Unterbrechung der schulischen Ausbildung auf von dem Kläger nicht
beeinflussbare Umstände zurückzuführen war, davon auszugehen ist, dass die
anfängliche Berufsplanung des Klägers auf seiner freien Entscheidung beruhte und der
verspätete Erwerb der Hochschulreife somit von ihm "zu vertreten" ist. Zudem war die
Erlangung der Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg nicht ursächlich gerade für
die verspätete Einstellung in den Schuldienst. Denn hätte der Kläger unmittelbar nach
Ablegung der Reifeprüfung im Jahr 1990 ein Lehramtsstudium aufgenommen, hätte er
bei normalem Verlauf von Studium und Referendardienst die Zweite Staatsprüfung
deutlich vor Vollendung sogar des 35. Lebensjahres ablegen können. Nach allem
erscheint es nicht "unbillig", wenn auch nach der Neufassung des § 84 LVO im Falle
des Klägers eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht in Betracht zu ziehen ist.
51
Liegen mithin bei Zugrundlegung des klägerischen Vorbringens bereits die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 84 Abs. 2 LVO n.F.
nicht vor, bestand auch keine Verpflichtung der Bezirksregierung, das
Einstellungsbegehren des Klägers zur Prüfung einer im Ermessenswege zu erteilenden
Ausnahme nachträglich an die gemäß § 84 Abs. 3 Satz 3 LVO n.F. zuständige oberste
Dienstbehörde weiterzuleiten. Somit erweist sich die ablehnende Entscheidung nach
wie vor auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig.
52
So bereits in gleichartigen Fällen zu § 84 LVO a.F.: VG Düsseldorf, Urteil vom 3.
Februar 1998 2 K 7172/95 -, m.w.N.
53
III.
54
Das erkennende Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit
der Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch die §§ 52, 6 und 84 LVO in der derzeit
geltenden Fassung. Die Neufassung der Laufbahnverordnung wird insbesondere den
vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (- 2 C 18.07 -,
a.a.O.) aufgestellten Anforderungen gerecht, wonach dann keine grundsätzlichen
materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung einer Altersgrenze für die
Einstellung in das Beamtenverhältnis bestehen, wenn die Altersgrenze und ihre
55
Ausnahmetatbestände normativ hinreichend geregelt sind. Das ist vorliegend der Fall.
Zum einen bildet die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 LBG NRW ungeachtet
dessen, dass sie die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt, eine
ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen
Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, weil Altersgrenzen zu den Regelungen
gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet
wird (BVerwG a.a.O., Rn 11, zur gleichartigen Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG
a.F.).
56
Zum anderen erweisen sich die einschlägigen Bestimmungen der geänderten
Laufbahnverordnung als solche als rechtmäßig.
57
Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine
Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für Einstellung und Übernahme
in das Beamtenverhältnis werden zudem weder durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz noch durch Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2000/79/EG)
ausgeschlossen (BVerwG a.a.O., Rn 9 und 10 bzw. Rn 11 bis 23).
58
Auch dass der Verordnungsgeber die Altersgrenze nunmehr gerade auf 40 Jahre
festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit
keine bestimmten Vorgaben gemacht. Es hat vielmehr betont, dass dem Normgeber bei
der Wahl der Mittel, mit denen er ein legitimes Ziel erreichen will, ein
Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale,
demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden
können (a.a.O., Rn 18). Besondere Bedeutung gewinnt hierbei das im Lebenszeitprinzip
begründete Interesse an möglichst langen aktiven Dienstzeiten und an der Vermeidung
einer übermäßigen Belastung durch Versorgungspflichten (BVerwG, a.a.O., Rn 16, 21).
Zwar muss in die Überlegungen einbezogen werden, dass Altersgrenzen eine
empfindliche Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes darstellen; auch wird die
Angemessenheit der Altersgrenze davon abhängen, in welchem Umfang Ausnahmen
vorgesehen werden. Angesichts der in § 6 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 LVO n.F. aufgeführten
zahlreichen Fallgruppen, in denen eine Überschreitung der Altersgrenze obligatorisch
oder im Ermessensweg zugelassen wird, sowie angesichts des Umstandes, dass
nunmehr eine Anhebung der Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre erfolgt ist, hat der
Verordnungsgeber mit der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 aber eine
insgesamt ausgewogene, jedenfalls von Rechts wegen nicht zu beanstandende
Neuregelung der Altersgrenze getroffen. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht
den Zweck von Altersgrenzen nicht nur in der Sicherstellung eines angemessenen
Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sieht, sondern darauf
verweist, dass "daneben" dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen
Altersstrukturen Bedeutung beigemessen werden "kann" (a.a.O., Rn 12) und die
Berücksichtigung dieses Interesses "nur auf der Grundlage einer plausiblen und
nachvollziehbaren Planung" zulässig sei (a.a.O., Rn 21), ergeben sich keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der
Höchstaltersgrenze. Es besteht keine Verpflichtung, bei der Festlegung einer
Altersgrenze in jedem Fall auch auf diesen Aspekt tragend abzustellen und ihn
eingehend zu prüfen. Beabsichtigt der Verordnungsgeber, wie hier, eine Anhebung der
Höchstaltersgrenze, tritt der Gesichtspunkt der "ausgewogenen Altersstruktur" in den
Hintergrund. Denn die Festlegung einer höheren Altersgrenze ist nicht geeignet, zu
einer Verjüngung eines eher überalterten Lehrkörpers, wie er (gerichtsbekannt) in
59
Nordrhein-Westfalen anzutreffen ist, und in diesem Sinne zu einer ausgewogeneren
Altersstruktur beizutragen. Demnach erscheint es als unschädlich, dass sich sowohl in
der allgemeinen Begründung zur Neuregelung der Laufbahnverordnung als auch in der
Einzelbegründung zu §§ 52 und 6 LVO n.F. keine Ausführungen zur Bedeutung der
Höchstaltersgrenze für die Altersstruktur in der Lehrerschaft finden, hier vielmehr allein
auf die Zielsetzung abgestellt wird, "ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung
und Versorgungsansprüchen sicherzustellen".
Der Verordnungsgeber
mit 40 Jahren eine als solche unbedenkliche neue Altersgrenze festgelegt, sondern
auch die Sonder- und Ausnahmefälle nunmehr in ausreichendem Maße selbst
bestimmt:
60
Der Katalog des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) bis d) LVO n.F. führt die zwingend
also ohne ein behördliches Ermessen – zu beachtenden Überschreitungsgründe auf.
Waren dort bisher bereits die Betreuung minderjähriger Kinder und die Pflege naher
Angehöriger geregelt, sind nunmehr früher im Ermessensbereich (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 LVO a.F.) angesiedelte weitere Verzögerungstatbestände hinzugetreten (Dienstpflicht
nach Art. 12a GG, freiwilliges soziales Jahr). Hier (in Satz 5) verortet worden ist nunmehr
auch die Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F., wonach die für die Bearbeitung
der Bewerbung aufzuwendende Zeit nicht zu Lasten des Bewerbers gehen soll. Die
Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege ist nun nicht mehr voraussetzungslos
möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LVO n.F. näher
umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung
tatbestandlicher Voraussetzungen für die (im übrigen) in das Ermessen gestellten
Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn 25
ff.) an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von
Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im
Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden.
61
In Nr. 1 ist mit dem Abstellen auf das erforderliche (erhebliche) dienstliche Interesse zum
einen deutlich gemacht worden, dass eine solche Ausnahme nicht dem persönlichen,
etwa wirtschaftlichen Interesse des Bewerbers dient. Zugleich erfährt das zu fördernde
öffentliche Interesse dadurch eine weitere Präzisierung, dass es in Bezug gesetzt wird
zu dem Erfordernis der Gewinnung von Fachkräften. Der Umstand allein, dass die
Neuregelung inhaltlich an die bisher durch Erlasse bestimmten Ausnahmeregelungen
(Mangelfacherlass etc.) anknüpft, spricht als solcher jedenfalls nicht gegen die
Tragfähigkeit der Regelung. Maßgebend ist vielmehr, ob der Regelungsgehalt des
Ausnahmetatbestandes, gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten Anforderungen, hinreichend bestimmt ist. Das ist durch die Aufstellung von
tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die Zielrichtung der Norm zweifelsfrei
erkennen lassen, geschehen. Von dem Verordnungsgeber eine zusätzliche "Gruppen"-
Bildung, d.h. eine weitergehende Typisierung der angesprochenen Fallgruppen, zu
fordern
62
- so wohl Schnellenbach, Rechtsgutachten von Juli 2009 für die Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft, S. 22 f. und 49 f., der die inhaltliche Substanz als "zu
dürftig" kritisiert -,
63
bedeutete nach Ansicht der Kammer eine Überspannung der an eine abstrakt-generelle
Rechtnorm zu stellenden Anforderungen. Eine solche Rechtsnorm muss jedenfalls nicht
64
ins Detail gehen. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die fraglichen Bestimmungen
der Laufbahnverordnung Regelungen für sämtliche betroffenen Laufbahnen treffen
müssen, so dass regelmäßig nicht die Notwendigkeit besteht, in einer bestimmten
Laufbahn auftretende spezifische Fragestellungen einer eingehenden Regelung zu
unterziehen. Sofern das beklagte Land zur Umsetzung der Norm in der Praxis
Ausführungsbestimmungen erlassen wird, bleibt deren Bedeutung zudem hinter den
bisherigen Erlassregelungen zurück. Denn künftig wird sich der Dienstherr hierbei
angesichts der tatbestandlich festgelegten Ausnahmevoraussetzungen im Wesentlichen
lediglich im Bereich norminterpretierender und nicht ermessenlenkender
Verwaltungsvorschriften bewegen, so dass die verordnungsrechtliche Altersgrenze nicht
mehr "in weitem Umfang und für einen erheblichen Bewerberkreis durch
Behördenentscheidungen überlagert" (so zur früheren Rechtslage BVerwG a.a.O., Rn
27) werden wird.
Mit dem Ausnahmetatbestand der Nr. 2 ist eine Härtefallregelung getroffen worden, die
gleichfalls durch die Bezeichnung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen
("beruflicher Werdegang", "aus ... nicht zu vertretenden Gründen", "nachweislich",
"unbillig") die Zielrichtung selbst deutlich macht. Zwar mag die Verwendung mehrerer
unbestimmter Rechtsbegriffe die Handhabung dieser Ausnahmebestimmung
erschweren.
65
Vgl. Schnellenbach, a.a.O., S. 23.
66
Durchgreifende rechtliche Bedenken wären unter diesem Gesichtpunkt aber nur dann
zu erheben, wenn die Regelung völlig unpraktikabel wäre. Davon ist jedoch nicht
auszugehen, zumal sie sich auch ansonsten gebräuchlicher Rechtbegriffe bedient und
als Auslegungshilfen die in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze
herangezogen werden können. So knüpft die Härtefallregelung erkennbar an die
bislang schon im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. geübte und von der
Rechtsprechung
67
- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. September 2008 – 6 A 1586/07 -, juris -
68
geforderte Praxis an, mit dem Instrument der Ausnahmebewilligung besonders
gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden, insbesondere wenn der Bewerber aus einer
besonderen Ausnahmesituation herrührende Gesichtspunkte anführt, die nicht
offenkundig hinter dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung der
Versorgungslasten zurückstehen müssen. So kann von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO
n.F. etwa auch der Bewerber erfasst sein, der aus besonderen – ihm nicht
anzulastenden – Gründen erst im vorgerückten Alter auf dem zweiten Bildungsweg die
Ausgangsvoraussetzungen für den Lehrerberuf geschaffen hat. Entgegen dem
Vorbringen des Klägers besteht insoweit also keineswegs eine planwidrige
Regelungslücke, die im Interesse der Chancengleichheit in entsprechender Anwendung
des § 84 Abs. 2 LVO n.F. geschlossen werden muss.
69
Schließlich erweist sich die LVO n.F. nicht deshalb als unwirksam, weil die
Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 bezüglich der Höchstaltersgrenze keine
Übergangsregelungen enthält, insbesondere nicht die - angesichts des Verdikts der
bisherigen Regelung durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar
2009 (a.a.O.) ohnehin fern liegende – Bestimmung trifft, dass in den noch nicht
abgeschlossenen Antragsverfahren statt der Neuregelung eine abweichende (z.B. die
70
frühere) Regelung gelten soll. Soweit für den Fall des Fehlens entsprechender
Übergangsbestimmungen geltend gemacht wird, die Neufassung der Bestimmungen
über die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Rückwirkung von
Gesetzen, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Eine grundsätzlich unzulässige
echte Rückwirkung liegt nur dann vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der
Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich
ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur
begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem
gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine
Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition nachträglich entwertet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 4.05 , DVBl 2006, 648.
71
Die Anwendung des neuen Laufbahnrechts begründet keinen Fall einer echten
Rückwirkung, da der betroffene Tatbestand vor Inkrafttreten der LVO n.F. am 18. Juli
2009 noch nicht abgeschlossen war. Die hierbei erfolgte – bei Annahme einer zuvor
"Altersgrenzen freien" Rechtslage erstmalige - Festlegung der Höchstaltersgrenze greift
nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt - d.h. hier: ein bestehendes
Beamtenverhältnis auf Probe – ein, wirkt sich vielmehr allenfalls für die Zukunft
(nachteilig) auf das derzeit im Klagewege verfolgte Einstellungsbegehren aus. Geht
man von einem Fall der unechten Rückwirkung aus, erweist sich diese als zulässig, weil
"Bestandsinteressen" nicht die Veränderungsgründe des Verordnungsgebers
überwiegen. Weder konnte der Kläger - wie noch näher darzustellen sein wird - in dem
Zeitpunkt, als er sich entschloss, den Lehrerberuf zu ergreifen und den
Vorbereitungsdienst aufzunehmen, darauf vertrauen, dass er nach (erfolgreichem)
Abschluss dieser Ausbildung unter Begründung gerade eines Beamtenverhältnisses in
den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt werden würde, noch ist – wie
gleichfalls auszuführen sein wird - ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf
anzuerkennen, in den Genuss der durch die Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 kurzzeitig eröffneten Möglichkeit
einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen Einstellung in das Beamtenverhältnis
zu kommen. Jedenfalls müssen die insoweit bestehenden Erwartungen des Klägers
hinter das gewichtige Interesse des Dienstherrn zurücktreten, in Anbetracht der
Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von
Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Eine abweichende
Interessenabwägung ist auch nicht angesichts dessen geboten, dass mit der
Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst besondere Pflichten des potenziellen
Dienstherrn aus einer beamtenrechtlichen Sonderverbindung begründet werden und
diese verletzt sind, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage
schuldhaft fehlerhaft geprüft hat.
72
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 6 A 1054/05 -, ZBR 2009, 271.
73
Denn Letzteres lässt sich hier gerade nicht festzustellen. Vielmehr hatte die
Bezirksregierung die ablehnende Entscheidung aufgrund einer tatsächlichen und
rechtlichen Prüfung getroffen, die – wie auszuführen sein wird – mit der damaligen
Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts in Einklang stand und daher jedenfalls
als vertretbar anzusehen war. Nach allem ist auch die Forderung, der
Verordnungsgeber hätte eine "Höchstaltersgrenzen freie" Übergangsregelung erlassen
74
müssen, bzw. der Beklagte hätte die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
"kraft ungeschriebenen Übergangsrechts" vornehmen müssen, nicht gerechtfertigt.
IV. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das erkennende Gericht über den geltend
gemachten Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach den
Bestimmungen der Laufbahnverordnung in der ab dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung
zu entscheiden.
75
Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur
dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat.
Allerdings ergibt sich nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem
materiellen Recht, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte
Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Ändert sich
während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage
dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht
begründeten Anspruch beseitigt bzw. verändert oder unberührt lässt. Entscheidend ist,
ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch
auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt oder ob das alte Recht Anwendung findet.
76
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 4.98 -, DokBer B 1999, 206.
77
Letzteres ist dann der Fall, wenn das neue Recht eine Übergangsregelung enthält, die
bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte
weitergelten soll. Hiervon hat aber der Verordnungsgeber, wie bereits ausgeführt,
rechtsfehlerfrei abgesehen.
78
Das Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist auch nicht aus sonstigen Gründen
geboten. Es kommt zwar bei solchen begünstigenden Verwaltungsakten in Betracht, bei
denen das Gesetz
in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt anknüpft, und wenn dem Gesetz nicht zu
entnehmen ist, dass ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach-
oder Rechtslage untergehen soll.
79
Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rn 221; ferner Schnellenbach
a.a.O., S. 29.
80
Vorliegend schreibt das einschlägige Fachrecht derartiges aber nicht vor. Die
Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen
grundsätzlich nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen, zu denen neben (fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher)
Eignung und Befähigung auch die Einhaltung der Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der
Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Insbesondere ist die Begründung
eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft
(ex nunc) möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
81
Zwar kann die frühere Rechtslage zudem dann heranzuziehen sein, wenn die
Ermessensregelung es auch jetzt noch zulässt, dass dem Kläger die begehrte Leistung
bewilligt wird. So darf dem Kläger allein wegen der Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kein - jedenfalls kein gesetzlich
ausdrücklich gewollter - Nachteil erwachsen. Wäre das geltend gemachte Begehren zu
82
einem früheren Zeitpunkt als dem der Entscheidung des Gerichts berechtigt gewesen,
müsste dies auch jetzt noch berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 4.98 -, a.a.O.; vgl. ferner das eine
Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe betreffende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, in dem
die Berücksichtigung der früheren Rechtslage unter Hinweis auf die
Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. zugelassen wurde.
83
Auch in diesem Fall erfolgt zwar die Verbeamtung mit Wirkung ex nunc, maßgebend für
die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegen
steht, ist aber die in dem (in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt der Begründung
des Dauerbeschäftigungsverhältnisses gültig gewesene Rechtslage. Bei Anwendung
dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wäre also bezüglich der
Höchstaltersgrenze auf die vor Inkrafttreten der LVO n.F. geltende Rechtslage
abzustellen mit der Folge, dass jedenfalls dem Bescheidungsantrag stattzugeben wäre,
weil dann die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis seinerzeit (Februar
2008) mangels (wirksamer) Altergrenze nicht aus Altersgründen hätte abgelehnt werden
können.
84
Im hier zu entscheidenden Fall ist aber ein Abweichen von dem Grundsatz der
Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage aus den vorstehenden Gründen weder
gerechtfertigt noch gar geboten. Bei den zur Begründung der Anwendbarkeit alten
Rechts herangezogenen dogmatischen Ansätzen handelt es sich im weitesten Sinne
um mit der Dauer des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens begründete
Billigkeitserwägungen sowie um die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen
Verwaltungshandelns. Derartige Erwägungen gebieten aber vorliegend nicht das
Abstellen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am
18. Juli 2009. Effektiver Rechtsschutz würde mit dem Abstellen auf die heutige Sach-
und Rechtslage nur dann verwehrt und eine Folgenbeseitigung wäre nur dann geboten,
wenn dem Kläger im Falle einer früheren (gerichtlichen) Entscheidung ein
Übernahmeanspruch zuerkannt worden wäre. Das ist aus den nachstehenden Gründen
jedoch nicht der Fall.
85
Bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009
(a.a.O.) wäre die Klage abgewiesen worden, weil nach ständiger, auch
höchstrichterlicher Rechtsprechung
86
- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 -, a.a.O., und vom 13. Juli
2000 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32 -
87
von der Wirksamkeit der die Höchstaltersgrenzen betreffenden Bestimmungen
ausgegangen wurde und bei Zugrundelegung der Bestimmungen der LVO a.F. sowie
der hierzu ergangenen Erlasse ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis
auf Probe nicht bestand:
88
Die Überschreitung der Altersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO a.F. von 35 Jahren wäre aus
den im Zusammenhang mit den entsprechenden Bestimmungen der LVO n.F.
dargelegten Gründen weder nach § 6 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 LVO a.F. unschädlich
gewesen noch durch eine nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. zwingend zu erteilende
Ausnahme überwunden worden. Ein Anspruch auf Einstellung in das
89
Beamtenverhältnis auf Probe war auch nicht über eine Ausnahmegenehmigung nach §
84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. in Verbindung mit dem eine
Überschreitung der Altersgrenze um bis zu zehn Jahren zulassenden Mangelfacherlass
gegeben. Der Kläger unterfiel zwar mit seiner beruflichen Fachrichtung
Wirtschaftswissenschaften dem sachlichen Anwendungsbereich des Erlasses. Dieser
galt in dem maßgebenden Zeitpunkt der Begründung des unbefristeten
Beschäftigungsverhältnisses im Februar 2008 aber selbst dann nicht mehr, wenn zu
Gunsten des Klägers nicht die durch Erlass vom 23. Juni 2006 (Az. 211-1.12.03.03-973)
abgekürzte Geltungsdauer (Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des
Schuljahres 2006/2007), sondern dessen zuvor durch Erlass vom 15. Juni 2005
(Az. 2111.12.03.03-973) bestimmte (längste) Geltungsdauer (Abschluss des
Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008) zu Grunde gelegt würde.
Denn der Kläger wurde nicht "zu Beginn"
1. Februar 2008, also zu Beginn des 2. Halbjahres des Schuljahres 2007/2008,
unbefristet eingestellt. Erfasst waren von dem Mangelfacherlass lediglich diejenigen
Bewerber, die in den Ausschreibungs- und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn
2007/2008 ausgewählt worden waren bzw. die Seiteneinsteiger, die zwei Jahre zuvor,
am 15. August 2005, befristet eingestellt worden waren (so ausdrücklich der Erlass vom
15. Juni 2005). Es handelte sich also um die Einstellung von Bewerbern, die spätestens
zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 die Zweite Staatsprüfung bestanden hatten und
somit auch zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für eine Einstellung in das
Beamtenverhältnis erfüllten.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 15. August 2008 – 2 K 1651/08 – und vom 22. August
2008 2 K 1836/08 -.
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Dazu gehörte der Kläger aber nicht. Unerheblich ist, dass er die Tätigkeit als Lehrer
bereits im November 2005 und nicht erst gleichzeitig mit dem Beginn des
berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes am 1. Februar 2006 aufgenommen hatte.
Denn maßgebend ist, dass er die Voraussetzungen für eine Einstellung in das
Beamtenverhältnis, nämlich das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, erst Ende 2007
und somit nicht schon zu Beginn des Schuljahres 2007/2008, d.h. bei Abschluss der zu
diesem Zeitpunkt durchgeführten Einstellungsverfahren, erfüllte. Insoweit unterscheidet
sich der Fall des Klägers auch von den mit Urteilen der Kammer vom 20. November
2007 (– 2 K 1313/07 – u.a., juris) entschiedenen Fällen. Die Kläger jener Verfahren
hatten die Zweite Staatsprüfung zumeist schon Ende 2006/Anfang 2007, jedenfalls vor
dem Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008,
abgelegt.
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Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Mangelfacherlass bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses möglich wurde,
verlängert werden und dem Kläger daher auch noch im Februar 2008 über die
Überalterung hinweghelfen würde, ist nicht anzuerkennen. Hierauf konnte der Kläger
allenfalls hoffen. Das Vorbringen des Klägers, das beklagte Land habe in der
Vergangenheit in vielfältiger Weise Bewerber aus anderen Berufen für den Lehrerberuf
mit dem Versprechen einer Übernahme in das Beamtenverhältnis angeworben und
auch im Zusammenhang mit seiner Bewerbung entsprechende Äußerungen getätigt,
verhilft seiner Klage gleichfalls nicht zum Erfolg. Durch sonstige Äußerungen des
beklagten Landes im Vorfeld der Bewerbung des Klägers vom 6. September 2005
wurde kein schutzwürdiges Vertrauen gerade darauf begründet, dass der Kläger nach
erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung im Januar 2008 ungeachtet seines
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fortgeschrittenen Alters in das Beamtenverhältnis übernommen werden würde. Zwar war
zu der Zeit, als der Kläger sich zum Berufswechsel entschloss, dem entsprechenden
Internetportal ("LEO") beispielsweise der Hinweis auf den Mangelfacherlass als
Rechtsgrundlage für die Einstellung überalterter Lehrer zu entnehmen. Ähnliches fand
sich in einer Broschüre des Schulministeriums. Zudem wies der Mangelfacherlass
seinerzeit (ab Juni 2005) die längste Geltungsdauer auf. Aber auch diese reichte, wie
bereits ausgeführt, nicht über den Beginn des Schuljahres 2007/2008 hinaus.
Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 – 2 K 1313/07 – u.a.,
juris.
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Der Kläger wäre somit auch bei Anwendung der LVO a.F. nicht in das
Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden.
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Es ist auch nicht mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unvereinbar,
dass nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009
(a.a.O.) über die vorliegende Klage zunächst nicht entschieden wurde. Nachdem die
Urteile am bzw. ab dem 8. April 2009 den Beteiligten zugestellt worden waren und
anhand der Urteilsgründe die Auswirkungen der Entscheidungen auf die Wirksamkeit
der einschlägigen Bestimmungen der Laufbahnverordnung deutlich geworden waren,
war es nicht geboten, die zahlreichen bei der Kammer anhängigen, auf Einstellung in
das Beamtenverhältnis gerichteten Klageverfahren unverzüglich zu terminieren.
Vielmehr konnte zunächst dem Verordnungsgeber Gelegenheit gegeben werden, die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen. Das ist schließlich
innerhalb eines angemessenen Zeitraums von rund drei Monaten geschehen. Zu
berücksichtigen ist insoweit, dass nicht nur eine politische Grundsatzentscheidung über
die Einführung einer (neuen) Höchstaltersgrenze zu treffen war, sondern die nach den
Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) hierbei zu beachtenden und
abzuwägenden Umstände den Erlass einer Änderungsverordnung nicht von heute auf
morgen zuließen. Das Abwarten der vom Beklagten angekündigten Neuregelung der
Höchstaltersgrenze durch den Verordnungsgeber war vor allem deshalb tunlich, weil die
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 nicht den
eigentlichen materiellen Gehalt der früheren laufbahnrechtlichen Regelung verworfen
haben, das Bundesverwaltungsgericht vielmehr die Höchstaltersgrenze auch vor dem
Hintergrund des in Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten
Leistungsgrundsatzes als grundsätzlich zulässiges Mittel zur Gewährleistung des
beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips anerkannt hat.
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Ebenso Schnellenbach, a.a.O., S. 35 f., zum berechtigten Zuwarten mit der
Behördenentscheidung, sowie S. 31: "Sofern die Behörde dem (der Rechtswidrigkeit)
nicht durch eine (rückwirkende) Aufhebung des fraglichen Bescheides und eine
Neubescheidung unter Zugrundelegung des
neuen
gewärtigen, dass sie in einem Verwaltungsstreitverfahren zu einer Neubescheidung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – d.h. (unter anderem) zu einer
Orientierung am
neuen
das Gericht.)
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Ist somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
abzustellen und erweist sich hiernach die Ablehnung des Antrags auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe als rechtmäßig, ist die Klage mit der Kostenfolge aus §
154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Die Rechtssache hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzliche
Bedeutung, weil es sich bei den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen
Tag ergangenen Urteilen – soweit ersichtlich – um die ersten verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen über Klagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach
Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 und
Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer
dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2009 handelt und die Beantwortung der
hierbei auftretenden Rechtsfragen für Entscheidungen in zahlreichen weiteren
gerichtlichen Verfahren mit dem selben oder einem gleichartigen Streitgegenstand von
Bedeutung ist.
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