Urteil des VG Düsseldorf vom 05.12.2002

VG Düsseldorf: wissenschaft und forschung, psychologie, verfügung, promotion, verordnung, biologie, universität, diplom, hochschule, medizin

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 NC 86/02
Datum:
05.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 NC 86/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
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Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2
VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese
Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs
nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
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Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw.
auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung
solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten
Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten
Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule.
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Die (frühere) Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MSWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Psychologie an
der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester
2002/03 vom 19. Juni 2002 (GV NRW S. 246), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 12. August 2002 (GV NRW S. 404), gemäß ihrem Erlass vom 23. September 2002
(Gz.: 213.2 - 7.01.02.02.06.03) auf 65 festgesetzt. Diese Festsetzung für das erste
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Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor -
erschöpft bei summarischer Prüfung die Ausbildungskapazität der Hochschule.
Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2002/03 sind gemäß § 5 Abs. 1 der
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung
von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2002 (GV NRW S. 82), die zum Stichtag
1. März 2002 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO zum 15.
August 2002 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach denen die
Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und
Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses
nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen
ist.
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I. Lehrangebot
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Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an
Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des
Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge
zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des
Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
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1. Bruttolehrdeputat:
9
Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist
gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden verschiedenen
Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
10
Der Lehreinheit Psychologie sind nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein
Westfalen für das Jahr 2002 (I-Universität E, Kapitel 05 171) und dem zugehörigen
Stellenplan der Universität 21 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der
Grundlage der haushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die
Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) mit Erlass
vom 23. September 2002 ermittelte Bruttolehrdeputat von 116 DS lässt Rechtsfehler
nicht erkennen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4
Universitätsprofessor 4 8 32 C 3/2 Universitätsprofessor 4 8 32 C 1 Wissenschaftlicher
Assistent 8 4 32 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 5 4 20 Summe 21
116 Bei summarischer Prüfung entspricht die Deputatstundenzahl von 116 auch der
Lehrverpflichtung der Stelleninhaber.
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Auf den 8 Stellen der Gruppe C1 werden zwar neben 3 wissenschaftlichen Assistenten
(T, O sowie C, der entgegen der Bezeichnung im Stellenplan ausweislich des
Arbeitsvertrages als solcher angestellt ist) noch weitere 7 befristet angestellte
wissenschaftliche Mitarbeiter geführt. Dies wirkt sich aber nicht kapazitätserhöhend aus,
weil einerseits für Stellen in der Gruppe der wissenschaftlichen Assistenten (§ 3 Abs. 1
Ziff. 6 LVV) ebenso eine Regellehrverpflichtung von 4 DS gilt wie für Stellen in der
Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV)
und andererseits die Angestellten M, N und E1 arbeitsvertraglich jeweils nur die Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Angestellter mit einer nach § 3 Abs. 5
LVV entsprechend reduzierten Lehrverpflichtung zu erbringen haben und der
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vollbeschäftigte Angestellte S nur in diesem Umfang auf einer C1-Stelle und im Übrigen
in der Gruppe der befristet beschäftigten Angestellten geführt wird.
Auch verstößt die tatsächliche Besetzung der fünf Stellen, die in der Gruppe der befristet
beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten zur Verfügung stehen, nicht gegen das
Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Während auf einer zur Hälfte noch
unbesetzten Stelle der oben bereits erwähnte wissenschaftliche Angestellte S mit der
Hälfte einer Stelle geführt wird und eine Stelle mit dem in Vollzeit beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiter T1 besetzt ist, teilen sich zwei weitere Stellen die jeweils
mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit befristet beschäftigen wissenschaftlichen
Angestellten T2 und T3 sowie E2 und T4. Soweit die fünfte zur Verfügung stehende
BAT I-IIa Stelle zu jeweils einem Viertel mit den befristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeitern E3, N1, T5 und M1 besetzt ist, erweist sich dies als
kapazitätsrechtlich unschädlich, obwohl sie sämtlich mit drei Viertel der Arbeitszeit
Vollbeschäftigter angestellt sind. Ihre Beschäftigungsverhältnisse sind zu jeweils zwei
Drittel drittmittelfinanziert und bleiben in diesem Umfang im Rahmen der
Kapazitätsberechnung nach § 8 KapVO unberücksichtigt,
13
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse
vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00,
14
Auch der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit
entsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt bei summarischer Prüfung jedenfalls im
Ergebnis nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Eine
kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet
Beschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Die nach § 57 f S. 2 des
Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl.
I S. 1467) geänderten Fassung gemäß § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. zu wahrende
Befristungshöchstdauer von 5 Jahren ist - abgesehen von der wissenschaftlichen
Mitarbeiterin Frau Dr. I1 - bei keinem der Stelleninhaber überschritten.
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Nach den Berechnungsunterlagen fehlt es den Stelleninhabern - bis auf die
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. I1 und Dr. E2 - schon an einer Promotion und
damit an der nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) erforderlichen
Qualifikation für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis. Bei Frau Dr.
E2 ist auch die Befristungshöchstdauer des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. gewahrt.
16
Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte
wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der unbefristet
angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt nach der Rechtsprechung der
Kammer,
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vgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K
3292/85 u. a.,
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nur in Betracht, wenn entweder das Beschäftigungsverhältnis - ohne sachlichen Grund
im Sinne des § 57 b HRG a. F - nach Abschluss der Promotion verlängert worden ist,
oder aber die nach Abschluss der Promotion gelegene Beschäftigungszeit die
fünfjährige Frist des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. überschreitet. Ausweislich der
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Unterlagen, die der Antragsgegner dem Gericht für das Wintersemester 2002/03
vorgelegt hat bzw. der Kammer aus Anlass der Kapazitätsüberprüfung für
vorangegangene Berechnungszeiträume bekannt sind, sind die mit Frau Dr. E2 jeweils
nach dem Abschluss ihrer Promotion vereinbarten Verlängerungen der
Beschäftigungsverhältnisse sämtlich im Hinblick auf die Mitarbeit an einem befristeten
Forschungsobjekt gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a. F. sachlich gerechtfertigt. Dies gilt
nach Lage der Akten auch, soweit ihr Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der
zwischen ihr und dem Antragsgegner am 1. Februar 2000 vergleichsweise
geschlossenen Regelung bis zum 31. Oktober 2002 fortgeführt worden ist. Zwar
benennt der Vergleichstext selbst keinen Befristungsgrund i. S. des § 57 b Abs. 2 HRG
a. F.; er nimmt aber den Arbeitsvertrag vom 22. August 1995 in Bezug und damit die dort
als Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses benannte Mitarbeit an einem
Forschungsprojekt (§ 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a. F.). Abgesehen davon wahrt die nach
Abschluss der Promotion gelegene Beschäftigungszeit von Frau Dr. E2 auch die Frist
des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F., da sie erst seit dem 27. Januar 1998 promoviert ist.
Hingegen überschreiten die Beschäftigungsverhältnisse, die mit Frau Dr. I1 nach ihrer
Promotion am 5. Februar 1991 geschlossen worden sind, rechnerisch die
Befristungshöchstdauer des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. Frau Dr. I1, die bereits in der
Zeit vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1991 als wissenschaftliche Angestellte
beschäftigt war, verfügte nämlich seit dem 1. April 1997 über einen Arbeitsvertrag als
wissenschaftliche Angestellte, der zuletzt bis zum 28. Februar 2003 befristet war.
Gleichwohl ist diese Stelle kapazitätsrechtlich nicht der Gruppe der unbefristet
Beschäftigten mit einer Lehrverpflichtung 8 DS zuzuordnen, weil die Stelle tatsächlich
nicht mehr besetzt ist. Frau Dr. I1 ist zum 30. September 2002 und damit vor Beginn des
Wintersemesters aus dem Dienst ausgeschieden. Kapazitätsrechtlich zu
berücksichtigende Lehrleistungen erbringt sie mithin nicht.
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2. Lehrauftragsstunden:
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Das Lehrangebot von danach 116 DS war nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen.
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Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd
anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag
vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden
haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Daran fehlt es hier.
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Ausweislich der durch den Antragsgegner überreichten Übersicht, die bei summarischer
Überprüfung Bedenken nicht begegnet und auf die wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird, sind die als Lehrauftragsstunden in Betracht kommenden
Lehrveranstaltungen sämtlich entweder nicht dem Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs.
1 KapVO zuzurechnen oder durch die Curricularnormwertanteile für Biologie, Chemie,
Physik und Vorklinische-Medizin in der Kapazitätsberechnung für den
Diplomstudiengang Psychologie berücksichtigt.
24
Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf Lehrauftragsstunden in
Betracht, wenn und soweit sie im Rahmen der so genannten Titellehre erbracht worden
sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es nicht, im Rahmen der Titellehre
erbrachte Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil solche freiwillig
und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen nach § 10 S. 3 KapVO nicht als
Lehrauftragsstunden anzurechnen sind
25
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86 u. a.,
Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, Beschlüsse
vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 10. September 1998, 13 C 19/98; ständige
Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt Beschluss vom 29. November 2001, 15 Nc
38/01.PS u.a. m.w.N.
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Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich
erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die Lehrpersonen
außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im Rahmen der
sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des Lehrangebots
einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten
Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu
gefährden,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O.
28
3. Dienstleistungsexport:
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Der sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für
nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist ebenfalls rechtlich zutreffend
ermittelt.
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Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten
Studiengänge Mathematik (Diplom) und Biologie (Diplom). Diesen
Dienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt
und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet: CAq Aq/2 CAq x Aq/2
Mathematik, Diplom 0,05 141,00 7,05 Biologie, Diplom 0,03 84,50 2,54 Summe 9,59 Die
einzelnen Curricularanteile (CAq), die die Kammer bereits einer Überprüfung
unterzogen hat,
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Beschlüsse vom 15. Dezember 1982,- 15 L 7301/82 u.a. -
32
sind auch bei erneuter summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtlich
durchgreifende Bedenken gegen die übrigen Rechnungsgrößen sind ebenfalls weder
substantiiert vorgetragen noch bei summarischer Prüfung sonst ersichtlich.
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4. Bereinigtes Lehrangebot:
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Unter Verwendung der unter 1) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte
Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
35
116 DS - 9,59 DS = 106,41 DS.
36
II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
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Der für die ordnungsgemäße Ausbildung von Studierenden in dem Studiengang
erforderliche, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte
Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende Curriculareigenanteil für den
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Studiengang Psychologie von 3,82 (CAp) erweist sich bei summarischer Überprüfung
als rechtsfehlerfrei.
Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Psychologie mit 4,0
festgelegten Curricularnormwert, der auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen Bedenken begegnet,
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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1991, - 1 BvR 393, 610/85 -,
Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, S. 145 ff., vgl. ferner Beschlüsse der Kammer
vom 11. Dezember 1980 - 15 L 7300/80 -,
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sind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits in Grund und Höhe rechtlich
nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die
Lehreinheiten CAq Vorklinische Medizin 0,02 Klinisch-theoretische Medizin 0,10 Physik
0,02 Biologie 0,02 Chemie 0,02 Summe 0,18 Dass die Lehreinheit Psychologie der I-
Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die
Lehreinheit Psychologie damit geltenden Curriculareigenanteil von 4,0 - 0,18 = 3,82
entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Damit errechnet sich nach der Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO bei der durch die
MSWF zu Grunde gelegten Anteilquote (Zp) von 1,0 ein gewichteter Curricularanteil von
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CA = 3,82 x 1,0 = 3,82.
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Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 3,82 und dem bereinigten
Bruttolehrdeputat von 106,41 DS je Semester ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1
zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von
44
2 x 106,41 DS -------------------- = 55,71, 3,82
45
das heißt gerundet 56 Studienplätzen.
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III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
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Schließlich erweist sich auch die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchgeführte
Überprüfung des Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei.
48
Der mit 1/0,86 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen
Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,
49
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2000, a. a. O.,
50
nach dem sog. "Hamburger Modell" erfolgt ist, begegnet bei summarischer Überprüfung
keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende
Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den
tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert
vorgetragen noch sonst ersichtlich; eine abschließende Überprüfung muss dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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Durch Multiplikation mit dem von der MSWF angesetzten Schwundausgleichsfaktor
1/0,86 erhöht sich die ermittelte Studienanfängerzahl auf
52
56 x 1/0,86 = 65,12
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und damit 65 Studienplätze. Diese entfallen bei dem jährlich organisierten Lehrbetrieb
im Studiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2002/03.
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IV. Besetzung
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Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 21. Oktober
2002 waren zu diesem Zeitpunkt 60 der im ersten Fachsemester des Studiengangs
Psychologie zur Verfügung stehenden 65 Studienplätze belegt. Studienplätze für die
gerichtliche Verteilung stehen nach allem nicht zur Verfügung, da die verbleibenden
freien Plätze im Nachrückverfahren durch die ZVS zu vergeben sind.
56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.
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