Urteil des VG Düsseldorf vom 30.08.2002

VG Düsseldorf: abschreibung, mündliche prüfung, prüfer, schüler, staatsprüfung, kritik, rüge, begriff, prüfungskommission, wiederholung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 4262/00
Datum:
30.08.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4262/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 23. Februar 1967 geborene Klägerin wendet sich gegen das endgültige
Nichtbestehen ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II.
2
Nachdem sie am 20. Juni 1996 die Diplomprüfung für Handelslehrer bestanden hatte,
die wiederum als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in der
beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und in
Banken/Unternehmensrechnung anerkannt wurde, nahm die Klägerin am 1. Februar
1997 den Vorbereitungsdienst in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und
Steuerlehre auf und unterzog sich der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt der
Sekundarstufe II erstmals im Dezember 1998 ohne Erfolg. Die in diesem
Prüfungsversuch erstellte schriftliche Hausarbeit im Fach Wirtschaftswissenschaften
wurde nicht in die Wiederholungsprüfung übernommen.
3
Während der bis zum 31. Januar 2000 verlängerten Zeit des Vorbereitungsdienstes
gehörte die Klägerin dem Studienseminar für das Lehramt der Sekundarstufe II in E an
und unterrichtete am Berufskolleg Wstraße in N. Die im Wiederholungsversuch von der
Klägerin verfasste schriftliche Hausarbeit im Fach Wirtschaftswissenschaften wurde mit
der Note "ausreichend" (4,0) bewertet. Das Endgutachten des Fachleiters des
Fachseminars Wirtschaftswissenschaften schließt mit der Note "ausreichend" (4,0),
dasjenige des Fachleiters für das Fachseminar Steuerlehre mit "befriedigend" (3,3) ab.
Das Endgutachten des Hauptseminarleiters weist als Leistungsnote "ausreichend" (4,0)
4
aus.
Die von der Klägerin am 17. Januar 2000 im Fach Wirtschaftswissenschaften zum
Thema "Exemplarische Erarbeitung der linearen und degressiven Abschreibung bei
beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in der Sozialform
Gruppenarbeit" absolvierte Unterrichtsprobe bewertete der Prüfungsausschuss (in der
Besetzung Frau OStD`in W1 als Vorsitzende, Herr StD C als Fremdprüfer, Frau StD`in I
als Hauptseminarleiterin und Herr StD I1 als Fachleiter) mit der Note "mangelhaft" (5,0),
die anschließende mündliche Prüfung mit der Note "befriedigend" (3,0). Die von der
Klägerin ebenfalls am 17. Januar 2000 abgelegte Unterrichtsprobe im Fach Steuerlehre
wurde mit "ausreichend" (4,0), die anschließende mündliche Prüfung in diesem Fach
mit "befriedigend" (3,0) und die mündliche Prüfung zum Hauptseminar mit
"befriedigend" (3,3) beurteilt.
5
Wegen der im Fach Wirtschaftswissenschaften erzielten Gesamtnote "mangelhaft" (4,3)
erklärte der Prüfungsausschuss die Zweite Staatsprüfung für endgültig nicht bestanden.
6
Mit Schreiben vom 24. Januar 2000 übersandte das beklagte Prüfungsamt der Klägerin
eine Bescheinigung über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung und teilte ihr
zugleich mit, eine weitere Wiederholung der Prüfung sei unzulässig.
7
Gegen die Prüfungsentscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar
2000 Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.
März 2000, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, näher begründete.
Dabei wandte sie sich ausschließlich gegen die Bewertung der Unterrichtsprobe im
Fach Wirtschaftswissenschaften mit der Note "mangelhaft" (5,0). Mit am 15. Juni 2000
zugestellten Bescheid vom 13. Juni 2000 wies das beklagte Prüfungsamt den
Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme
der Prüfungskommission vom 31. Mai 2000 als unbegründet zurück.
8
Die Klägerin hat am 7. Juli 2000 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 14. Mai
2001 hinsichtlich der Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach
Wirtschaftswissenschaften weiter begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
Bezug genommen auf den Inhalt der die Klage begründenden Schriftsätze vom 14. Mai
2001 und 5. September 2001.
9
Die Klägerin beantragt,
10
den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 17. Januar 2000 sowie
der darauf beruhenden Bescheide vom 24. Januar 2000 und 13. Juni 2000 zu
verpflichten, nach einer Neubewertung, hilfsweise nach erneuter Ablegung der
Unterrichtsprobe im Fach Wirtschaftswissenschaften über das Ergebnis ihrer Zweiten
Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Nachdem die Prüfungskommission erneut am 1. Juli 2001 und 15. November 2001
zusammengetreten ist, ist er weiter der Auffassung, die angefochtene
14
Prüfungsentscheidung sei rechtmäßig ergangen, und vertieft sein Vorbringen aus dem
Widerspruchsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie den
Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung im Wiederholungsversuch
gerichtete Klage bleibt erfolglos; sie ist zulässig, aber nicht begründet.
17
Die Klägerin hat gegen das beklagte Amt keinen Anspruch darauf, dass über das
Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Klageantrages erneut
entschieden wird. Denn mit der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit, der beiden
Unterrichtsproben und mündlichen Prüfungen in den Fächern
Wirtschaftswissenschaften und Steuerlehre sowie der mündlichen Prüfung in den
Gegenständen des Hauptseminars ist ihr Prüfungsanspruch erfüllt. Die
Prüfungsentscheidung des beklagten Amtes vom 17. Januar 2000 und die darauf
beruhenden Bescheide vom 24. Januar 2000 und 13. Juni 2000 lassen keine
Rechtsfehler erkennen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
18
Gemäß §§ 21 Abs. 2 lit. b), 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 der Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP)
in der durch die Verordnung vom 2. Dezember 1996 (GV NRW S. 482) geänderten
Fassung vom 8. Juli 1994 (GV NRW S. 626), die auf den §§ 17 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des
Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der zuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 1994
(GV NRW S. 220) geänderten Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV NRW S. 421)
beruht und die nach § 71 Abs. 2 Buchst. b) der OVP (OVP n. F.) vom 12. Dezember
1997 (GV NRW 1998 S. 2) noch auf Lehramtswärter Anwendung findet, die - wie die
Klägerin - bis zum 1. Februar 1998 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, ist
die Zweite Staatsprüfung, die aus einer schriftlichen Hausarbeit (1.), einer
Unterrichtsprobe im ersten Fach (2.), einer Unterrichtsprobe im zweiten Fach (3.) und
einer mündlichen Prüfung (4.) besteht (§ 12 OVP), unter anderen nicht bestanden, wenn
die Note in einem Fach nicht mindestens "ausreichend" ist, wobei sich gemäß § 20 Abs.
1 OVP die Note für jedes Fach aus der durch sechs geteilten Summe der dreifach
gewichteten Note der Unterrichtsprobe, der zweifach gewichteten Note im Endgutachten
des Fachleiters und der einfach gewichteten Note für die mündliche Prüfung im Fach
unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Wird die Zweite Staatsprüfung in
der Wiederholung nicht bestanden, ist das Nichtbestehen endgültig, da eine zweite
Wiederholung der Prüfung nicht zulässig ist (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 2, 2.
Halbs. OVP).
19
Der Prüfungsausschuss hat im Rahmen seiner am 17. Januar 2000 getroffenen
Prüfungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Klägerin
die Zweite Staatsprüfung in der Wiederholung - und damit zugleich endgültig - nicht
bestanden hat, weil sich für sie unter Berücksichtigung dieses Berechnungsmodus im
Fach Wirtschaftswissenschaften nach Ablegung der Unterrichtsprobe sowie der
mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" (4,3) (nämlich 26 (2x4,0 + 3x5,0 + 1x3,0) : 6)
- und damit nicht mindestens "ausreichend" (4,0) - ergibt.
20
Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die
Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit
Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben
können.
21
Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., 1994, Rdz. 284.
22
Die Klägerin hat lediglich die Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach
Wirtschaftswissenschaften gerügt. Verfahrensrechtlich ist die Abnahme der in diesem
Fach von ihr als Prüfungsleistung erbrachten Unterrichtsprobe nicht zu beanstanden.
Das angefertigte Prüfungsprotokoll genügt den Anforderungen des § 18 Abs. 8 OVP und
erfüllt den prüfungsrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Bekanntgabe der Gründe, die
für die getroffene Bewertung maßgeblich waren. Auch der Anspruch auf ein Überdenken
der Prüfungsentscheidung durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist erfüllt, da
sie sich ausweislich der auf ihrer erneuten Zusammenkunft vom 31. Mai 2000
beruhenden Stellungnahmen mit den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren
vorgebrachten Einwänden auseinander gesetzt haben.
23
Die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistungen ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
24
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die
Verwaltungsgerichte folgen,
25
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, S. 2005
(2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl 1993, S. 503;
BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr.
320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S: 9; OVG NW,
Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K
4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,
26
verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei
"prüfungsspezifischen Wertungen",
27
vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - , DVBl
1998, S. 404 f.,
28
verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern einschränkender
Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische Wertungen - z.B. bei der
Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des
Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der
Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden
müssen und sich deshalb im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne
weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen
Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung demgegenüber nicht entzogen.
Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt insoweit allerdings eine schlüssige und
hinreichend substantiierte Rüge im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den
fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt.
Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung
gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen
29
näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende
Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings
begrenzt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 (845).
30
Einwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im vorstehenden
Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen Verfahren ebenso
wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die Abgrenzung gelten
folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die Beanstandung des Prüfers
nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese
damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert ist eine Rüge, wenn sie zwar die
Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu
der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht
durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies
gilt auch im Bereich von Prüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische
Problemstellungen zum Gegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die
erforderliche Qualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen
Ausführung hat.
31
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686 (687) und
- 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr. 21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der Kammer vom 17.
September 1999, a.a.O., S. 5 f.
32
Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die
Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.
33
Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6.
34
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt die Bewertung der Unterrichtsprobe vom
17. Januar 2000 im Fach Wirtschaftswissenschaften keine Fehler erkennen.
35
Zu Recht hat die Prüfungskommission als Grundlage der Bewertung der
Unterrichtsprobe auf die von der Klägerin vorgelegte Planung der konkreten
Unterrichtsstunde und deren Durchführung abgestellt, da sich aus der Prüfungsordnung
ergibt, dass die Prüfungsleistung in der Durchführung der - in aller Regel eine
Unterrichtsstunde dauernden (§ 18 Abs. 2 OVP) - Unterrichtsprobe und der vorherigen
Vorlage einer auf den notwendigen Umfang beschränkten schriftlichen Planung dieser
Unterrichtsstunde besteht.
36
Der von den Prüfern zu Grunde gelegte Bewertungsmaßstab lässt ebenfalls keine
erheblichen Verfahrensfehler erkennen. § 18 Abs. 7 OVP sieht lediglich vor, dass der
Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung jede der beiden
Unterrichtsproben unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung mit einer
Note bewertet.
37
Die Zuordnung einer Note zu den Leistungen des Prüflings fällt grundsätzlich in den
Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen, wobei die Prüfer sich an den
Notendefinitionen der Prüfungsordnung und den Anforderungen bzw. Prüfungszielen zu
orientieren haben, welche nach der Prüfungsordnung vom Prüfling bei der jeweiligen
Prüfungsleistung zu erfüllen sind. Für die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an
38
Schulen sind die Notendefinitionen in § 13 Abs. 1 OVP, die möglichen Bandbreiten in
Abs. 2 und die Anforderungen an die Unterrichtsproben in den Fächern in § 18 OVP
definiert. Danach sind die Einzelnen in § 12 OVP genannten Prüfungsleistungen wie
folgt zu bewerten:
I. mit der Note 1 (= sehr gut): eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht; II. mit der Note 2 (= gut): eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht; III. mit der Note 3 (= befriedigend): eine Leistung, die den Anforderungen im
Allgemeinen entspricht; IV. mit der Note 4 (= ausreichend): eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; V. mit der Note 5
(= mangelhaft): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben werden könnten; VI. mit der Note 6 (= ungenügend): eine
Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
39
VII.
40
§ 13 Abs. 1 S. 2 und 3 OVP regelt des Weiteren, dass zur differenzierten Bewertung
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet
werden können, wobei die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 dabei ausgeschlossen sind.
41
Soweit aus den Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen Durchschnittsnoten gebildet
werden, entsprechen den Ergebnissen, bei denen nur die erste Dezimalstelle hinter
dem Komma berücksichtigt wird - alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen - gemäß § 13 Abs. 2 OVP folgende Noten:
42
I. bis 1,5 = sehr gut; II. über 1,5 bis 2,5 = gut, III. über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, IV. über
3,5 bis 4,0 = ausreichend, V. über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft, VI. über 5,0 = ungenügend.
43
VII.
44
Die fachliche Beurteilung der Unterrichtsprobe im Fach Wirtschaftswissenschaften
durch den Prüfungsausschuss erweist sich als rechtsfehlerfrei.
45
Die in der Niederschrift enthaltene schriftliche Bewertung der Unterrichtsprobe stellt eine
in sich schlüssige, an den Bewertungskriterien des § 18 Abs. 7 OVP orientierte und
angesichts der darin enthaltenen Aussagen über die Unterrichtsplanung und die
Umsetzung, die Zusammensetzung der Lerngruppe und die diesbezüglichen
Überlegungen der Klägerin, die von ihr gewählten Arbeitsformen, die Anlage der Stunde
und den erzielten Lernerfolg eine die Note "mangelhaft" (5,0) tragende Begründung dar.
Dem steht nicht entgegen, dass in der Leistungsbeurteilung auch Vorzüge genannt
werden. Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit der Note "mangelhaft" setzt nämlich
nicht voraus, dass es ihr an jeglicher fachlichen Qualität fehlt. Gemäß § 13 Abs. 1 OVP
genügt vielmehr, dass die Leistung zwar den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
46
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Prüfungsausschuss den Unterrichtsverlauf
als weit gehend der Planung entsprechend festgestellt habe, spricht dies schon deshalb
nicht zu ihren Gunsten, weil die Prüfer im Rahmen ihrer Begründung der
47
Leistungsbewertung gerade ausdrücklich festgehalten haben, dass beide Bereiche -
nämlich sowohl die unterrichtliche Planung als auch die Umsetzung - erhebliche
Defizite aufwiesen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2001 haben die
Prüfer die mit dieser Aussage einhergehende Kritik nochmals vertieft und betont, es sei
insoweit zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen gewesen, dass sie außer Stande
gewesen sei, die sich bereits aus ihrer Planung ergebenden Mängel zu erkennen und
zu beheben.
Der Einwand der Klägerin gegen die weitere Kritik der Prüfer, ihrer Entscheidung, die
Wiederholer wie auch den ehemaligen Schüler der Berufsfachschule nicht gesondert
auszuweisen, könne nicht gefolgt werden, da der unterrichtliche Verlauf ein
differenziertes Vorwissen belege, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Rüge verfehlt bereits die
Prüferkritik, soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihr sei im Rahmen ihrer Ausbildung
vermittelt worden, in eine Bedingungsanalyse nur die Angaben aufzunehmen, die
Einfluss auf die Unterrichtsplanung hätten. Dies haben die Prüfer gar nicht bemängelt,
sondern auch sie gehen ausweislich ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai
2000 davon aus, dass Angaben, die ohne Einfluss auf die Unterrichtsplanung sind, nicht
in die Bedingungsanalyse gehören. Anders als die Klägerin, die pauschal und durch
nichts belegt behauptet hat, die Wiederholer fielen auf Grund ihrer schwachen Leistung
nicht aus dem allgemeinen Leistungsbild der Klasse heraus, sodass ihre Teilnahme am
Unterricht ohne Einfluss auf die Unterrichtsplanung gewesen sei, sind die Prüfer jedoch
- bestätigt durch die von ihnen vorgenommene Befragung der Schüler - zu der Ansicht
gelangt, dass im Rahmen der konkreten Situation der Unterrichtsprobe durchaus
anhand des vorhandenen erheblichen Vorwissens erkennbar gewesen sei, welcher der
Schüler Wiederholer gewesen sei, und haben hierzu ausgeführt, diese hätten den
tatsächlichen Unterrichtsverlauf überhaupt erst ermöglicht. Die Prüfer kritisieren insofern
gerade, dass dem unterschiedlichen Vorwissen der Schüler nicht in Form eines
binnendifferenzierten Gruppenarbeitsarrangements Rechnung getragen worden ist.
Diese jedenfalls mit der erläuternden Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 31.
Mai 2000 anhand der Erfahrungen des Fachleiters des Faches
Wirtschaftswissenschaften im Einzelnen nachvollziehbar begründete Einschätzung der
Prüfer und ihre darauf basierende Kritik hat die Klägerin schon nicht substantiiert in
Abrede gestellt. Ihre allgemeine, ebenfalls nicht näher belegte Behauptung, der
Ausbildungslehrer Herr U habe - wenn auch nicht zu Protokoll - erklärt, die Wiederholer
seien sehr schwach und fielen nicht im Unterricht auf, vermag die Prüferkritik ebenfalls
nicht zu entkräften.
48
Die weitere Rüge der Klägerin, die Beurteilung der Unterrichtsprobe weise einen
eklatanten Bewertungsmangel auf, weil ihr zu Unrecht sowohl in der Planung als auch
in der Umsetzung als Kardinalfehler vorgeworfen worden sei, die beiden Methoden der
linearen und degressiven Abschreibung getrennt voneinander behandelt zu haben,
greift ebenfalls nicht durch.
49
Die Prüfer haben zur Begründung ihrer Bewertung der Unterrichtsprobe vom 17. Januar
2000 ausgeführt, der Klägerin sei es weder auf der Ebene der Planung noch bei der
Umsetzung gelungen, mit den Schülerdefiziten der zugestandenermaßen schwierigen
Lerngruppe umzugehen. Dies haben sie beispielhaft damit begründet, dass im Entwurf
kein Hinweis und keine Begründung für die Gruppenzusammensetzung zu finden sei,
obschon die Gruppen, die sich mit der degressiven Abschreibung zu beschäftigen
hatten, zunächst die lineare Abschreibung verstanden haben mussten, die wiederum
Auftrag der anderen drei Gruppen gewesen sei.
50
Damit haben sie eindeutig als Kernpunkt der Kritik zum Ausdruck gebracht, dass es die
Klägerin nicht geschafft habe, bei der Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichtes
dem - geringen - Lernniveau der Schüler hinreichend Rechnung zu tragen. Dies ergibt
sich insbesondere auch daraus, dass die Prüfer diesen Vorwurf mit ihrer Bemerkung,
die Klägerin habe das Leistungsniveau der Gruppe nicht getroffen, abschließend
ausdrücklich nochmals hervorgehoben haben.
51
Der Umstand, dass die Prüfer zugleich- beispielhaft - auf die Art und Weise der
Bearbeitung der linearen und der degressiven Abschreibung in Gruppenarbeit abgestellt
haben, lässt insofern - entgegen den Ausführungen der Klägerin - schon nicht erkennen,
dass gerade diese Handhabung durch die Klägerin seitens der Prüfer als der
entscheidende Kardinalfehler angesehen worden ist, der maßgeblich zur Bewertung
von Planung und Unterrichtsverlauf mit der Note "mangelhaft" geführt hat. Dies haben
die Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2000 nochmals wiederholt und vertieft,
indem sie nachvollziehbar dargelegt haben, dass eine kritische und umfassende
Würdigung aller Faktoren, nämlich der Unterrichtsplanung, der Durchführung wie auch
der Lehrerpersönlichkeit der Klägerin, ausschlaggebend für die Bewertung der
Prüfungsleistung mit der Note "mangelhaft" (5,0) gewesen sei.
52
Soweit die Prüfer die Vorgehensweise der Klägerin, in Gruppenarbeit von einem Teil
der Schüler die lineare und von einem anderen Teil die degressive Abschreibung
jeweils getrennt erarbeiten zu lassen, beispielhaft - nicht als Kardinalfehler - mit kritisiert
haben, ist die Klägerin dem nicht schlüssig, jedenfalls aber nicht substantiiert entgegen
getreten.
53
Sie hat nicht in Abrede gestellt, dass die mit der degressiven Abschreibung befassten
Gruppen zwangsläufig die Formel für die lineare Abschreibung begriffen haben und
auch anwenden können mussten. Wenngleich sie weiterhin darauf beharrt, dass man
nicht die lineare Abschreibung kennen müsse, um die degressive Abschreibung
durchführen zu können, hat sie mit Schriftsatz vom 5. September 2001 eingeräumt, dass
den Schülern der lineare Abschreibungssatz für die degressive Abschreibung geläufig
sein musste. Aus dem vom Beklagten zitierten, von der Klägerin verfassten
"Informationsblatt" für die Schülergruppe, die sich mit der degressiven Abschreibung
auseinander setzen sollte, ergibt sich ebenfalls, dass eine exemplarische Erarbeitung
der degressiven Abschreibung jedenfalls ohne Kenntnis des linearen
Abschreibungssatzes nicht möglich ist. So hat die Klägerin selbst formuliert: "Der
degressive Abschreibungssatz darf das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes
betragen, wobei jedoch 30% nicht überschritten werden dürfen. Der lineare
Abschreibungssatz (Prozentsatz) ergibt sich aus der Division von 100 durch die
Nutzungsdauer (ND) des Wirtschaftsgutes." Auch im Rahmen ihrer Unterrichtsplanung
führt die Klägerin unter dem Gliederungspunkt "Ergebnissicherung" wörtlich aus: " Um
für die Schüler den Abschreibungsplan verständlicher zu machen, habe ich mich dafür
entschieden, die Merkmale der jeweiligen Abschreibungsmethode als Erstes zu
präsentieren. Die lineare Abschreibungsmethode wird zuerst präsentiert, weil der
lineare Abschreibungssatz Voraussetzung für den degressiven Abschreibungssatz ist."
54
Damit hat die Klägerin selbst zugestanden, dass diejenigen Gruppen, die sich mit der
degressiven Abschreibung beschäftigen sollten, logischerweise die lineare
Abschreibungsmethode - in Form des linearen Abschreibungssatzes - ebenfalls
verstanden haben mussten.
55
Soweit sie dennoch der Auffassung ist, ihre Vorgehensweise sei vertretbar bzw. sogar
richtig, und dies damit begründet, die Prüfer hätten verabsäumt, zwischen der
Durchführung der linearen Abschreibung einerseits und der Ermittlung des linearen
Abschreibungssatzes andererseits zu differenzieren, das Einzige, was den Schülern für
die degressive Abschreibung habe bekannt sein müssen, sei der lineare
Abschreibungssatz gewesen, auch von einer im Leistungsbild eher schwächeren
höheren Handelsschulklasse könne verlangt werden, den Abschreibungssatz mit Hilfe
einer vorgegebenen Formel zu ermitteln, ohne die lineare Abschreibung als solche zu
kennen, ist dies nicht nachvollziehbar und verkennt den Kern der Prüferkritik.
56
Die Prüfer haben mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2000
nachvollziehbar verdeutlicht, dass sich die mit der degressiven Abschreibung befassten
Gruppen mit ihnen unbekannten Inhalten hätten auseinander setzen müssen, die
explizit Aufgabe der anderen, mit der linearen Abschreibung befassten Gruppen
gewesen seien. Die Prüferkritik setzt insoweit an dem Punkt an, dass die Schüler der für
die degressiven Abschreibung zuständigen Gruppen den linearen Abschreibungssatz
anzuwenden hatten, obwohl ihnen Begriff und Funktionsweise der linearen
Abschreibung nicht zuvor erläutert worden waren. So haben die Prüfer in ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2000 ausdrücklich betont, gerade aus
pädagogischer Sicht müsse es um die Vermittlung von Verstehenszusammenhängen
und nicht um das mechanische Anwenden von Formeln gehen. Insoweit betrifft die
Prüferkritik nicht die Frage, ob auch von einer leistungsmäßig schwachen höheren
Handelsschulklasse verlangt werden kann, ohne Kenntnis der linearen Abschreibung
"den Abschreibungssatz mit Hilfe einer vorgegebenen Formel zu ermitteln", sondern es
geht vielmehr darum, ob es didaktisch sinnvoll war, die Schüler unreflektiert eine
vorgegebene, bezüglich der zu Grunde liegenden Begriffe aber nicht erläuterte Formel
anwenden zu lassen.
57
Gerade diese Vorgehensweise sah aber das Unterrichtskonzept der Klägerin vor.
Unstreitig hatten sich die Gruppen, die für die degressive Abschreibung zuständig
waren - ebenso wie die Gruppen, deren Arbeitsauftrag nur die lineare Methode
umfasste, - zwangsläufig (auch) mit der linearen Abschreibungsmethode zu befassen.
Dies folgt auch daraus, dass beide Informationsblätter insoweit identisch sind, als
jeweils der lineare Abschreibungssatz eingeführt wird. Anders als bei dem
Informationsblatt für die lineare Abschreibung, das sich zunächst mit dem Begriff und der
Art und Weise der Durchführung der linearen Abschreibung befasst, enthält das
Informationsblatt für die degressive Abschreibung jedoch nur eine Kurzfassung des
linearen Abschreibungssatzes, ohne dass den Schülern dieser Gruppe zuvor Begriff
und Funktionsweise der linearen Abschreibung erklärt worden wären.
58
Der Einwand der Klägerin, ihre Unterrichtsplanung habe das Ziel gehabt, zunächst im
Rahmen einer Unterrichtsstunde die lineare und degressive Abschreibung exemplarisch
zu erarbeiten und sodann in einer Folgestunde den Übergang von der degressiven zur
linearen Abschreibung zu verdeutlichen, und sei daher korrekt bzw. sowohl in
betriebswirtschaftlicher als auch in pädagogischer Hinsicht zumindest vertretbar
gewesen, geht an dieser von den Prüfern geübten Kritik vorbei. Das weitere Argument
der Klägerin, der Darstellung "Rechnungswesen Buch der Kaufleute im Groß- und
Außenhandel" (Cornelsen Verlag, 2. Aufl., 2000) sei zu entnehmen, dass es durchaus
vertretbar sei, zuerst die Ermittlung der Abschreibung abzuhandeln, und erst zu einem
späteren Zeitpunkt auch Buchung und Bedeutung der Abschreibung sowie eine
59
Verknüpfung beider Abschreibungsarten zu vermitteln, verfehlt die Prüferkritik
gleichfalls, die gerade aus didaktischen Erwägungen an der vorrangigen Vermittlung
von Verstehenszusammenhängen ansetzt, ohne dass die Klägerin diese didaktisch
begründeten Kritikpunkte durch einen schlüssigen, substantiierten und begründeten
Vortrag zu entkräften vermocht hätte.
Gleiches gilt für ihr Vorbringen, die getrennte Behandlung beider
Abschreibungsmethoden in jeder betriebswirtschaftlichen Abhandlung sei eine
betriebswirtschaftliche Binsenweisheit, auch im Wirtschaftslexikon von Gabler würden
beide Abschreibungsarten getrennt aufgeführt. Dass beide Abschreibungsmethoden
getrennt voneinander behandelt werden könnten, ergebe sich auch daraus, dass sie
verschiedene gesetzliche Grundlagen hätten (§ 7 Abs. 1 EStG und § 7 Abs. 2 EStG).
Fest stehe, dass die Schüler nicht erst die lineare Abschreibung verstanden haben
müssten, um die degressive Abschreibung verstehen zu können. Auch dieser
Klägervortrag verkennt bereits die Prüferkritik, denn diese haben nicht die Behauptung
aufgestellt, dass eine getrennte Abhandlung der beiden Abschreibungsarten
grundsätzlich fachwissenschaftlich nicht möglich sei, sondern stattdessen entscheidend
darauf abgestellt, dass das Für und Wider einer fachwissenschaftlichen Darstellung im
Rahmen der unterrichtlichen Umsetzung vornehmlich unter didaktischen
Gesichtspunkten reflektiert werden müsse. Insbesondere auch unter Berücksichtigung
des Niveaus der konkreten Schülergruppe und des Umstandes, dass die degressive
Abschreibungsmethode unstreitig logischerweise die Kenntnis des linearen
Abschreibungssatzes voraussetze, haben sie insofern dargelegt, sie sähen die in der
Unterrichtsplanung der Klägerin vorgesehene und auch im Unterricht so durchgeführte
Vorgehensweise, die mit der degressiven Abschreibung befassten Schüler eine Formel
zur Ermittlung der linearen Abschreibung anwenden zu lassen, ohne diese zuvor
begrifflich durchdrungen zu haben, als methodisch-didaktisch nicht sinnvoll an.
60
Im Übrigen hat die Klägerin dieser Kritik auch substantiiert nichts entgegengesetzt.
61
Die Prüfer haben mit ergänzender Stellungnahme vom 31. Mai 2000 nämlich zu Recht
darauf hingewiesen, aus der Art und Weise, wie beide Abschreibungsarten im
Wirtschaftslexikon von Gabler dargestellt seien, ergäben sich zweifelsohne keine
didaktischen Entscheidungshilfen. Darüber hinaus haben sie nachvollziehbar dargelegt,
die auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen der beiden Abschreibungsarten in §
7 Abs. 1 und 2 EStG gerichtete Argumentation der Klägerin übersehe, dass in Absatz 3
dieser Vorschrift gerade der kritische Punkt geregelt werde, nämlich der Übergang von
der linearen zur degressiven Abschreibung und dass es eines auf didaktische
Überlegungen ausgerichteten Verhaltens des Lehrers bedürfe, um diesen Übergang
den Schülern verständlich zu machen, zu dem die Klägerin jedoch gerade nicht im
Stande gewesen sei, weil eine didaktische Übermittlung auf die Lerngruppe nicht erfolgt
sei. Schließlich haben die Prüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2000
nochmals den didaktischen Schwerpunkt ihrer Kritik betont, indem sie ausgeführt haben,
abgesehen davon, dass das zitierte Schulbuch für einen völlig anderen Bildungsgang
bestimmt sei, sei es gerade eine der zentralen Aufgaben eines Lehrers,
Schulbuchinhalte didaktisch sinnvoll, auf die Voraussetzungen der Lerngruppe
abgestimmt aufzubereiten und methodisch so umzusetzen, dass die inhaltlichen
Zusammenhänge verstanden würden.
62
Ist die Klägerin dieser methodisch-didaktisch ausgerichteten Prüferkritik nach alledem
nicht schlüssig und substantiiert entgegengetreten, ist auch ihr pauschaler Hinweis
63
darauf, die Schüler hätten in der Folgestunde die Abschreibungsmethoden zutreffend
angewandt, nicht geeignet, die Prüferkritik zu entkräften. Denn er ist weder überprüfbar
noch betrifft er die hier allein streitgegenständliche Prüfungsleistung der Klägerin, die
sich auf die Planung und Umsetzung der Unterrichtsstunde vom 17. Januar 2000
beschränkt, noch vermag er eine dezidierte inhaltliche Auseinandersetzung mit den von
den Prüfern angeführten fachlichen Gründen für ihre didaktisch-methodische
Einschätzung zu ersetzen.
Die weitere Rüge der Klägerin, der Vorwurf der Prüfer, der Begriff der Abschreibung
werde inhaltlich nicht bearbeitet, treffe schon deshalb nicht zu, weil sie bewusst - auch
nach der von ihr vorgelegten Planung - auf den Aufwandscharakter und die Verbuchung
nicht habe eingehen wollen, um die Klasse nicht zu überfordern, geht ebenfalls fehl. In
ihrer schriftlichen Begründung der Note "mangelhaft" für die Unterrichtsprobe vom 17.
Januar 2000 haben die Prüfer ausgeführt, die Klägerin sei nicht in der Lage, eine
Problematisierung aus dem Einstieg bzw. im Einstieg herzustellen, wobei schwer
wiege, dass der Begriff der Abschreibung nicht inhaltlich bearbeitet werde. Gerade im
Anschluss an die Erfolgskonten sei nicht nachvollziehbar, den Aufwandscharakter des
Werteverkehrs nicht zu thematisieren. Diese Kritik haben die Prüfer im Rahmen ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2000 nochmals dahingehend erläutert, dass
die spärlichen Hinweise zum Wesen der Abschreibung, die sich auf den
Informationsblättern befänden, nicht als das Verständnis der konkreten Lerngruppe
fördernde inhaltliche Aufbereitung genügten. Der absichtliche Verzicht auf eine
Verdeutlichung des Aufwandscharakters stelle auch - gerade im Hinblick auf das Thema
der Vorstunde ("Buchungstechnische Erfassung der Anschaffungskosten von
beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens") und die bereits
zuvor erfolgte Einführung der Erfolgskonten - keine sinnvolle Reduktion dar, sondern
erschwere die Einsicht der Schüler in die Zusammenhänge und überfordere die
Lerngruppe. Das Argument der Prüfer, die Schüler hätten mit einem Sachverhalt
umgehen müssen, von dem sie nicht gewusst hätten, wie er in das Rechnungswesen
einzuordnen sei, die Klägerin habe es versäumt, innerhalb der Unterrichtsreihe eine
sinnvolle und notwendige Verknüpfung herzustellen, ist ohne weiteres nachvollziehbar.
64
Mit dieser an verschiedene sachliche Kriterien anknüpfenden Begründung der
Prüferkritik hat sich die Klägerin schon nicht im Einzelnen substantiiert befasst. Sie hat
dem lediglich lapidar entgegengesetzt, sie habe die Klasse bewusst nicht überfordern
wollen, es sei nirgendwo zwingend vorgeschrieben, bei der Erarbeitung der
Abschreibung bereits in der ersten Stunde den Aufwandscharakter der Abschreibung zu
behandeln. Der erstere Einwand lässt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
dezidierten Vorbringen der Prüfer vermissen, der bewusste Verzicht auf eine
Erläuterung des Aufwandscharakters der Abschreibung und eine entsprechende
Einordnung der Abschreibung als Aufwendung im Bereich des Rechnungswesens habe
den Schülern unter Berücksichtigung ihres Vorwissens ein Verständnis der
Zusammenhänge nicht etwa erleichtert, sondern vielmehr erschwert.
65
Soweit sich die Klägerin im Klageverfahren darauf berufen hat, eine Thematisierung des
Aufwandscharakters sei so letztlich nirgends zwingend vorgeschrieben, hat der am 1.
Juli 2001 erneut zusammengetretene Prüfungsausschuss unwidersprochen entgegnet,
Abschreibungen seien stets - in allen gängigen Schulbüchern - als Aufwendungen
erläutert. Im Übrigen haben die Prüfer erneut darauf verwiesen, dass die Argumentation
der Klägerin ihre didaktische Schwäche belege, weil sie sich eher als
"Ausführungsorgan" denn als kritisch reflektierende Lehrerin betrachte, deren Ziel es
66
sei, Lernprozesse sinnvoll zu arrangieren, ohne dass die Klägerin dem etwas
substantiiert entgegengesetzt hätte.
Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin, der Vorwurf, sie habe das
Leistungsniveau der Lerngruppe nicht getroffen, sei nicht zutreffend. Die Prüfer haben in
ihrer Begründung vom 17. Januar 2000 - neben der abschließenden Bemerkung, die
Klägerin habe das Leistungsniveau der Gruppe verfehlt - weiter ausgeführt, der Anlage
der Stunde, könne, insbesondere im Hinblick auf die schwache Lerngruppe, nicht
gefolgt werden, die unterrichtliche Umsetzung sei durchweg mangelhaft. Mit dieser
wiederum an der methodisch-didaktischen Konzeption der Unterrichtsstunde
orientierten Prüferkritik hat sich die Klägerin - wie bereits oben dargelegt - nicht in dem
erforderlichen Maße auseinander gesetzt. Soweit sie zur Begründung ihrer Auffassung
darauf verweist, die Schüler seien zu einem richtigen Ergebnis gekommen und hätten
dieses Ergebnis auch an der Tafel präsentiert, früher seien beide
Abschreibungsmethoden in 15 Minuten abgehandelt worden, bezieht sich ihre
Argumentation allein auf das ihrer Ansicht nach erzielte Resultat, nicht aber auf den im
Unterricht eingeschlagenen Weg. Der von den Prüfern in den Vordergrund gestellte
Mangel einer fehlenden didaktischen Reflexion wird dadurch nicht entkräftet. Zudem
steht der Behauptung der Klägerin die von den Prüfern bereits in der am 17. Januar
2000 abgefassten Begründung getroffene Aussage entgegen, die Klägerin habe zwar
erkannt, dass die Schülerpräsentationen über die Merkmale der Abschreibungsarten
nicht lesbar gewesen seien, habe aber versäumt, die dringend notwendigen
Rechenoperationen an der Tafel darzustellen. Daraus ergibt sich, sowohl, dass die Art
und Weise der Schülerpräsentationen und die Reaktion der Klägerin darauf keineswegs
auf ein durchweg positives Echo bei den Prüfern gestoßen sind, als auch die weitere
Kritik, eine - für das Verständnis der Schüler wichtige - Aufbereitung der erforderlichen
Rechenoperationen an der Tafel sei unterblieben.
67
Hinsichtlich des pauschalen Hinweises der Klägerin, der Vorwurf der Prüfer, das
Leistungsniveau der Schüler nicht getroffen zu haben, könne schon deshalb nicht
zutreffen, weil die Schüler nach Angaben des Ausbildungslehrers eine
Unterrichtswoche später beide Abschreibungsmethoden verstanden hätten und in der
Lage gewesen seien, diese richtig anzuwenden, wird auf die obigen Ausführungen zu
diesem Argument Bezug genommen.
68
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich mit ihrer Unterrichtsplanung nicht dem
Vorwurf aussetzen wollen, eine "Sicherheitsplanung" vorgelegt und die Lerngruppe
unterfordert zu haben, wie dies in der anderen Unterrichtsprobe der Fall gewesen sei,
kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Anders als bei der Lerngruppe der
Unterrichtsprobe im Fach Steuerlehre, bei der die Leistungsfähigkeit und
Leistungswilligkeit in der Stellungnahme der Ausbildungslehrerin in der
Prüfungsniederschrift als "gut" bezeichnet worden ist, gehen die Klägerin, der
Ausbildungslehrer und die Prüfer bei der Lerngruppe der Unterrichtsprobe im Fach
Wirtschaftswissenschaften einhellig davon aus, dass diese "generell sehr schwach"
war. Etwaige Kritikpunkte, das zu niedrige Unterrichtsniveau im Fach Steuerlehre
betreffend, sind deshalb schon, abgesehen von dem unter Umständen
unterschiedlichen Tiefgang beider Unterrichtskonzepte, auch mangels Vergleichbarkeit
beider Lerngruppen nicht geeignet, auf die Unterrichtsprobe im Fach
Wirtschaftswissenschaften übertragen zu werden oder als Rechtfertigung dafür zu
dienen, warum in dieser Unterrichtsprobe das Leistungsniveau der - schwachen -
Lerngruppe der Prüferkritik zufolge verfehlt wurde.
69
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch das Vorbringen der Klägerin, die Vergabe der Note
"ausreichend" (4,0) sei schon dann gerechtfertigt, wenn sich in nur einem Punkt ergebe,
dass sie eine vertretbare Unterrichtsplanung und darauf aufbauend eine vertretbare
Unterrichtsdurchführung vorgenommen habe, weil im Rahmen der weiteren Bewertung
die Organisation der Wandzeitung positiv hervorgehoben worden sei. Abgesehen
davon, dass die Einwände der Klägerin gegen die Prüferkritik gerade nicht schlüssig,
substantiiert und begründet sind, wie oben dargelegt, haben die Prüfer ausdrücklich
hervorgehoben, dass ihre Bewertung der Prüfungsleistung auf einer Gesamtwürdigung
aller Kriterien beruht. Des Weiteren haben sie betont, diesen Aspekt zwar positiv
bewertet, aber mit der einschränkenden Bemerkung versehen zu haben, "positiv bleibt
nur die Organisation der Wandzeitung zu nennen", sodass auf Grund dessen allein die
Bewertung mit der Note "mangelhaft" (5,0) an Stelle der Note "ungenügend" (6,0)
gerechtfertigt gewesen sei. Diese Einschätzung liegt im gerichtlich nicht überprüfbaren
Beurteilungsspielraum der Prüfer.
70
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
71