Urteil des VG Düsseldorf vom 09.01.2004

VG Düsseldorf: politische verfolgung, amnesty international, bundesamt, anerkennung, wahrscheinlichkeit, gefahr, asylbewerber, auskunft, anhörung, flucht

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 2159/00.A
Datum:
09.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2159/00.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Die im Jahr 1966 geborene Kläger stammt aus Teheran und ist iranischer
Staatsangehöriger moslemischen Glaubens.
2
Er beantragte im November 1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter und gab zur
Begründung an, er sei in der Studentenbewegung und Organisation „Nationale
Kooperation der Schüler und Studenten des Landes" aktiv gewesen und habe an einer
Großdemonstration teilgenommen. In der Folgezeit sei er im Zusammenhang mit der
Anfertigung und Verteilung von Flugblättern zur Fahndung ausgeschrieben worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 3. November 1999 Bezug
genommen. Ferner legte er ärztliche Stellungnahmen vor, ausweislich derer er an
psychischen Störungen bzw. einer Depression litt. In einer Stellungnahme des
Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge e.V. vom 8. November 1999 wird
ihm ein posttraumatisches Belastungssyndrom bescheinigt.
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Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) am 16. November 1999 und 21. März 2000 trug der Kläger erneut zu
seinem Verfolgungsschicksal vor. Auf die Niederschrift über die Anhörungen wird
verwiesen.
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Mit Bescheid vom 27. März 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte
fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zudem forderte es den Kläger unter Androhung der
Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen.
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Der Kläger hat am 23. März 2000 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen
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wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten
anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
gegeben sind,
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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und
Erkenntnisse, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
13
Die Klage ist unbegründet.
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Der angegriffene Bescheid vom 27. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat - nach den insoweit
maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß
Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG nicht zu.
Er ist nicht politisch Verfolgter im Sinne der vorgenannten Bestimmung.
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Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an
seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn
unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt,
die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen
Einheit ausgrenzen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333
ff.).
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Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des
Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im
Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen
Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer
Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor
erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Im zweiten Fall kann sein
Asylbegehren nur Erfolg haben, wenn er bei seiner Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätte.
19
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360);
Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. (S. 344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C
1.94 -, NVwZ 1995, 391.
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Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist im Fall des Klägers anzuwenden, denn er war
bei seiner Ausreise aus dem Iran vom asylerheblicher Verfolgung nicht unmittelbar
bedroht bzw. betroffen.
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Der Sachvortrag des Klägers ist hinsichtlich seines individuellen Vorfluchtschicksals
nicht glaubhaft.
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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung
schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich
stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass
bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der
Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen
persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten
Asylanspruch lückenlos zu tragen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich
steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls nicht die
Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.
23
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff.; Beschlüsse
vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89
-, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
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Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Das Gericht folgt
zunächst den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13.
November 2000 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Im Hinblick auf die Anhörung des
Klägers in der mündlichen Verhandlung ist lediglich hinzuzufügen, dass das Vorbringen
des Klägers auch nach dem persönlichen Eindruck, den er bei der Einzelrichterin
hinterlassen hat, nicht glaubhaft ist. Dies gilt schon deswegen, weil der Kläger die
angeblich fluchtauslösenden Umstände sachlich, kühl und ohne spürbare Emotionen
geschildert hat. Seine Darlegungen wirkten einstudiert, ohne dass je der Eindruck
entstanden ist, er habe von wirklich Erlebtem berichtet. Übertrieben erscheint vor
diesem Hintergrund insbesondere, dass er 500 Kabelschläge von den
Sicherheitskräften bekommen haben will.
25
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann ebenfalls nicht angenommen werden,
dass dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet bei einer
Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt, begründen exilpolitische Aktivitäten ein
beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Personen, die sich
politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also aus der Masse der mit dem
Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und sie als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
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Vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom 15.
Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -.
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Nach den in den vorgenannten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführten
Grundsätzen, auf die Bezug genommen wird, sind die exilpolitischen Aktivitäten des
Klägers als niedrig profiliert zu bewerten.
29
Das Engagement des Klägers beschränkt sich darauf, für die Zeitschrift „Awaye Pars",
die von der CPI Bremen herausgegeben wird, zwei Beiträge verfasst zu haben.
Abgesehen davon, dass die Inhalte des Gedichts und des anderen Kurzbeitrags nur
schwer verständlich und kaum nachvollziehbar sind, unterscheiden sie sich auch nicht
von üblichen Unmutsäußerungen iranischer Asylsuchender, denen kein exponiertes
politisches Gewicht beizumessen ist. Entscheidend für die Annahme relevanter
exilpolitischer Betätigung ist nämlich ein Hervortreten aus der Masse der sich in
Deutschland exilpolitische betätigenden Asylbewerber, das auf Grund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt
auf Grund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes
wird.
30
Vgl. OVG NRW, a.a.O..
31
Der Kläger ist indes mangels erkennbaren eigenen politischen Profils nicht aus der
Masse vergleichbarer Aktivitäten in dem Sinne hervorgetreten, dass aus der Sicht des
iranischen Regimes von ihm eine ernst zu nehmende Gefahr für das Regime in Teheran
ausgehen könnte. Dies gilt schon deswegen, weil weder vorgetragen noch sonst
erkennbar ist, dass die Zeitschriftenbeiträge offiziellen iranischen Stellen, namentlich
dem Geheimdienst, überhaupt bekannt geworden ist. Selbst wenn diese Betätigung
jenen Stellen bekannt geworden sein sollte, handelt es sich nicht um eine exponierte
Tätigkeit im oben beschriebenen Sinne.
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Soweit er durch die Veröffentlichung der vorgenannten Beiträge zu erkennen gegeben
hat, mit der CPI, einer monarchistischen Vereinigung, zu sympathisieren, kann ebenfalls
nicht angenommen werden, dass ihm deswegen bei Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dass Mitglieder monarchistischer
Vereinigungen allenfalls dann asylerheblichen Gefährdungen bei Rückkehr in den Iran
ausgesetzt sind, wenn sie sich in hervorgehobener Position in exilpolitischen
Organisationen betätigt haben, wird durch aktuelle Erkenntnisse bestätigt.
33
Vgl. dazu im Einzelnen: Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 28. Januar
2003 an das VG Schleswig, - IV C 2-247-S-410 093- 1/03 -; Auswärtiges Amt, Auskunft
vom 29. Januar 2003 an das VG Schleswig, - Gz.: 508- 516.80/40817 -; Amnesty
international Deutschland, Auskunft vom 6. August 2003 an das VG Frankfurt a.M., -
MDE 13-01.054 -.
34
Diese Einschätzung teilt auch das Deutsche Orient-Institut in zwei neueren Gutachten
zur Verfolgungsgefahr für Monarchisten im Iran.
35
Vgl. die Gutachten des Sachverständigen Brocks, Deutsches Orient-Institut, jeweils vom
26. Mai 2003, an das VG Schleswig bzw. an das VG Kassel; s. auch Anhörung des
Sachverständigen Brocks, Deutsches Orient-Institut, vor dem VG Wiesbaden am 11.
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März 2003.
Die Äußerung des Kompetenzzentrums Orient-Okzident der Universität Mainz, dass seit
2003 ein generelles Gefährdungspotenzial für Mitglieder monarchistisch-
nationalistischer Organisationen bei Rückkehr in den Iran bestehe,
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vgl. Gutachten vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden,
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vermag mangels näherer und detaillierter Begründung die vorgenannten Grundsätze
nicht in Frage zu stellen.
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Der Kläger, der bereits kein Mitglied einer monarchistischen Organisation ist, ist aus den
vorgenannten Gründen schon gar nicht in exponierter Weise für eine solche aufgetreten.
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Soweit er geltend macht, an den Veranstaltungen der Freien evangelischen Gemeinde
B teilzunehmen, führt auch dies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer
Verfolgungsgefahr. Selbst bei einem Übertritt vom islamischen zum christlichen
Glauben (Apostasie) hätte er nur dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn er
über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums
hinaus nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg eine missionarische Tätigkeit in
herausgehobener Position entfaltet hätte oder eine solche bei einer Rückkehr in den
Iran entfalten würde.
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Std. Rspr. des OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29.
Mai 1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -; Kammer, Urteile
vom 28. April 2003 - 9 K 1689/00.A - und vom 18.12.2003 - 9 K 4675/00.A -.
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Der Kläger ist aber nach eigenem Vorbringen (noch) nicht zum christlichen Glauben
übergetreten.
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Auch mit der Gesamtheit der beschriebenen exilpolitischen Aktivitäten hebt sich der
Kläger nicht von dem Engagement der großen Zahl iranischer Asylbewerber ab. Die
Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein führt nicht zu einer
Qualitätsänderung der Gesamtaktivität.
44
Dazu näher OVG NRW, a.a.O..
45
Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn der Tatbestand der Vorschrift ist nicht erfüllt,
wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsbegehren ergibt.
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Aus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, dass das mit dem Hilfsantrag geltend
gemachte Begehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53
AuslG ebenfalls erfolglos bleibt. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellung der
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Danach kann von einer Abschiebung
eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen
Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist auch dann gegeben, wenn sich der
Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar
lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten
unzureichend sind.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff.; Urteil
vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, DÖV 2000, 298 ff.
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Soweit der Kläger vor dem Bundesamt ärztliche Bescheinigungen und eine
Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge e.V.
vorgelegt hat, ausweislich derer er an psychischen Störungen, einer Depression bzw.
einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet, begründet dies kein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Denn die Bescheinigungen sind
ca. vier Jahre alt, ohne dass seither eine psychische Erkrankung geltend gemacht
worden ist. Auch in der mündlichen Verhandlung ist er hierauf nicht zurückgekommen,
geschweige denn, dass eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden wäre.
Von daher hatte das Gericht auch von Amts wegen keinen Anlass, dem weiter
nachzugehen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach dem neuesten
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Juni 2003 die medizinische Versorgung im
Iran ausreichend, in Teheran sogar befriedigend ist.
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Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen §§ 34 AsylVfG sowie
50 AuslG.
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V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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